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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: BVerwG VIII C 64.69

Berücksichtigung eines Wohnraum-Mehrbedarfs; Antragberechtigung für Lastenzuschüsse; Umdeutung eines Antrags auf ein Zahlungsurteil in eine Bescheidungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 64.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.03.1969 - AZ: IV OE 55/68

Fundstellen

  • WM 1971, 189
  • ZMR 1971, 199

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der zusätzliche Wohnraum, der bei der Festsetzung der benötigten Wohnfläche als Bemessungsgrundlage für das Wohngeld anzuerkennen ist, ist unabhängig davon anzuerkennen, ob ein zusätzlicher Raum vorhanden ist, in dem das kranke Familienmitglied besonders untergebracht werden kann.

  2. 2.

    Bei Beantwortung der Frage, ob ein solcher Mehrbedarf besteht, kommt es auf die Sachlage bei Beginn des Bewilligungszeitraums an; der Tod des erkrankten Familienmitglieds bleibt während des laufenden Bewilligungszeitraums unbeachtlich.

  3. 3.

    Antragberechtigt für einen Lastenzuschuß ist der Eigentümer des Eigenheims unabhängig davon, ob er aus eigenen Mitteln für die Lasten aufkommt; die Möglichkeit, daß derjenige, der für die Lasten auf kommt, das Wohngeld im Einverständnis mit dem Eigentümer im eigenen Namen geltend macht, bleibt jedenfalls dann unberührt, wenn beide der Familie angehören, die im Eigenheim wohnt.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 1969 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 23. April 1968 die folgende Fassung erhält:

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 23. Oktober 1967 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in Abänderung des Bewilligungsbescheides des Landkreises Gelnhausen vom 18. Juli 1967 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhält seit 1965 Wohngeld in der Form von Lastenzuschüssen für das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Eigenheim. Zur Familie gehören drei Kinder; die ebenfalls im Hause wohnende Schwiegermutter des Klägers ist im Juli 1967 gestorben. Mit dem im März 1967 für den am 1. April 1967 beginnenden Bewilligungszeitraum gestellten Wohngeldantrag hatte der Kläger geltend gemacht, seine Schwiegermutter sei krank; eine zusätzliche Wohnfläche werde benötigt. Der Bewilligungsbescheid erging am 18. Juli 1967, als die Schwiegermutter des Klägers schon gestorben war. Bei der Berechnung des Wohngeldes wurde davon ausgegangen, daß die Familie des Klägers aus sechs Personen besteht; die vom Kläger beanspruchte zusätzliche Wohnfläche wurde nicht erwähnt und nicht berücksichtigt. Mit dem Hinweis auf die unterbliebene Berücksichtigung dieses "Mehrbedarfs" legte der Kläger Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, der Mehrbedarf könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil er bei Erteilung des Wohngeldbescheides wegen des Todes der Schwiegermutter des Klägers nicht mehr bestanden habe. Es wurde ferner dargelegt, daß wegen Fortfalls eines Familienmitglieds der Betrag des Wohngelds sich vermindere; das wirke sich aber für den laufenden Bewilligungszeitraum nicht mehr aus, weil der bereits ergangene Wohngeldbescheid ein begünstigender Verwaltungsakt sei; bei Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Wiederholung des Fehlers.

2

Der Kläger beantragte mit seiner Klage, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. März 1968 ein Wohngeld von 192 DM nachzuzahlen; er machte geltend, ohne Rücksicht auf den Tod seiner Schwiegermutter sei der am 1. April 1967 vorhanden gewesene Mehrbedarf für den gesamten Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht entsprach der Klage. Es hielt die Sachlage für maßgeblich, die am 1. April 1967 bestand, und den Mehrbedarf für erwiesen; es errechnete auf dieser Grundlage einen zusätzlich zu zahlenden Betrag von monatlich 16,50 DM.

