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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1996, Az.: BVerwG 7 B 232.96

Zulässigkeit der Enteignung von mittelbar ausländischem Vermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Anspruch einer zu 40% in niederländischer Hand liegenden Kommanditgesellschaft auf Rückübertragung von Eigentumsrechten an deutschen Anteilen eines in Deutschland gelegenen Unternehmens; Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen an in Deutschland gelegenen Grundstücken; Voraussetzungen für die Annahme eines Restitutionsausschlusses bei Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 232.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 23.02.1996 - 30 A 1.93

Fundstellen

  • DÖV 1997, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Peek & Cloppenburg"
  • NJ 1997, 167 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1996, 2126-2128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 durch deutsche Stellen sind dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen, wenn ein entsprechender, die Gründung der DDR überdauernder Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht festgestellt werden kann (Bestätigung von BVerwGE 98, 1[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" sowie derUrteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451 "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577 "Sportverein").

  2. 2.

    Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist demgegenüber eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignung dem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der durchgeführten Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 84, 90 (115, 122)) sowie BVerwGE 96, 253 (257)[BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]).

  3. 3.

    Für sog. mittelbar ausländisches Eigentum bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht (Bestätigung von BVerwGE 96, 183 (187 f.)[BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] "B. Sprudel", BVerwGE 98, 1 (11)[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] "Liste 3" undUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 -; dies betrifft gleichermaßen die Enteignungen von Kapital- wie Personengesellschaften.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Oktober 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, deren Anteile in der Nachkriegszeit zu etwa 40 % in niederländischer Hand waren, begehrt die Rückübertragung der Eigentumsrechte an einem Unternehmen in Berlin (deutsche Anteile) sowie mehrerer ebenfalls in Berlin gelegener Grundstücke. Die genannten Vermögenswerte waren aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) in Verbindung mit der sog. "Liste 3" vom 14. November 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 425) entschädigungslos enteignet worden. Antrag und Klage waren erfolglos. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verneint. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.

2

1.

Dem Rechtsstreit kommt nicht die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der erkennende Senat hat in drei neueren Urteilenvom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (VIZ 1996, 451) "Nacherfassung" undvom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - (VIZ 1996, 577) "Sportverein" sowie - BVerwG 7 C 3.96 - (ZOV 1996, 382) zu den beiden für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen und dabei seine bisherige Rechtsprechung zusammengefaßt und in Einzelpunkten weitergeführt. Die beiden erstgenannten Urteile betreffen die Frage, unter welchen Voraussetzungen Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 den Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterfallen können; in demUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat sich der Senat erneut mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Enteignung von mittelbar ausländischem Vermögen auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen kann. Die Beschwerde, die sich mit beiden Fragekreisen befaßt, zeigt nicht auf, daß die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu Erkenntnissen führen könnte, die über den in der bisherigen Rechtsprechung gewonnenen Ertrag hinausreichen. Ebensowenig legt sie dar, daß die das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssätze von denjenigen der revisionsgerichtlichen Judikatur abweichen, weswegen auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen:

3

a)

aa)

Im Urteil vom 30. Mai 1996 sowie in dem Urteil vom 27. Juni 1996 "Sportverein" hat der Senat in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwGE 98, 1 <4 ff.>[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) ausgeführt, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen nicht in jedem Fall mit der Gründung der DDR geendet haben muß; auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Dies setzt allerdings voraus, daß die Enteignungsakte unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich mit anderen Worten um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, auf welcher Grundlage die deutschen Behörden handeln wollten, sondern ob den Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein über die Gründung der DDR hinausreichender Auftrag zu entnehmen ist. Fehlt es bereits an einer Beschlagnahme des beanspruchten Vermögenswerts auf besatzungshoheitlicher Grundlage, so bedarf es besonderer Umstände, um die Voraussetzungen eines fortdauernden Auftrags der Besatzungsmacht als gegeben anzusehen.

4

Zur Vermeidung von Mißverständnissen betont der Senat, daß ein konkreter "Vollzugsauftrag" in dem eben ausgeführten Sinne ausschließlich in den Fällen Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist, in denen die Enteignung nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 erfolgt ist. Für Enteignungen in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwaUrteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 76.94 - ZOV 1996, 211 = VIZ 1996, 266 m.w.N.) für das Bestehen eines Zurechnungszusammenhangs, daß die Enteignung auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging und sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach. Weil der Sowjetunion bis zur Gründung der DDR die uneingeschränkte oberste Hoheitsgewalt in ihrer Besatzungszone zukam, die ihr jederzeit ein lenkendes und korrigierendes Eingreifen ermöglichte, reicht bei Enteignungen bis zum 7. Oktober 1949 ein generelles Einverständnis mit Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen selbst dann aus, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 <115, 122>); aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl.z.B. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <257>).

