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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1993, Az.: BVerwG 7 B 190.93

Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides; Stellung eines Berechtigten im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 190.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 22.06.1993 - AZ: 3 K 1104/92

Fundstellen

  • DB 1994, 37 (Kurzinformation)
  • DÖV 1994, 271 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1994, 195-196
  • NJ 1994, 134 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 468 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 373 (amtl. Leitsatz)
  • OV-Spezial Nr. 7 1994, 16
  • VIZ 1994, 73
  • ZIP 1993, 1907-1908
  • ZOV 1994, 66

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob und inwieweit mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten.

  2. 2.

    Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht auch bei Anwendung des § 1 VermG grundsätzlich zu ihren Lasten.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. November 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Investitionsvorrangbescheid. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei nicht Berechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) und werde deshalb durch den streitigen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); das angefochtene Urteil beruhe überdies auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob das Vermögensgesetz, insbesondere sein § 1 Abs. 3, "auch auf Fälle Anwendung findet, in denen schon die unlauteren Machenschaften zu DDR-Zeiten rechtswidrig waren", bzw. "die schon nach altem DDR-Recht rechtswidrig waren und theoretisch auch vor den dortigen Gerichten hätten gerügt werden können". Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; die Frage ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin geklärt, daß vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG solche Vorgänge nicht erfaßt werden, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl.Urteile vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 -, ZIP 1993, 1262, undvom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 -). Daß das Verwaltungsgericht dies verkannt hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Falle der Klägerin die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes verneint, weil es bezüglich des streitigen Grundstücks weder die Rechtsnachfolge der Klägerin nach ihrer verstorbenen Mutter noch eine - einen Restitutionsanspruch begründende - Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG hat feststellen können. Soweit die Klägerin die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, kann sie damit im Rahmen einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gehört werden.

3

Die von der Klägerin ferner als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage nach der Beweislastverteilung im Rahmen des § 1 VermG bei nicht ersichtlicher Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang stellt sich - so formuliert - hier deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht im Falle der Klägerin von einem Kaufvertrag als Rechtsgrundlage ausgegangen ist. Soweit die Frage allgemein auf die Beweislast im Rahmen des § 1 VermG zielt, beantwortet sie sich - ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - ohne weiteres dahin, daß auch bei Anwendung des § 1 VermG die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß das Gesetz selbst - wie im Fall des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG - eine besondere Regelung trifft (stRspr, vgl. etwa BVerwGE 14, 181 <186 f.>[BVerwG 23.05.1962 - VI C 39/60];  18, 66 <71>[BVerwG 18.02.1964 - II C 7/61];  44, 265 <270>[BVerwG 16.01.1974 - VIII C 106/72];  47, 365 <375>[BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28). Ob und inwieweit abweichend von diesem Grundsatz mit Blick auf einzelne Schädigungstatbestände des § 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht zu ziehen sind, läßt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Kommentar, Stand: Mai 1993, § 1 Rdnr. 70 zu typischen Zwangslagen im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG).

4

Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge der unzureichenden Sachaufklärung führt ihre Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist bereits fraglich, ob die Verfahrensrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehören zu einer Aufklärungsrüge neben den Ausführungen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern diese zu einem dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis geführt hätte, auch Darlegungen dazu, welcher Beweismittel sich die Voriristanz zur - weiteren - Sachverhaltsermittlung hätte bedienen sollen. An dahingehenden konkreten Ausführungen fehlt es hier. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in dem nicht näher substantiierten Hinweis, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, "weitere Beweise" über das streitige Grundstück zu erheben; sie vermute, "daß hier ein Blick in das Grundbuch bis zum 19.04.1956 ausgereicht hätte". Inwieweit ein solcher Blick in das Grundbuch Klarheit über die Eigentumsverhältnisse an dem streitigen Grundstück und das Vorliegen einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG verschafft hätte, bleibt offen. Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist jedenfalls nicht begründet. Zu der von ihr geforderten weiteren Aufklärung bestand nämlich aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung mehr, nachdem der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, die verstorbene Mutter der Klägerin sei, soviel er wisse, "irgendwie zum Verkauf (des Grundstücks) gezwungen" worden; sie habe die Unterhaltungskosten für das Grundstück nicht mehr aufbringen können, sei "unter Druck gesetzt" worden und habe "etwas" unterschrieben; wann dies gewesen sei und was die verstorbene Mutter unterschrieben habe, wisse die 87jährige Klägerin nicht mehr; man habe dies bisher nicht vorgebracht, weil man es nicht belegen könne (Urteilsabschrift S. 6). Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte zu einer weiteren Sachaufklärung nicht gehalten. Daran konnte auch der Hinweis des Vertreters der Klägerin nichts ändern, angesichts der vorhandenen Ungereimtheiten könne es "doch nicht mit rechten Dingen zugegangen" sein (Urteilsabschrift S. 7). Entsprechendes gilt für die weiteren Rügen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe dem Verbleib des angeblichen Kaufpreises in Höhe von 13 000 DM nachgehen müssen, und es bedeute einen Verstoß gegen die Denkgesetze, die Verwertung des Grundstücks durch den Rat der Gemeinde C. nicht als Schädigungsmaßnahme zu bewerten.

5

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie die Rechtsnachfolge nach ihrer Mutter nicht belegt habe, kann die Berechtigung dieser Rüge dahingestellt bleiben. Die Rechtsnachfolge der Klägerin unterstellt, bliebe es nämlich bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, daß eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG nicht gegeben ist. Ist ein Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwaBeschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.