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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1994, Az.: BVerwG 7 C 47/93

Vermögensfragen; Berliner Liste 1; Restitutionsausschluß; Enteignung; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 47/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 27.05.1993 - 7 A 10.93
nachfolgend
BVerfG - 28.11.1996 - AZ: 1 BvR 1249/94

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 8 - 17
  • GuG 1994, 320 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 538-540 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 265-266 (Kurzinformation)
  • NJW 1994, 2777-2779 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1208 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1994, A62 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, A41 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, 1054-1058 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8.2.1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin.

2. Es gibt keine neuen Tatsachen, die dazu berechtigen würden, gem. Art. 100 I GG eine erneute Entscheidungdes Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz-VermG).

2

Im Jahre 1949 wurde das im damaligen sowjetischen Sektor von Berlin gelegene Vermögen der Fa. Boswau und Knauer AG enteignet. Grundlage der Enteignung war das vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin beschlossene Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin 1949 Teil I S. 34). In der zu diesem Gesetz beschlossenen "Liste 1" (VOBl für Groß-Berlin 1949 Teil I S. 43) war unter der Nr. 182 die Fa. Boswau und Knauer AG aufgeführt.

3

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 beantragte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Fa. Boswau und Knauer AG die Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte. Mit Bescheid vom 23. April 1992 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag mit der Begründung ab, eine Rückübertragung sei gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen, weil die Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei.

4

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr stehe sowohl nach § 1 Abs. 1 lit. a als auch nach § 1 Abs. 3 VermG ein Anspruch auf Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte zu. Dieser Anspruch sei nicht durch § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen. Denn der Enteignungsbeschluß habe keine besatzungsrechtliche Grundlage; er stehe vielmehr im Widerspruch zu dem auch von der Sowjetunion für Berlin geschaffenen Besatzungsrecht. Hiernach habe die Zuständigkeit für Enteignungen allein bei der Alliierten Kommandantur gelegen. Da der sowjetische Stadtkommandant die Enteignung nicht genehmigt habe, fehle es auch an einer besatzungshoheitlichen Grundlage. Davon abgesehen wäre eine solche Genehmigung wegen offenkundiger Verletzung des damals geltenden Besatzungsrechts jedenfalls unbeachtlich.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Mai 1993 die Klage abgewiesen: Dem Restitutionsanspruch der Klägerin stehe § 1 Abs. 8 lit. a VermG entgegen. Diese Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - bestätigt habe, verbiete es, besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auf die Ausführungen der Klägerin zur Völkerrechts- und Besatzungsrechtswidrigkeit der Enteignung könne daher nicht eingegangen werden. Die Vermögenswerte, deren Rückgabe die Klägerin begehre, seien im Sinne des § 1 Abs. 8 lit. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Das ergebe sich aus dem Umstand, daß die in der "Liste 1" zum Gesetz vom 8. Februar 1949 erfaßten Vermögenswerte vor ihrer Enteignung von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt worden seien. Die besatzungshoheitliche Grundlage dieser Enteignungen werde darüber hinaus auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 8. Februar 1949 sowie durch einen Vermerk auf einem Schreiben des Oberbürgermeisters Ebert vom 9. Februar 1949 an den sowjetischen Stadtkommandanten General Kotikow belegt.

6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Restitutionsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und wirft dem Verwaltungsgericht eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vor.

7

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält den Bescheid vom 23. April 1992 für rechtmäßig. Die Beigeladene und der Oberbundesanwalt sind ebenfalls der Ansicht, daß die Enteignungen nach der "Liste 1" zum Gesetz vom 8. Februar 1949 gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG von der Restitution ausgeschlossen sind.

Entscheidungsgründe

8

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keinen Anspruch auf Rückübertragung der im Jahre 1949 enteigneten Vermögenswerte ihrer Rechtsvorgängerin hat.

9

1. Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. In diesen Fällen ist demnach ein Anspruch des Geschädigten auf Rückübertragung des enteigneten Vermögenswerts nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Das Vermögensgesetz wiederholt damit die Regelung in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag), derzufolge die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Regelung, der die Gesetzgebungsorgane mit Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) zugestimmt haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) unter Bezugnahme auf Art. 143 Abs. 3 GG, der seinerseits als formell und materiell gültiges Verfassungsrecht bewertet wurde, als verfassungsgemäß bestätigt worden. An diese Entscheidung ist der erkennende Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Damit steht zugleich die Verfassungsmäßigkeit der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fest.

10

Der Senat wäre nur dann berechtigt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen, wenn sich nach der Entscheidung vom 23. April 1991 neue Tatsachen ergeben hätten, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfGE 33, 199 (203); 84, 348 (358)). Solche Tatsachen liegen jedoch nicht vor.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat die den Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich absichernde Vorschrift des Art. 143 Abs. 3 GG u. a. deshalb als gültiges, den Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG genügendes Verfassungsrecht angesehen, weil die Sowjetunion im Verlaufe der zur Wiedervereinigung Deuschlands führenden Verhandlungen darauf bestanden habe, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig zu machen, und weil die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung habe eingehen müssen, um die Wiedervereinigung zu erreichen (BVerfGE 84, 90 (127 f.)). Gegen diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird in der Literatur (vgl. vor allem Wasmuth, NJW 1993, 2476 ff.) eingewandt, die Bundesregierung habe es unterlassen, dem Bundesverfassungsgericht die von der sowjetischen Regierung im Rahmen der Verhandlungen über den sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag am 22. Juni, 17./18. August und 1. September 1990 vorgelegten Vertragsentwürfe zur Kenntnis zu bringen. In diesen Entwürfen habe die Sowjetunion von den beiden deutschen Regierungen lediglich die Anerkennung der Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von den Vier Mächten in Fragen der Entnazifizierung, Entmilitarisierung und Demokratisierung gemeinsam oder einzeln in der jeweiligen Besatzungszone getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse gefordert. Dagegen sei in keinem der genannten Dokumente die Forderung nach Unumkehrbarkeit oder Unantastbarkeit der Enteignungen enthalten. Das Bundesverfassungsgericht habe folglich auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden. Die von ihm als entscheidungserheblich angesehene Vorbedingung der Sowjetunion für die Wiedervereinigung habe, wie nunmehr deutlich geworden sei, tatsächlich nicht bestanden.

12

Dieser Einwand gibt schon deswegen zu einer erneuten Anrufung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anlaß, weil die ihn tragende Unterscheidung zwischen "Rechtmäßigkeit" oder "Legitimität" der Enteignungen einerseits und deren "Unumkehrbarkeit" oder "Unantastbarkeit" andererseits am Wesen der Restitution nach dem Vermögensgesetz und damit auch am Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorbeigeht (ebenso Sendler, DÖV 1994, 401 (405)). Das Vermögensgesetz will im Anschluß an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 vermögensentziehende oder - beeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (vgl. BVerfGE 84, 90 (126); BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - 7 C 11/93 und 95, 284). Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Restitution nach dem Vermögensgesetz ist demnach die Bewertung bestimmter Maßnahmen als staatliches Unrecht. Aus diesem Grund hat die Sowjetunion während der Verhandlungen zur Wiederherstellung der deutschen Einheit gegenüber den beiden deutschen Regierungen die Forderung erhoben, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungen von der geplanten Restitution auszunehmen. Das geschah in der Weise, daß sie die Rechtmäßigkeit und Legitimität der Enteignungen betonte und sich gegen deren Überprüfung durch deutsche Behörden und Gerichte wandte. Sie wollte - wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat (BVerfGE 84, 90 (128)) - die ihren früheren rechts-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entsprechenden Maßnahmen nicht nachträglich zur Disposition des seinerzeit besiegten Deutschlands gestellt sehen. Ihre Forderung zielte mithin zwar nicht auf die Festschreibung der entstandenen Eigentumsverhältnisse, wohl aber darauf ab, die Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte im Wege der Wiedergutmachung zu verhindern, weil sie damit zwangsläufig einem Unrechtsvorwurf ausgesetzt gewesen wäre. Diesem Anliegen der Sowjetunion haben die beiden deutschen Regierungen mit der Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 entsprochen, die zum Bestandteil des Einignungsvertrages vom 31. August 1990 erhoben wurde und über die die Sowjetunion anläßlich der Unterzeichnung des sog. Zwei-plus-Vier-Vertrages am 12. September 1990 durch einen Brief der beiden deutschen Außenminister förmlich unterrichtet wurde. In Übereinstimmung mit diesem Sinn und Zweck des Restitutionsausschlusses hat das Bundesverfassungsgericht dessen Inhalt als Verbot umschrieben, die Enteignungen als nichtig zu behandeln und ihre Folgen durch eine Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen (BVerfGE 84, 90 (121)).

13

Ebensowenig läßt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, daß diese Vorschrift durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) um einen Halbsatz erweitert worden ist, demzufolge Ansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG unberührt bleiben (so aber Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 1, § 1 VermG Rdnrn. 305 ff., 319 ff.). Denn der Gesetzgeber hat mit diesem Halbsatz lediglich klargestellt, daß die in § 1 Abs. 6 VermG vorgesehenen Rückgabeansprüche der Opfer des Nationalsozialismus nicht deshalb entfallen, weil der zurückzugebende Vermögenswert während der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BR-Drs. 227/92 S. 108 ff.). In dieser Weise ist das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bereits vor der Änderung des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz verstanden worden, wobei das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung des Vermögensgesetzes ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet hat (BVerfGE 86, 15 (24)). Es trifft also nicht zu, daß sich der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz VermG willkürlich zugunsten der Verfolgten des Nationalsozialismus über den Restitutionsausschluß hinweggesetzt hat. Tragender Grund für die Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG ist, auch in den Fällen der erneuten Enteignung des Vermögenswerts während der Besatzungszeit, allein das Verfolgungsunrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus. Demgegenüber verbietet § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Wiedergutmachung von Unrecht aus der Besatzungszeit, die mit einer auf § 1 Abs. 6 VermG gestützten Restitution gerade nicht verbunden ist. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden genannten Vorschriften ist mithin - auch unabhängig von der Einfügung des § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz VermG - nicht zu erkennen.

14

2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruht die Enteignung, deren Rückgängigmachung die Klägerin erstrebt, im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Infolgedessen kann die Klägerin nach dieser Vorschrift keine Restitution der enteigneten Vermögenswerte verlangen.

15

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der besatzungshoheitliche Charakter der im Frühjahr 1949 - d. h. nach dem Auszug des sowjetischen Vertreters aus der Alliierten Kommandantur im Juni 1948 und der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 - im sowjetischen Sektor von Berlin durchgeführten Enteignungen nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem von den vier alliierten Siegermächten in den Jahren 1945 und 1946 gemeinsam beschlossenen Besatzungsrecht die Zuständigkeit für Enteignungen in Berlin ausschließlich bei der Alliierten Kommandantur lag. Zwar spricht vieles dafür, daß die einseitig für den sowjetischen Sektor verfügten Enteignungen den fortdauernden Vier-Mächte-Status von Gesamt-Berlin und damit das interalliierte Besatzungsrecht verletzten. Daraus läßt sich jedoch nicht die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG herleiten. Denn diese Vorschrift hat - wie dargelegt - den Zweck, die frühere Besatzungsmacht Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen. Das bedeutet, daß diese Enteignungen nach dem Willen des Gesetzgebers von jeder Bewertung als Unrecht und infolgedessen auch von der Restitution ausgenommen sind. Es ist darum bei der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ohne Belang, ob und warum sich die der Sowjetunion zuzurechnende Enteignung als rechtswidrig darstellt, insbesondere ob sich das Unrechtsurteil (auch) mit einem Verstoß gegen das interalliierte Besatzungsrecht begründen läßt (vgl. Kilian, ZOV 1993, 7 (8); Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, Vermögensgesetz, Stand: August 1993, § 1 Rdnrn. 185, 195). Wenn schon das eigentliche Wegnahmeunrecht nicht zur Wiederherstellung der verletzten Eigentümerrechte führen kann, so muß dasselbe erst recht für den mit der Enteignung verbundenen Besatzungsrechtsverstoß gelten, auf den die Revision sich beruft.

16

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. April 1991 nur völkerrechtskonforme Akte der Besatzungsmacht als restitutionsausschließend akzeptiert; die einseitig für den sowjetischen Sektor von Berlin verfügten Enteignungen hätten indes nicht nur gegen Besatzungs-, sondern auch gegen Völkerrecht verstoßen, weil die Sowjetunion in ihrem Sektor nicht über die alleinige Hoheitsmacht verfügt habe. Mit diesem Einwand nimmt die Revision auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der beim Zustandekommen des Einigungsvertrags bestehenden Eigentumslage Bezug. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 84, 90 (122 ff.)), daß die in der sowjetischen Besatzungszone und damit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchgeführten Enteignungen Akte einer fremden Staatsgewalt seien, für die die Bundesrepublik Deutschland nicht einstehen müsse, und daß Enteignungen, die auf der Gebietshoheit eines anderen Staates beruhen, sowohl nach deutschem internationalen Enteignungsrecht als auch nach Völkerrecht im Inland grundsätzlich als wirksam angesehen würden (sog. Territorialitätsprinzip). Diese Ausführungen lassen sich uneingeschränkt auf die Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin übertragen. Denn auch dort ist das Grundgesetz erst mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 des Einigungsvertrages). Die von der Sowjetunion angeordneten oder mitgetragenen Enteignungen in ihrem Sektor von Berlin stellen sich daher aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls als Akte einer fremden Staatsgewalt auf einem fremden Territorium dar, die ihre vom Bundesverfassungsgericht angenommene innerstaatliche Wirksamkeit nicht deswegen verlieren, weil die Sowjetunion dabei möglicherweise ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den drei westlichen Besatzungsmächten verletzt hat. Auch den von dortigen Enteignungen Betroffenen war ebenso wie den Opfern der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone nach bundesdeutschem Recht "keine vermögenswerte, durchsetzbare Rechtsposition verblieben" (BVerfGE 84, 90 (123)), die ihnen vom Vermögensgesetz genommen worden wäre. Anders, als die Revision anzunehmen scheint, hat das Vermögensgesetz die in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG genannten Enteignungen nicht als rechtmäßig anerkannt. Es hat sie vielmehr nur ungeachtet ihrer möglichen Rechtswidrigkeit als unabänderlich hingenommen und insoweit auf eine Wiedergutmachung verzichtet. Damit erweist sich zugleich der weitere Einwand der Revision als unbegründet, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht befugt gewesen, im Einigungsvertrag eine Regelung mit anderem als dem gebotenen besatzungsrechts- und völkerrechtskonformen Inhalt zu vereinbaren. Zu der von der Revision befürworteten einengenden Auslegung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus Verfassungsgründen besteht mithin kein Anlaß.

17

b) Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung für die vom sogenannten demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 1" zum "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht (ebenso KG, DtZ 1991, 298 f.; OVG Berlin, VIZ 1992, 405). Es ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 davon ausgegangen, daß Enteignungen dann im Sinne dieser Vorschrift eine besatzungshoheitliche Grundlage haben, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)). Diese Voraussetzungen hat es hinsichtlich der Enteignungen nach der "Liste 1" deshalb als erfüllt angesehen, weil die enteigneten Vermögenswerte zuvor von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgrund des auch in Berlin gültigen Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die "Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien" (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.4.4) beschlagnahmt worden waren. An die damit von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage habe der Magistrat angeknüpft, indem er beschlossen habe, von den aus dem Sequester der Besatzungsmacht freigegebenen Betrieben und Vermögen der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" die in der "Liste 1" genannten Vermögenswerte zu enteignen (vgl. Nr. 1 des Magistratsbeschlusses vom 8. Februar 1949 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949, VOBl. für Groß-Berlin 1949 Teil I S. 33). Dementsprechend nehme das Gesetz vom 8. Februar 1949 ausdrücklich auf den Befehl Nr. 124 der SMAD Bezug. Mit diesem Gesetz seien die Enteignungsaktionen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone mit Billigung der Besatzungsmacht bereits durchgeführt gewesen seien, im sowjetischen Sektor von Berlin nachgeholt worden. Diese historische Wertung werde durch einen handschriftlichen Vermerk auf einem Schreiben des Oberbürgermeisters Ebert an den sowjetischen Stadtkommandanten General Kotikow vom 9. Februar 1949 bestätigt. Nach diesem Vermerk sei das Schreiben mit der Bitte um Zustimmung zu den Enteignungen im Hinblick auf die bereits erteilte Genehmigung der sowjetischen Zentralkommandantur nicht abgesandt worden.

18

Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Befehl Nr. 124 der SMAD sei als Indiz für den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungen nach der "Liste 1" vom 8. Februar 1949 ungeeignet, weil er zum Zeitpunkt dieser Enteignungen bereits durch den weiteren Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Bd. I, Nr. 2.4.10) aufgehoben gewesen sei. Denn der Befehl Nr. 64 betraf - auch darauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen - nur "die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands", wohingegen der sowjetische Sektor von Berlin darin unerwähnt blieb. Das erklärt sich aus dem Umstand, daß die auf dem Befehl Nr. 124 aufbauenden Enteignungsaktionen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone im April 1948 bereits stattgefunden hatten; aus diesem Grund, der in der Präambel des Befehls Nr. 64 ausdrücklich erwähnt ist, wurde der Befehl Nr. 124 "nach seiner Durchführung" außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum auf seiner Grundlage verboten (vgl. Nr. 5 des Befehls Nr. 64). Demgegenüber standen die entsprechenden Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin damals noch aus. Zwar hatte die Stadtverordnetenversammlung von Berlin im März 1947 ein "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" beschlossen. Dieses Gesetz war jedoch nicht in Kraft getreten, weil die westlichen Besatzungsmächte ihm ihre Zustimmung versagt hatten. Erst mit der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 ergab sich die Möglichkeit, das Vermögen der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" parallel zu den Aktionen in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone auch im sowjetischen Sektor von Berlin einzuziehen und in Volkseigentum zu überführen (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung näher Frantzen, VIZ 1993, 9 ff. sowie Nr. 5 des bereits genannten Magistratsbeschlusses vom 8. Februar 1949 zur Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949).

19

Daß das Verwaltungsgericht - im Unterschied zu der Sachlage in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone, wie sie sich aus Nr. 1 des Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 ergibt - keine ausdrückliche Zustimmung der sowjetischen Militärverwaltung zu den Enteignungen nach der "Liste 1" vom 8. Februar 1949 festgestellt hat, ist ohne Bedeutung. Denn eine solche Zustimmung ist zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erforderlich; vielmehr kann die Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht und damit die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignungen auch aus anderen Indizien erschlossen werden (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)). Infolgedessen brauchte das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1993 gestellten Beweisantrag der Klägerin, der darauf gerichtet war, die fehlende Zustimmung des sowjetischen Stadtkommandanten General Kotikow oder anderer sowjetischer Stellen zu den Enteignungen nach der "Liste 1" darzutun, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Trotzdem war es nicht gehindert, den handschriftlichen Vermerk auf dem nicht abgesandten Brief des Oberbürgermeisters Ebert vom 9. Februar 1949 an General Kotikow als zusätzliches Indiz für den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungen heranzuziehen, weil sich hieraus immerhin ergab, daß man auf deutscher Seite vom vorliegenden Einverständnis der Besatzungsmacht ausging.