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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1996, Az.: BVerwG 7 C 76/94

Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Beschlagnahme; Sequestration; Besatzungshoheit; Unternehmensenteignung und privat genutztes Grundstück; Sonstiges Vermögen; Enteignung eines Verstorbenen; Feststellungsantrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 76/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg 28.06.1994 - VG 7 A 49/93

Fundstelle

  • NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer besatzungshoheitlichen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die ein im Privatvermögen eines Unternehmensinhabers stehendes Einfamilienhausgrundstück betrifft (Einzelfall).

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker und Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft für diese Rechte nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück in Magdeburg geltend, welches früher im Eigentum seines Vaters stand.

2

Der Vater des Klägers wurde im August 1945 verhaftet und in einem Lager interniert, wo er am 10. Dezember 1945 verstarb. Er war Inhaber eines hälftigen Anteils an einer Unternehmensgruppe, die u.a. aus Ölfabriken, einer Handelsgesellschaft zum Großhandel mit Fetten und einer GmbH bestand. Überdies war er Alleineigentümer des streitbefangenen Grundstücks. Auf einer Liste des Landes Sachsen-Anhalt für den Kreis M. mit Schreiben vom 19. März 1948 an die Zentrale Deutsche Wirtschaftskommission zur Enteignungsbestätigung durch die SMAD übergeben wurde, sind (unter den Nummern 55 sowie 209) zwei der vorerwähnten Betriebe sowie (unter der Nr. 81) ein Einfamilienhaus des Vaters des Klägers als nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 sequestrierte und zur Enteignung vorgeschlagene Vermögenswerte verzeichnet. Einer der vorerwähnten Firmen wurde unter dem 16. September 1948 eine Enteignungsurkunde erteilt; hiernach ist die Enteignung der aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte (gesamtes Betriebsvermögen der Firma) durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Im Hinblick auf das beanspruchte Grundstück enthält das Grundbuch eine Schwärzung des früheren Eigentümers sowie eine Eintragung des Inhalts, daß es nach der Verordnung vom 30. Juli 1946 "und den durch die Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme gefaßten bestätigten Beschlüssen" in das Eigentum des Volkes übergegangen sei.

3

Der Kläger meldete im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit Bescheid vom 10. Juli 1992 beschied die Beklagte den Antrag abschlägig. Den Widerspruch des Klägers, der im Schwerpunkt damit begründet war, daß das Privatvermögen seines Vaters in der Enteignungsurkunde nicht erfaßt werde und auch nicht in Enteignungslisten über sonstiges Vermögen enthalten sei, wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1993 zurück. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen müsse von einer vor dem 7. Oktober 1949 durchgeführten Enteignung ausgegangen werden. Daß der zu Enteignende damals nicht mehr gelebt habe, sei rechtlich unbeachtlich. Dessen Ehefrau sei - wie der Kläger selbst vorgetragen habe - durch einen russischen Offizier des Grundstücks verwiesen worden. An dem besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung könne nicht gezweifelt werden.

4

Die hiergegen gerichtete Klage zielt mit dem Hauptantrag auf die Feststellung, daß das streitbefangene Grundstück keiner Enteignung unterzogen worden sei; hilfsweise will der Kläger die Beklagte zur Neubescheidung seines Antrags verpflichtet wissen. Dazu hat er unter Vertiefung seines vorprozessualen Vorbringens vorgetragen, daß - entsprechend der damaligen Rechtslage - keine Enteignung des Villengrundstücks stattgefunden habe. Aus der Eintragung im Grundbuch allein könne dies nicht abgeleitet werden. Die in der Vertreibung der Mutter womöglich zu sehende Wegnahmehandlung sei weder als Legalenteignung anzusehen, noch ersetze sie einen Enteignungsbeschluß. Ebensowenig sei die Eintragung in einer Fotokopie einer Liste aussagekräftig. Bekanntlich seien in der damaligen Zeit unterschiedliche Listen im Umlauf gewesen; deswegen sei durch nichts belegt, daß es sich bei der vorliegenden Liste um diejenige handele, die von der Deutschen Wirtschaftskommission bestätigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe überdies der Vater längst nicht mehr gelebt.

