Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1994, Az.: BVerwG 7 C 11/93
Vermögensfragen; Enteignung; Aufbaugesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 11/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig 21.01.1993 - II K 59/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 95, 289 - 294
- DB 1994, 1360 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1995, 157-161 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GuG 1994, 250-252 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2106-2108 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 899 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, 827-830 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift will nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten.
2. Enteignung nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 I lit. b VermG erfaßt, weil im Einzelfall dem Enteigneten nur eine geringere als die für Bürger der früheren DDR übliche Entschädigung zugeflossen ist.
Tatbestand:
I. Die Klägerin begehrt nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) die Rückübertragung eines ehemals zu ihrem Grundvermögen gehörenden 4750 qm großen) (Trümmer-Grundstücks in Leipzig, das aus den Flurstücken 49 (X-Straße 18), 50 (X-Straße 14 und 16) und 52 (X-Straße 12) besteht.
Im Jahre 1951 verlegte die Klägerin ihren Sitz von Leipzig nach München. Ihre in Leipzig verbliebenen Vermögenswerte verwaltete das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen, das außerdem einen Verwalter für das "ausländische" Vermögen bestellte. Im Jahre 1952 wurde die staatliche Verwaltung dem Rat der Stadt Leipzig übertragen. In der Folgezeit wurden die streitbefangenen Flurstücke zugunsten der Deutschen Investitionsbank mit zwei Hypotheken und einer Aufbaugrundschuld belastet und in das Register der Aufbaugebiete beim Ministerium für Aufbau eingetragen. Rechtsträger des mit 4750 qm ausgewiesenen "Flurstückes 49, X-Straße 12 bis 18" wurde der VEB Energieversorgung Leipzig, der auf dem Grundstück eine Umspannanlage errichtete, die noch heute ein wesentlicher Bestandteil der Stromversorgung des Leipziger Westens ist. Durch Feststellungsbescheid vom 3. Mai 1962 setzte der Rat der Stadt Leipzig den Entschädigungsbetrag für das in Anspruch genommene Grundstück auf 71.250 Mark der Deutschen Notenbank (MDN) mit dem Hinweis fest, der Entschädigungsanspruch stehe der Klägerin zu; an der Entschädigung bestünden Ansprüche der Deutschen Investitionsbank als Gläubigerin. Im Jahre 1962 bat die Deutsche Investitionsbank den Rat der Stadt Leipzig unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung mit der Klägerin um Übertragung der festgesetzten Entschädigungssumme einschließlich Zinsen.
Mit Teilbescheid vom 20. Dezember 1991 lehnte der Beklagte die von der Klägerin beantragte Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks mit der Begründung ab, dieses sei nicht entschädigungslos in Anspruch genommen worden.
Im Februar 1992 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Ihr stehe ein Anspruch auf Rückübertragung wegen diskriminierender Entschädigung zu. Die Entschädigung liege unter dem Betrag, den ein Bürger der DDR erhalten hätte. Der Quadratmeterpreis sei willkürlich vom Einheitswert abgewichen. Auch Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz unterfielen dem Vermögensgesetz. Auf der Grundlage des Aufbaugesetzes sei nur das Flurstück Nr. 49 beansprucht worden, da die Flurstücke Nr. 50 und 52 zwar vom Rechtsträger tatsächlich genutzt, nicht aber in Volkseigentum überführt worden seien. Sie bestreite im übrigen, sich mit der Deutschen Investitionsbank dahin geeinigt zu haben, dieser den Entschädigungsbetrag zu übertragen.
Durch Urteil vom 21. Januar 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen: Es könne dahinstehen, ob Enteignungen nach dem Aufbaugesetz dem Regelungsbereich des Vermögensgesetzes unterfielen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 1 VermG nicht vor. Die Klägerin sei nicht nach § 1 Abs. 1 lit. a VermG entschädigungslos enteignet worden. Der Entschädigungsbetrag für die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Aufbaugesetz sei auf 71.250 MDN festgesetzt und mit grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten der Klägerin zugunsten der Deutschen Investitionsbank verrechnet worden. Daß an die Klägerin die Entschädigung wegen ihrer Verrechnung mit Alt-Schulden nicht ausgezahlt worden sei, stehe der "Tatsache einer Entschädigung" nicht entgegen. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß nur ein Teil des streitbefangenen Grundstücks enteignet und entschädigt worden sei. Man habe die Entschädigung für das 4750 qm große Grundstück "Flurstück 49" geleistet. Dessen Größe habe dem streitbefangenen Grundstück einschließlich der Flurstücke 50 und 52 entsprochen, so daß von einer vorherigen Zusammenfassung dieser Flurstücke zum Flurstück Nr. 49 auszugehen sei. Die Klägerin sei auch nicht zu einem geringeren Betrag entschädigt worden, als er Bürgern der früheren DDR zugestanden habe. Zwar habe die Entschädigung unter dem auf 18 MDN/qm festgesetzten Einheitswert gelegen. Indes seien bei der Entschädigung Minderungen des Bodenwertes zu berücksichtigen gewesen, soweit diese auf wesentlicben Änderungen der wirtschaftlichen Bedeutung des Gebietes beruht hätten. Es sei vom Gericht nicht aufzuklären gewesen, ob die Absenkung der Entschädigungssumme auf eine Minderung des Bodenwertes oder auf eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b VermG zurückzuführen sei. Im Falle der Nichterweislichkeit von Tatsachen sei auf die materiellen Beweislastregeln abzustellen. Danach gehe ein "non liquet" zu Lasten desjenigen, der eine für ihn günstige Rechtsfolge aus der behaupteten Tatsache herleiten wolle. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß die Reduzierung der Entschädigungssumme um 3 MDN/qm nicht auf einer Minderung des Bodenwertes, sondern darauf beruhe, daß sie ihren Unternehmenssitz nach München verlegt habe. Gesichtspunkte, die für eine diskriminierende Berechnung der Entschädigung im Vergleich zu Bürgern der früheren DDR sprächen, seien nicht ersichtlich.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision trägt die klägerin ergänzend vor: Ganz offensichtlich habe der staatliche Verwalter sowohl an der Belastung der Grundstücke mit Aufbauhypotheken als auch an der Minimierung des Entschädigungsbetrages unter der Maßgabe mitgewirkt, das in Leipzig verbliebene Restunternehmen zu überschulden und damit die Möglichkeit zu eröffnen, die zum Betrieb gehörenden Grundstücke in Volkseigentum zu überführen, ohne daß an die Klägerin irgendeine Zahlung habe erfolgen müssen. Darüber hinaus bleibe festzuhalten, daß man lediglich das Flurstück Nr. 49 in Volkseigentum überführt habe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt macht geltend: Bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 lit. a und b VermG sei eine normative Betrachtung geboten. Danach würden nur solche Enteignungen erfaßt, bei denen dem Betroffenen überhaupt kein Rechtsanspruch oder nur ein solcher auf eine geringere als die in der DDR übliche zugestanden habe. Das Vermögensgesetz verfolge in erster Linie das Ziel, spezifisches Teilungsunrecht, also diskriminierende Enteignungen mit interlokalem Bezug, rückgängig zu machen. Da der Klägerin nach dem Aufbaugesetz ein Entschädigungsanspruch zugestanden habe, sei sie nicht entschädigungslos enteignet worden. Sie habe auch einen Anspruch auf eine DDR-übliche Entschädigung gehabt, so daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b VermG ebenfalls nicht vorlägen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), weil das streitbefangene Grundstück nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen ist. Es ist weder entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) noch gegen eine geringere Entschädigung enteignet worden, als sie Bürgern der früheren DDR zustand (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG); es war auch nicht Gegenstand unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG durch die auf das Aufbaugesetz der DDR vom 6. September 1950 (GBl. DDR S. 965) gestützte Enteignung des streitbefangenen Grundstücks nicht erfüllt werden.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 16.93 (vorstehend abgedruckt unter Nr. 36) ausgeführt hat, will das Vermögensgesetz bestimmte rechtsstaatswidrige Maßnahmen der DDR zur Entziehung oder sonstigen Beeinträchtigung von Vermögenswerten mit Wirkung ex nunc rückgängig machen (siehe vorstehend Nr. 36 Abs. 2 bis 6 der Gründe).
Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG getroffene Regelung. Sie hat ebenfalls zur grundlegenden Voraussetzung, daß der rechtsstaatswidrige Gehalt der Maßnahme in dem Zugriff auf das Eigentum und nicht in dem bloßen Unterbleiben einer in der DDR üblichen Entschädigung liegt. Auch in bezug auf § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG verbietet sich mithin die Annahme, der Gesetzgeber habe allein schon den Umstand einer geringeren als der in der DDR üblichen Entschädigung zum Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes machen wollen. In diese Richtung weist zwar der Wortlaut der Regelung. Dieser Wortlaut ist jedoch im Lichte des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zu verstehen und bezieht von daher seine eingeschränkte Bedeutung. Führt nämlich - aus den dargelegten Gründen - die Entschädigungslosigkeit der Enteignung allein noch nicht zur Vermögensrestitution, so kann eine solche Rechtsfolge erst recht nicht allein deshalb eintreten, weil der Enteignungsbetroffene eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung erhalten hat. Dies bedeutete nicht nur einen unauflösbaren Wertungswiderspruch zu der in § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG getroffenen Regelung, sondern auch und erst recht ein mit den Grundvorstellungen des Vermögensgesetzes nicht zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen Gegenstand und Ausmaß der Schädigung einerseits und der Wiedergutmachung andererseits. § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG will daher grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Den typischen Fall für eine solche diskriminierende staatliche Praxis bilden Entschädigungsfestsetzungen nach Maßgabe des Ministerratsbeschlusses vom 28. Juli 1977 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992, Nr. 3.18.6). Dieser Beschluß, der bei gewerblich genutzten Grundstücken und Mietwohngrundstücken von Eigentümern "aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin" - anders als die für DDR-Bürger nach wie vor fortgeltenden Bewertungsrichtlinien zum Entschädigungsgesetz vom 4. Mai 1960 - eine allein am Ertragswert der Grundstücke orientierte und damit zu geringeren Entschädigungsbeträgen führende Berechnungsmethode vorschrieb, war Teil eines im nicht veröffentlichten Ministerratsbeschluß vom 23. Dezember 1976 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, a.a.O. Nr. 3.24 a) im einzelnen näher beschriebenen Maßnahmebündels, das dem Ziel diente, mit diskriminierenden Methoden, insbesondere mit Maßnahmen einer gezielten Verschuldung, Vermögen von Gebietsfremden in staatliche Hand zu bringen. Da in derartigen oder ihnen inhaltlich vergleichbaren diskriminierenden Regelungen das spezifische Unrecht liegt, dessen Wiedergutmachung Ziel der in § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG getroffenen Regelung ist, kann der bloße Umstand, daß einer nach der Rechtsordnung der DDR bestehenden - diskriminierungsfreien - Entschädigungsregelung im Einzelfall nicht voll entsprochen und eine geringere als die in der DDR übliche Entschädigung gezahlt worden ist, für sich genommen noch keine die Vermögensrückgabe rechtfertigende Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG darstellen. Der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert kann in solchen Fällen lediglich der Anspruch auf eine in der DDR übliche Entschädigung sein. Allein das Vorenthalten einer solchen Entschädigung ist hier wiedergutzumachen, sofern er einen der in § 1 VermG aufgeführten Schädigungstatbestände erfüllt. Eine Rückübertragung des Vermögenswertes würde dem Enteigneten dagegen auch und gerade im Falle des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG einen ungerechtfertigten und vom Vermögensgesetz nicht gewollten Vorteil gegenüber solchen Enteignungsbetroffenen einräumen, die bei einem im übrigen gleichartigen Sachverhalt die ihnen zustehende, in der DDR übliche Entschädigung erhalten haben und deshalb nicht verlangen können, daß die Entziehung des Eigentums rückgängig gemacht wird.
Aus alledem folgt, daß Enteignungen nach dem Aufbau- bzw. Baulandgesetz nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfaßt werden, weil im Einzelfall eine geringere als nach den einschlägigen Vorschriften der DDR zu erwartende Entschädigung festgesetzt oder gezahlt worden ist. Etwas anderes kommt nur für solche Fallgestaltungen in Betracht, in denen durch interne Anweisungen wie die vorstehend genannten Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 generell die Pflicht zur Zahlung der in der DDR üblichen Entschädigung außer Anwendung gesetzt und zu Lasten der davon Betroffenen durch eine für sie ungünstigere Entschädigungsregelung ersetzt wurde. Die hier in Rede stehende Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist durch solche Merkmale ersichtlich nicht gekennzeichnet.
Unabhängig davon, daß das streitbefangene Grundstück auf der Grundlage des Aufbaugesetzes für die Errichtung einer noch heute betriebenen Umspannanlage in Anspruch genommen worden ist, das wiedergutzumachende Unrecht sich also nicht in dem Zugriff auf das Eigentum manifestiert, scheitert das Restitutionsbegehren der Klägerin auch daran, daß sie ordnungsgemäß entschädigt worden ist. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks eine Entschädigung in Höhe von 71 250 MDN festgesetzt worden. Diese Entschädigung hat die Klägerin auch erhalten, da sie ihr durch Verrechnung mit grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten wirtschaftlich zugute gekommen ist. Den Einwand der Klägerin, man habe nur einen Teil des streitbefangenen Grundbesitzes enteignet und entschädigt, hat das Verwaltungsgericht mit der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung ausgeräumt, die Entschädigung habe sich auf das 4750 qm große Grundstück "Flurstück 49" bezogen; dessen Größe habe dem streitbefangenen Grundbesitz einschließlich der Flurstücke 50 und 52 entsprochen, so daß von einer vorherigen Zusammenfassung dieser Flurstücke zum Flurstück Nr. 49 auszugehen sei. Mit ihrem - durch Verfahrensrügen nicht untermauerten - Einwand, der staatliche Verwalter habe die Grundstücksverschuldung herbeigeführt, um keine Entschädigung leisten zu müssen, kann die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht mehr gehört werden. Die der Klägerin gewährte Entschädigung war auch nicht geringer, als sie Bürgern der früheren DDR zustand. Jedenfalls hat die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht den Nachweis dafür erbracht, daß ihr eine geringere Entschädigung als die seinerzeit in der DDR übliche gezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht indes auch bei Anwendung des § 1 VermG die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten (vgl. Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - NJW 1994, 468 im Anschluß an die ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28). Aus dem Umstand allein, daß die in Rede stehende Entschädigung unter dem seinerzeit maßgeblichen Einheitswert geblieben ist, kann die Klägerin schon deshalb nichts herleiten, weil es der damaligen Rechtslage entsprach, bei Trümmergrundstücken wie dem der Klägerin nicht auf den steuerlichen Bodenwert abzustellen (vgl. Abschnitt II (2) der Richtlinie vom 2. September 1961, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Nr. 3.18.3; sowie Heinemann/Liedke, ZOV 1994, 103 ff.).
Das streitbefangene Grundstück der Klägerin war auch nicht Gegenstand unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Soweit nach der bereits zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487) von § 1 Abs. 3 VermG nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen erfaßt werden, liegt eine solche Fallkonstellation hier nicht vor. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, daß die Enteignung der Klägerin nach dem Aufbaugesetz der DDR erfolgt ist, ohne daß Anhaltspunkte für das Vorliegen von Willkür im Sinne der zitierten Rechtsprechung oder sonst von unlauteren Machenschaften ersichtlich sind.