Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1968, Az.: BVerwG VIII C 187.67
Antrag auf Bewilligung von Wohngeld; Zulässigkeit der Vererblichkeit eines Wohngeldanspruchs; Unvererblichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche mit Vermögenswert ; Übergang des Wohngeldanspruch unter Ausschluss der Erbfolge im Falle des Todes auf die haushaltangehörigen Familienmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 187.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.07.1967 - AZ: XI A 324/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 30, 123 - 132
- DÖV 1969, 402 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 79-81 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1969, 61
- ZMR 1968, 330
Amtlicher Leitsatz
Wohngeldansprüche sind ohne Rücksicht darauf, ob das Wohngeld schon festgesetzt worden war, jedenfalls dann vererblich, wenn der verstorbene Antragsteller Alleinmieter der Wohnung war.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 1967 geändert:
Der Bescheid vom 6. Mai 1966 und der Widerspruchsbescheid vom 7. November 1966 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Januar 1966 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Mutter des Klägers, deren Erbe er ist, beantragte im August 1965 formlos und im Januar 1966 auf amtlichem Formular die Bewilligung von Wohngeld ab 1. April 1965; kurz nach dem letztgenannten Antrag starb sie. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm als Erben das Wohngeld nachzuzahlen, und wies seinen Widerspruch zurück: Das Wohngeld, das der Sicherung der Wohnung dienen sollte, könne nach dem Tode des Wohnungsinhabers nicht mehr dieser Zweckbestimmung dienen. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger den Anspruch. Das Verwaltungsgericht verpflichtete durch Urteil den Beklagten, dem Kläger als Alleinerben seiner Mutter das ihm zustehende Wohngeld für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Januar 1966 zu zahlen. Gemäß dem in der mündlichen Verhandlung seitens beider Beteiligten gestellten Antrag ließ es die Revision zu; nachträglich ließ es auch die Berufung zu. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Das Wohngeld habe kommerziellen Charakter und unterliege nur den gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Verfügbarkeit. Der gesetzlich geregelte Ausschluß der Abtretung, Verpfändung und Pfändbarkeit diene der Entlastung der Verwaltung, stehe aber der Vererblichkeit nicht entgegen. Hätte sie ausgeschlossen werden sollen, so hätte dies ausdrücklich geschehen müssen. Der Wohngeldanspruch sei vererblich, da dies nicht geschehen sei.
Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Antrag, die Klage abzuweisen, und führt aus: Der gesetzliche Ausschluß rechtsgeschäftlicher Verfügungen (§ 1 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 [BGBl. I S. 178]) rechtfertige nicht den Umkehrschluß, der Wohngeldanspruch sei vererblich. Im öffentlichen Recht gebe es keinen allgemeinen Grundsatz der Vererblichkeit von Leistungen, möge sie auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Regel sein. Vererblichkeit komme nur bei nicht höchstpersönlichen Ansprüchen in Betracht. Sozialhilfeleistungen seien nicht vererblich. Obwohl das Wohngeld nicht unter diesen Begriff falle, müsse hier das gleiche gelten. Der Zweck, jeder Familie ein Mindestmaß an Wohnraum zu sichern, diene letzten Endes ebenso wie die Sozialhilfe der Wahrung der Menschenwürde. Die Abnahme eines Teils der Mietbelastung sei nicht der eigentliche Zweck des Wohngeldgesetzes, deshalb sei auch der Gedanke einer rein kommerziellen Bedeutung des Wohngeldes bedenklich. Ob Vererblichkeit ausnahmsweise in Betracht komme, wenn die Erben zum Haushalt des Verstorbenen gehörten, könne hier offenbleiben.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig und trägt ergänzend vor: Wie schon vor dem Verwaltungsgericht unter Beweis gestellt, habe er seiner Butter im Hinblick darauf, daß das Wohngeld noch nicht bewilligt war, die Miete verauslagt, um sie noch in den Genuß des Wohngeldes kommen zu lassen; er habe also als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt und habe Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen; § 847 BGB sei zumindest entsprechend anzuwenden. Der Umstand, daß der Beklagte sechs Monate für die Bearbeitung gebraucht habe, dürfe ferner nicht zu Lasten der Berechtigten gehen.
II.
Die Sprungrevision ist dadurch zulässig geworden, daß die zunächst erfolgte Zulassung dieses Rechtsmittels (§ 134 VwGO) nachträglich durch die ebenfalls erforderliche Zulassung der Berufung (§ 41 WoGG) ergänzt worden ist (vgl. BVerwGE 28, 88).