5

Mit Urteil vom 28. Juni 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages könne dahinstehen. Die Klage sei jedenfalls hinsichtlich aller gestellten Anträge gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als unbegründet abzuweisen, weil eine Enteignung des Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliege. Neben den Firmenanteilen des Vaters des Klägers sei auch dessen Privatgrundstück zweifelsfrei aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt worden. Es sei in der amtlichen Enteignungsliste aufgeführt worden; daran habe sich die Umschreibung des Grundbuchs angeschlossen. Das Grundstück sei auch faktisch in Anspruch genommen worden, wie sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers ergebe. Naheliegend sei die Annahme einer Legalenteignung auf der Grundlage der Verordnung vom 30. Juli 1946, zumal § 1 Abs. 2 dieser Verordnung neben den Unternehmen auch sonstiges Vermögen der Betroffenen einschließe; es könne aber auch bedenkenfrei von einer faktischen Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausgegangen werden. In Ansehung des Umstands, daß die das Grundstück ergreifende Sequestration auf besatzungsrechtlicher Grundlage noch zu Lebzeiten des Eigentümers erfolgt sei, müsse man die spätere Enteignung als gegen den seinerzeitigen Rechtsinhaber gerichtet qualifizieren. Damit sei der von der sowjetischen Besatzungsmacht mit den Enteignungen verfolgte Zweck erreicht worden. Davon, daß die in Rede stehende Enteignung dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht widersprochen habe, könne keine Rede sein.

6

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision begründet der Kläger wie folgt: Im Hinblick auf den gestellten Hauptantrag sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit Gründen versehen. Einer Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Feststellungsantrags unterstellt und seine Begründetheit verneint, stehe entgegen, daß unter diesen Voraussetzungen das Gericht durch Beschluß gemäß § 17 a Abs. 3 GVG hätte entscheiden müssen; von den Beigeladenen sei die Zulässigkeit des Feststellungsantrags und die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt worden.

7

Das Verwaltungsgericht habe überdies den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt. Es habe insbesondere nicht dahinstehen lassen dürfen, ob eine Legal- oder eine Administrativenteignung vorgelegen habe. Auf der Grundlage der spärlichen Unterlagen (Grundbuch- sowie Listenauszug) habe das Gericht nicht derart weitreichende Schlußfolgerungen ziehen dürfen. Den Vermögensämtern lägen die Originalenteignungslisten nicht vor. Sie arbeiteten mit Kopien der jeweiligen Staatsarchive; die Staatsarchive hätten indessen selbst Zweifel an der Authentizität dieser Listen. Solche Zweifel müßten aufgeklärt werden. Es komme im vorliegenden Fall hinzu, daß es sich bei dem auf der Liste verzeichneten "Einfamilienhaus M." um ein anderes als das streitbefangene handele, nämlich ein Einfamilienhaus in M.-F.

8

In der Sache selbst habe das Gericht den Enteignungsbegriff verkannt und falsch angewendet. Eine Verjagung von Bewohnern durch russische Militärkräfte bedeute noch keine Enteignung, die darauf gerichtet sein müsse, den Eigentümern ihre Rechtspositionen vollständig und endgültig zu entziehen.

9

Zudem könne eine nicht mehr existierende Person nicht enteignet werden; die dies bejahende Rechtsprechung des Senats sei überprüfungsbedürftig.

10

Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

12

1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Verwaltungsgericht vor, das Urteil im Hinblick auf den gestellten Hauptantrag nicht mit Gründen versehen zu haben (§ 138 Nr. 6 VwGO). Das Gericht ist in seinen Urteilsgründen auf alle für die Entscheidung des Streitfalls wesentlichen Gesichtspunkte eingegangen. Es hat zugunsten des Klägers die Zulässigkeit seines Feststellungsbegehrens unterstellt und sodann dessen Begründetheit verneint. Entgegen der Meinung der Revision war es nicht gehalten, gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Beschluß vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden; die von der Revision hierfür herangezogene Rüge der Beigeladenen betraf nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die Zulässigkeit des Feststellungsantrags.

13

Ebenfalls fehl geht der Vorwurf der unzulänglichen Aufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Weder legt die Revision dar noch ist es ansonsten ersichtlich, welche Möglichkeiten dem Gericht zur Verfügung standen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht umfassender als geschehen aufzuklären. Weitere Unterlagen, die Aufschluß über Art und Umfang der ergriffenen Maßnahmen geben könnten, sind offenbar nicht mehr vorhanden. Soweit die Revision bezweifelt, daß die im Verfahren verwerteten Abschriften der Enteignungslisten "authentisch" sind, hat das Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen diese Zweifel nicht geteilt; sie waren auch nicht in dem Sinne "mit Händen zu greifen", daß sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge nach der Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO zu formulieren, was indessen nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist.

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2. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. ausführlich BVerwGE 96, 8 (9 ff.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] sowie zuletzt das Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 -) davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der angeordnete Restitutionsausschluß hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind mithin solche, die auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Ausreichend ist, daß die Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Fehlt es indessen im Hinblick auf die Verantwortung der Besatzungsmacht an einem Zurechnungszusammenhang, so widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat; eine Rückgabe des Vermögenswertes trägt unter diesen Voraussetzungen dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf.

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Die vom Verwaltungsgericht ermittelten Tatsachen rechtfertigen die Beurteilung, daß das in Rede stehende Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist:

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a) Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, gegen die der Kläger begründete Verfahrensrügen nicht vorgebracht hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist das Grundstück im Jahre 1945 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl der Provinz Sachsen Nr. 4/5/6 S. 10; abgedruckt als Dok I Nr. 35 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band IV) beschlagnahmt worden. Hiernach wurde das Vermögen, das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Gebiet befand und bestimmten Gruppen von Eigentümern gehörte, als unter Sequester befindlich erklärt. Ob der Vater des Klägers damals sämtliche in dem Befehl für die Beschlagnahme seines Vermögens vorausgesetzten Eigenschaften erfüllte, ist nicht entscheidend (vgl. auch BVerfGE 84, 90 (100 ff., 113 f.)). Es reicht aus, daß sein Vermögen so behandelt wurde, als ob er die einschlägigen Voraussetzungen erfüllte, also - wie es hier vor allem in Betracht kam - als "führendes Mitglied oder hervortretender Anhänger der NSDAP" (Nr. 1 Buchst. b des Befehls) bzw. als Person angesehen wurde, "die von dem Sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderem Wege angegeben" wurde (Nr. 1 Buchst. f des Befehls). Ungeachtet der - womöglich fehlenden, indessen nicht entscheidungserheblichen - Übereinstimmung der ergriffenen Maßnahmen mit der genannten Rechtsgrundlage können die vom Kläger angegebenen und vom Gericht als zutreffend angenommenen Umstände (das Haus sei von deutschen Kommunisten mit Beschlag belegt worden, und später habe ein russischer Offizier die Mutter des Klägers des Hauses verwiesen) mangels denkbarer anderer Erklärungsmöglichkeiten nicht anders denn als tatsächliche Durchführung einer Beschlagnahme gedeutet werden; hiermit in Übereinstimmung steht auch der Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 12. September 1990 an die Beklagte, wonach die Landesregierung die Beschlagnahme unter dem 30. September 1946 mitgeteilt habe.

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b) Damit ist vor dem Hintergrund der übrigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Schluß auf eine ausgeführte Enteignung gerade auch des beanspruchten Grundstücks auf der Grundlage der Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz vom 30. Juli 1946 (VOBl Sachsen S. 351; abgedruckt als Dok I Nr. 52 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) gerechtfertigt. Nach dem Vorspruch dieser Verordnung wurde eine Reihe wirtschaftlicher Unternehmen bzw. Objekte "im Interesse einer wahrhaft sozialen, dem Weltfrieden dienenden Wirtschaftsordnung" in das Eigentum der Provinz Sachsen überführt. Gemäß § 1 der Verordnung wurden die unter anderem aufgrund des Befehls Nr. 124 sequestrierten und dem Präsidenten der Provinz Sachsen zugesprochenen wirtschaftlichen Objekte zugunsten der Provinz Sachsen ohne Entschädigungsleistung enteignet; die Enteignung erstreckte sich hiernach im besonderen auf sämtliche in der Provinz gelegenen Immobilien, Maschinen, Materialien und Rechte, sowie alle sonstigen Vermögenswerte; eine Beschränkung auf unmittelbar einem Betrieb zuzurechnendes Vermögen ist darin nicht enthalten.

18

Der Umstand, daß im Anschluß an die Verordnung das in Rede stehende Einfamilienhausgrundstück in eine Liste aufgenommen worden ist, die im Schwerpunkt Unternehmen und Unternehmensgrundstücke enthielt, stellt die Annahme einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht in Frage; im Gegenteil erweist diese Liste, daß die Enteignung des umstrittenen Grundstücks dem Willen der Besatzungsmacht entsprach. Die Liste ist seinerzeit aufgestellt worden, um die Enteignung der darin aufgeführten Vermögenswerte durch die sowjetische Besatzungsmacht bestätigen zu lassen; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist diese Bestätigung durch den Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (ZVOBl Nr. 15 S. 140; abgedruckt als Dok I Nr. 45 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) erfolgt. Angesichts dieser ausdrücklichen Billigung der von den deutschen Behörden nach Maßgabe der Liste durchgeführten Enteignungen ist der Hinweis des Klägers ohne rechtliche Bedeutung, daß das Grundstück zum Privatvermögen seines Vaters gehört habe und daher nach der Richtlinie Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 in einer das "sonstige Vermögen" betreffenden Enteignungsliste hätte aufgeführt werden müssen. Darauf kommt es angesichts des zuvor Gesagten nicht an; die von der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommene Listenbestätigung bezieht sich auf den Inhalt der Liste insgesamt und erfaßt damit auch das in dieser Liste aufgeführte Privatvermögen eines Unternehmers.

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Die erstmalig im Revisionsverfahren vom Kläger aufgestellte Behauptung, das in der Liste unter Nr. 81 verzeichnete Einfamilienhaus des Vaters betreffe ein Objekt, das dieser in das Unternehmen "V. Ö. H. & Co. F." eingebracht habe, muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil es sich dabei um neuen Tatsachenvortrag handelt, der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO vom Senat nicht berücksichtigt werden kann.

20

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war. In seinem Urteil vom 24. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - (BVerwGE 96, 253 [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]) hat der erkennende Senat entschieden, daß eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sich die Maßnahme gegen einen bereits Verstorbenen richtete. Selbst wenn der Zugriff auf das Vermögen des Verstorbenen durch das Besatzungsrecht nicht gedeckt gewesen sein sollte, entfällt die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht, weil - wie bereits dargelegt - das Tatbestandsmerkmal "auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" keinen unmittelbaren Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung nach damaligem Recht aufweist (a.a.O., S. 256). Das Vorbringen der Revision nötigt nicht zu einer Modifizierung dieser Rechtsprechung oder ergänzenden Begründung, zumal im Streitfall die Beschlagnahme sogar noch zu Lebzeiten des Vaters des Klägers erfolgte und eine Verlautbarung der Besatzungsmacht weder vorgetragen noch ersichtlich ist, die sich als Enteignungsverbot in solchen Fällen auslegen ließe.

21

Da es allein auf den tatsächlichen Entzug des Eigentums ankommt, ist es auch ohne Belang, ob einem Betroffenen eine Enteignungsmaßnahme förmlich bekanntgegeben oder eine Urkunde darüber erteilt wurde; vergeblich beruft sich der Kläger daher auf den Umstand, daß eine Enteignungsurkunde über das Grundstück nicht vorliegt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

23

Dr. Franßen

24

Dr. Paetow

25

Dr. Bardenhewer

26

Kley

27

Dr. Brunn