5

bb)

Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Annahme, die streitige Enteignung beruhe auf einem die Gründung der DDR überdauernden "Vollzugsauftrag der Sowjetunion" neben einer Bezugnahme auf die Umstände und Gründe, die der Senat in seinem schon erwähntenUrteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1) dafür angeführt hat, auch auf den Umstand berufen, daß die beanspruchten Vermögenswerte bereits in den Jahren 1945/1946 (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 104) auf besatzungshoheitlicher Grundlage beschlagnahmt worden seien. Gesichtspunkte, die auf eine Freigabe der Vermögenswerte oder ein Beschlagnahmeverbot hindeuten könnten, hat das Gericht nicht auszumachen vermocht. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Daher würde sich die auf S. 9 der Beschwerdeschrift formulierte Frage, die die Behauptung enthält, daß das beanspruchte Vermögen als ausländisches gerade nicht beschlagnahmt sondern lediglich verwaltet (SMAD-Befehl Nr. 127) worden sei, in einem Revisionsverfahren ebensowenig wie die weitere Frage stellen, ob eine Enteignung noch auf einem fortdauernden Auftrag der Besatzungsmacht beruht, wenn es an einer vorherigen, auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützten Beschlagnahme fehlt. Zwar enthält die Beschwerde insoweit eine Verfahrensrüge (S. 16 f. der Beschwerdeschrift). Diese ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Annahme einer auf den SMAD-Befehl Nr. 124 gestützten Beschlagnahme darauf abgestellt, daß auch die Klägerin hinsichtlich dieses Punktes "nichts Gegenteiliges vorgetragen" habe (S. 9 des Urteils). Dies trifft zu. Die Ausführungen auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 17. Februar 1995, die von Beschlagnahmen auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 handeln, ohne dabei im Hinblick auf (mittelbar) ausländisches Vermögen zu unterscheiden, können durchaus im vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne verstanden werden. Daß auf S. 33 ff. dieses Schriftsatzes der SMAD-Befehl Nr. 124 nicht mehr und nur noch der Befehl Nr. 104 erwähnt wurde, welcher in seinem Schwerpunkt eine Meldepflicht für ausländisches Vermögen statuierte, mußte für das Gericht nicht zur Erkenntnis führen, daß die Klägerin damit eine Beschlagnahme des Vermögens bestreiten wollte; überdies deutete zum Zeitpunkt des Erlasses des Befehls Nr. 124 angesichts des Namens der Gesellschaft noch nichts zwingend darauf hin, daß sich deren Gesellschaftsanteile zum Teil nicht in deutscher Hand befanden. Auch aus der als Anlage K 11 dem Schriftsatz vom 17. Februar 1995 beigefügten Urkunde, auf deren Inhalt sich die Beschwerde beruft, mußte sich dem Gericht weder eine andere Sicht der Dinge noch die Notwendigkeit aufdrängen, im Hinblick auf die Frage der Beschlagnahme weiter aufzuklären, zumal die Urkunde nur zum Beleg der Behauptung vorgelegt worden war, daß der Befehl Nr. 104 auch in Berlin angewendet worden sei.

6

Die Klägerin konnte daher nicht überrascht sein, daß das Gericht - ohne entsprechende Hinweise in der mündlichen Verhandlung, wie die Klägerin bemängelt - in den Urteilsgründen die Tatsache der Beschlagnahme des beanspruchten Vermögens als unstreitig beurteilte und lediglich ergänzend anführte, daß "hierfür im übrigen" auch die aus der vorgelegten Urkunde hervorgehende Deklaration der "kommissarischen Verwaltung" der ausländischen Geschäftsanteile der Gesellschaft spreche.

7

b)

aa)

ImUrteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - hat der Senat - ebenfalls in Fortführung der Entscheidung BVerwGE 98, 1[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] - ausgeführt, daß eine besatzungshoheitliche Grundlage für Zugriffe deutscher Stellen auf Vermögenswerte deutscher juristischer Personen nicht schon mit der Erwägung verneint werden kann, die sowjetische Besatzungsmacht habe auch für mittelbar ausländisches Eigentum ein Schutzversprechen abgegeben. Für derartige Zugriffe läßt sich den in Betracht kommenden Verlautbarungen der Sowjetmacht kein klares Enteignungsverbot entnehmen; denn die betroffenen natürlichen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit wurden durch die vorgenommene Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Etwas anderes gilt auch nicht im Falle einer ausschließlich ausländischen Anteilseignerschaft, weil die einschlägigen Verlautbarungen insoweit nicht eindeutiger waren. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, daß in Einzelfällen oder Gruppen von gleichliegenden Fällen das Schutzversprechen der Sowjetunion für mittelbar ausländisches Vermögen durch das weitere Handeln der Besatzungsmacht in ein konkretes Eignungsverbot umgesetzt worden ist, welches für eine gleichwohl durchgeführte Enteignung den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht.

8

bb)

Im vorliegenden Fall sind weder nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch aufgrund des Vorbringens der Klägerin Anhaltspunkte dafür auszumachen, daß das allgemeine Schutzversprechen der Besatzungsmacht zu einem konkreten Enteignungsverbot erstarkt war. Weiterführende Erkenntnisse durch eine Revisionsentscheidung des Senats wären daher nicht zu erwarten.

9

Namentlich gilt dies auch im Hinblick auf die aufgeworfene Frage, ob die für die Enteignungsaktion herangezogenen Rechtsgrundlagen sowie die Enteignungen selbst "ordre public-widrig" waren; zu Recht hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist.

10

Die von der Beschwerde schließlich sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Senats zum mittelbar ausländischen Vermögen auch die Enteignung von Personengesellschaften betrifft, läßt sich ohne weiteres in bejahendem Sinne beantworten; den einschlägigen Verlautbarungen der Sowjetunion ist insoweit keine Differenzierung zu entnehmen.

11

2.

Fehl gehen auch die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über das hierzu bereits Gesagte hinaus sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer Begründung ab.

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Steitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.