Abgesehen davon, daß eine einschränkende Urteilsfassung erforderlich ist, bleibt die Sprungrevision erfolglos.
Hier ist über den Anspruch auf ein Wohngeld zu entscheiden, das als Mietzuschuß gewährt wird; welche Folgerungen sich für Wohngeldansprüche ergeben, die Lastenzuschüsse betreffen, ist nicht zu prüfen.
Der Kläger kann als Alleinerbe seiner Mutter die Festsetzung und Auszahlung des Wohngeldes beanspruchen, das ihr auf Grund ihres im August 1965 gestellten Antrags zustand, während sie noch lebte. Wohngeldansprüche sind nach der gegenwärtigen Rechtslage ohne Rücksicht darauf vererblich, ob dem Berechtigten gegenüber schon ein Festsetzungsbescheid ergangen war; das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte Alleinmieter der Wohnung war.
Der Vererblichkeit von Wohngeldansprüchen steht § 1 Abs. 3 WoGG nicht entgegen. Die Vorschrift erklärt Wohngeldansprüche für nicht übertragbar, verpfändbar oder pfändbar. Damit soll erkennbar die soziale Zweckbestimmung des Wohngeldes gesichert und der Berechtigte vor unüberlegten Handlungen und vor dem Zugriff von Gläubigern bewahrt werden. Der diesem Zweck dienende Ausschluß von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Lebzeiten des Berechtigten besagt noch nicht, daß damit auch jede Rechtsnachfolge im Falle seines Todes ausgeschlossen wird. Hätte der Gesetzgeber eine dahin gehende Absicht gehabt, so hätte es nahegelegen, dies in § 1 Abs. 3 WoGG zum Ausdruck zu bringen; das ist nicht geschehen.
Daraus, daß im Gesetz die Unvererblichkeit der Wohngeldansprüche nicht ausdrücklich geregelt worden ist, ist andererseits nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber diese Ansprüche als der Erbfolge unteiliegend angesehen hat. Fehlen ausdrückliche Vorschriften, welche die Erbfolge in öffentlich-rechtliche Ansprüche vorsehen oder ausschließen, so muß auf den Sinn der gesetzlichen Regelung und auf den Zweck zurückgegriffen werden, der bestimmend war für die Gewährung solcher Ansprüche (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]; 21, 302 [303]; 25, 23 [25]).
Vererblichkeit bedeutet auch dann, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, den am Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) ausgerichteten Vermögensübergang im Todesfall. Zum "Vermögen" des Erblassers gehören grundsätzlich auch "vermögensrechtliche Ansprüche" (vgl. BVerwGE 11, 43 [46]), die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben; vererblich im Sinne von § 1922 BGB können sie sein, wenn sie nicht in dem Sinne "höchstpersönlich" sind, daß sie im Falle des Todes des Berechtigten untergehen. Ob zu Lebzeiten des Erblassers Verfügungsbeschränkungen bestanden, ist grundsätzlich unerheblich und kann allenfalls bei Beantwortung der Frage bedeutsam werden, ob hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Anspruchs testamentarisch ein Vermächtnisnehmer eingesetzt werden kann (§ 2147 BGB); darüber ist hier nicht zu entscheiden.
Wohngeldansprüche gehören zum "Vermögen" des Berechtigten schon deshalb, weil sie auf Geldleistungen gerichtet sind und aus diesem Grunde wirtschaftlichen Wert haben. Das Verwaltungsgericht hat allerdings einen verfehlten Ausdruck gewählt, indem es Wohngeldansprüchen einen "kommerziellen Charakter" zugesprochen hat, der ihnen wegen des Ausschlusses von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Lebzeiten des Berechtigten fehlt. Im Ergebnis ist diese falsche Bezeichnung jedoch unerheblich. Ein Vermögensgegenstand muß nicht notwendig "kommerzialisierbar" sein.
Werden vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts ausdrücklich als unvererblich bezeichnet, so sind sie schon aus diesem Grunde höchstpersönlich. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Tode des Berechtigten untergehen.
Die Unvererblichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die Vermögenswert haben, kann sich ferner daraus ergeben, daß sie "ihrer Natur nach" als höchstpersönlich anzusehen sind, also ihrer Zweckbestimmung nach nur dem unmittelbar Berechtigten zustehen und mit seinem Tode - oder bereits mit dem Fortfall der Zweckbestimmung im Einzelfall - untergehen sollen.
Schließlich besteht die Möglichkeit, daß öffentlich-rechtliche Ansprüche mit Vermögenswert - insbesondere Ansprüche auf Zahlung bestimmter Geldbeträge - deshalb als unvererblich anzuseilen sind, weil der Gesetzgeber für den Fall des Todes des Berechtigten eine von der Erbfolge abweichende Sonderregelung getroffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß der Tod des Berechtigten zwar nicht zum vollständigen Fortfall der zu gewährenden Leistungen, jedoch zu anderen als den in §§ 1922 ff. vorgesehenen Rechtsfolgen führen soll (vgl. den Fall von BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]).
Wohngeldansprüche werden nicht ausdrücklich als unvererblich bezeichnet. Sie könnten als höchstpersönlich und aus diesem Gründe als unvererblich angesehen werden, wenn die aus dem Wohngeldgesetz zu entnehmende Zweckbestimmung erkennen ließe, daß das Wohngeld nur dem unmittelbar Berechtigten gewählt wird, im Falle seines Todes - oder bei anderweitiger Zweckerledigung - aber ersatzlos wegfallen soll. Eine dahin gehende Zweckbestimmung ist dem Wohngeldgesetz aber nicht zu entnehmen.
Die Zweckbestimmung des Wohngeldgesetzes wird in § 1 Abs. 1 WoGG festgelegt: Jedem Inhaber von Wohnraum soll zur Vermeidung sozialer Härten ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich gesichert werden.
Der Umstand, daß es sich um eine aus sozialen Gründen gewährte Leistung Handelt, spricht noch nicht gegen die Vererblichkeit der Wohngeldansprüche; zahlreiche vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts werden (worauf im Urteil BVerwGE 25, 23 [27] hingewiesen wird) vererbt, obwohl sie ausschließlich oder überwiegend sozialen Zwecken dienen.
Die Unvererblichkeit von Wohngeldansprüchen läßt sich auch nicht damit begründen, daß Sozialhilfeleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 23) unvererblich sind. Wohngeldleistungen sind - was in § 1 Abs. 2 WoGG ausdrücklich gesagt wird - keine Sozialhilfeleistungen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) (vgl. BVerwGE 23, 331 [334]).
Die Gründe, aus denen Sozialhilfeleistungen für unvererblich erklärt worden sind (BVerwGE 25, 23 [27]), sind zurückzuführen auf die besondere Zweckbestimmung dieser Leistungen, können aber auf das Wohngeld nicht übertragen werden: Die Sozialhilfe soll den einzelnen Hilfesuchenden in den Stand versetzen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht, wobei an die Lebenssituation angeknüpft wird, in der er sich jeweils befindet und in der er der Hilfe der Gemeinschaft bedarf. Die Gewährung von Wohngeld soll dagegen seinem Empfänger ein Mindestmaß an Wohnraum auf die Dauer sichern; er soll nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehindert sein, ausreichenden Wohnraum zu benutzen. Auf diese Weise wird ihm zwar - wie durch jede Sozialleistung - ein Beitrag geleistet, der es ihm erlaubt, menschenwürdig zu leben; bei der Gewährung des Wohngeldes wird aber nicht an eine besondere Lebenssituation angeknüpft, die ständigen Veränderungen unterliegt. Ein Mindestmaß an Wohnraum ist "wirtschaftlich zu sichern". Der Sicherungszweck wird erfüllt durch eine an den Einkommensstand, die Miethöhe, den Familienstand und die Wohnungsgröße anknüpfende Gesamtregelung, die es dem Empfänger von Wohngeld ermöglicht, langfristig zu planen, wenn er sich entscheidet, Wohnraum zu behalten oder zu beziehen. Er wird durch die gesetzliche Regelung in die Lage versetzt, auch im Hinblick auf künftige Veränderungen seiner Einnahmen und der für den Wohnraum erforderlichen Aufwendungen zu entscheiden, ob er ohne Gefahr für seinen Lebensunterhalt vorhandenen oder zur Verfügung stehenden Wohnraum beibehalten oder beziehen kann. Sofern und soweit ihm nach dem Gesetz Wohngeldansprüche zustehen - oder im Falle einer Verschlechterung seiner Lage erwachsen -, muß er und darf er sich nicht als "hilfsbedürftig" im Sinne des Sozialhilferechts ansehen, wenn er die gesetzlich geregelten Leistungen in Anspruch nimmt oder auch nur mit ihnen rechnet. Es handelt sich bei dem Wohngeld um einen auf die Dauer angelegten - wenn auch von vielen Umständen abhängigen - "Zuschuß", der den Eintritt der "Hilfsbedürftigkeit" zu verhindern und den Begünstigten - unabhängig von den Besonderheiten der "Lebenssituation" - zu "sichern" bestimmt ist.
