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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1995, Az.: BVerwG 7 C 69/94

Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und Vermögensverlust; Enteignung von Vermögenswerten im Rahmen einer Bodenreform; Rückübertragung von zu Unrecht enteigneten Vermögenswerten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 69/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Halle - 09.06.1994 - AZ: 3 A 54/94

Fundstellen

  • AgrarR 1996, 194-195
  • DokBer A 1996, 44
  • DtZ 1996, 125
  • DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1996, 423 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1996, 168 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1996, 146-147
  • ZIP 1996, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZOV 1996, 137

Amtlicher Leitsatz

Eine im Zuge der Bodenreform erfolgte und tatsächlich abgeschlossene Enteignung führt auch dann zum Restitutionsausschluß (§ 1 VIII lit. a VermG), wenn später das Vorliegen eines "Revisionsfalles" erwogen wurde, eine Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes indessen nicht erfolgte.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

I.

Die Kläger machen Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) geltend. Beanspruchter Gegenstand ist ein in H. (Sachsen-Anhalt) gelegenes landwirtschaftliches Unternehmen auf einer Grundfläche von ca. 35 ha.

2

Der Vater der Kläger und frühere Eigentümer des Bauernhofs war während der NS-Zeit Ortsbauernführer und zudem nach dem Ende des 2. Weltkriegs in den Verdacht geraten, bereits vor 1933 NSDAP-Mitglied sowie außerdem SD-Angehöriger gewesen zu sein. Sein Bauernhof wurde aufgrund eines Vorschlags der Gemeinde- und Kreisbodenkommission H. auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 3. September 1945 enteignet. Im Grundbuch wurde 1946 der "Präsident der Provinz Sachsen, vertreten durch die Abt. Land- und Forstwirtschaft in Halle a.S." als Eigentümer eingetragen. In der Folgezeit wurden Grundstücke auf Neubauern übertragen.

3

Mehrere Versuche des Vaters der Kläger, insbesondere mit Unterstützung eines Landtagsabgeordneten den enteigneten Bauernhof zurückzuerlangen, scheiterten. Ein Protokoll über die Sitzung der Kreisbodenkommission vom 30. Mai 1947 enthält die Bemerkung, eine angeordnete nochmalige Untersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, daß auch die neue Gemeindebodenkommission sowie die Kreisbodenkommission auf dem Standpunkt stünden, der Vater der Kläger sei zu Recht enteignet worden. Weitere, bis ins Jahr 1950 reichende Bemühungen führten zwar zu Erkenntnissen von Behörden und Gremien des Inhalts, daß sich die gegen den Vater der Kläger erhobenen Vorwürfe zum Teil als unrichtig herausgestellt hätten und sein Fall als "Revisionsfall" anzusehen sei; über ein Schreiben der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 10. August 1950 hinaus, wonach ein endgültiger Bescheid noch nicht zugestellt werden könne, führten die Bemühungen aber nicht zu greifbaren Ergebnissen.

4

Den Rückübertragungsantrag aus dem Jahre 1990 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1994 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Die durch die Enteignung im Jahre 1946 geschaffene Lage sei in der Folgezeit bestehengeblieben und nicht von der Besatzungsmacht oder deutschen Stellen aufgehoben worden.

5

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 1994 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es könne offenbleiben, ob der Vater der Kläger die Voraussetzungen der einschlägigen Bodenreformvorschriften erfüllt habe. Auch offensichtliches Unrecht, welches sich im Verantwortungsbereich der sowjetischen Besatzungsmacht vollzog, solle nach den heranzuziehenden Vorschriften nicht revidiert werden. Eine Rückführung des enteigneten Bauernhofes sei nie erfolgt. Daß der Vater der Kläger als "Revisionsfall" geführt worden sei, ändere im Ergebnis nichts.

6

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision begründen die Kläger wie folgt: Die Enteignung sei nicht bis zum 7. Oktober 1949 endgültig vollzogen worden. Mit der Aufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs in die Revisionsliste des Landes Sachsen-Anhalt und den Begründungen hierzu sei eingestanden worden, daß die Enteignung entgegen den Bodenreformvorschriften durchgeführt worden sei. Dem Enteigneten sei noch in der Mitteilung vom 10. August 1950 ein endgültiger Bescheid in Aussicht gestellt worden; daraus ergebe sich, daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Enteignung noch nicht herbeigeführt worden sei.

7

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Bereits aufgrund der bindenden Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung der Enteignung getroffen habe, ergebe sich der Vollzug der Enteignung vor dem 7. Oktober 1949. Aus der bloßen Aufnahme in eine Revisionsliste folgten keine Rechtsansprüche, sofern die Enteignung - wie im vorliegenden Fall - nicht widerrufen wurde.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Kläger gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keinen Anspruch auf Rückübertragung der ihrem Vater entzogenen Vermögenswerte haben.

9

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt die Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 54.94 -) davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der angeordnete Restitutionsausschluß hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind mithin solche, die auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Ausreichend ist, daß die Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Fehlt es indessen im Hinblick auf die Verantwortung der Besatzungsmacht an einem Zurechnungszusammenhang, so widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil es dann von vornherein keine Grundlage für Unrechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht gibt. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat; eine Rückgabe des Vermögenswertes trägt unter diesen Voraussetzungen dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf.

10

Danach erweisen sich regelmäßig die auf der Grundlage einer einschlägigen Bodenreformverordnung (hier: Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 3. September 1945, VOBl Sachsen-Anhalt Nr. 1 S. 28, abgedruckt als Dok. I Nr. 26 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. IV) einerseits sowie des SMAD-Befehls Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 1; abgedruckt als

11

Dok. 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) andererseits durchgeführten Enteignungen als auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend. Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht, die sich im Sinne einer generellen Mißbilligung von Bodenreformenteignungen verstehen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 -, mit weiteren Nachweisen). Auch im Streitfall ist ein der Enteignungsmaßnahme entgegenstehender konkreter Wille der Besatzungsmacht weder dargelegt noch ersichtlich. Das Revisionsvorbringen nötigt auch nicht aus sonstigen Gründen zu einer Nichtanwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG:

12

Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Feststellungen, die von den Klägern nicht begründet in Zweifel gezogen werden, zu der Annahme gelangt, daß die Enteignung der in Rede stehenden Vermögenswerte "im Rahmen der Bodenreform" erfolgte und damit jedenfalls lange vor dem 7. Oktober 1949 in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossen war. Zu Unrecht leitet die Revision aus der rechtlich wie tatsächlich fragwürdigen Art und Weise der Enteignungsmaßnahmen sowie der womöglich von deutschen Behörden gewonnenen Einsicht in diese Zusammenhänge ab, daß die Enteignungsfrage im Jahre 1950 noch offen gewesen sei. Soweit die Landesregierung Sachsen-Anhalt in dem Schreiben vom 10. August 1950 einen endgültigen Bescheid in Aussicht gestellt hat, bezieht sich diese Aussage nach dem Sachzusammenhang unzweideutig auf einen etwa zu erlassenden Bescheid über eine Rückgängigmachung der Enteignung. Ein solcher aufhebender Bescheid ist indessen nicht mehr ergangen, und er war auch nicht entbehrlich, unabhängig davon, wie aussichtsreich oder begründet das Verlangen nach Rückgängigmachung gewesen sein mag. Würde ein fehlender Widerrufs- bzw. Rücknahmebeschluß nunmehr durch rechtliche Erwägungen ersetzt, so wäre damit zwangsläufig eine Beurteilung der Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht für den geschehenen Enteignungsakt verbunden. Aus vermögensrechtlicher Sicht war die Lage des Vaters der Kläger im Jahre 1950 und in den darauf folgenden Jahren mithin dadurch gekennzeichnet, daß ihm lediglich eine tatsächliche Chance verblieben war, sein Vermögen zurückzuerlangen, die sich indessen nicht verwirklicht hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Dr. Brunn