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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1974, Az.: BVerwG VIII C 106.72

Antrag auf Wohngeld; Gewährung eines Lastenzuschusses für ein Eigenheim; Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld; Antragsberechtigung für einen Lastenzuschuss eines Eigenheimes; Anforderungen an die Bemessung des Lastenzuschusses; Auslegung des Begriffs "Pflegekind" ; Mitglieder eines Familienhaushaltes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 106.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 24.02.1972 - AZ: VII OE 41/71

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 259 - 265
  • BlGBW 1974, 235
  • DokBer A 1974, 211
  • DÖV 1974, 682 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 22, 217
  • MDR 1974, 519 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1975, 54
  • VerwRspr 26, 246 - 251
  • ZMR 1974, 216
  • ZfSH 1974, 246

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Antragberechtigt für ein Wohngeld können nur solche Personen sein, die Wohnraum auf Grund eigenen Rechts benutzen; auch der Haushaltsvorstand, der den größten Teil der Haushaltslasten trägt, kommt nur unter dieser Voraussetzung als Antragberechtigter in Betracht.

  2. 2.

    Familienmitglieder, die in einen gemeinsamen Haushalt eingegliedert sind, können wohngeldrechtlich nicht so behandelt werden, als benutzten sie Wohnraum auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses.

  3. 3.

    Zur Abgrenzung des Begriffs "Pflegekind" im Sinne des Wohngeldrechts.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 1972 und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. November 1970 werden geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist in dritter Ehe verheiratet; er ist erwerbsunfähig und erhält eine Rente aus der Angestelltenversicherung. Er lebt im Eigenheim seiner Ehefrau mit ihr und den folgenden Personen: H.-L. und F.-H. (geb. 1963, 1966) sind ihre gemeinsamen Kinder; S.-E., F. und O. (geb. 1958, 1959 und 1961) sind Kinder aus seiner zweiten Ehe; P. und A. (geb. 1952 und 1954) waren als Kinder seiner verstorbenen zweiten Ehefrau von ihr in die Ehe mitgebracht worden (er ist ihr Vormund); F. (geb. 1921) ist ein unter Pflegschaft stehender Bruder der jetzigen Ehefrau. P. ist Schwesternschülerin und kommt nur in den Ferien und an verlängerten Wochenenden nach Hause. Für die Kinder erhält der Kläger Kinderzuschüsse; die fünf Kinder der zweiten Ehefrau erhalten Waisenrente; für P. und A. zahlt außerdem das Departement of Health and Social Security in Newcastle upon Tyne monatliche Zuschüsse. Die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung werden von den Einkünften aller Mitglieder des Haushalts bestritten.

2

Im November 1968 beantragte der Kläger Wohngeld. Auf Anfrage weigerte er sich, Angaben zu machen, die die Gewährung eines Lastenzuschusses für das Eigenheim betrafen. Der Antrag wurde am 23. Juli 1969 abgelehnt mit der folgenden Begründung: Lastenzuschuß könne nicht gewährt werden, weil ihm bzw. seiner Ehefrau noch ein Mietshaus in W./R. gehöre und weil wegen des hohen Kapitaldienstes damit zu rechnen sei, daß die Belastung die maßgebliche Obergrenze um mehr als 40 v.H. überschreite. Mit seinem Widerspruch beanspruchte der Kläger Zahlung eines Mietzuschusses. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen: Der Kläger bewohne das Eigenheim nicht auf Grund eines eigentums- oder mietähnlichen Dauerwohnrechts; für einen Lastenzuschuß sei er nicht antragberechtigt, weil er nicht Eigentümer des Hauses sei. Er erhob Klage mit der Begründung, er habe einen Mietzuschuß und keinen Lastenzuschuß beantragt. Er sei auch für die fünf Kinder antragberechtigt, die er in die Ehe eingebracht habe und unterhalte. Er erfülle die Voraussetzungen für das Wohngeld, weil sein Nutzungsverhältnis als ein mietähnliches Dauerwohnrecht anzusehen sei; er machte ferner geltend, als Asthmakranker benötige er einen besonderen Wohnraum. Er beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Mietzuschuß zu gewähren. Der Beklagte trat dem entgegen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für die Kinder S.-E., F., C. und A. einen Mietzuschuß in bezifferter Höhe zu gewähren; es wies die Klage im übrigen ab; das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