3

Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend: Das zum Nachweis des Mehrbedarfs vorgelegte privatärztliche Attest habe der Überprüfung bedurft; deshalb habe sich der Erlaß des Wohngeldbescheides verzögert. Als der Wohngeldbescheid erging, habe der Kläger keinen Mehrbedarf mehr gehabt. Der Anspruch des Klägers scheitere auch daran, daß im Hause kein für die Unterbringung der Schwiegermutter bestimmter Raum vorhanden gewesen sei; einen bloßen Ansprach auf Berücksichtigung einer zusätzlichen Wohnfläche sehe das Gesetz nicht vor.

4

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und legte dar: Die in der Form einer Zahlungsklage erhobene Klage sei in eine Verpflichtungsklage umzudeuten. Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, daß er nicht Eigentümer des Eigenheimes sei; da seine Ehefrau, die Eigentümerin des Hauses, nicht die Grundstückslasten trage, könne der Kläger, der diese Lasten trage, als antragsberechtigt angesehen werden. Der Streit betreffe die Frage, ob ein Mehrbedarf anzuerkennen sei, der die allgemein bei sechs Familienmitgliedern als benötigt anerkannte Wohnfläche von 100 qm überschreite. Die Gesamtfläche der Wohnung sei mit 113,59 qm zu berechnen; ein Mehrbedarf von 15 qm sei dem Kläger zuzusprechen. Die vorliegende Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes ergebe, daß der Mehrbedarf bis zum Tode der Schwiegermutter des Klägers bestanden habe. Maßgeblich sei die Sachlage bei Beginn des Bewilligungszeitraumes. Die nachträgliche Verminderung der Zahl der Familienmitglieder durch Tod bleibe während des Bewilligungszeitraumes ohne Einfluß auf die benötigte Wohnfläche und auf die Höhe des Wohngeldes. Auf den Zeitpunkt, in dem über den Wohngeldantrag entschieden würde, komme es nicht an. Es sei auch unerheblich, ob ein zusätzlicher Raum vorhanden sei; der Mehrbedarf werde durch Zubilligung einer zusätzlichen Wohnfläche berücksichtigt. Da der Beklagte verpflichtet sei, einen abgeänderten Wohngeldbescheid zu erlassen und dabei die Urteilsgründe zu berücksichtigen, sei eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht erforderlich.

5

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet; es bedarf aber - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts - einer Abänderung des Ausspruchs des erstinstanzlichen Urteils.

7

Gemäß § 33 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) wird über Wohngeldanträge durch behördliche Bescheide - also durch Verwaltungsakte - entschieden. Rechtsschutz kann nur in Form eines Verpflichtungsurteils gewährt werden (§§ 42, 113 Abs. 4 VwGO). Die Festsetzung der benötigten Wohnfläche und die Berechnung des Wohngeldes ist Aufgabe der Wohngeldbehörde; das Verwaltungsgericht hat nur über die im Streit befindlichen. Rechtsfragen zu entscheiden. Deshalb kommt in Fällen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nur ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) in Betracht. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren entsprechend umgedeutet (§ 88 VwGO), daraus aber nicht die notwendige Folgerung gezogen, daß auch der Urteilsausspruch zu ändern war; diese Änderung ist im Revisionsverfahren nachzuholen.

8

Im Ergebnis entspricht das Berufungsurteil der Rechtslage; seine Begründung bedarf in mehrfacher Hinsicht der Berichtigung (§ 144 Abs. 4 VwGO).

9

Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den Kläger, der nicht Eigentümer des Eigenheimes ist, für antragberechtigt im Sinne von § 6 WoGG. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 WoGG ist nur der Eigentümer eines Eigenheims antragberechtigt für einen Lastenzuschuß; ob er aus eigenen Mitteln die Lasten trägt, ist unerheblich. Dennoch scheitert die Klage nicht an dieser Vorschrift. Die zuständige Behörde hat den Kläger seit 1965 wie einen Eigentümer behandelt. Offensichtlich ist sie davon ausgegangen, daß der Kläger die Anträge im Einverständnis mit seiner Ehefrau - also mit deren Ermächtigung - in eigenem Namen gestellt hat. Der Bescheid, dessen Abänderung der Kläger erstrebt, ist auf seinen Antrag ihm gegenüber ergangen; seiner Klage und seiner Berufung ist nicht die fehlende Antragberechtigung entgegengehalten worden. Es ist auch kein Umstand erkennbar geworden, der der Annahme entgegensteht, daß der Kläger die Rechte seiner Ehefrau mit deren Einverständnis im eigenen Namen geltend gemacht hat. Da die Wohngeldleistungen dem Interesse der Familie dienen, die im Eigenheim wohnt, bestehen keine materiellrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Haushaltungsvorstand die Rechte eines zur Familie gehörenden Eigentümers des Eigenheims im eigenen Namen geltend macht. Etwaige Nachweise dafür zu verlangen, daß dies mit Ermächtigung des Eigentümers geschieht, ist Sache der Behörde im Antragsverfahren. Geht sie ohne die Forderung eines solchen Nachweises davon aus, daß der Antragsteller für den Eigentümer im eigenen Namen handelt, so kann sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht geltend machen, es fehle an dem bisher nicht geforderten Nachweis. Anders mag es dann liegen, wenn in einem solchen Fall der Eigentümer ausdrücklich das Recht des Antragstellers, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, verneint; um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.

10

Mit Recht haben beide Vorinstanzen den Mehrbedarf des Klägers nach der Sachlage beurteilt, die am 1. April 1967 bestand, nicht nach der Sachlage im Zeitpunkt, in dem der Wohngeldbescheid für den am 1. April 1967 beginnenden Bewilligungszeitraum erging.

11

Dem Grundsatz nach wird bei Bewilligung eines Lastenzuschusses die Belastung berücksichtigt, die auf die von der Familie benutzte Wohnfläche entfällt (§ 13 Abs. 1 WoGG, erste Alternative). Nach den vorliegenden Feststellungen benutzt die Familie des Klägers die gesamte Wohnfläche des Eigenheimes. Diese Wohnfläche überschreitet ohne Rücksicht darauf, wie sie berechnet wird, den sich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 WoGG ergebenden Regelsatz von 100 qm für eine aus sechs Personen bestehende Familie. Das ist bedeutsam, weil grundsätzlich bei der Gewährung eines Wohngeldes höchstens die auf die nach Maßgabe des Regelsatzes "benötigte Wohnfläche" entfallende Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf (§ 13 Abs. 1 WoGG, zweite Alternative). Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Kläger wegen der Krankheit oder der körperlichen Behinderung seiner Schwiegermutter die Anerkennung einer zusätzlichen Wohnfläche beanspruchen konnte (§ 13 Abs. 4 WoGG).

12

Nach der letztgenannten Vorschrift "soll" im Falle eines solchen Mehrbedarfs zusätzlich eine Wohnfläche bis zu 20 qm anerkannt wurden. Geschieht dies im vorliegenden Fall, so hat dies die Folge, daß die gesamte Wohnfläche des Eigenheims, die 120 qm nicht überschreitet, und infolgedessen die gesamte Belastung des Eigenheims berücksichtigt werden kann (vgl. § 9 WoGG).

13

Die genannte "Soll"-Vorschrift räumt der zuständigen Behörde kein freies Ermessen ein. Liegen keine Umstände vor, die eine andere Entscheidung geboten erscheinen lassen, so hat die zuständige Behörde bei der Festsetzung der benötigten Wohnfläche innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen einen Mehrbedarf anzuerkennen.

14

Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraumes (§ 34 WoGG). Der Zeitpunkt, in dem der Wohngeldbescheid ergeht, ist bei Anwendung des Wohngeldgesetzes unerheblich. Dazu hat der erkennende Senat bereits in einem anderen Zusammenhang in seinem Urteil BVerwGE 30, 123 (127) [BVerwG 11.07.1968 - VIII C 187/67] folgendes ausgeführt: Dem Grunde und der Höhe nach wird der Wohngeldanspruch schon durch das Gesetz konkretisiert; der "Spielraum", welcher der Wohngeldbehörde bei der Festsetzung des Wohngeldes verbleibt, ist, wie im Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG VIII C 95.66 - (ZMR 1968, 61) dargelegt worden ist, unerheblich. - Der Rechtsgrund für den Anspruch auf Mehrbedarf ergibt sich aus § 13 Abs. 4 WoGG; der "Spielraum", der der Wohngeldbehörde verbleibt, betrifft nur die Konkretisierung der "Soll"-Vorschrift im Einzelfall.

