Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1996, Az.: BVerwG 7 B 274/96
Restitution eines auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 zum Zwecke des Wohnungsbaus in Anspruch genommenen Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 274/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald - 23.05.1996 - AZ: 2 A 391/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1997, 216 (amtl. Leitsatz)
- LKV 1997, 58-59 (Pressemitteilung)
- NJ 1997, 160 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A1-A2 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren kommt als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG nur dann in Betracht, wenn die Enteignungsbehörde damit die Absicht verfolgte, die vorgenommene Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen.
- 2.
Die Nichtbeteiligung von Grundstückseigentümern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland am Enteignungsverfahren kann - jedenfalls in der Regel - nicht als Ausdruck einer solchen Absicht bewertet werden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger begehren die Restitution eines auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 zum Zwecke des Wohnungsbaus in Anspruch genommenen Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde mißt der Sache mit der Begründung grundsätzliche Bedeutung bei, die Behörden der DDR hätten bei der Enteignung von Grundstücken, die im Eigentum von Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gestanden hätten, in aller Regel - und so auch hier - entgegen den einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR weder vor der Enteignung Verhandlungen mit dem Eigentümer aufgenommen noch ihm den Enteignungsbescheid bekanntgegeben; darin sei eine bewußte Diskriminierung der genannten Personen zu sehen, die den Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfülle. Dieses Vorbringen kann jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil der Begriff der "unlauteren Machenschaften" in § 1 Abs. 3 VermG, soweit er im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, durch die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist.
Nach dieser Rechtsprechung betrifft § 1 Abs. 3 VermG solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. zuletztUrteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - m.w.N.). Dabei ist die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt; erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs einschließlich hoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen (vgl.Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 12). In jedem Fall ist erforderlich, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat (vgl.Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 <84 f.> ). Das gilt auch, soweit die unlautere Machenschaft - wie im vorliegenden Verfahren - in der Verletzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren gesehen wird. In derartigen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewußt gegen die jeweiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen.
Ein solcher Rechtsverstoß ist vom Verwaltungsgericht im Streitfall nicht festgestellt worden und läßt sich auch nicht dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Er wäre nach dem Gesagten nur unter der Voraussetzung denkbar, daß die Enteignungsbehörde die frühere Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks deswegen nicht in der vorgeschriebenen Weise am Enteignungsverfahren beteiligt hat, weil sie damit die Durchführung der Enteignung selbst in Frage gestellt hätte. Dies macht die Beschwerde nicht geltend; sie trägt lediglich vor, die frühere Eigentümerin sei - der allgemeinen Behördenpraxis entsprechend - wegen ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland vom Enteignungsverfahren ausgeschlossen worden. Durch eine derartige Verfahrensweise wurden zwar die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Grundstückseigentümer gegenüber den Bürgern der DDR diskriminiert. Diese Diskriminierung betrifft aber nicht den Enteignungserfolg, weil dieser auch im Falle der Beteiligung des "Westeigentümers" und gegen dessen Widerstand herbeigeführt werden konnte, und kann daher - jedenfalls in der Regel - nicht als Ausdruck der Absicht bewertet werden, das Verfahrensergebnis gezielt zu Lasten des Betroffenen zu beeinflussen. In Übereinstimmung hiermit hat der beschließende Senat bereits in seinemUrteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 49.94 - ausgesprochen, daß allein die Verletzung von Bekanntgabevorschriften nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 VermG führe, weil die unlautere Machenschaft gerade im Zugriff auf den Vermögenswert selbst liegen müsse. Daß es im vorliegenden Fall an einem solchen manipulativen Eigentumszugriff fehlt, wird durch das eigene Vorbringen der Beschwerde verdeutlicht, soweit diese ausführt, für die frühere Eigentümerin habe im Falle ihrer Beteiligung nur eine "theoretische Chance" bestanden, die Enteignung, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ebenso wie die Enteignung der benachbarten Grundstücke im Aufbaugebiet materiell durch die Rechtsordnung der DDR gedeckt war, durch Proteste abzuwenden.
Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die Beschwerde auch mit ihrer weiteren Rechtsauffassung fehlgeht, der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG sei - sogar unabhängig von einer Diskriminierung des Grundstückseigentümers - bereits immer dann erfüllt, wenn die Enteignung von einer unzuständigen Behörde vorgenommen worden sei. Denn auch die Verletzung der damals geltenden Zuständigkeitsordnung stellt sich ebenso wie der Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften nur unter der Voraussetzung als unlautere Machenschaft dar, daß die handelnde Behörde damit die Absicht verfolgte, die vorgenommene Enteignung zu ermöglichen, etwa weil die in Wahrheit zuständige Behörde die Enteignung verweigert hätte. Für eine solche Absicht ist im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Beschwerde nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert