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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1993, Az.: BVerwG 7 C 14.92

Klagegegner; Auftragsangelegenheit; Vermögensfragen; Unlauterkeit; Klagegegner; Drohung mit Enteignung; Nötigung; Täuschung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 14.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Halle - 30.01.1992 - AZ: 3 A 397/91

Fundstellen

  • DB 1993, 1872 (Volltext mit amtl. LS)
  • DZWIR 1994, 153-156 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DZWir 1994, 153-155
  • DokBer A 1993, 335-336
  • DÖV 1993, 1053-1054 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1993, 925
  • LKV 1993, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 569-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • OV spezial 1993, 16
  • VIZ 1993, 450-451
  • ZIP 1993, 1262-1264 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A98-A99 (Kurzinformation)
  • ZOV 1993, 361-363

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Werden die Aufgaben der Vermögensämter - wie im Land Sachsen-Anhalt - von den Landkreisen als Auftragsangelegenheit des Landes wahrgenommen, so sind Anfechtungsklagen in Streitigkeiten nach dem VermG gem. § 78 I Nr. 1 VwGO gegen den Landkreis zu richten.

  2. 2.

    Zur Frage, ob die Drohung mit einer (entschädigungslosen) Enteignung die Voraussetzung einer Nötigung oder Täuschung i. S. des § 1 III VermG erfüllt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow, Dr. Bertrams und Kley
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Gerichtsbescheid des Kreisgerichts Halle - 3. Kammer für Verwaltungsrecht - vom 30. Januar 1992 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Halle zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine ungeteilte Erbengemeinschaft, begehrt die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).

2

Die Grundstücke standen bis zum Jahre 1978 im Eigentum der Erblasserin der Klägerin; sie wurden sodann auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrages mit der Erblasserin in Volkseigentum übergeführt und der Rechtsträgerschaft des VEB ... unterstellt. Zur Begründung ihres im August 1990/März 1991 angemeldeten Restitutionsbegehrens hat die Klägerin unter Vorlage der eidesstattlichen Erklärung einer Frau M. aus D. geltend gemacht, die Erblasserin sei durch Androhung der "Zwangsenteignung" zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt worden. Mit Bescheid vom 8. April 1991 lehnte das Landratsamt Saalkreis, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, die Rückübertragung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 VermG lägen nicht vor. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesamt) mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1991 zurück: Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß die Erblasserin tatsächlich zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt worden sei. Die Ankündigung der "Zwangsenteignung" erfülle nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Die eidesstattliche Versicherung der Frau M. sei nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin zu belegen, da sie nur allgemein bestätige, daß Einsprüche von Bodeneigentümern gegen eine zu geringe Entschädigung ignoriert worden seien. Darüber hinaus sei die Rückgabe ausgeschlossen, weil auf dem Grundstück zwischenzeitlich ein Heizkraftwerk errichtet worden sei.

3

Im November 1991 hat die Klägerin gegen das Landesamt Klage erhoben und zur Begründung u.a. geltend gemacht, auf den streitbefangenen Grundstücken sei nie ein Heizkraftwerk oder ein sonstiges Bauwerk errichtet worden. Das Kreisgericht hat die Klage zunächst dem Landesamt zugestellt. Dieses hat geltend gemacht, es sei nicht passivlegitimiert; gemäß § 78 VwGO sei die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe. Daraufhin hat das Gericht die Klage dem "Landratsamt Saalkreis Dezernat III - Amt für offene Vermögensfragen" zugestellt. Auch dieses hat - ohne sich zur Sache zu äußern - seine Passivlegitimation in Abrede gestellt. Mit Schreiben vom 20. Januar 1992 - eingegangen beim Saalkreis am 29. Januar 1992 - hat das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO hingewiesen und eine Erklärungsfrist von zwei Wochen gesetzt. Unter dem 28. Januar 1992 hat das Landesamt an seiner Auffassung festgehalten, nicht der richtige Beklagte zu sein. Zur Sache hat es ausgeführt: Daß der Widerspruchsausschuß irrtümlich von der Errichtung eines Heizkraftwerkes ausgegangen sei, ändere nichts an der Unbegründetheit des klägerischen Begehrens. Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 - bei Gericht eingegangen am 6. Februar 1992 - hat der Saalkreis seine Auffassung wiederholt, nicht der richtige Beklagte zu sein; er sehe sich deshalb nicht veranlaßt, zur beabsichtigten Form der Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt Stellung zu nehmen.

4

Durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 1992 hat das Kreisgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Landkreis Saalkreis, vertreten durch den Landrat, verpflichtet, das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken an die Klägerin zurückzuübertragen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen der Klägerin sei die Erblasserin zum Abschluß des Kaufvertrages genötigt worden, indem ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung die Zwangsenteignung angedroht worden sei. Ob eine entschädigungslose Enteignung nach damaligem Recht rechtswidrig gewesen sei oder nicht, könne offenbleiben, denn die Erblasserin sei jedenfalls aufgrund der Äußerungen des damaligen Vertragspartners in dem Glauben gewesen, sie würde - falls sie nicht verkaufe - ihr Eigentum entschädigungslos verlieren. Für das Vorliegen einer Nötigung i.S. des § 1 Abs. 3 VermG genüge das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Nötigende Einfluß zu haben vorgebe. Einen solchen Sachverhalt habe die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt und konkret nachgewiesen. Die eidesstattliche Versicherung der Frau M. belege die Ausführungen der Klägerin. Die Rückübertragung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil an die Erblasserin eine Entschädigungssumme gezahlt worden sei. Diese Summe sei derart gering gewesen (ca. 0,15 M pro qm), daß man von einer fast entschädigungslosen Übertragung des Vermögenswertes ausgehen müsse.

5

Mit seiner vom Kreisgericht zugelassenen Revision erstrebt der Landkreis weiterhin die Abweisung der Klage und macht hierzu insbesondere geltend: Er sei nicht der richtige Beklagte. Verwaltungsakte des Amtes für offene Vermögensfragen könnten ihm nicht zugerechnet werden. Es handele sich nicht um Aufgaben der Selbstverwaltung des Saalkreises, vielmehr um ein Mandat, welches für eine andere Körperschaft wahrgenommen werde. Durch die Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist sei ihm das gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotene rechtliche Gehör versagt worden. Überdies sei der Sachverhalt nicht geklärt gewesen. Die Schlußfolgerung des Gerichts, daß die allgemeinen Feststellungen der Frau M. über das Vorgehen bei Kaufverträgen auch auf den Fall der Erblasserin zuträfen, seien nicht nachvollziehbar. Von einer Nötigung i.S. des § 1 Abs. 3 VermG könne keine Rede sein. Die in § 1 Abs. 3 VermG erwähnten unlauteren Machenschaften berührten nicht die Fälle, in denen - wie hier - formal gültige Kaufverträge auf der Basis des damals geltenden DDR-Rechts geschlossen worden seien.

6

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen; ihr Vorbringen entspricht im wesentlichen den Ausführungen des Beklagten.

7

Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

8

Der Oberbundesanwalt führt aus: Für landwirtschaftliche Nutzflächen einfacher Qualität seien Hektarpreise von weniger als 1.000 M, also weniger als 0,10 M/qm, nicht ungewöhnlich gewesen. Unter diesen Umständen könne ein Preis von ca. 0,15 M/qm nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden. Es hätte insoweit der damals zulässige Preis ermittelt werden müssen.

9

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

1.

Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Kreisgericht den Saalkreis in das Passivrubrum seiner angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat. Zwar hat die Klägerin ihre Klage nicht gegen den Saalkreis, sondern mit Blick auf die ihr erteilte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich gegen das Landesamt gerichtet. Ihre Ausführungen zur Passivlegitimation lassen jedoch erkennen, daß sie an ihrer diesbezüglichen Rechtsauffassung nicht um den Preis einer Klageabweisung festhalten, vielmehr die Beantwortung der Frage, gegen wen im Land Sachsen-Anhalt Restitutionsklagen nach dem Vermögensgesetz zu richten sind, der rechtlichen Bewertung durch das Gericht anheimstellen wollte. Die genannte Frage findet - entgegen der der Klägerin erteilten Rechtsmittelbelehrung - ihre Antwort nicht in § 37 VermG. Danach kann der Beschwerte gegen den Widerspruchsbescheid Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Mit dieser Bestimmung hat der seinerzeitige DDR-Gesetzgeber lediglich klarstellen wollen, daß gegen Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz der Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist (vgl. BT-Drs. 11/7831 vom 12. September 1990 S. 16). Sie regelt nicht, gegen wen eine Klage nach diesem Gesetz zu richten ist. Insoweit ist vielmehr auszugehen von der Grundregel des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Entscheidend ist somit, wie die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes betrauten Länder die in §§ 23 ff. VermG enthaltenen Vorgaben zur Errichtung der Vermögensämter organisationsrechtlich umgesetzt haben. Das Land Sachsen-Anhalt hat von der in § 28 VermG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufgabe der Vermögensämter nicht durch neu zu errichtende eigene Landesbehörden, sondern durch die Landkreise und kreisfreien Städte ausführen zu lassen. Den dahin gehenden Beschluß der Landesregierung vom 5. März 1991 (MBl LSA 1991 S. 82) hat der Landesgesetzgeber aufgegriffen und in § 1 Abs. 2 seines Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. Juli 1991 (GVBl LSA S. 225) den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Vermögensämter zur Wahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis zugewiesen. Die Aufgabe der Vermögensämter wird mithin im Land Sachsen-Anhalt von den Landkreisen als Auftragsangelegenheit des Landes wahrgenommen. Dies hat zur Folge, daß deren Handlungen nicht dem Land, sondern den Landkreisen funktional zuzurechnen sind; die Klage ist in einem solchen Fall nicht gegen das Land, sondern gegen die im übertragenen Wirkungskreis tätig gewordene Körperschaft, hier den Landkreis Saalkreis, vertreten durch den Landrat als seinen gesetzlichen Vertreter (§ 91 der Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt), zu richten (vgl. auch Deimel, DÖV 1993, 60 ff. m.w.N.).

11

2.

Der Gerichtsbescheid vom 30. Januar 1992 ist jedoch aufzuheben, weil er verfahrensfehlerhaft ergangen ist.

12

a)

Das Kreisgericht hat seine angefochtene Entscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen, als die den Beteiligten gesetzte Anhörungsfrist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch nicht verstrichen war. Das Anhörungsverfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient dazu, den Beteiligten vor einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren Gelegenheit zu geben, innerhalb der gesetzten Frist den bisherigen Sachvortrag - falls erforderlich - zu ergänzen, Beweisanträge zu stellen und etwaige Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 Nr. 5 = NJW 1988, 1280 zu Art. 2 § 5 EntlG). Durch das Anhörungsverfahren soll mithin sichergestellt werden, daß den Beteiligten bei Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (vgl. Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 6.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 21 zu Art. 2 § 5 EntlG). Sinn und Zweck der Anhörungsmitteilung erfordern es deshalb, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und dabei seine Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, anhand der Äußerungen der Beteiligten überprüft. Dies ist indes nur möglich, wenn das Gericht die von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist beachtet. Dies ist hier nicht geschehen. Das Kreisgericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. Januar 1992, eingegangen beim Saalkreis am 29. Januar 1992, eine Frist zur Erklärung über die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid von zwei Wochen gesetzt. Vor Ablauf dieser Frist - und vor Eingang der Stellungnahme des Saalkreises vom 3. Februar 1992 - hat es am 30. Januar 1992 per Gerichtsbescheid entschieden. Damit ist dem beklagten Saalkreis das gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotene rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden. Dies ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO. Das hat zur Folge, daß der Gerichtsbescheid ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist.

13

b)