Wegen der nach den jeweiligen Umständen "berechenbaren" Höhe der Wohngeldleistungen kann - bei Beantwortung der Frage nach der Vererblichkeit - auch der Umstand nicht von Bedeutung sein, ob der Antragsteller, der sich um Wohngeld beworben hatte, im Zeitpunkt seines Todes schon einen Festsetzungsbescheid erhalten hatte oder nicht. Dem Grunde und der Höhe nach wird der Wohngeldanspruch schon durch das Gesetz konkretisiert; der "Spielraum", welcher der Wohngeldbehörde bei der Festsetzung des Wohngeldes verbleibt, ist, wie im Urteil vom 12. Oktober 1967 - BVerwG VIII C 95.66 -, ZMR 1968, 61, dargelegt worden ist, unerheblich.
Dem Beklagten ist ferner nicht darin zu folgen, daß die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 WoGG im Falle des Todes des Wohngeldberechtigten nicht mehr zum Tragen komme. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob Wohngeld dann noch zu gewähren ist, wenn es nach einem Räumungsurteil feststeht, daß der Antragsteller die Wohnung nicht mehr behalten kann, bedarf hier keiner Antwort. Der genannten Erwägung ist nämlich folgendes entgegenzuhalten: Der Sicherungszweck, dem das Wohngeld dient, erweist sich - wie bereits dargelegt wurde - schon dann als bedeutsam, wenn der Begünstigte Entscheidungen trifft, welche das Behalten vorhandenen Wohnraums (etwa im Falle einer Mietsteigerung oder einer Einkommens Verringerung) oder das Beziehen neuen Wohnraums betreffen. Der gewissenhafte Mieter - von dem bei der Auslegung des Gesetzes "idealtypisch" auszugehen ist - wird Wohnraum nicht behalten oder beziehen, wenn er nicht in der Lage ist, aus dem vorhandenen Einkommen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Ausgaben die erforderliche Miete aufzubringen. Er wird schon dadurch "gesichert", daß er das gesetzlich geregelte Wohngeld in seine Erwägungen einbeziehen kann. Er wird durch das Gesetz aufgefordert, das zu erwartende Wohngeld und die Anwartschaft auf künftige Wohngeldleistungen wie künftige Einkünfte bei seinen die Wohnung betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen und mit ihnen wie mit einem "Vermögenswert" zu rechnen.
In gleicher Weise wird auch der Vermieter von Wohnraum, wenn der Mietbewerber zu den Personen geringen Einkommens gehört, durch das Wohngeldgesetz in die Lage versetzt, bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des zukünftigen Mieters das zu erwartende Wohngeld in seine Erwägungen einzubeziehen. Handelt es sich um Mieter vorgeschrittenen Alters, die aus eigenen Mitteln die volle Miete nicht aufbringen können, so ist einer Auslegung des Gesetzes der Vorzug zu geben, die in solchen Fällen das Risiko des Vermieters vermindert. Die Annahme, daß der Anspruch auf Wohngeld vererblich ist, vermindert in solchen Fällen das Risiko des Vermieters, der Mieter könne sterben, bevor das Wohngeld festgesetzt wurde, zwar nicht vollständig, vermindert es aber erheblich. Die gegenteilige Auslegung des Gesetzes könnte in zahlreichen Fällen der Vermietung von Wohnraum an Personen vorgeschrittenen Alters und geringen Einkommens und damit der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 WoGG entgegenwirken.
Schließlich ist auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, daß gerade ältere Leute genau mit dem zu rechnen pflegen, was innen zusteht und was sie schulden; sie wollen im Falle ihres Todes keine "ungeordneten Verhältnisse" hinterlassen. Sie pflegen auch genau zu unterscheiden zwischen dem, was ihnen von Gesetzes wegen zusteht und was ihnen nur wegen ihrer Hilfsbedürftigkeit "geschenkt" wird. Es mag dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, seine verstorbene Mutter nur deshalb einen darlehensweise gewährten Zuschuß zur Miete angenommen hat, weil sie bereits mit der Auszahlung des Wohngeldes und mit der dadurch ermöglichten Rückzahlung des Darlehens rechnete. Dazu bedarf es keiner den Einzelfall betreffenden tatsächlichen Feststellung. Fälle dieser Art tragen sich nach der Lebenserfahrung oft zu, auf solche Möglichkeiten muß bei der Gesetzesauslegung Rücksicht genommen werden. Das "Risiko", vor der Festsetzung des Wohngeldes zu sterben und wegen der Unvererblichkeit des Wohngeldanspruchs Schulden zu hinterlassen, würde sich gerade bei den besonders schutzbedürftigen Personen psychologisch belastend auswirken und ebenfalls der Zweckbestimmung des Wohngeldgesetzes entgegenwirken.
Der Oberbundesanwalt, der die letztgenannten Gesichtspunkte in seiner mündlichen Stellungnahme ausdrücklich hervorgehoben hat hält dennoch daran fest, das Wohngeld sei unvererblich, weil der Erbe des Wohngeldberechtigten letztlich keine Beziehung zur Wohnung habe, wenn er nicht zu den haushaltangehörigen Familienmitgliedern gehöre. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Erbfolge im Sinne von § 1922 BGB tritt ohne Rücksicht auf etwaige "Beziehungen" ein, die zwischen dem Erben und dem Erblasser, den einzelnen vererbten Vermögensgegenständen oder den Gründen bestehen, die zu ihrem Erwerb geführt haben. Der Erbe erwirbt nicht nur die zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstände, tritt vielmehr auch als Schuldner für die Nachlaßverbindlichkeiten ein (§ 1967 BGB). Aus der Möglichkeit, daß der Erbe eines Wohnungsmieters mit geringem Einkommen für entstandene Mietrückstände und für andere Verbindlichkeiten aufzukommen hat, die der Erblasser übernommen hat, um den Mietzins für seine Wohnung aufzubringen - möglicherweise in der Erwartung eines noch auszuzahlenden Wohngeldes -, ergibt sich ein weiterer Grund dafür, den Wohngeldanspruch für vererblich anzusehen; in aller Regel ist in solchen Fällen wegen der Erbenhaftung auch sichergestellt, daß das nachgezahlte Wohngeld zweckgerecht verwendet wird.
Anders könnte es nur dann liegen, wenn gesetzlich dafür gesorgt wäre, daß anstelle der Erben die in der Wohnung wohnenden haushaltangehörigen Familienmitglieder im Falle des Todes des Berechtigten den Anspruch auf Nachzahlung des Wohngeldes erhielten. Läge eine dahin gehende Regelung vor, so handelte es sich um den eingangs erwähnten Fall, daß das Gesetz die Vererblichkeit von Leistungsansprüchen nicht ausdrücklich ausschließt, deren Unvererblichkteit aber in der Weise zum Ausdruck bringt, daß es andere Rechtsfolgen als die der gesetzlichen Erbfolge eintreten läßt, wenn der Berechtigte stirbt. An einer dahin gehenden Regelung fehlt es jedoch im Wohngeldgesetz.
Bei den Erwägungen zu dieser Frage sind drei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei die Untersuchung beschränkt werden kann auf das als Mietzuschuß zu gewährende Wohngeld. Bei der ersten Fallgruppe handelt es sich um Alleinmieter der Wohnung, welche in ihr ohne haushaltangehörige Familienmitglieder wohnen. Bei der zweiten Fallgruppe handelt es sich um Alleinmieter, die mit weiteren haushaltangehörigen Familienmitgliedern in der Wohnung wohnen. Bei der dritten Fallgruppe handelt es sich um Mitmieter - in der Regel Eheleute -, die mit weiteren haushaltangehörigen Familienmitgliedern oder auch ohne solche in der Wohnung wohnen.
