Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1995, Az.: BVerwG 7 C 54/94
Anforderungen an den Verwaltungsaufbau bei Ausführung des Vermögensgesetzes (VermG); Voraussetzungen für eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung auf besatzungsrechtlicher Grundlage; Voraussetzungen für eine Sequestrierung auf besatzungsrechtlicher Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 54/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 22.03.1994 - AZ: 3 K 285/92.GE
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1996, 29-31
- NJ 1996, 223 (amtl. Leitsatz)
- OV spezial 1996, 265-266
- Thür VBL 1996, 185-186
- VIZ 1996, 90-91
- ZOV 1996, 204-205
Amtlicher Leitsatz
Der besatzungshoheitliche Charakter einer auf der Grundlage einer besatzungsrechtlichen Sequestrierung durchgeführten Enteignung kann nicht mit dem Hinweis auf die Übergabe des Vermögenswertes an einen Privaten in Zweifel gezogen werden, wenn das im Anschluß an die Sequestrierung ergangene landesrechtliche Enteignungsgesetz auch eine Übergabe an Private vorsah.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr.
Brunn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 22. März 1994 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die dem Beigeladenen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Erbe die Rückübertragung eines in H. (Landkreis G.) gelegenen Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
Das beanspruchte Grundstück stand im Miteigentum der Eheleute E., eines Arztes, der während der NS-Zeit leitende Funktion innerhalb der NSDAP innegehabt haben soll, sowie seiner Ehefrau. Am 8. Januar 1947 verfügte der Ministerpräsident des Landes Thüringen unter Gegenzeichnung des Ministers des Innern, dieser zugleich als Vorsitzender der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 SMA, die Eintragung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch. Zur Begründung bemerkte die Eintragungsanordnung, daß die früheren Eigentümer aktive Faschisten gewesen seien, demgemäß sei das Grundstück im Einvernehmen mit der Sowjetischen Militäradministration in Thüringen enteignet und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen zum teilweisen Ausgleich seiner "unter der Reaktion und dem Nazismus" erlittenen Schäden zu Eigentum übertragen worden. Der Anordnung entsprach das Amtsgericht (Grundbuchamt) am 7. Mai 1947. Am 25. März 1949 schenkte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen das Grundstück dem "Volk"; ausweislich einer Abschrift wurde der Schenkungsvertrag in einem Krankenhaus vor dem Rechtspfleger geschlossen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 die Rückübertragung des Grundstücks. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17. Februar 1992 ab; die Enteignung sei auf besatzungsrechtlicher bzw. -hoheitlicher Grundlage vorgenommen worden. Der den Widerspruch zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1992 hob darauf ab, daß das Grundstück aufgrund des SMAD-Befehls 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert worden sei. Daß das Grundstück danach nicht in die sogenannte Liste "A" aufgenommen worden sei, sei unschädlich. Es liege eine Enteignung durch hoheitliche Handlung des Ministerpräsidenten unter Mitwirkung des Innenministers vor. Zwar sei eine Rechtsgrundlage für dieses Handeln nicht ersichtlich; die Entscheidung sei aber gleichwohl offenbar mit Rückendeckung der Besatzungsmacht getroffen worden.
Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat dies wie folgt begründet: Zwar würden vom Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche Maßnahmen deutscher Stellen und Behörden erfaßt, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden seien. Es genüge, daß die Enteignungen von der sowjetischen Besatzungsmacht wenigstens stillschweigend geduldet worden seien. Anderes müsse jedoch gelten, wenn deutsche Stellen sich über den Willen der Besatzungsmacht hinweggesetzt hätten.
Dies sei im vorliegenden Fall wahrscheinlich. Der in Rede stehende Vorgang sei schon formal keiner besatzungsrechtlichen Rechtsgrundlage zuzuordnen. Er sei auch völlig atypisch für die Politik der Besatzungsmacht. Die Übergabe von beschlagnahmten Vermögen in Privatbesitz stehe in krassem Gegensatz zur von der Besatzungsmacht verfolgten Politik der Übernahme in Volkseigentum. Naheliegend sei die Vermutung, daß an den sowjetischen Behörden habe vorbeigehandelt werden sollen. Selbst im Innenministerium habe offenbar Unklarheit hinsichtlich des Vorgangs geherrscht. Die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum - auf der Grundlage einer mit hoher Wahrscheinlichkeit erzwungenen Schenkung - habe möglicherweise die Heilung des früheren Verfahrens bezwecken sollen; es habe vermutlich der rechtliche Zustand erreicht werden sollen, der auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 zulässigerweise habe erreicht werden können.
Da § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den negativen Geltungsbereich des Gesetzes beschreibe, bleibe dieses dann anwendbar, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nicht zweifelsfrei feststellen ließen. Daher gehe die Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten. Die Annahme, daß die historische Situation kaum eine Handlung deutscher Behörden ohne Kenntnis oder Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht zugelassen habe, stelle zwar eine tatsächliche, nicht aber eine gesetzliche Vermutung dar. Als solche sei sie unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen. Hiernach könne die Vermutung durch die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs erschüttert werden; davon sei hier auszugehen.
Zur Begründung der Revision trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlusses verneint. Die Regierungsmacht des Ministerpräsidenten habe sich unmittelbar von der damaligen sowjetischen Besatzungsmacht abgeleitet. Die Annahme einer lückenhaften Überwachung des Ministerpräsidenten scheide aus. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften hätten sequestrierte und konfiszierte Vermögenswerte durchaus an Privatpersonen übergeben werden dürfen. Daß das Grundstück unter Sequester gestellt worden sei, werde auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit der SMAD-Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 eine Übergabe unter Aufstellung entsprechender rechtskräftig gestalteter Verzeichnisse vorgesehen habe, hätten die Verzeichnisse lediglich eine deklaratorische Bedeutung gehabt. Angesichts des besatzungsrechtlichen Hintergrundes erscheine die Annahme, daß es sich um einen Racheakt des damaligen Ministerpräsidenten gehandelt haben könne, abwegig. Da auch die Gesetzgebung vollständig von der Besatzungsmacht kontrolliert worden sei, sei von einer Billigung der entsprechenden Gesetze durch die Besatzungsmacht auszugehen. Im übrigen sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung unzutreffend. Überdies entspreche jedenfalls der im Jahre 1949 erreichte Endzustand den entsprechenden besatzungshoheitlichen Grundlagen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Gericht einen Willkürakt besonderer Qualität angenommen, der vom Willen der Besatzungsmacht nicht gedeckt gewesen sei. Von der Möglichkeit in dem von der Revision herangezogenen Gesetz vom 24. Juli 1946, an Privatpersonen zu übereignen, dürfte kaum Gebrauch gemacht worden sein; jedenfalls habe diese Vorschrift keine Grundlage für das Handeln des Ministerpräsidenten geboten, und seine Verfügung habe das Gesetz auch nicht erwähnt.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann nicht die Rückübertragung des enteigneten Grundstücks verlangen, weil dieses auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG).
1.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Klage gegen den Beklagten zu richten war, der auch rechtlich bedenkenfrei als untere Landesbehörde im Sinne der §§ 24 und 28 VermG den Ausgangsbescheid erlassen hat. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 46.94 - (ZOV 1995, 385) auf die Klage einer in Thüringen gelegenen kreisfreien Stadt entschieden, daß die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte oder die Landratsämter im übertragenen Wirkungskreis handeln; die vorbezeichneten Vorschriften regeln keine Fälle einer "Organleihe". Daran hält der Senat fest.
2.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die mit der Klage begehrte Restitution durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - <BVerwGE 96, 8, 9 f.>[BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] sowie zuletzt Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 -) entschieden hat, ist diese Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der angeordnete Restitutionsausschluß hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind mithin solche, die auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Ausreichend ist, daß die Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Das gilt - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Fehlt es indessen im Hinblick auf die Verantwortung der Besatzungsmacht an einem Zurechnungszusammenhang, so widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil es dann von vornherein keine Grundlage für Unrechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht gibt. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat; eine Rückgabe des Vermögenswertes trägt unter diesen Voraussetzungen dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf.
Danach erweist sich auch die vorliegende Enteignung als auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend; eines Rückgriffs auf Beweislastgrundsätze (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - <BVerwGE 95, 289, 294>[BVerwG 24.03.1994 - 7 C 11/93], Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - <Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 11>; vgl. auch Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - <Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4, S. 4>) bedarf es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht:
Das beanspruchte Grundstück ist zunächst auf einer besatzungsrechtlichen Grundlage beschlagnahmt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht in rechtlich bedenkenfreier und das Revisionsgericht bindender Weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) angenommen. Es hat ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, daß das Grundstück auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124/126 beschlagnahmt worden war; es hat insoweit auf ein Gutachten des Direktors des Thüringischen Hauptstaatsarchivs vom 24. April 1992 Bezug genommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts steht außerdem in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt. In mehreren verwerteten Schriftstücken, die aus der Zeit nach der Beschlagnahme und Enteignung erhalten geblieben sind, finden sich Bemerkungen des sinngemäßen Inhalts, das beanspruchte Grundstück sei aus der sequestrierten Masse herausgenommen worden, um an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen übergeben werden zu können. Eine Sequestrierung verleiht jedoch regelmäßig nachfolgenden Enteignungsmaßnahmen schon ein besatzungshoheitliches Gepräge, soweit nicht ihre ausdrückliche Aufhebung oder eine allgemeine bzw. konkrete Mißbilligung von Maßnahmen durch die Besatzungsmacht belegbar ist; dabei ist nicht von Belang, ob die Rechtsvorgänger des Klägers die vom SMAD-Befehl vorausgesetzten Eigenschaften tatsächlich aufwiesen oder nicht.
Im Streitfalle kommt entscheidend hinzu, daß - entgegen der Auffassung der Behörden im Verwaltungsverfahren sowie des Verwaltungsgerichts - für die enteignende Maßnahme eine Rechtsgrundlage zur Verfügung stand. Das Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen vom 24. Juli 1946 (RegBl Thüringen S. 111; abgedruckt als Dok I Nr. 57 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III), dessen besatzungshoheitlicher Charakter schon wegen seines Regelungsgegenstands nicht zweifelhaft sein kann, bestimmte in seinem Artikel 1 die entschädigungslose Enteignung von Vermögen (Betriebe, Unternehmen und sonstige Vermögenswerte), welches von der Sowjet-Militär-Administration Deutschlands gemäß den Befehlen Nr. 124/126 sequestriert oder konfisziert worden war und aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 oder des Befehls Nr. 310 der Sowjet-Militär-Administration Thüringens vom 18. Juli 1946 dem Lande Thüringen übergeben wurde. Das Gesetz sah ferner eine Übergabe der enteigneten Vermögenswerte durch die Landesverwaltung an. das Land, an Selbstverwaltungskörperschaften, an antifaschistische Parteien bzw. Organisationen (Art. 2) sowie - entgeltlich oder unentgeltlich - an Privatpersonen zu Eigentum (Art. 3) vor. Auf die Bestimmung des Art. 3, die dem Verwaltungsgericht offenbar nicht bekannt war und auf die die Revision zu Recht hingewiesen hat, hat sich der Ministerpräsident offensichtlich bezogen, als er das Grundstück dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, den er als Opfer des Faschismus einschätzte, übereignet hat; denn Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes bestimmte ausdrücklich, daß Einnahmen aus Verkäufen zugunsten der Opfer des Faschismus und des Kriegsverbrechens verwendet werden konnten; daraus erhellt, daß der Ministerpräsident für die getroffene Entscheidung eine zumindest nachvollziehbare Begründung auf gesetzlicher Grundlage gegeben hat. Damit ist der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das Vorgehen sei im Hinblick auf das beanspruchte Grundstück in einer Weise ungewöhnlich gewesen, daß es keinesfalls die Zustimmung der Besatzungsmacht habe finden können, die Grundlage entzogen. Die Regelung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1946 setzte im übrigen die Vorstellungen der Sowjet-Militär-Administration Thüringens um: Der im Gesetz erwähnte Befehl Nr. 310 vom 18. Juli 1946 hatte nämlich in seiner Nr. 4 Buchst. c vorgesehen, daß kleine Unternehmen und andere Vermögensstücke, welche nicht bei den örtlichen Selbstverwaltungen und gesellschaftlichen Organisationen verblieben, unter der örtlichen Bevölkerung zu realisieren waren, und zwar "in erster Linie unter den Opfern des Faschismus und denen, die durch den Krieg gelitten haben".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 810 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).