3

Der Kläger selbst habe keinen Anspruch auf einen Lastenzuschuß, da er das Haus nicht auf Grund eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts bewohne. Er und seine Kinder aus der jetzigen Ehe hätten keinen Anspruch auf einen Mietzuschuß, da sie Wohnraum nicht auf Grund eines mietähnlichen Rechtsverhältnisses benutzten; der Wohnraum stehe ihnen unentgeltlich auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zur Verfügung. Petra wohne nicht in dem Eigenheim seiner Ehefrau. Hinsichtlich der anderen vier Kinder, die zu seiner Frau nicht in familienrechtlichen Beziehungen ständen, sei die Raumnutzung dagegen als entgeltlich gewährt zu behandeln. Das rechtfertige die Gewährung eines Mietzuschusses; ein Teil der Waisenrenten und Kinder Zuschüsse müßten als Entgelt für die Wohnraumnutzung behandelt werden. Das den Kindern zustehende Wohngeld lasse sich nach dem Gesetz berechnen.

4

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein mit dem Begehren, die Klage vollen Umfangs abzuweisen; der Kläger legte Anschlußberufung ein mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, Wohngeld auch für ihn und für Petra zu gewähren.

5

Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil ab. Er verpflichtete den Beklagten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und wies die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung zurück. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

6

Dem Kläger stehe für die Kinder S.-E., F., C. und A. ab November 1968 ein Mietzuschuß zu. Es fehle zwar ein Mietvertrag; sie bewohnten das Haus aber auf Grund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses. Die Ehefrau des Klägers sei mit den genannten Kindern nicht verwandt und ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Nichts spreche für einen Verzicht auf Entgelt. Die Kinder trügen finanziell zum Unterhalt bei und leisteten damit auch einen Beitrag für die Raumnutzung. Für Kinder befriedigten ein sicheres Dach über dem Kopf und schützende vier Wände ein Grundbedürfnis von überragender Wichtigkeit; damit würden - anders als bei Insassen von Krankenhäusern und Pflegeanstalten - Wohnbedürfnisse befriedigt. Dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit entspreche die weite Auslegung des Gesetzes. Die Einkommensberechnung des Verwaltungsgerichts entspreche zwar nicht der Rechtslage; in der Form eines Bescheidungsurteils behalte sein Urteil aber Bestand. Weitergehende Ansprüche habe der Kläger nicht. Ihm selbst stehe kein Recht auf einen Miet- oder Lastenzuschuß zu. Ihm werde die Raumnutzung auf. Grund Familienrechts gewährt; damit werde sie unentgeltlich gewährt. Im Falle von P. sei kein mietähnliches entgeltliches Nutzungsverhältnis festzustellen.

7

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Begehren, die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Urteile und zur vollständigen Abweisung der Klage.

9

Im Falle der Ablehnung eines Wohngeldantrags wird im Streitfall darüber entschieden, ob der erfolglos gebliebene Antragsteller in dem Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung wohngeldberechtigt war, ohne daß für die Zwischenzeit erneute Wohngeldanträge zu fordern sind (BVerwGE 41, 220). Deshalb ist über den vom Kläger geltend gemachten Wohngeldanspruch bis zum 31. Dezember 1970 nach den Vorschriften des Ersten Wohngeldgesetzes - 1. WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) und für die Zeit danach nach den Vorschriften des Zweiten Wohngeldgesetzes - 2. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) zu entscheiden; spätere Gesetzesänderungen, die in der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1862) berücksichtigt sind, wirken sich in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht aus.

10

Wohngeld wird Inhabern von Wohnraum in der Form von Mietzuschüssen oder von Lastenzuschüssen gewährt (§ 1 des 1. WoGG, §§ 1, 2 des 2. WoGG). Mietzuschüsse sind für Mieter von Wohnraum oder ihnen gleichgestellte Wohnrauminhaber, Lastenzuschüsse sind für Eigentümer von Eigenheimen und diesen gleichgestellten Wohnungen sowie für ihnen vergleichbare dinglich Berechtigte bestimmt. Im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren kann nur der Antragberechtigte den Wohngeldanspruch geltend machen (§ 6 des 1. WoGG, § 3 des 2. WoGG). Wird Wohnraum auf Grund eines Mietverhältnisses oder auf Grund eines einem solchen vergleichbaren entgeltlichen Nutzungsverhältnisses bewohnt, so ist der Mieter bzw. der ihm vergleichbare Nutzungsberechtigte antragberechtigt (§ 6 Abs. 1 des 1. WoGG, § 3 Abs. 1 des 2. WoGG). Für einen Lastenzuschuß ist der Eigentümer des Eigenheims oder der diesem vergleichbaren Wohnung antragberechtigt (§ 6 Abs. 2 des 1. WoGG, § 3 Abs. 2 des 2. WoGG). Kommen danach mehrere Familienmitglieder als Antragberechtigte in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt; als Haushaltsvorstand gilt das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder trägt (§ 6 Abs. 4 des 1. WoGG, § 3 Abs. 4 des 2. WoGG). Die Abgrenzung der Familienmitglieder - bezogen auf den jeweils antragberechtigten Mieter, Raumnutzer oder Eigentümer - richtet sich nach § 7 Abs. 1 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 des 2. WoGG.

11

Der Kläger wohnt mit seiner Familie in einem Eigenheim. Dieses Eigenheim gehört seiner Ehefrau. Für einen Lastenzuschuß ist seine Ehefrau antragberechtigt. Er hat im Antragsverfahren und auch im Verwaltungsstreitverfahren ausdrücklich erklärt, daß er nicht für seine Ehefrau einen Lastenzuschuß, vielmehr für sich und die Kinder einen Mietzuschuß beansprucht; daran hält er auch im Revisionsverfahren mit der Einschränkung fest, daß er den Mietzuschuß nur noch für die Kinder S.-E., F., C. und A. (Sohn seiner verstorbenen Ehefrau) beansprucht. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehegatte des antragberechtigten Eigentümers eines Eigenheims mit dessen Einverständnis den Anspruch auf einen Lastenzuschuß in eigenem Namen geltend machen kann (vgl.Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 64.69 - [Buchholz 454.7 § 6 WoGG Nr. 2 = ZMR 1971, 199]).

12

Der Kläger ist nicht antragberechtigt für einen Mietzuschuß. Er bewohnt das Eigenheim seiner Ehefrau gemeinsam mit dieser und den übrigen genannten Personen. Diese Art der Raumnutzung ist einer Raumnutzung auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses nicht vergleichbar. Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird die damit verbundene gemeinsame Raumnutzung nicht gegen ein Entgelt gewährt. Selbst wenn zwischen den Eheleuten ein Entgelt für die Raumnutzung vereinbart wäre, wäre das Rechtsverhältnis zwischen ihnen aus dem folgenden Grunde nicht als mietähnlich anzusehen:

13

Familienmitglieder, die einen gemeinsamen Haushalt führen (§ 7 Abs. 1 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 des 2. WoGG), werden wohngeldrechtlich als ein Verband behandelt; die Wohngeldgesetze wollen ihnen, wie jetzt in § 1 des 2. WoGG ausdrücklich gesagt wird, ein familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Deshalb wird der Raumbedarf jeder in einem Haushalt verbundenen Familie nach der Zahl der Familienmitglieder bemessen und das Familieneinkommen als Bemessungsgrundlage für das Wohngeld eingesetzt (vgl. §§ 10, 15 des 1. WoGG, §§ 8, 9 des 2. WoGG). Familienmitglieder des Mieters, des ihm vergleichbaren Nutzungsberechtigten oder des Eigentümers können schon aus diesem Grunde nicht so behandelt werden, als nutzten sie Wohnraum in ähnlicher Weise wie ein Mieter.

14

Rechtsirrig ist die Ansicht des Klägers, er könne in seiner Eigenschaft als Haushaltsvorstand für seine Kinder aus der vorigen Ehe und für sein Mündel A. Wohngeld beanspruchen. Er verkennt dabei ebenso wie beide Vorinstanzen den Sinn von § 6 Abs. 4 des 1. WoGG, § 3 Abs. 4 des 2. WoGG. Diese Vorschriften, die den gleichen Wortlaut und die gleiche Funktion im System der gesetzlichen Regelungen haben, betreffen allein den Fall, daß mehrere gemeinsam in einer Wohnung wohnende Familienmitglieder als Antragberechtigte für das Wohngeld "in Betracht" kommen. So kann es nur dann liegen, wenn zwei oder mehrere in einem Haushalt lebende Familienmitglieder die Wohnung mit eigenen Rechten auf Grund eines Mietverhältnisses oder mietähnlichen Nutzungsverhältnisses oder auf Grund gemeinsamen Eigentums bewohnen. Da der Kläger - wie schon dargelegt wurde - die gemeinsame Wohnung im Eigenheim seiner Ehefrau nicht auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses bewohnt, kann er selbst nicht antragberechtigt sein und kommt eine Antragberechtigung auch nicht deshalb in Betracht, weil er den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder trägt. § 6 Abs. 4 des 1. WoGG, § 3 Abs. 4 des 2. WoGG sind in seinem Fall unanwendbar, weil er nicht die Rechtsstellung eines antragberechtigten Raumnutzers hat.

15

Rechte, die seine Kinder aus der vorigen Ehe und sein Mündel A. haben könnten, könnte er nach dem Gesetz nur als ihr gesetzlicher Vertreter bzw. als Vormund in deren Namen geltend machen. Ob in Fortbildung der schon genannten Entscheidung BVerwG VIII C 64.69 ein Nichtantragberechtigter als gesetzlicher Vertreter oder Vormund des Antragberechtigten dessen Ansprüche in eigenem Namen - also in "gewillkürter Prozeßstandschaft" - geltend machen kann, bedarf keiner Entscheidung; denn den Kindern, deren Rechte der Kläger geltend macht, steht kein Wohngeld zu.

16

Familienmitglieder eines Antragberechtigten, die mit ihm einen Haushalt führen (§ 7 Abs. 1 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 des 2. WoGG), können - was bereits dargelegt wurde - ihm gegenüber nicht die Rechtsstellung eines Raumnutzors mit eigener Antragberechtigung haben. Antragberechtigt für ein Wohngeld in der Form eines Lastenzuschusses für die in dem Eigenheim wohnende Familie ist die Ehefrau des Klägers als Eigentümerin des Eigenheims. Soweit die Kinder, für die der Kläger Wohngeld beansprucht, als Familienmitglieder im Sinne von § 7 des 1. WoGG, § 4 des 2. WoGG in den gemeinsamen Familienhaushalt eingegliedert sind, haben sie keinen eigenen Wohngeldanspruch.

17

Mit der Ehefrau des Klägers sind dessen Kinder aus der vorigen Ehe (S.-E., F. und C.) in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB); sie sind deshalb im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers Familienmitglieder nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 des 2. WoGG. Ihnen steht ein eigenes Wohngeld nicht zu.

18

Der Fall von Andre liegt allerdings anders. Er ist das Kind der verstorbenen Ehefrau des Klägers aus der vorigen Ehe. Der Kläger ist sein Vormund, er ist aber nicht mit ihm verwandt. Der Umstand, daß er mit dem Kläger gemäß §§ 1590 Abs. 1 BGB verschwägert ist, weil eine Schwägerschaft, die einmal entstanden ist, auch nach Auflösung der Ehe fortdauert (§ 1590 Abs. 2 BGB), berührt das Verhältnis nicht, in dem A. zur jetzigen Ehefrau des Klägers steht; denn nur Verwandte des Ehegatten, nicht aber mit ihm Verschwägerte, stehen im Schwägerschaftsverhältnis zum anderen Ehegatten (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB).

19

Dennoch ist A. als ein zum Familienhaushalt gehörendes Familienmitglied im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers anzusehen. Er ist ein in den Haushalt eingegliedertes Pflegekind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 des 2. WoGG).

20

Der Begriff "Pflegekind" findet sich in § 27 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG -, jetzt geltend in der Fassung vom 6. August 1970 (BGBl. I S. 1197); dort werden als Pflegekinder Minderjährige unter 16 Jahren bezeichnet, die sich dauernd oder regelmäßig außerhalb des Elternhauses in Familienpflege befinden. Andre befindet sich außerhalb des Elternhauses in dauernder Familienpflege bei dem Kläger und seiner Ehefrau, die einen gemeinsamen Familienhaushalt führen und für ihn sorgen. Bei Einleitung des Antragsverfahrens war er noch keine sechzehn Jahre alt. Der Umstand, daß er dieses Alter inzwischen überschritten hat, ist unerheblich; § 7 Abs. 1 Nr. 7 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 des 2. WoGG erklären nämlich mit den Worten "Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter" diesen Umstand für unerheblich. Die Frage, ob die Aufnahme von A. als Pflegekind einer jugendamtlichen Erlaubnis bedurfte und ob diese bejahendenfalls erteilt worden ist, ist ebenfalls unerheblich. Die genannten Vorschriften der Wohngeldgesetze stellen es ersichtlich auf das Pflegeverhältnis selbst und nicht auf die jugendamtliche Erlaubnis ab. Deshalb sind schließlich die sich aus § 27 Abs. 2 JWG ergebenden Einschränkungen unerheblich. Danach sind u.a. solche Minderjährigen nicht als Pflegekinder anzusehen, die sich bei ihren Personensorgeberechtigten oder bei Verschwägerten befinden. Diese Abgrenzung erklärt sich aus den Zwecken des Jugendwohlfahrtsgesetzes und berührt den sich aus § 27 Abs. 1 JWG ergebenden Rechtsbegriff "Pflegekind" nicht. Nach dem Zweck der Vorschriften von § 7 Abs. 1 Nr. 7 des 1. WoGG, § 4 Abs. 1 Nr. 7 des 2. WoGG sind jedenfalls diejenigen Minderjährigen "Pflegekinder", die außerhalb des Elternhauses in einen Familienhaushalt eingegliedert sind und dort wie eigene Kinder versorgt, gepflegt und beaufsichtigt werden. Diese weite Auslegung des Begriffs "Pflegekind" ist schon deshalb erforderlich, weil in den Wohngeldgesetzen (vgl. etwa § 10 des 1. WoGG, § 8 des 2. WoGG) nur zwischen "Alleinstehenden" und Mitgliedern eines Familienhaushalts unterschieden wird, ein Kind, das in einen Familienhaushalt aufgenommen worden ist, aber nicht als "alleinstehend" bezeichnet werden kann. Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die aber auf Dauer in einen Familienverband aufgenommen worden sind, haben die Rechtsstellung von Pflegekindern, wenn sie gemeinsam mit ehelichen Kindern aufwachsen oder wie eheliche Kinder behandelt werden. Ob sie diese Rechtsstellung behalten, wenn sie volljährig geworden sind, ohne daß sich an ihrer Zugehörigkeit zur Familie im übrigen etwas ändert, ist hier nicht zu entscheiden.

21

Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine weite Auslegung der Vorschriften geboten, die den Wohngeldanspruch regeln, rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung nicht. Eine den Zwecken der Wohngeldgesetze und dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit entsprechende Rechtsanwendung wird dadurch möglich, daß der Ehefrau des Klägers als Eigentümerin des Eigenheims das Recht auf einen Lastenzuschuß zusteht, wenn im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; bei der Bemessung des Lastenzuschusses werden nicht nur der Kläger und die Kinder aus der jetzigen Ehe, vielmehr auch die Kinder aus der vorigen Ehe des Klägers und (als Pflegekind) A. gerechnet. Der Gesamtbedarf der Familie ergibt sich aus dem Vorhandensein von neun Familienmitgliedern, wenn Petra nicht mitgerechnet wird; ob möglicherweise auch P. als vorübergehend abwesendes Familienmitglied (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des 2. WoGG) zu berücksichtigen ist, ist hier nicht zu entscheiden.

22

Der Anspruch der Ehefrau des Klägers auf einen Lastenzuschuß ist nämlich nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Ob der Lastenzuschuß durch den Ablehnungsbescheid nach damaligem Recht mit Recht versagt worden ist, ist nicht zu prüfen; der Kläger hat diesen Lastenzuschuß nicht beansprucht. Auf die im Ablehnungsbescheid genannten Versagungsgründe kommt es jetzt nicht mehr an, weil die dafür angeführten Vorschriften nicht in das Zweite Wohngeldgesetzübernommen worden sind. Gemäß § 27 Abs. 2 des 2. WoGG kann ein Lastenzuschuß aber nur für die Zeit vom Antragsmonat an und nicht für die Vergangenheit beantragt werden.

23

Danach war die Klage unter Abänderung der angefochtenen Urteile vollen Umfangs abzuweisen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Noack