Fälle der letztgenannten Art führen zu rechtlichen Zweifeln, wenn einer der Mitmieter stirbt und der andere Mitmieter nicht sein Alleinerbe ist: § 6 Abs. 1 Satz 1 WoGG bezeichnet den Mieter der Wohnung als "antragsberechtigt" für das als Mietzuschuß zu gewährende Wohngeld und bringt damit zum Ausdruck, daß er auch materiellrechtlich anspruchsberechtigt ist. Für den Fall, daß mehrere Familienmitglieder Mieter der Wohnung sind, bezeichnet § 6 Abs. 4 WoGG den Haushaltsvorstand als antragsberechtigt. Hier ist es unklar, ob der Haushaltsvorstand auch materiellrechtlich der allein anspruchsberechtigte Wohngeldempfänger ist. Die Auslegung ist jedenfalls möglich, daß § 6 Abs. 4 WoGG nur das formelle Antragsrecht meint, ohne damit die materiellrechtliche Anspruchsberechtigung des Mitmieters in Frage zu stellen. Dann wäre die Folgerung möglich, daß der überlebende Mitmieter für die Vergangenheit das Recht auf Nachzahlung des noch nicht ausgezahlten Wohngeldes erwirbt, wenn der andere Mitmieter verstorben ist. Mit dieser Annahme wäre die Zugehörigkeit des Nachzahlungsanspruchs zum Nachlaß des verstorbenen Mitmieters und damit die Vererblichkeit des Wohngeldanspruchs in einem solchen Fall unvereinbar.
Dazu bedarf es hier aber keiner Stellungnahme. Selbst wenn der Wohngeldanspruch mehrerer Familienangehöriger, welche die Wohnung gemeinsam gemietet hatten, im Falle des Todes des einen Mitmieters vollen Umfanges auf die überlebenden Mitmieter überginge und deshalb nicht vererbt würde, könnte dies dem Eintritt der Erbfolge in den beiden anderen genannten Fallgruppen nicht entgegenstehen, in denen ein einzelner Mieter wohngeldberechtigt ist.
Für die Annahme, im Falle des Todes des Alleinmieters gehe der noch nicht erfüllte Wohngeldanspruch - unter Ausschluß der Erbfolge - auch auf solche haushaltangehörigen Familienmitglieder über, die nicht Mitmieter der Wohnung waren, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage. Zwar wird bei der Anwendung des Wohngeldgesetzes das Gesamteinkommen der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder ermittelt (§ 15 WoGG) und auch der benötigte Wohnraum nach der Familiengröße festgesetzt (§ 13 WoGG); auch wird nach der Berechnungstabelle zu § 10 WoGG von der Anzahl der Familienmitglieder ausgegangen. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß die übrigen Familienmitglieder als Anspruchsberechtigte an die Stelle des wohngeldberechtigten Alleinmieters treten, wenn dieser stirbt.
Es ist deshalb nicht möglich, dem Gesetz eine Regelung zu entnehmen, die den Wohngeldanspruch unter Ausschluß der Erbfolge im Falle des Todes auf die haushaltangehörigen Familienmitglieder übergehen läßt. Auch die Annahme, nur solche Erben, die zugleich haushaltangehörige Familienmitglieder waren, träten im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten an seine Stelle, entbehrt der Rechtsgrundlage. Es würde sich dabei nicht um eine Erbfolge im Sinne von § 1922 BGB handeln, da dort allein der Fall der alle Miterben gemeinsam berechtigenden Gesamtnachfolge vorgesehen ist, die unvereinbar wäre mit der Abspaltung von einzelnen, nur bestimmten Erben zukommenden Vermögensgegenständen. Eine abweichende Sonderregelung des öffentlichen Rechts bedürfte der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es fehlt.
Da der Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des von der Mutter des Klägers beantragten Wohngeldes vererblich und der Kläger der Alleinerbe seiner Mutter ist, steht ihm der geltend gemachte Anspruch zu. Seine Mutter hatte im August 1965 Wohngeld beantragt; gemäß Art. IV Nr. 3 des Änderungsgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) stand ihr Wohngeld ab 1. April 1965 zu. Jedenfalls bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist, kann der Kläger die Festsetzung und Auszahlung des Wohngeldes beanspruchen.
Der Ablehnungsbescheid der Wohngeldbehörde erweist sich demnach als rechtswidrig; er verletzt den Kläger in seinen Rechten. Bevor das dem Kläger nachzuzahlende Wohngeld ausgezahlt werden kann, bedarf es jedoch noch der behördlichen Festsetzung. Der Zahlungsanspruch ist noch nicht spruchreif. Das verwaltungsgerichtliche Urteil war daher durch ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu ersetzen; nur insoweit hat die Revision Erfolg. Sie war im übrigen zurückzuweisen.
Da sich aus dieser Entscheidung der Sache nach für den Kläger keine Rechtsnachteile ergeben - Ablehnungsgründe anderer Art sind nicht ersichtlich -, waren die Verfahrenskosten vollen Umfanges der Beklagten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher