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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.04.1994, Az.: 1 BvR 395/94

Folgenabwägung; Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Private Belange; Restitutionsstreit; Unmittelbar Beteiligte; Öffentliches Interesse; Klärung von Eigentumsverhältnissen; Neue Bundesländer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.04.1994
Aktenzeichen
1 BvR 395/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 1994, 460-461 (Volltext mit red. LS)
  • VIZ 1994, 349

Amtlicher Leitsatz

Bei der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 32 I BVerfGG dürfen, wenn die Verfassungsbeschwerde die Anwendbarkeit des § 4 II VermG betrifft, nicht nur die privaten Belange der an dem Restitutionsstreit unmittelbar Beteiligten eingestellt werden. Es ist auch das öffentliche Interesse deren zu berücksichtigen, die Klärung von Eigentumsverhältnissen in den neuen Bundesländern nicht zu verzögern.