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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.05.1996, Az.: BVerwG 7 C 41/95

Vermögensrecht; Enteignung ; Ausländer; Besatzungshoheitliche Grundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 41/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 20.10.1994 - AZ: 2 K 1107/92
BVerwG - 30.06.1995 - AZ: BVerwG 7 B 27.95

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 150 - 157
  • LKV 1996, 241-242 (Pressemitteilung)
  • NJ 1996, 559-560 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 2745 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 VIII lit. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß. Das gilt nicht für Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen.

2. Eine Enteignung von sonstigem Vermögen durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommision vom 21.9.1948 beruht regelmäßig auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerin begehrte ursprünglich die Rückübertragung eines in L. (Sachsen) gelegenen Grundstücks nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Nachdem sie zwischenzeitlich das Grundstück durch investiven Kauf erworben hat, will sie ihre Berechtigung zum Einbehalt des Gegenwerts festgestellt wissen.

2

Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus ihrer Erbenstellung nach dem früheren Eigentümer des Grundstücks ab. Dieser hatte im Jahre 1931 die liechtensteinische Staatsangehörigkeit erworben und war Eigentümer umfangreicher Besitzungen in L., wo er auch Alleininhaber eines Verlags war; im Jahre 1938 ist ihm der Titel eines Preußischen Staatsrats verliehen worden.

3

Das streitbefangene Grundstück gehörte ausweislich des Inhaltsverzeichnisses "zu Archiv G 1 86 A" zu den "aufgrund des Befehls Nr. 124 und 64" beschlagnahmten Vermögenswerten des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Landesregierung Sachsen teilte ihm mit Schreiben vom 30. November 1948 mit, daß die Enteignung seiner "aufgrund des Befehls Nr. 124 des . Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmten Vermögenswerte... durch die Deutsche Wirtschaftskommission gemäß Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland vom 17. April 1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden" sei. Am 14. April 1949 wurde im Grundbuch der Übergang des Grundstücks in Volkseigentum (aufgrund des Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948) eingetragen.

4

Den Rückübertragungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 1992 unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Der Widerspruchsbescheid vom 23. September 1992 enthielt den Hinweis, die Sowjetische Militär-Administration in Deutschland (SMAD) habe der Enteignung nicht widersprochen, weil der frühere Eigentümer als wirtschaftlicher Berater des damaligen Reichsmarschalls Göring zu den herausragenden Persönlichkeiten im Wirtschaftsleben des Dritten Reiches gezählt habe.

5

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie ihre Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG festzustellen, nachdem sie zuvor das umstrittene Grundstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids erworben hatte. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Eine Enteignung habe nicht stattgefunden. Außerdem sei der frühere Eigentümer ausschließlich liechtensteinischer Staatsbürger gewesen; er habe 1931 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und sie nicht wiedererlangt.

6

Als ausländischer Staatsbürger habe er nach dem mehrfach ausdrücklich bekundeten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht enteignet werden dürfen. Dem entspreche es, daß der in seinem Alleineigentum stehende Verlag auf Weisung der SMAD aus den Enteignungslisten herausgenommen worden sei. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der frühere Eigentümer habe - weil er Aufenthalt in Deutschland behalten habe - die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und sich, wie verschiedene Unterlagen belegten, während der NS-Zeit auch immer als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet. Dementsprechend habe die SMAD der Enteignung des Grundstücks nicht widersprochen.

7

Mit Urteil vom 20. Oktober 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Die Enteignung sei durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Sie sei vom generellen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht im Sinne der ihr zukommenden Gesamtverantwortung (genereller Wille im weiteren Sinne) gedeckt gewesen, auch wenn grundsätzlich deren genereller Wille (im engeren Sinne) dahin gegangen sei, ausländisches Vermögen von Enteignungen auszunehmen. Diesen Grundsatz hätten die deutschen Behörden im Prinzip auch im Streitfall anerkannt; sie seien aber von der Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf die ausländische Staatsangehörigkeit ausgegangen. Dieses Vorgehen stelle sich als Irrtum bei der Rechtsanwendung dar, der die Besatzungsmacht nicht von ihrer Verantwortung entbinde. Die Streichung des Verlags aus der Enteignungsliste besage nicht, daß der frühere Eigentümer nach dem Willen der Besatzungsmacht überhaupt nicht habe enteignet werden sollen. Ohne rechtliche Bedeutung sei schließlich, daß der Enteignungsbeschluß der Wirtschaftskommission die in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 (bis zum 15. Mai 1948) gesetzte Frist zu einer Entscheidung überschritten habe.

8

Zur Begründung der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision führt die Klägerin aus: Die Enteignung habe sowohl dem generellen wie dem im Einzelfall ausdrücklich geäußerten Willen der Besatzungsmacht widersprochen. Die Annahme eines generellen Willens der Besatzungsmacht im Sinne ihrer Gesamtverantwortung, der den gegen die Enteignung ausländischen Vermögens gerichteten generellen Willen (im engeren Sinne) überlagere, sei weder von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besessen; selbst als Doppelstaatler sei er vor Enteignungen geschützt gewesen, was sich im Enteignungsverbot hinsichtlich des Verlags niedergeschlagen habe. Überdies beruhe das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel, da die notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland unterblieben sei.

9

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Grundstück sei bereits im Jahre 1946 auf gesetzlicher Grundlage enteignet worden. Die Enteignung sei auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 bestätigt und danach der Deutschen Wirtschaftskommission mitgeteilt worden. Wenn es sich bei dem Grundstück überhaupt um einen ausländischen Vermögenswert gehandelt haben sollte, so sei als Folge der vom SMAD-Befehl Nr. 104 ausgesprochenen Deklarierungspflichten zu vermuten, daß der Besatzungsmacht die maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien; wegen der Rolle des Rechtsvorgängers der Klägerin im Dritten Reich habe sie keine Einwände gegen die Enteignung geltend gemacht.

10

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Das angefochtene Urteil verstößt gegen revisibles Recht. Da die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine abschließende Entscheidung erlauben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Dem angefochtenen Urteil liegt im Ausgangspunkt die rechtlich zutreffenden Annahme zugrunde, daß eine Enteignung von sonstigem Vermögen durch den Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 21. September 1948, von der hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, regelmäßig auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruht (vgl. BVerwGE 96, 253 (254) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]) und damit nicht in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes fällt. Der Beschluß setzte den der DWK gemäß Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOBl Nr. 15 S. 140; abgedruckt als Dok I Nr. 45 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. IV) erteilten Auftrag um; hiernach wurden die Deutsche Wirtschaftskommission und entsprechend ihren Anweisungen die Landesregierungen verpflichtet, bis zum 15. Mai 1948 eine Entscheidung über den sonstigen sequestrierten Besitz (sequestrierte Häuser, Grundstücke usw.) zu treffen. Zu Unrecht sequestrierter Besitz sollte den früheren Eigentümern zurückgegeben werden; wie Nr. 5 des Befehls erweist, wurde dabei an die im SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl der Provinz Sachsen Nr. 4/5/6 S. 10; abgedruckt als Dok I Nr. 35 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) angeordnete Sequestrierung angeknüpft. Damit läßt sich die Enteignung auf inhaltlich zusammengehörige besatzungshoheitliche Verlautbarungen zurückführen, was die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs rechtfertigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es ohne Belang, daß die Deutsche Wirtschaftskommission den von der Besatzungsmacht in der letztgenannten Verlautbarung vorgegebenen Zeitrahmen (bis 15. Mai 1948) überschritten hat; dadurch wird die besatzungshoheitliche Grundlage des Beschlusses nicht in Frage gestellt.

13

2. a) An einer solchen Grundlage fehlt es jedoch in aller Regel, soweit von seiten der DWK auf Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger zurückgegriffen wurde. Der erkennende Senat hat in BVerwGE 96, 183 (186 ff.) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93] und BVerwGE 98, 1, (10) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] dargelegt, daß derartige Maßnahmen deutscher Stellen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet werden können und damit von dem in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angenommenen Restitutionsausschluß erfaßt werden. Die Sowjetunion hatte nämlich wiederholt ihren Willen bekundet, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen. Dieser Wille ist insbesondere dem SMAD-Befehl Nr. 104 vom 4. April 1946 (ZVOBl S. 66; abgedruckt als Dok I Nr. 49 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) zu entnehmen. Darin wurde "zum Zwecke gebührender Bestandsaufnahme und der Schutzübernahme und Kontrolle" für ausländisches Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone eine allgemeine Meldepflicht eingeführt, und es wurden "jegliche Abmachungen über Eigentum, das Bürgern der Vereinten Nationen oder neutralen Ländern gehört, die ohne Wissen der Eigentümer abgeschlossen wurden", für ungültig erklärt. Ferner ordnete der SMAD-Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 (ABl der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4 S. 76; abgedruckt als Dok I Nr. 38 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) an, daß die Güter ausländischer physischer und juristischer Personen - nicht in die deutsche Verwaltung übergeben, sondern - unter der Überwachung der sowjetischen Militärverwaltungen verbleiben sollten. Schließlich heißt es in den am 17. November 1947 von der Besatzungsmacht erlassenen Ausführungsbestimmungen "betreffs der Regelung der Verwaltung des in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befindlichen Vermögens ausländischer Staatsangehöriger" (sog. Dratwinsche Instruktionen; abgedruckt als Dok I Nr. 49 a in: Rechtshandbuch, a.a.O.): "Sämtliche Vermögenswerte, Aktiva, Rechte, Vermögensdokumente und Interessen, die sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befinden und Ausländern gehören, stehen im Einklang mit dem Aufruf D 2 der Allierten Kontrollbehörde und den Befehlen des Obersten Chefs der SMAD unter dem Schutz und der Kontrolle der sowjetischen Besatzungsbehörden und dürfen weder verkauft noch enteignet werden, auch dürfen Eigentumsrechte nicht übertragen werden." Den Landesregierungen wurde die Verantwortung für ihre Unversehrtheit auferlegt, und die Wirtschaftsminister der Länder wurden verpflichtet, für eine treuhänderische Verwaltung Sorge zu tragen.

14

Mit dem in der letztgenannten Verlautbarung erwähnten "Aufruf D 2 der Allierten Kontrollbehörde" ist die Proklamation Nr. 2 (der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte) vom 20. September 1945 (ABl. des Kontrollrats Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.) angesprochen, die "zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen" zum Inhalt hatte. Sie enthielt - neben einer im Abschnitt V Nr. 16 getroffenen Regelung von Vermögen der Nationen, die im Krieg mit Deutschland verbündet waren - im Abschnitt VI Nr. 19 detaillierte Verhaltenspflichten für deutsche Behörden insbesondere im Hinblick auf Eigentum, welches den "Vereinten Nationen" oder deren Bürgern gehörte. Allgemein legte die Proklamation in Abschnitt III Nr. 9 den deutschen Behörden und dem deutschen Volk die Verpflichtung auf, "alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentumes fremder Staaten zu gewährleisten".

15

b) Auch wenn aus den darglegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 (187) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93];  98, 1 (10 f. [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94])). Entscheidend bleibt auch hier, inwieweit die Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hatte (vgl. BVerwGE 98, 1 (4) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]). Dementsprechend können unbeschadet des generellen Enteignungsverbots Äußerungen, Verlautbarungen oder sonstige Handlungen der Besatzungsmacht im Einzelfall dazu führen, daß dieser eine gleichwohl erfolgte Enteignung ausländischer Vermögenswerte zuzurechnen ist. Der Senat hat eine solche Zurechnung beispielsweise für den Fall angenommen, daß die Enteignung eines mehrheitlich in ausländischem Eigentum stehenden Unternehmens durch SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt wurde. Mit dieser Bestätigung hatte die Sowjetunion ausdrücklich auch die Verantwortung für die durchgeführte Enteignung im Einzelfall übernommen, und zwar unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Enteignungsvoraussetzungen überprüft hatte und ob ihr dabei die ausländische Beteiligung bekanntgeworden war (BVerwGE 96, 183 (188) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).

16

Da das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin von einer ausschließlich liechtensteinischen Staatsangehörigkeit ihres Rechtsvorgängers ausgegangen ist, hätte es einen Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nur bejahen dürfen, wenn sich im vorliegenden Fall aus Äußerungen oder Handlungen der Besatzungsmacht ein dem generellen Enteignungsverbot gegenläufiger Wille der Besatzungsmacht herleiten ließ. Einen solchen gegenläufigen Willen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Er läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, die Besatzungsmacht habe in Nr. 4 des Befehls Nr. 64 ihr antizipiertes Einverständnis mit den von der DWK zu treffenden Entscheidungen auch für den Fall erklärt, daß dabei gegen ihre Enteignungsverbote verstoßen werden sollte. Der sich aus den genannten Befehlen ergebende allgemeine Schutz ausländischer Vermögensinhaber konnte vielmehr nur durch ein Verhalten der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt werden, das den Schluß erlaubte, daß sie gleichwohl im Einzelfall oder in einer bestimmten Gruppe von Fällen mit der Enteignung einverstanden war.

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Ob eine solche Billigung auch aus dem Umstand hergeleitet werden kann, daß die Besatzungsmacht auf entsprechende Protestschreiben betroffener Vermögensinhaber untätig blieb, bedarf im Streitfalle keiner Beantwortung. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, die Besatzungsmacht habe auf ein Schreiben eines liechtensteinischen Bevollmächtigten aus dem August 1949 nicht reagiert, woraus ihr Einverständnis mit der Enteignung abzuleiten sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen und verwerteten Akten enthalten jedoch lediglich ein an den Oberbürgermeister der Stadt L. gerichtetes Schreiben eines liechtensteinischen Bevollmächtigten vom 19. August 1949. Es liegt auf der Hand, daß aus einem Untätigbleiben der Besatzungsmacht allenfalls dann maßgebliche Schlüsse zu ziehen sind, wenn feststeht, daß sie selbst mit entsprechenden Eingaben befaßt war.

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3. Der Rechtsstreit ist gleichwohl nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erlauben noch nicht die Beurteilung, daß die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat; das zwingt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

19

a) Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Die Frage ist im vorliegenden Fall jedoch entscheidungserheblich. Das von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassene Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte bezog sich nämlich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Entlastung der Besatzungsmacht erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. BVerwGE 98, 1 (10 f.) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen. Das mit dem Verbot begründete Schutzversprechen sollte den völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen, die den Besatzungsmächten in bezug auf ausländisches Eigentum im besiegten Deutschland zukamen. Demgemäß war es Ausdruck des von den Oberbefehlshabern der Besatzungsmächte bereits mit der schon genannten Proklamation Nr. 2 bekundeten Willens, "die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten" (a.a.O. Abschnitt III Nr. 9). Damit kommt es darauf an, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin neben seiner liechtensteinischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Diese Frage kann - im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Auffassung - nicht deshalb offenbleiben, weil der dem Rechtsvorgänger der Klägerin gehörende Verlag von der entsprechenden Enteignungsliste gestrichen worden ist. Die Revision will in dieser Streichung ein spezielles, dessen gesamtes Vermögen erfassendes Enteignungsverbot sehen. Das ist jedoch nicht zutreffend. Die Streichung war ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge das Ergebnis einer Überprüfung der "Liste A des Landes Sachsen" durch die "Zentrale deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" und wurde lediglich deshalb vorgenommen, um dem generellen Verbot der Enteignung ausländischen Vermögens Rechnung zu tragen. Sie konkretisierte also nur dieses Verbot in bezug auf den innegehabten Verlag. Dagegen ist ihr nicht zu entnehmen, daß die Besatzungsmacht das Vermögen des Rechtsvorgängers der Klägerin aufgrund eines die Grenzen des generellen Enteignungsverbots ausweitenden individuellen Schutzversprechens insgesamt von Enteignungen verschont sehen wollte.

20

b) Verläßliche Belege für eine doppelte Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin sind bis zum Abschluß der Tatsacheninstanz nicht vorgelegt worden, auch wenn viele Indizien darauf hindeuten, daß deutsche Stellen ihn in der Zeit von 1933 bis 1945 als deutschen Staatsangehörigen ansahen und behandelten und er selbst von seiner deutschen Staatsangehörigkeit ausging oder im Rechtsverkehr sich entsprechend gerierte. Bislang ist noch offen, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin, wie diese behauptet, im Jahre 1931 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, was gemäß §§ 17, 25 RuStAG in seiner damals maßgeblichen Fassung (RGBl 1913 I S. 583; 1923 S. 1077) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte. Neben den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, aus denen auf eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin geschlossen werden könnte, kann ferner der Umstand bedeutsam sein, daß für die Verleihung des Titels eines Preußischen Staatsrats zwingende Voraussetzung des Besitz der Rechte eines deutschen Staatsbürgers war (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative des Gesetzes über den Staatsrat vom 8. Juli 1933 (PrGS S. 241)). Dies läßt - auch in einer Zusammenschau mit anderen Indizien - möglicherweise den Rückschluß zu, daß die Verleihungsbehörde entweder von einer fortbestehenden deutschen Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin oder davon ausgegangen ist, daß diese ihm zugleich mit dem Titel erneut verliehen wurde.

21

Sollten die insoweit erheblichen tatsächlichen Feststellungen nicht mehr vollständig zu treffen sein, wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein können als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten.