Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1994, Az.: BVerwG 7 B 201.94
Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Nichtigkeitsklage mit dem Ziel der Rückgabe eines Grundstrücks nach vermögensrechtlichen Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 201.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Meiningen - 04.05.1994 - AZ: 2 K 120/93.Me
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1995, 653 (amtl. Leitsatz)
- EwiR 1995, 719-720
- NJ 1995, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1170 (amtl. Leitsatz)
- ThürVBl 1995, 130 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1995, 227 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1995, 241 (Volltext mit amtl. LS)
- ZOV 1995, 146 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Offene Vermögensfragen
Amtlicher Leitsatz
Die Rückgabe von Vermögenswerten, die aufgrund staatlichen Machtmißbrauchs i. S. des § 1 III VermG entzogen worden sind, kann nur in dem durch das Vermögensgesetz vorgeschriebenen Verfahren geltend gemacht werden. Eine mit demselben Ziel erhobene, den seinerzeitigen Akt staatlicher Vermögensentziehung betreffende Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unzulässig.
In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerinnen zu 3 und 5 betrifft.
Die Beschwerde der Kläger zu 1, 2 und 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Von den bis zur Beschwerderücknahme entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 5 jeweils 5/24 und die Klägerin zu 3 sowie der Kläger zu 4 jeweils 7/24. Von den später angefallenen Kosten haben die Klägerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 5/12 sowie der Kläger zu 4 7/12 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerderücknahme auf 23.000 DM, für die Zeit danach auf 11.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger beanspruchen die Rückgabe ihnen früher gehörender Bodenreformgrundstücke, die im Jahre 1986 in Volkseigentum überführt wurden. Nachdem sie Kenntnis davon erhielten, daß die im Grundbuch als Rechtsträgerin der Grundstücke eingetragene beklagte Stadt deren Veräußerung und Bebauung plane, haben sie zunächst beim Kreisgericht Klage erhoben. Nach der Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht haben sie beantragt, die Beklagte auf Unterlassung der Veräußerung oder Bebauung der Grundstücke zu verurteilen, solange über ihren Rückübertragungsanspruch nicht rechtskräftig entschieden sei. Daneben haben sie beantragt festzustellen, daß die Enteignung der Grundstücke nichtig sei und diese nicht in dem Eigentum der Beklagten, sondern in ihrem - der Kläger - Eigentum stünden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des ersten Antrages als unzulässig abgewiesen. Insoweit seien die Zivilgerichte zuständig; in jedem Fall sei der Antrag aber - wenn man von einer bindenden Verweisung an das Verwaltungsgericht ausgehe - mit dem zwischenzeitlichen Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für die Grundstücke gegenstandslos geworden; denn die Kläger hätten keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid gestellt. Den Antrag zu 2 hat das Verwaltungsgericht als unbegründet angesehen, weil die Stadt den seinerzeitigen Verlust des Bodenreformeigentums durch die Kläger nicht zu verantworten habe und sie daher nicht die richtige Beklagte sei.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit über sie nach der Rücknahme des Rechtsbehelfs durch die Klägerinnen zu 3 und 5 noch zu entscheiden ist. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.
Soweit die Kläger hinsichtlich der Entscheidung über ihren Klageantrag zu 1 geltend machen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht für unzuständig halten dürfen, zumindest aber auf eine Verweisung der Sache an das Zivilgericht hinwirken müssen, beruht das angegriffene Urteil nicht i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht legt ausdrücklich dar, daß ungeachtet der Rechtswegfrage die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Verfügungsberechtigten jedenfalls durch den vollziehbaren Investitionsvorrangbescheid gegenstandslos geworden sei. Soweit das Verwaltungsgericht daneben eine Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Erhaltung vermeintlicher "Eigentumsansprüche" aufgrund etwaiger nichtiger "Enteignungsmaßnahmen" für möglich hält, kam aus seiner hier maßgeblichen Sicht eine Verweisung der Sache schon deswegen nicht in Betracht, weil sich diese Ausführungen nicht auf die konkret gestellten Anträge bezogen.
Die weitere Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf den richtigen Klagegegner für den Antrag zu 2 seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Das Gericht hätte selbst bei einem richtigen Klagegegner nicht zu einem für die Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis kommen können, so daß sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Bei richtiger Rechtsanwendung hätte der Klageantrag schon deshalb von vornherein keinen Erfolg haben können, weil für die darin begehrte Nichtigkeitsfeststellung neben den gleichzeitig verfolgten Rückübertragungsansprüchen nach § 3 Abs. 1 VermG kein Raum ist. Die Kläger haben ihren Antrag damit begründet, die seinerzeitige Überführung der Grundstücke in Volkseigentum sei ohne jede Rechtsgrundlage, also machtmißbräuchlich, geschehen. Für diese Fälle unlauterer Machenschaften hat der Gesetzgeber jedoch in § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes eine besondere Regelung getroffen. Diese schließt nicht nur auf solche Handlungen gegründete zivilrechtliche Parallelansprüche aus (vgl. BGHZ 118, 34 <42>), sondern erst recht eine - ebenfalls mit dem Ziel der Rückgabe des Grundstrücks erhobene - verwaltungsgerichtliche Nichtigkeitsfeststellungsklage; denn die vermögensbezogenen öffentlich-rechtlichen Folgen solcher Machenschaften und ihre verfahrensmäßige Bewältigung werden in den vermögensrechtlichen Vorschriften abschließend geregelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Sätze 1 und 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren bis zur Beschwerderücknahme auf 23.000 DM, für die Zeit danach auf 11.500 DM festgesetzt.
Kley Herbert