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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1996, Az.: BVerwG 7 C 53/95

Vermögensfragen; Berliner Sportvereine; Enteignungen; Besatzungshoheitliche Grundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 53/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.07.1995 - AZ: 31 A 17.94

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 273 - 282
  • LKV 1996, 329 (Pressemitteilung)
  • NJ 1996, 413 (Pressemitteilung)
  • NJ 1997, 156-158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 474-476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 395 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1996, 1718-1722 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A76 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen eingegliederten Berliner Sportvereine ohne militärischen oder paramilitärischen Charakter sind nicht durch allliierte Rechtsvorschriften aufgelöst worden. Ist ein solcher Verein in einer die rechtliche Kontinuität wahrenden Weise in Berlin (West) fortgeführt worden, ist er in bezug auf sein durch die Verordnung vom 30.12.1950 erfaßtes Vermögen Berechtigter i.S. von § 2 I 1 VermG.

2. Enteignungen von Sportvereinen, die durch die Verordnung des "Magistrats für Groß-Berlin" über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen vom 30.12.1950 erfolgt sind, beruhten nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage i.S. von § 1 VIII lit. a VermG.

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des im Grundbuch von Berlin-K. unter der Bl.-Nr. 15438, Flur-Nr. 01204 eingetragenen Grundstücks F.allee 29 - 31 (vormals 7), R., nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Früherer Eigentümer des 3662 qm großen Grundstücks war der 1885 gegründete und 1908 im Vereinsregister eingetragene Verein Berliner Segler (VBS). Er hatte das an einem See gelegene Gelände 1914 erworben und seither als. Vereinsgrundstück genutzt. Der gleichnamige Kläger macht geltend, mit diesem Verein identisch zu sein. Nach dem Ende des 2. Weltkriegs ging aus Mitgliedern des VBS im sowjetischen Sektor Berlins eine ebenfalls Segelsport betreibende "Vereinigung G.-B. S. " hervor, die 1952 in eine Sektion der Hochschulsportgemeinschaft W. (K.) umgewandelt wurde und das Grundstück weiter nutzte. In Berlin (West) konstituierte sich 1953 ebenfalls aus Mitgliedern des VBS der Kläger. Ein im Jahr 1989 in Berlin (Ost) gegründeter "Verein B. S. 1885, R. " fusionierte 1991 mit dem Kläger.

3

Das umstrittene Grundstück wurde durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950 über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen (VOBl für Groß-Berlin 1951 I S. 21) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zunächst die Gebietskörperschaft Groß-Berlin, mit Wirkung vom 1. Januar 1966 der Rat des Bezirkes K. Das beklagte Land ist Verfügungsberechtigter im Sinne von § 8 VZOG.

4

Den Restitutionsantrag des Klägers lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Rechts-, sondern allenfalls Funktionsnachfolger des VBS und damit nicht Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 VermG. Denn der VBS sei wie alle im Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen (NSRL) eingegliederten Sportvereine nach dem 8. Mai 1945 durch alliiertes Besatzungsrecht aufgelöst worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit der weiteren Begründung zurück, daß jedenfalls eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliege (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG); die von Ost-Berliner Behörden vorgenommene Enteignung stelle lediglich die Abwicklung einer bereits vor Gründung der DDR unter der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht eingetretenen Vermögensentziehung dar.

5

Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger ergänzend aus: Der VBS sei nicht erloschen und habe nie seine Rechtsfähigkeit verloren. Die Berliner Sportvereine seien durch die Besatzungsmächte nicht aufgelöst, sondern nur einem vorläufigen Betätigungsverbot unterworfen worden. Demgemäß habe das Registergericht diese Vereine nach ihrer Zulassung nicht neu eingetragen, sondern nur umgeschrieben. Lediglich die politischen Instanzen des sowjetischen Sektors seien von einer Auflösung der Vereine ausgegangen.

6

Durch Urteil vom 10. Juli 1995 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, das Grundstück an den Kläger zurückzuübertragen, und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei mit dem 1885 gegründeten und in der Folge weder durch Besatzungsrecht aufgelösten noch aus sonstigen Gründen erloschenen VBS identisch. Die Rückübertragung werde nicht durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Verordnung des Ost-Berliner Magistrats auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückzuführen sei oder deren generellem oder im Einzelfall geäußertem Willen entsprochen habe.

7

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung revisiblen Rechts, nämlich des § 2 Abs. 1 und des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, da der Kläger nicht Berechtigter sei und eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliege. Durch Anordnung BK/O (45) 178 vom 23. Oktober 1945 sei für ganz Berlin ein Verbot von Sportvereinen festgelegt worden. Mit Anordnung BK/O (45) 221 vom 19. November 1945 seien zumindest militärische Übungen verboten und nur die Ausübung einzelner Sportarten erlaubt worden, während andere Sportabteilungen innerhalb von 72 Stunden aufzulösen gewesen seien. Die Anordnung BK/O (46) 78 vom 1. Februar 1946 habe für das Betreiben bestimmter Sportarten eine Genehmigung vorausgesetzt. Zur Wiederaufnahme bzw. Gründung und Aufnahme ihrer Tätigkeit hätten Vereinigungen gemäß Anordnung BK/O (47) 66 vom 22. März 1947 einer Bestätigung bedurft. Andernfalls habe eine Organisation spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1947 ihre Rechtsfähigkeit verloren. Während in den Westsektoren die in den Registern und Grundbüchern eingetragenen Vereine als fortbestehend angesehen worden seien, habe das Hauptsportamt den Standpunkt der sowjetischen Besatzungsmacht vertreten, daß diese Vereine nicht Rechtsnachfolger der 1945 aufgelösten, als Werkzeuge des NS-Regimes zur Verbreitung militaristischer Gedanken angesehenen Vereine seien. Demgemäß habe das Sportamt die Liquidierung der NSRL-Vereine und die vorläufige Sicherstellung ihrer Vermögenswerte verfügt. Eine Zulassung der aufgelösten Vereine oder deren Neugründung unter dem alten Vereinsnamen sei unterbunden worden. Auch die Mitglieder des VBS seien 1953 davon ausgegangen, daß dieser Verein nicht mehr existiere und einer Neugründung bedürfe. Die Verordnung vom 30. Dezember 1950 habe auf die im SMAD-Befehl Nr. 124 angeordnete, auch ohne individuelle Beschlagnahme wirksame Sequestrierung des Vermögens der durch die SMAD verbotenen und aufgelösten Vereine, Klubs und Vereinigungen Bezug genommen. Daraus ergebe sich die Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht für die Enteignungspraxis der deutschen Stellen.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Nach Ansicht des Oberbundesanwalts ist der Kläger weder durch alliierte Rechtsvorschriften noch durch nach Gründung der DDR fortgeltendes BGB-Vereinsrecht aufgelöst worden; die Enteignungen durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 hätten auch nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht.

Entscheidungsgründe

10

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsverstoß einen Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des früheren Vereinsgrundstücks bejaht. Dieses Grundstück war von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen, die nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruhte (1). Der Kläger ist auch Rückübertragungsberechtigter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG (2).

11

1. Das Grundstück ist entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a. VermG). Maßgebender Enteignungsakt war die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950, die mit der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin am 17. Januar 1951 in Kraft trat (vgl. § 5 der Verordnung) und keine Entschädigung für die betroffenen Eigentümer vorsah. Ob der VBS zu Recht als aufgelöst betrachtet und in den Kreis der von § 1 der Verordnung erfaßten Vereinigungen einbezogen wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, daß dies nach der damaligen Enteignungspraxis tatsächlich geschehen ist und nicht, ob es bei korrekter Handhabung der damaligen Rechtsvorschriften hätte geschehen dürfen.

12

Die Annahme eines Schädigungstatbestandes gemäß § 1 VermG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt wäre (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Diese Vorschrift greift zwar in aller Regel bei Enteignungen von Vereinigungen ein, die - wie in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone - noch vor der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 durchgeführt wurden. Anders verhält es sich aber bei den Enteignungen im früheren sowjetischen Sektor Berlins, die aufgrund der Besonderheiten des Viermächte-Status der Stadt erst durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 und damit nach Gründung der DDR und dem damit verbundenen Fortfall der formellen Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgt sind.

13

Allerdings ist § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bei Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 nicht von vornherein unanwendbar. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 98, 1 (3 f.)[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]; BVerwGE 101, 201) hat das Vermögensgesetz im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 den 7. Oktober 1949 nicht in dem Sinne als Stichtag ausgestaltet, daß spätere Enteignungen zwingend vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgenommen sind. Unter besonderen Voraussetzungen können vermögensentziehende Maßnahmen deutscher Stellen auch nach diesem Datum noch von der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt und deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein. Ein solcher objektiver Zurechnungszusammenhang setzt voraus, daß der betreffende Enteignungsakt noch vor dem 7. Oktober 1949 und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt haben, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte. Entscheidend ist mithin, ob Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein über die Gründung der DDR hinausreichender Auftrag zur Durchführung der betreffenden Enteignungen zu entnehmen ist.

14

Nach diesen Maßstäben ist die Entziehung des Vermögens von Sportvereinen durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 keine noch von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gewesen. Zwar könnte nach den vom Beklagten in der Revisionsinstanz vorgelegten Dokumenten davon ausgegangen werden, daß das umstrittene Grundstück wie zahlreiche andere Sportanlagen von den Ost-Berliner Behörden als beschlagnahmt angesehen und in staatliche bzw. kommunale Verwaltung übernommen worden ist. Ob dies so war und welche Rechtsgrundlage die Behörden dafür in Anspruch genommen haben, kann offenbleiben. Selbst wenn es sich um eine Beschlagnahme besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Natur gehandelt haben sollte, könnte dies für sich genommen nicht den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG eröffnen. Zutreffend weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß mit der bloßen Beschlagnahme noch kein Enteignungsverfahren unumkehrbar in Gang gesetzt worden ist, weil der beschlagnahmte Vermögenswert jederzeit wieder aus der Inhaftnahme entlassen werden konnte. Maßgebend ist vielmehr, daß auch die Enteignungsmaßnahme selbst noch vor dem 7. Oktober 1949 unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht und mit deren genereller oder im Einzelfall erfolgter Billigung in Gang gesetzt worden ist. Ein derartiger "Anstoß" durch die Besatzungsmacht kann, wie in den Fällen der Berliner "Liste 3" (vgl. BVerwGE 98, 1[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]), auch in dem Auftrag an deutsche Stellen liegen, über bestimmte beschlagnahmte Vermögenswerte nunmehr eine Entscheidung im Sinne einer Freigabe oder Enteignung zu treffen. Welche Anforderungen an einen solchen Vollzugsauftrag im einzelnen zu stellen sind, kann hier dahinstehen. Jedenfalls genügt es nicht, wenn eine nach Gründung der DDR von den deutschen Behörden durchgeführte Enteignungsaktion sich nur allgemein in die ideologischen Zielsetzungen und Eigentumsvorstellungen der sowjetischen Besatzungsmacht einordnen läßt.

15

Ein "Anstoß" der Besatzungsmacht, das im sowjetischen Sektor von Berlin gelegene Vermögen der Sportvereine zu enteignen oder - falls von einer Beschlagnahme auszugehen wäre - über die Freigabe oder Enteignung der beschlagnahmten Vermögenswerte eine Entscheidung zu treffen, ist nicht zu erkennen. Weder hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen über Verlautbarungen oder ein sonstiges konkludentes Verhalten der Besatzungsmacht getroffen, noch ergeben sich aus den vorhandenen Unterlagen oder dem Vortrag der Beteiligten greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Ost-Berliner Magistrat an einen konkreten Enteignungsauftrag hätte anknüpfen können. Ebensowenig läßt sich aus der Eigenart der (möglicherweise) beschlagnahmten Vermögenswerte ein Indiz für einen solchen Auftrag entnehmen. Anders als beispielsweise bei der NSDAP und den ihr verbundenen Organisationen sowie den "Kriegsverbrechern und Naziaktivisten", die die sowjetische Besatzungsmacht auch in vermögensrechtlicher Hinsicht in besonderem Maße zur Rechenschaft ziehen wollte, handelte es sich bei den hier in Rede stehenden Sportvereinen ohne militärischen oder paramilitärischen Charakter um in dieser Hinsicht "unverdächtige" Vereinigungen. Deren Enteignung durch deutsche Stellen hatte in dem hier bedeutsamen Zeitraum Ende 1950/Anfang 1951 eher den Charakter von allgemeinen Sozialisierungsmaßnahmen, entsprechend dem Ziel, das "bürgerliche Vereinswesen" nicht wieder aufleben zu lassen.

16

2. Der Kläger ist als damaliger Eigentümer des entzogenen Vermögenswertes auch Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und kann, da Ausschlußgründe gemäß § 4 und § 5 VermG nicht gegeben sind, die Rückübertragung des Grundstücks verlangen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Anders als der Beklagte meint, ist der Kläger identisch mit dem zum Zeitpunkt der Enteignung als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen VBS. Dieser Verein ist nach dem 8. Mai 1945 weder durch alliiertes Besatzungsrecht (dazu a) noch aufgrund allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze (dazu b) rechtlich untergegangen, so daß seine Fortführung in Berlin (West) keine Neugründung war.

17

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt, daß der VBS nicht durch oder aufgrund alliierten Rechts erloschen oder aufgelöst worden ist. Im Anschluß daran bemerkt der Senat zu den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und sonstigen Verlautbarungen folgendes: Ziff. 2 des Befehls Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 (VOBl der Stadt Berlin S. 2) ordnete die Auflösung der NSDAP und aller ihr unterstellten Organisationen an und erließ ein entsprechendes Betätigungsverbot. Eine Auflösung der im Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen (NSRL) gleichgeschalteten Sportvereine läßt sich der Anordnung nicht entnehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß mit Blick auf den Befehl Nr. 1 die Tätigkeit aller Berliner Verbände und Vereine allein deswegen als rechtswidrig gegolten hätte, weil der NSRL eine von der NSDAP betreute Organisation war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Befehl Nr. 2 des Obersten Chefs der SMA vom 10. Juni 1945 (VOBl der Stadt Berlin S. 28), der die Bildung und Tätigkeit antifaschistischer Parteien und Gewerkschaften erlaubte. Daraus läßt sich nicht im Gegenschluß folgern, andere als die ausdrücklich genannten Organisationen seien damit verboten und aufgelöst worden. Selbst wenn dieser Befehl so zu verstehen wäre, daß andere als die genannten Organisationen nicht gebildet werden durften, hätte dies nur zu einem Tätigkeitsverbot für bestehende sonstige Vereinigungen geführt (vgl. Büchert, JR 1950, 9 (10)).

18

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß zwar der NSRL durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes des Alliierten Kontrollrats Nr. 2 - KRG Nr. 2 - vom 10. Oktober 1945 (ABl KRD S. 19) in Verbindung mit Nr. 43 der Anlage zu diesem Gesetz aufgelöst wurde, nicht aber sämtliche dem NSRL angehörenden einzelnen Sportvereine. Art. I Abs. 1 des KRG Nr. 2 erklärte die "NSDAP, ihre Gliederungen, die ihr angeschlossenen Verbindungen und die von ihr abhängigen Organisationen, einschließlich der halbmilitärischen Organisationen und aller anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffen wurden", für abgeschafft und ungesetzlich. Bereits diese Aufzählung macht deutlich, daß Sportvereine von der Art des Klägers, die bereits vor der NS-Zeit existierten und nach ihrem Vereinszweck keine Nähe zu den von der NSDAP geschaffenen "Nazieinrichtungen" hatten, nicht von der genannten Vorschrift erfaßt waren. Bestätigt wird dies durch die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 (ABl KRD 1946, S. 49), die Fragen des Bestehens und der Betätigung von Sportvereinen behandelte, sowie durch andere alliierte Vorschriften zu diesem Bereich. Solcher Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn die Sportvereine bereits durch das KRG Nr. 2 aufgelöst worden wären. In Übereinstimmung damit wurden jedenfalls in den Westsektoren und Westzonen Deutschlands die Sportvereine nicht als aufgelöst, sondern als weiterbestehend behandelt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1959, 152 (160); Büchert, a.a.O., S. 10; Palandt-Danckelmann, BGB, 9. Aufl. 1951, Einf. vor § 21 Anm. 6; Vorbem. vor § 21 Anm. 2; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, Erster Band, Erster Halbband, 14. Aufl. 1952, S. 413 f.).

19

Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn diese Sportvereine rechtlich und organisatorisch unselbständige Untergliederungen des NSRL gewesen wären. Dies war aber nicht der Fall. Durch den Erlaß vom 21. Dezember 1938 über den NSRL (RGBl I S. 1959) und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 15. Mai 1939 (RGBl I S. 958) erfolgte zwar die Gleichschaltung auch auf dem Gebiet des Sportwesens, und alle Sportvereine wurden zwangsweise im NSRL zusammengeschlossen. In Art. III des Erlasses ist jedoch von den zum NSRL gehörenden "Gemeinschaften" die Rede, was für das Weiterbestehen eigenständiger Vereine spricht, die im NSRL lediglich in einer Art Dachverband zusammengefaßt waren (vgl. auch § 1 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen). Dementsprechend ging auch § 3 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen vom Fortbestehen juristisch selbständiger Sportvereine aus ("gebildet sind oder künftig gebildet werden").

20

Daß den - nicht veröffentlichen - Anordnungen der Alliierten Kommandantura Berlin BK/O (45) 178 vom 23. Oktober 1945 und BK/O (45) 221 vom 19. November 1945 keine Auflösung von Sportvereinen entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt. Der erkennende Senat nimmt auf diese überzeugenden Ausführungen Bezug.

21

Auch die bereits erwähnte Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 führte nicht zur Auflösung sämtlicher Sportvereine. Die Direktive regelte die Beschränkung und Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland und verfügte in Ziff. 1 u. a. die Auflösung militärischer und paramilitärischer Sportvereine. Hinsichtlich der übrigen Sportvereine ist zwar der Gesetzeswortlaut insbesondere in der (nicht amtlichen) deutschen Übersetzung nicht ganz eindeutig. Das Verwaltungsgericht ist aber in zutreffender Weise anhand eines Vergleichs der maßgebenden englischen, französischen und russischen Textfassungen der Ziff. 1 davon ausgegangen, daß das Verbot nur Vereine betraf, die einen militärischen oder paramilitärischen Charakter hatten. Das wird auch durch den übrigen Inhalt der Direktive Nr. 23 bestätigt. So ist in Ziff. 2 Satz 1 (in allen Sprachen) nur vom Verbot der Weiterführung militärischer athletischer Organisationen die Rede. Auch die beispielhafte Aufzählung der von dem Verbot betroffenen Betätigungen in Ziff. 2 Satz 2 nennt allein militärisch bedeutsame Sportarten. Ebenso spricht das Ausbildungsverbot in Ziff. 3 lediglich von (para-)militärischen Übungen. Schließlich lassen insbesondere die Bestimmungen in Ziff. 4 den Schluß zu, daß nichtmilitärische Sportvereine örtlichen Charakters bestehen bleiben sollten (Buchst. a) und lediglich Neugründungen der alliierten Genehmigung bedurften (Buchst. c).

22

Dieses Verständnis der Direktive Nr. 23 entspricht anderen alliierten Verlautbarungen zum Schicksal der Sportvereine. So befaßte sich die Potsdamer Erklärung der Siegermächte nur mit militärischen und halbmilitärischen Vereinigungen (vgl. Deuerlein (Hrsg.), Potsdam 1945, Quellen zur Konferenz der "Großen Drei", 1963, S. 354). Entsprechend verlangte die Proklamation des Alliierten Kontrollrats Nr. 2 vom 20. September 1945 (ABl KRD S. 8) in Abschnitt I Ziff. 2 lediglich die Auflösung aller militärischen und paramilitärischen Organisationen und verbot jede militärische Ausbildung sowie die Bildung von Organisationen mit dem Ziel der Förderung der militärischen Ausbildung. Auch das Gesetz des Alliierten Kontrollrats Nr. 8 vom 30. November 1945 (ABl KRD S. 33) untersagte nur die Tätigkeit von Vereinen, die auf die Vorbereitung kriegerischer Handlungen abzielten (Art. I), und verbot allein militärische Traditionen aufrechterhaltende Vereine (Art. III) sowie die militärische Ausbildung unter dem Deckmantel von Sportvereinen (Art. V).

23

Eine Auflösung der Sportvereine kann schließlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, nicht der Anordnung BK/O (47) 66 vom 22. März 1947 (VOBl für Groß-Berlin S. 99) in der Fassung der Anordnung BK/O (47) 129 vom 29. Mai 1947 (VOBl für Groß-Berlin S. 130) entnommen werden, da diese lediglich ein Genehmigungserfordernis für die Gründung bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von nichtpolitischen Organisationen statuierte (Ziff. 1 Satz 2) und in Ziff. 8 die Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ab einem bestimmten Stichtag untersagte. Die Anordnung ging damit gerade von einem Fortbestehen der Vereine aus.

24

b) Der VBS ist auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen untergegangen. Eine förmliche Auflösung nach Maßgabe des § 41 BGB oder anderer Rechtsvorschriften ist nicht erfolgt. Allerdings kann ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation erlöschen, wenn alle seine Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da er als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist (vgl. BGHZ 19, 51 (57, 61) [BGH 17.11.1955 - II ZR 172/54]; BAG, NJW 1967, 1437; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, Rn. 2 zu § 41). Dem steht es gleich, wenn die Mitglieder sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben haben (BGHZ 19, 51 (64)[BGH 17.11.1955 - II ZR 172/54]; BGH, DB 1965, 1665; BGH, WM 1976, 686 (687)). Liegen diese Voraussetzungen für ein liquidationsloses Erlöschen bei einer durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 erfaßten Vereinigung vor, ist ein nach dem Eintritt dieser Wirkungen neu gegründeter Verein nicht identisch mit dem geschädigten früheren Rechtsinhaber und ist auch nicht dessen Rechtsnachfolger. Die Neugründung kann allenfalls zu einer Art Funktionsnachfolge des erloschenen Vereins geführt haben; dies fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1994 - BVerwG 7 B 4.94 - zu einem im Jahr 1990 neu gegründeten Schützenverein).

25

So verhält es sich aber im Fall des Klägers nicht. Allerdings weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß die Verwaltungspraxis im sowjetischen Sektor Berlins spätestens seit der Ende 1948 sich vollziehenden Spaltung der Stadt die bisherigen Sportvereine als aufgelöst betrachtet und behandelt hat. Neben zahlreichen anderen Verlautbarungen und Dokumenten zeigt dies auch die Verordnung des Magistrats vom 30. Dezember 1950, die in § 1 von "verbotenen und aufgelösten Vereinigungen" spricht. In der Folgezeit ist es demgemäß in Berlin (Ost) und der DDR auch nicht zur Wiederbegründung von Sportvereinen herkömmlichen Zuschnitts gekommen.

26

Die von dieser Praxis betroffenen Vereine mit Sitz in Berlin sind aber dann nicht liquidationslos erloschen, wenn sie im Westteil der Stadt fortgeführt wurden, ehe die in der angeführten Rechtsprechung genannten Erlöschensvoraussetzungen erfüllt waren. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der VBS in den ersten Jahren nach Kriegsende im Ostteil der Stadt zumindest von einem Teil der bisherigen Mitglieder tatsächlich als Segelsportverein weitergeführt worden, wenn auch zeitweise unter anderem Namen. Auch die Neubelebung des VBS im Westteil Berlins im Jahr 1953 ist wesentlich von Mitgliedern betrieben worden, die bereits vor 1945 dem VBS angehörten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ferner, daß es sich auch nach dem Selbstverständnis der Personen, die den Verein in Berlin (West) reaktiviert haben, um eine Fortsetzung der bisherigen Vereinstätigkeit handelte, zumal der Verein nach seiner Satzung ausdrücklich auch für alte und neue Mitglieder aus dem Ostteil der Stadt offenstand. Aus all dem folgt, daß der VBS weder durch Fortfall seiner sämtlichen Mitglieder noch durch endgültige Aufgabe des Vereinszwecks erloschen ist, sondern in einer die rechtliche Kontinuität wahrenden Weise weiterbestanden hat.