15

Es steht fest, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Mehrbedarfs am 1. April 1967 erfüllt waren. Das Berufungsgericht hat dies der Stellungnahme des von dem Beklagten befragten Kreisgesundheitsamtes entnommen. Dazu werden Revisionsrügen nicht erhoben.

16

Zu Unrecht meint der Beklagte, die. Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 WoGG seien deshalb nicht erfüllt, weil kein besonderer Raum zur Verfügung gestanden habe, um den durch die Krankheit der Schwiegermutter des Klägers entstandenen zusätzlichen Wohnbedarf zu befriedigen. Dieser Gesichtspunkt greift unabhängig von der seitens des Berufungsgerichts getroffenen Feststellung nicht durch, die Schwiegermutter des Klägers habe tatsächlich einen eigenen Raum bewohnt. Der Mehrbedarf wird nämlich nach § 13 Abs. 4 WoGG durch Berücksichtigung einer zusätzlichen Wohnfläche, nicht durch Zubilligung eines weiteren Raumes befriedigt.

17

Der Ausdruck "Wohnraum" kann in zwei Bedeutungen verwendet werden. Es kann entweder ein räumlich abgegrenzter Raum innerhalb einer Wohnung gemeint sein oder aber der durch eine Wohnflächenberechnung quantitativ zu bestimmende Ausdruck für Gebäudeteile, die zum Bewohnen bestimmt und geeignet sind. In der Regel meinen Gesetze den letztgenannten Begriff, wenn sie ohne Zahlenangabe (ein Wohnraum, mehrere Wohnräume) von "Wohnraum" sprechen. Nur in diesem Sinne kann es gemeint sein, wenn § 13 Abs. 4 WoGG sagt, "für den zusätzlich benötigten Wohnraum" solle eine "Wohnfläche" bis zu 20 qm anerkannt werden. Das folgt schon daraus, daß die "benötigte Wohnfläche" in § 13 Abs. 3 WoGG abstrakt bestimmt wird, ohne daß es auf die Aufteilung und die Verwendbarkeit der einzelnen Räume einer Wohnung ankommt (vgl. das schon genannte Urteil BVerwG VIII C 95.66). Die Beantwortung der Frage, ob zur Befriedigung des konkreten Wohnbedarfs einer Familie eine bestimmte Anzahl dafür geeigneter Räume vorhanden ist, entfällt schon dann, wenn über die "benötigte Wohnfläche" im Rahmen von § 13 Abs. 3 WoGG zu entscheiden ist; sie kann sich, auch nicht stellen, wenn im Rahmen von § 13 Abs. 4 WoGGüber einen gesundheitlich bedingten Mehrbedarf zu entscheiden ist. Auch hier entspricht eine abstrakte Betrachtungsweise dem Sinn der gesetzlichen Regelung: Liegt - wie im vorliegenden Fall - die tatsächlich genutzte Wohnfläche nicht mehr als 20 qm über dem Regelsatz von § 13 Abs. 3 WoGG, so ist jedenfalls dem Grundsatz nach die gesamte Wohnfläche als benötigte Wohnfläche anzuerkennen. Es handelt sich nicht um die Zuteilung von Wohnraum, vielmehr um die Ermittlung einer der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Wohngeldes.

18

Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß das in Anwendung von § 13 Abs. 4 WoGG zu erhöhende Wohngeld für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 1. April 1967 bis zum 31. März 1968 zu gewähren ist. Das Gesetz sagt dies allerdings nicht ausdrücklich; der Zusammenhang der anzuwendenden Vorschriften läßt aber erkennen, daß das Wohngeld der Höhe nach unverändert bleibt, wenn das Familienmitglied, dessen Gesundheitszustand zu einem Mehrbedarf geführt hatte, gestorben ist.

19

Im Gesetz fehlt eine Vorschrift, die eindeutig erkennen läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu einer Änderung der Wohngeldleistungen führt. Diese Frage bedarf hier keiner Antwort für alle denkbaren Fälle; für die hier zu entscheidende Frage ergibt sich die Antwort aus § 13 Abs. 5 WoGG. Hat sich die Zahl der Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist das nach dieser Vorschrift ohne Einfluß auf die benötigte Wohnfläche im laufenden Bewilligungszeitraum und in den beiden darauffolgenden Bewilligungszeiträumen.

20

Mit dieser Vorschrift ist die im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht unvereinbar, ab 1. April 1968 müsse der Kläger mit einer Herabsetzung des Wohngeldesrechnen, weil bei der Festsetzung der benötigten Wohnfläche (§ 13 Abs. 3 WoGG) die im Juli 1967 verstorbene Schwiegermutter des Klägers unberücksichtigt zu bleiben habe. Nach der maßgeblichen Sachlage waren nämlich am 1. April 1967 sechs Familienmitglieder vorhanden; der Tod der Schwiegermutter des Klägers im Juli 1967 führt zur Anwendung von § 13 Abs. 5 WoGG. Das bedarf hier allerdings keiner Entscheidung, weil der Streit beschränkt worden ist auf die dem Kläger in der Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. März 1968 zu gewährenden Leistungen.

21

§ 13 Abs. 5 WoGG führt aber auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Bestandsschutz von § 13 Abs. 5 WoGG nur die Ermittlung der benötigten Wohnfläche im Sinne von § 13 Abs. 3 WoGG betrifft oder auch - darüber hinausgehend - den nach § 13 Abs. 4 WoGG zu berücksichtigenden Mehrbedarf.

22

Der letztgenannten Auslegung ist schon dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nach der Vorzug zu geben: Der Ausdruck "benötigte Wohnfläche" meint die im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 WoGG im Einzelfall als von der Familie benötigt festzusetzende Wohnfläche. Nicht nur der Regelsatz von § 13 Abs. 3 Satz 2 WoGG fällt unter den Begriff "benötigte Wohnfläche"; auch der gemäß § 13 Abs. 4 WoGG "anzuerkennende" Mehrbedarf fällt unter diesen Begriff. In diesem Sinne ist der Begriff auch in § 13 Abs. 5. WoGG gemeint. Das folgt schon daraus, daß der Begriff "benötigte Wohnfläche" in § 13 Abs. 1 WoGG sich nur auf die Festsetzung beziehen kann, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Anwendung der Absätze 3 Satz 1 und 4 des § 13 WoGG erfolgt: Da in § 13 Abs. 1 WoGG dieser umfassende Begriff "benötigte Wohnfläche" gemeint ist, so ist auch in § 13 Abs. 5 WoGG dieser Begriff gemeint.

23

Bei der Entscheidung des anhängigen Streites folgt daraus, daß der Mehrbedarf nach § 13 Abs. 4 WoGG bei der Ermittlung der benötigten Wohnfläche im ganzen Bewilligungszeitraum 1967/68 unverändert bleibt. Für die anschließenden Bewilligungszeiträume ergeht im anhängigen Verfahren keine Entscheidung.

24

Die Revision war deshalb zurückzuweisen; das angefochtene Urteil erweist sich im wesentlichen Teil der Begründung und im übrigen im Ergebnis als richtig.

25

Der Urteilsausspruch bedarf allerdings - wie schon dargelegt - der Berichtigung. Unter Zurückweisung der Berufung und der Revision des Beklagten und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger in Abänderung des Bewilligungsbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

26

Auch bei dieser Entscheidung unterliegt der Beklagte vollen Umfanges.

27

Die Kostenentscheidung für das neugefaßte erstinstanzliche Urteil ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bedurfte es nicht, weil die im Berufungsurteil enthaltene Kostenentscheidung bestätigt wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 192 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf