Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1995, Az.: BVerwG 7 B 27.95
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 27.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 20.10.1994 - AZ: 2 K 1107/92
- nachfolgend
- BVerwG - 02.05.1996 - AZ: BVerwG 7 C 41/95
Rechtsgrundlage
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 1994 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der vorliegende Fall kann Gelegenheit geben, die Reichweite der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bei der Enteignung von Auslandsvermögen näher zu präzisieren.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn