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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1972, Az.: VI ZR 38/71

Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verschuldenshaftung ; Anforderungen an eine Gefälligkeitsfahrt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1972
Aktenzeichen
VI ZR 38/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.01.1971

Fundstellen

  • DB 1972, 1386-1387 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 769 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 345 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1972, 959-960 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Muß der Fahrer eines Kraftfahrzeugs dem Halter für das beim Unfall schuldhaft beschädigte Fahrzeug Ersatz leisten, so kann er ihm nicht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anrechnen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das am 18. Januar 1971 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am Abend des 9. November 1968 saß die Klägerin mit dem Beklagten in einer Gaststätte an einem Tisch. Auf seine Bitte erklärte sie sich bereit, mit ihm zusammen in ihrem Wagen, einem Opel-Kadett, eine anderwärts stattfindende Veranstaltung zu besuchen. Auf der Fahrt dorthin fuhr der Beklagte, dem die Klägerin das Steuer ihres Wagens überlassen hatte, auf einen rechts parkenden PKW. Die Klägerin wurde verletzt, ihr Wagen total beschädigt.

2

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin 3.600 DM für den Wagen und 25 DM für Nebenkosten.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag,

die Klage abzuweisen,

5

weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Der Beklagte bestreitet nicht, den Unfall durch Unaufmerksamkeit verschuldet zu haben, daher der Klägerin den von ihr geltend gemachten Schaden ersetzen zu müssen (§ 823 BGB). Er bringt indes vor, seine Haftung sei aufgrund eines Haftungsverzichts und nach Treu und Glauben ausgeschlossen oder beschränkt. Diesen Einwand hält das Berufungsgericht für unbegründet. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

Wie auch die Revision nicht verkennt, reicht nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß es sich um eine sog. Gefälligkeitsfahrt gehandelt hatte, nicht aus, um die Haftung des schuldigen Fahrers auszuschließen (vgl. BGHZ 41, 79, 81 [BGH 11.02.1964 - VI ZR 271/62]; Senatsurteil vom 22. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 1966, 40). Aus freundschaftlichen Beziehungen läßt sich noch keine Einschränkung der Verschuldenshaftung herleiten (Senatsurteile vom 21. Juni 1963 - VI ZR 261/62 - VersR 1963, 1080 und vom 9. Juni 1967 - VI ZR 20/66 - VersR 1967, 882); das hat der Senat sogar für die Beziehungen zwischen dem Vater und seinem Sohn verneint (BGHZ 43, 72, 76) [BGH 08.01.1965 - VI ZR 234/63]. Die Revision meint, diese Grundsätze könnten im Streitfall nicht gelten, weil hier der geschädigte Mitfahrer der Halter und Eigentümer des Kraftwagens gewesen sei. Die Klägerin habe dadurch, daß sie dem Beklagten das Steuer überlassen habe und selbst mitgefahren sei, stillschweigend auf eine Haftung des Beklagten, jedenfalls für ihren Schaden an dem Wagen, verzichtet. Auch die übrigen Umstände, unter denen es zu jener Fahrt gekommen sei, stünden nach Treu und Glauben dem Ersatzverlangen der Klägerin entgegen.

8

Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.

9

Kann sich der Fahrer, durch dessen Verschulden ein von ihm gefälligkeitshalber mitgenommener Fahrgast zu Schaden gekommen ist, in aller Regel nicht auf Haftungsfreistellung berufen, obschon er den Verletzten nur in dessen Interesse hat mitfahren lassen, so muß dies erst recht gelten, wenn der Fahrer, wie im Streitfall, an der Fahrt mindestens dasselbe Interesse gehabt hat wie der Mitfahrer. Hier hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagte die Klägerin gebeten, mit ihm zu jener Veranstaltung zu fahren und ihm das Steuer des Wagens zu überlassen. Dann aber kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht sich außerstande sah, besondere Gründe, die für einen Haftungsausschluß sprechen könnten, festzustellen.

10

II.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die Ersatzansprüche der Klägerin in Anwendung des § 254 BGB zu mindern. Es hält die Behauptung des Beklagten, aus dem dieser ein Mitverschulden der Klägerin herleiten will, für rechtlich nicht erheblich oder für nicht erwiesen. Die insoweit von der Revision erhobenen Angriffe sind unbegründet.

11

Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht in Anwendung des § 254 BGB die Betriebsgefahr ihres Kraftwagens angerechnet hat.

12

Auch insoweit hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.

13

1.

Dem Einwand des Beklagten steht freilich nicht schon entgegen, daß er aus Verschulden haftet, die Klägerin dagegen allenfalls aus Gefährdungshaftung. Die Klägerin kann sich nicht etwa auf die Regelung berufen, die Absatz 3 des § 840 BGB für das Zusammentreffen von Gefährdungs- und Verschuldenshaftung enthält. Diese Vorschrift gilt nur für die in ihr aufgeführten Fälle der §§ 833-838 BGB, kann daher nicht auf andere Fälle entsprechend angewandt werden (BGHZ 6, 3, 28). Vor allem kann sich der Halter eines Kraftfahrzeugs auf sie nicht berufen (BGHZ 6, 319, 322 [BGH 23.06.1952 - III ZR 297/51]; unrichtig Walter, KV-Recht von A - Z, Die Fahrerhaftung gegenüber Halter, Betriebsangehörigen und Versicherung, Erläuterungen 2, bei B IV).

14

2.

Es kann sich daher nur fragen, ob die Klägerin deshalb einen Teil ihres Schadens tragen muß, weil sie die von ihrem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch ohne das in § 254 BGB gemeinte Verschulden gegen sich selbst verantworten muß.

15

Auch insoweit würde dem Einwand des Beklagten nicht von vornherein entgegenstehen, daß er aus Verschulden haftet, während die Klägerin nur allenfalls aus Gefährdung haften würde. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann auch der aus Verschulden Haftende dem geschädigten Halter entgegensetzen, daß dieser für die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs einzustehen hat (BGHZ 6, 319, 322 [BGH 23.06.1952 - III ZR 297/51];  20, 259, 262 [BGH 13.04.1956 - VI ZR 347/54];  26, 76, 79) [BGH 18.11.1957 - III ZR 117/56]. In den Fällen, bei denen wie hier nicht mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, sondern nur das Kraftfahrzeug des Klägers, ist in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu fragen, ob und wie der Schaden nach Maßgabe der beiderseitigen Verursachung aufzuteilen ist (BGHZ 12, 124, 128 [BGH 20.01.1954 - VI ZR 118/52]; BGH Urteile vom 5. April 1960 - VI ZR 49/59 = VersR 1960, 636). Voraussetzung einer solchen Haftungskürzung ist aber, daß der Geschädigte die nach § 7 StVG zu vertretende Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs im gegebenen Fall dem Geschädigten gegenüber zu verantworten hätte, wenn er diesen geschädigt hätte. Trifft das nicht zu, so kann dem Halterdie Betriebsgefahr seines Kraftwagens auch nicht in entsprechender Anwendung des § 254 BGB schadensminderndzugerechnet werden.

16

So setzt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHZ 11, 170, 174 [BGH 21.11.1953 - VI ZR 82/52]; Senatsurteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - VersR 1959, 455), die Ausgleichspflicht nach § 17 StVG voraus, daß der Halter, dem der Schädiger die Betriebsgefahr anrechnen will, nach den §§ 7 ff StVG ersatzpflichtig sein würde, wenn er - umgekehrt gesehen - diesen geschädigt hätte. Haftet er diesem - etwa einem Insassen seines Kraftwagens (§ 8 a Abs. 1 StVG) - nicht, so braucht er sich auch bei der für den Ersatzanspruch des Geschädigten vorzunehmenden Abwägung nicht die Betriebsgefahr seines Wagens entgegenhalten zu lassen, sondern nur ein ihm zur Last fallendes Verschulden (vgl. die Senatsurteile vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 152/53 - VersR 1955, 55 und vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - VersR 1962, 757). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, bei dem nicht nach § 17 StVG, sondern nach § 254 BGB abzuwägen ist. Der Beklagte kann der Klägerin nur dann die Betriebsgefahr entgegenhalten, wenn sie, die Klägerin, falls der Beklagte Schaden erlitten hätte, diesem ersatzpflichtig sein würde (vgl. RGZ 130, 129, 130). Denn Voraussetzung einer Haftungskürzung nach § 254 BGB ist stets, daß, sofern der Geschädigte an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, dies in haftungsrechtlich zurechenbarer Weise geschehen ist (BGHZ 52, 166, 168 [BGH 02.06.1969 - II ZR 182/67]; vgl. auch Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften 1967 S. 19). Das ist in erster Linie der Fall, wenn der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat. In erweiternder Auslegung des § 254 BGB ist dies ferner zu bejahen, wenn das Gesetz dem Geschädigten eine Verantwortung auch für den Fall auferlegt hat, daß ihm der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden kann, vor allem also bei der Gefährdungshaftung. Das Straßenverkehrsgesetz erlegt nun aber dem Halter eines Kraftfahrzeugs nicht ausnahmslos eine Haftung für Schäden auf, die auf die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurückzuführen sind. So haftet nach § 8 StVG der Halter dem Verletzten, der beim Betriebe des Kraftfahrzeugs tätig war, nicht. Da infolgedessen hier die Klägerin dem Beklagten als dem Fahrer nicht für die Betriebsgefahr ihres Wagens einzustehen braucht, kann dieser ihr auch nicht die Betriebsgefahr in entsprechender Anwendung des § 254 BGB schadensminderndanrechnen, mag auch die von dem Kraftwagen der Klägerin ausgehende allgemeine Gefahr an sich im Rechtssinne eine mitwirkende Ursache des eingetretenen Schadens gewesen sein. Wohl könnte sich der Beklagte, sollte etwa ein Fehler in der Beschaffenheit des Wagens oder ein Versagen seiner Einrichtungen (vgl. § 7 Abs. 2 StVG) mitursächlich gewesen sein, damit verteidigen, daß ihm in Anbetracht dieser Umstände kein schuldhafter Fahrfehler vorgeworfen werden könne. Auch könnte er sich auf § 254 BGB berufen, wenn ihm die Klägerin den Kraftwagen in fahrunsicherem Zustand, etwa mit abgefahrenen Reifen, übergeben hätte. Solche Umstände sind hier indes nicht behauptet. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß in der Bestimmung des § 254 BGB der Grundsatz von Treu und Glauben in einer besonderen Form ausgeprägt ist (BGHZ 56, 57, 65 [BGH 29.03.1971 - III ZR 98/69];  36, 329, 342 [BGH 05.02.1962 - II ZR 141/60];  34, 355, 363) [BGH 14.03.1961 - VI ZR 189/59]. Denn auch nach Treu und Glauben kann es dem Beklagten nicht gestattet sein, sich gegenüber der Klägerin auf die gewöhnliche Betriebsgefahr ihres Kraftwagens zu berufen. Denn sie hatte ihm, als sie ihm das Steuer des Wagens überließ, die Beherrschung eben dieser Betriebsgefahr anvertraut.

17

3.

Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 4. Oktober 1966 (VI ZR 19/65 - VersR 1966, 1156) davon gesprochen, daß sich der (dortige) Kläger die Betriebsgefahr seines Kraftrades, auf dessen Soziussitz er mitgefahren war, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB anrechnen lassen müsse (dagegen schon Wussow WI 1966, 189; vgl. auch Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl. TZ 1266). Auf diesem Satz beruht jedoch jenes Urteil nicht, weil dort der Kläger von vorneherein nur die Hälfte seines Schadens eingeklagt hatte. Sollte indes damals der Senat einen anderen Standpunkt als den oben dargelegten eingenommen haben, so würde er daran nicht festhalten.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen