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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1997, Az.: BVerwG 7 C 50/95

Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Besatzungshoheit; Restitutionsausschluß; Ausländisches Vermögen; Bodenreform; Generelles Enteignungsverbot; Doppelstaatler

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 50/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Greifswald 01.06.1995 - VG 5 A 728/94

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 84 - 92
  • DÖV 1997, 696 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 379-380 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JuS 1997, XXXIII Heft 5 (Kurzinformation)
  • LKV 1997, 165 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 131 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 1052

Amtlicher Leitsatz

Das generelle Verbot der entschädigungslosen Enteignung von Vermögenswerten. die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, war bereits in der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 enthalten. Dieses Verbot bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform.

Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot können der sowjetischen Besatzungsmacht nicht schon bei stillschweigender Hinnahme, sondern erst dann zugerechnet werden, wenn sie die Enteignungen im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen nach außen erkennbar bestätigt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - ZOV 1996, 382 = VIZ 1996, 644).

Eine solche nachträgliche Bestätigung ist für Bodenreform-Enteignungen von Gütern ausländischer Eigentümer in Mecklenburg-Vorpommern nur insoweit erfolgt, als das Land bereits auf gesiedelt und an Neubauern verteilt worden war.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Juni 1995 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger beansprucht die Rückgabe des Gutes B. im Landkreis Nordwestmecklenburg (Mecklenburg-Vorpommern) nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das seinem 1955 verstorbenen Vater gehörende, etwa 570 ha große Gut war im Zuge der 1945 begonnenen sog. demokratischen Bodenreform enteignet worden. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Rückübertragung unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab.

2

Seine Klage hat der Kläger wie folgt begründet: Sein Vater habe bereits vor dem 2. Weltkrieg durch Einbürgerung die Staatsbürgerschaft der Südafrikanischen Union erworben. Die Einbeziehung des Gutes B. in die Bodenreformmaßnahmen habe somit gegen das von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochene Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte verstoßen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG über den Restitutionsausschluß sei mithin nicht anzuwenden.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juni 1995 abgewiesen (ZOV 1995, 397). Die Klage sei unbegründet, weil das Gut B. auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Die Enteignung sei unmittelbar durch die Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung für Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 erfolgt; eines zusätzlichen Enteignungsakts habe es nicht bedurft. Die Staatsbürgerschaft des Vaters des Klägers habe nicht aufgeklärt werden müssen, da die Enteignung auch dann vom generellen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt gewesen sei, wenn dieser Ausländer gewesen sein sollte. Die Verantwortung der Besatzungsmacht für die Enteignungen ausländischer Güter im Rahmen der Bodenreform sei nicht durch den SMAD-Befehl Nr. 110 ausgeschlossen. Die Enteignung von Ausländern durch die Verordnung Nr. 19 widerspreche nicht der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945, der einzigen Bestimmung zum Schutz ausländischen Eigentums, die bereits zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Befehls Nr. 110 Geltung gehabt habe. Die Proklamation Nr. 2 habe lediglich einen allgemeinen Programmsatz für die generelle Behandlung von Ausländern und ausländischem Vermögen durch die deutschen Behörden dargestellt, nicht aber ein Gebot, Ausländer von gesetzlich allgemein zulässigen Enteignungen auszunehmen. Die sowjetische Besatzungsmacht habe die Enteignung ausländischen Eigentums auch nachträglich weder ausdrücklich mißbilligt noch verboten. Die SMAD-Befehle Nr. 104 und Nr. 154/181 enthielten keine die Legalenteignung ausländischer Eigentümer betreffenden Regelungen. Die Dratwinschen Instruktionen hätten Verbote zum Schutz ausländischen Eigentums nur für die Zukunft aufgestellt, aber keine Regelungen für bereits erfolgte Enteignungen enthalten. Der Geschehensablauf zeige, daß die Bodenreform - auch soweit ausländisches Vermögen betroffen worden sei - dem erklärten Willen der Besatzungsmacht entsprochen habe.

4

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Die Enteignung habe dem generellen, auch für die Bodenreform geltenden Willen der sowjetischen Besatzungsmacht widersprochen, das Eigentum ausländischer Staatsbürger zu schützen. Aus dem Umstand, daß die Besatzungsmacht die bei der Bodenreform erfolgten Enteignungen ausländischen Eigentums nicht rückgängig gemacht habe, könne ein entgegenstehender inoffizieller Wille nicht hergeleitet werden, da die Sowjetische Militäradministration nicht selbst mit den entsprechenden Eingaben befaßt gewesen sei. Gegen eine solche Annahme spreche auch die unterschiedliche Praxis in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone. Selbst wenn ein entgegenstehender inoffizieller Wille festgestellt werden könnte, dürfe hierauf wegen des damit verbundenen Vorwurfs der Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht abgestellt werden.

5

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

6

II.

Die Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vermögensrechtliche Rückübertragung des enteigneten Gutes B. werde in vollem Umfang durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, verletzt revisibles Recht. Die entschädigungslosen Enteignungen von Gütern nichtdeutscher Staatsangehöriger im Zuge der sog. demokratischen Bodenreform waren wegen Verstoßes gegen ein entsprechendes generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht zwar grundsätzlich nicht besatzungshoheitlicher Natur (dazu unter 1). Allerdings hat die Sowjetische Militäradministration derartige Enteignungen in Mecklenburg-Vorpommern nachträglich in bestimmtem Umfang gebilligt und insoweit einen besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang begründet (dazu unter 2). Da über den mit der Klage verfolgten Anspruch erst auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Ermittlungen entschieden werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7

1. Das Gut B. ist entschädigungslos enteignet worden. Soweit die betroffenen Grundstücke in Volkseigentum überführt wurden, ist somit der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt. Vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung sind aber ausgeschlossen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Die Bodenreformenteignungen sind in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. BVerfGE 84, 90 (114); BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 (271 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94]; BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 = ZOV 1996, 137 = VIZ 1996, 146). Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist nämlich eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 (115, 122); BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 (270) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94]; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m.w.N.).

8

Demgegenüber sind die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen. Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 (186 ff.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.). Dieses generelle Enteignungsverbot schloß auch Enteignungen im Zuge der Bodenreform ein; den maßgeblichen sowjetischen Verlautbarungen läßt sich nämlich nichts Abweichendes entnehmen. Wegen des generell und ausnahmslos geltenden Verbots bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Wiederholung in den Regelungen der jeweiligen Bodenreformverordnungen. Sollten diese Verordnungen aus der Sicht der sie erlassenden deutschen Stellen auch die Enteignung ausländischer Vermögenswerte erfassen, wären die betreffenden Regelungen insoweit rechtlich nicht wirksam geworden, weil der SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedruckt als Dok. 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) diese Verordnungen nur für gesetzeskräftig erklärt hat, wenn sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprachen.

9

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, zum Zeitpunkt der Enteignung des Gutes B. habe noch kein generelles Enteignungsverbot für ausländische Vermögenswerte bestanden. Als maßgebenden Zeitpunkt hat es die Inanspruchnahme der Vermögenswerte durch die Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung für Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Verordnung Nr. 19) vom 5. September 1945 (ABI M-V 1946, S. 14; abgedruckt als Dok. I Nr. 28 in: Clemm u.a. (Hrsg.), RVI, Bd. IV) angesehen. Die Verordnung Nr. 19 habe eine Legalenteignung bewirkt, die mit ihrer Veröffentlichung ohne weiteren Administrativakt wirksam geworden sei. Diesen Annahmen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

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Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -). Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 (141) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 5/94]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 (263) [BVerwG 18.05.1995 - 7 C 19/94]). Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 -). Mit dem bloßen Inkrafttreten der Bodenreformverordnungen war ein solches Vollzugselement noch nicht verbunden; diese Vorschriften bedurften daher noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen. Welche Bedeutung in der Rechtswirklichkeit die tatsächliche Umsetzung der Verordnung Nr. 19 hatte, belegen die Nachweise in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten vom 25. Januar 1994 über die teilweise zögerliche oder ganz unterbliebene Einbeziehung von landwirtschaftlichen Gütern in die Bodenreform in Mecklenburg-Vorpommern. All dies zeigt, daß es verfehlt wäre, das im wesentlichen erst später entwickelte und ausgestaltete Rechtsinstitut der Legalenteignung (vgl. dazu BVerfGE 24, 367 (398 ff.)) nachträglich auf die Situation des Jahres 1945 zurückzubeziehen.

11

Zu welchem genauen Zeitpunkt die staatlichen Stellen auf das Gut B. zugegriffen haben, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Diese Feststellung braucht auch nicht nachgeholt zu werden, weil entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das generelle Enteignungsverbot für ausländische Vermögenswerte bereits im Jahr 1945 Geltung beanspruchte. Die Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 (ABI des Kontrollrats Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.) legte in Abschnitt III Nr. 9 den deutschen Behörden und dem deutschen Volk die Verpflichtung auf, "alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentumes fremder Staaten zu gewährleisten". Die Gewährleistung schloß selbstverständlich die Untersagung von Enteignungsmaßnahmen ein, die die intensivste Form einer Beeinträchtigung des Eigentums darstellen, weil sie mit einem vollständigen Rechtsverlust verbunden sind. Das Verwaltungsgericht will diesen Schluß vor allem deshalb nicht ziehen, weil es sich bei der Proklamation Nr. 2 nur um einen Programmsatz für die generelle Behandlung von ausländischem Vermögen durch die deutschen Behörden gehandelt habe. Ob diese rechtliche Einordnung der Proklamation Nr. 2 zutrifft, kann dahinstehen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts verkennt jedenfalls, daß es für die Ermittlung des einen Zurechnungszusammenhang begründenden Willens der sowjetischen Besatzungsmacht nicht auf den Rechtscharakter, sondern auf den Inhalt der maßgebenden Verlautbarungen ankommt. Mithin können auch programmatische Äußerungen herangezogen werden, wenn sie hinreichend eindeutig waren. Das ist in bezug auf den Abschnitt III Nr. 9 der Proklamation Nr. 2 der Fall, soweit es um Vermögenswerte geht, die im Eigentum einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person standen. Dieses von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen und das daraus abzuleitende Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets aufrechterhalten, wie ihre späteren einschlägigen Verlautbarungen belegen (zu diesen Verlautbarungen siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 (186 f.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] und BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

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2. Die Sowjetische Militäradministration hat allerdings die Enteignungen von Gütern ausländischer Staatsangehöriger in Mecklenburg-Vorpommern nachträglich in bestimmtem Umfang ausdrücklich gebilligt und insoweit einen restitutionsausschließenden besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG begründet. Davon war auch das vom Kläger herausverlangte Gut B. erfaßt.

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Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, hat es mit der Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.). Entscheidend bleibt auch hier, inwieweit die Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hatte. Dementsprechend können unbeschadet eines generellen oder konkreten Enteignungsverbots Äußerungen, Verlautbarungen oder sonstige Handlungen der Besatzungsmacht im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen dazu führen, daß dieser eine gleichwohl erfolgte Enteignung ausländischer Vermögenswerte zuzurechnen ist.

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Ein solcher das zuvor ausgesprochene Enteignungsverbot außer Kraft setzender Wille kann aber nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot mißachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung oder einem sonstigen aktiven Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - ZOV 1996, 382 = VIZ 1996, 644). Ein solcher über eine stillschweigende Hinnahme hinausgehender "actus contrarius" ist deshalb notwendig, weil die sowjetische Besatzungsmacht im allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen auch in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmte, sondern - unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall - davon ausging, daß sich die deutschen Stellen grundsätzlich in dem ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden. Ein bloßes Untätigbleiben der Besatzungsmacht war somit weder in der einen noch in der anderen Richtung aussagekräftig. Nicht anders verhält es sich übrigens in dem umgekehrten Fall, daß sich eine konkrete Enteignungsmaßnahme auf eine dem Willen der Besatzungsmacht entsprechende und damit besatzungshoheitliche Grundlage stützte, von dieser Grundlage aber nicht gedeckt war. Hier bleibt es bei der einen Zurechnungszusammenhang begründenden Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht, solange diese in dem betreffenden Einzelfall nicht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt ausdrücklich mißbilligend und korrigierend tätig wurde, und zwar - wie unter 1 bereits dargelegt - selbst dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten.

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Eine Bestätigung der das Gut B. betreffenden Enteignungsmaßnahmen durch die Besatzungsmacht läßt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht belegen. Ebensowenig kann nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die im wesentlichen auf den im Gutachten des Landesamts zur Regelung offener Vermögens fragen vom 25. Januar 1994 verwerteten Dokumenten beruhen, davon ausgegangen werden, daß die zuständigen sowjetischen Stellen die - ihr offenkundig bekannt gewesenen - Enteignungen ausländischer Güter insgesamt und uneingeschränkt gebilligt hätten. Das vorhandene Archivmaterial rechtfertigt aber den Schluß, daß diese Enteignungen zumindest in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Willen der Sowjetmacht in den Fällen und in dem Umfang Bestand haben sollten, in denen das entzogene Land bereits auf gesiedelt und an Neubauern verteilt worden war.

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Dieser Wille ist u.a. dem Schreiben der SMAD an den Vizepräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. September 1946 zu entnehmen, in dem um Mitteilung gebeten wurde, ob bestimmte Güter "tatsächlich Güter schwedischer Untertanen" seien und in dem es sodann heißt: "Falls solches der Fall ist, in welchem Umfang und womit wollen Sie die schwedischen Untertanen kompensieren für die Güter 'F.' und 'H.', die in Wirklichkeit bereits an Neubauern aufgeteilt sind?" Der Hinweis auf die erforderliche Kompensation macht deutlich, daß die Besatzungsmacht zwar von der Unzulässigkeit der (entschädigungslosen) Enteignungen ausging, diese aber mit Blick auf die geschaffenen Tatsachen gerade nicht rückgängig gemacht wissen wollte. Das Schreiben vom 23. September 1946 fügt sich in das Gesamtbild ein, das sich aus weiteren Dokumenten ergibt: So macht auch der vom Beklagten überreichte SMAD-Befehl Nr. 196 vom 6. Mai 1947 deutlich, daß nach sowjetischer Vorstellung verteiltes Land generell nicht zurückgegeben werden und daher die Enteignungen insoweit Bestand haben sollten. In Übereinstimmung damit steht der Aktenvermerk der deutschen Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone vom 10. Dezember 1946 über "die am 9. Dezember 1946 bei der SMAD stattgefundene Besprechung über die Zonenkonferenz zur Bodenreform", in dem die Meinung des Chefs der landwirtschaftlichen Abteilung der SMAD wie folgt wiedergegeben wird: "Zu Punkt 4 der Zonenkonferenz-Tagesordnung war Herr Tschujenkow der Meinung, daß die Angelegenheit der ungerechtfertigten Enteignungen überhaupt nicht zu behandeln sei. Wäre auch Ausländerbesitz enteignet und aufgeteilt worden, so könne auch in diesem Falle keine Rückgabe, sondern höchstens eine Geldentschädigung in Frage kommen ... Auf keinen Fall aber dürfe Unruhe in die Bauernschaft getragen werden durch etwaige Wiederenteignung des ihnen zugeteilten Bodens."

17

Die diesen Dokumenten zu entnehmende sowjetische Auffassung wird schließlich durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt. Denn nach den von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Ermittlungen des Beklagten ist von 50 enteigneten ausländischen Gütern in Mecklenburg-Vorpommern nur ein einziges (noch nicht aufgesiedeltes) Gut an die Eigentümer zurückgegeben worden. Offensichtlich hatte nicht nur für die deutschen Stellen, sondern auch für die Besatzungsmacht der Umstand Vorrang, daß die Bewirtschaftung der bereits verteilten Flächen und damit die Sicherung der Ernährung der Bevölkerung nicht durch Rückgängigmachen der Aufsiedlungsmaßnahmen und die "Vertreibung" der Neubauern gefährdet werden sollte.

18

Die Enteignung des Gutes B. ist mithin auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) erfolgt, soweit während der Dauer der sowjetischen Besatzungszeit, also bis zum 7. Oktober 1949, Flächen auf gesiedelt und an Neubauern verteilt worden sind. Für diese Flächen ist eine Restitution auch dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Bodenfonds zurückgefallen sind und nicht wieder an Neubauern vergeben wurden. Demgegenüber sind alle anderen in Volkseigentum überführten Flächen an den Kläger als Berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zurückzuübertragen, sofern keine Ausschlußgründe im Sinne der §§ 4 und 5 VermG bestehen. Der Rechtsstreit ist deshalb zurückzuverweisen, damit das Verwaltungsgericht Gelegenheit erhält, zu der Behauptung des Klägers, nicht alle Flächen des Gutes B. seien auf gesiedelt und an Neubauern verteilt worden, die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

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Die genannten Ermittlungen wären allerdings entbehrlich, wenn aufgrund der vom Verwaltungsgericht nunmehr vorzunehmenden Prüfung sich herausstellen sollte, daß der Vater des Klägers trotz des - vom Verwaltungsgericht allerdings auch noch nicht abschließend festgestellten - Erwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Enteignung seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hatte. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, bezog sich das Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.). Hieran hält der Senat auch mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten beiden Rechtsgutachten aus den Jahren 1992 und 1994 fest. Abschnitt VI Nr. 19 Buchst. b der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 ist, bezogen auf den speziellen Fall der Staatsangehörigen von Ländern, die seinerzeit den Vereinten Nationen angehörten, in der Frage der "Doppelstaatler" ebensowenig eindeutig wie die grundlegende Regelung in Abschnitt III Nr. 9 über den Schutz des Eigentums "nichtdeutscher Bürger" ("persons not of German nationality").

20

Dr. Franßen

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Dr. Paetow

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Dr. Bardenhewer

23

Kley

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Dr. Brunn