Der Gerichtsbescheid ist auch deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil der Sachverhalt noch nicht geklärt war und die Beteiligten mit einer allein auf die eidesstattliche Erklärung der Zeugin M. gestützten Entscheidung nicht zu rechnen brauchten (vgl. §§ 86 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 2 VwGO). Das Kreisgericht hat angenommen, die Erblasserin sei zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages genötigt worden, weil man ihr - wovon die Erblasserin jedenfalls habe ausgehen müssen - mit einer "entschädigungslosen Zwangsenteignung" gedroht habe; der erzielte Kaufpreis sei überdies derart gering gewesen, daß man von einer fast entschädigungslosen Vermögensübertragung sprechen müsse. Ob der Erblasserin mit einer "entschädigungslosen Zwangsenteignung" gedroht bzw. bei ihr ein entsprechender Irrtum erregt oder aufrechterhalten worden ist, ist indes ebensowenig geklärt wie die naheliegende Frage, ob der von der Erblasserin erzielte Kaufpreis einem in der ehemaligen DDR üblichen Preis entsprochen hat, ob also aus der Höhe des Kaufpreises schon deshalb nicht auf einen Nötigungstatbestand geschlossen werden kann. Zu all dem gibt weder das Vorbringen der Beteiligten noch der sonstige Akteninhalt etwas her. Dies gilt - entgegen der Annahme des Kreisgerichts - auch mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung der Zeugin M. Darin wird lediglich die Zurückweisung von Einsprüchen der Bodeneigentümer gegen eine zu geringe Entschädigung sowie die Drohung mit einer "Zwangsenteignung" behauptet. Von der Drohung mit einer "entschädigungslosen" Enteigung oder einem Kaufpreis unterhalb des Üblichen ist mithin nicht die Rede. Bei dieser Sachlage durfte das Kreisgericht der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, die Erblasserin sei - was durch die eidesstattliche Erklärung der Zeugin M. belegt werde - zu einer fast entschädigungslosen Grundstücksübertragung genötigt worden. Insoweit hätte sich dem Kreisgericht vielmehr eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen.

14

3.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG generell solche Vorgänge nicht erfaßt werden, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, Kommentar, § 1 Rdnr. 74; vgl. auch Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZOV 1993, 193 zu § 4 Abs. 3 VermG). Von einer Nötigung oder Täuschung i.S. des § 1 Abs. 3 VermG könnte deshalb bezogen auf die hier in Rede stehende Grundstücksveräußerung nur dann die Rede sein, wenn die Erblasserin durch eine - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrige - Ankündigung, sie werde ansonsten (entschädigungslos) enteignet, zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages bestimmt worden wäre, den sie ansonsten nicht oder jedenfalls nicht mit diesem In halt, insbesondere nicht zu dem erzielten Kaufpreis, abgeschlossen hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach Art. 16 der DDR-Verfassung Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung (vgl. insoweit § 3 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 - GBl I S. 257) zulässig waren; sie durften nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden konnte. Einer Enteignung hatten demnach in der Regel Bemühungen um Abschluß eines Kaufvertrages vorauszugehen. Von der Rechtsordnung der DDR gedeckt wäre demnach die Erklärung gegenüber der damaligen Eigentümerin, sie werde, falls sie in den Kaufvertrag nicht einwillige, gegen angemessene Entschädigung enteignet. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, daß hier nicht eine solche entschädigungspflichtige Enteignung, sondern stattdessen eine "entschädigungslose" Enteignung in Aussicht gestellt worden ist, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dies gilt - wie dargelegt - auch mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung der Zeugin M. Daß die Erblasserin eine ihr angedrohte "Zwangsenteignung" unter Umständen irrtümlich mit einer "entschädigungslosen" Enteignung gleichgesetzt hat, kann nicht ohne weiteres den auf der Käuferseite Handelnden angelastet werden. Hierzu bedarf es gegebenenfalls geeigneter Feststellungen, denen sich die Erregung oder Aufrechterhaltung eines entsprechenden Irrtums entnehmen läßt.

15

Bezüglich der Frage, ob der von der Erblasserin erzielte Kaufpreis im Rahmen des Üblichen gelegen hat, ist zu berücksichtigen, daß gemäß § 305 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) der DDR der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen mußte und ein Vertrag gemäß § 305 Abs. 2 ZGB ohne Genehmigung des vereinbarten Kaufpreises durch das zuständige staatliche Organ nicht bzw. nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Veräußerers mit einem für zulässig erachteten niedrigeren Kaufpreis zustande kommen konnte. Insoweit wird gegebenenfalls zu klären sein, ob ein Kaufpreis von ca. 0,15 M/qm, wie ihn die Erblasserin nach den bisherigen Feststellungen des Kreisgerichts erzielt hat, als unüblich bzw. den Preisvorschriften der DDR widersprechend angesehen werden kann.

16

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bertrams
Kley