Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1967, Az.: VI ZR 20/66
Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen deutschen Unfallbeteiligten eines in Frankreich geschehenen Verkehrsunfalls; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall mit deutscher Beteiligung in Frankreich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 20/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.12.1965
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1967, 882
Redaktioneller Leitsatz
Für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den deutschen Fahrer findet das deutsche Recht Anwendung, wenn ein Verkehrsunfall in Frankreich passiert, bei dem ein in einem deutschen Kraftfahrzeug mitfahrender deutscher Staatsangehöriger verletzt wird (siehe auch BGH vom 27. 11. 1962, VersR 1963, 241).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte unternahm Ende November 1957 mit seinem Personenkraftwagen (Opel-Caravan) eine 4-tägige Reise nach Paris. An der Fahrt nahmen die Ehefrau und zwei Schwäger des Beklagten teil. Ferner fuhr auf Bitten des Beklagten der Kläger mit, der Paris kannte und der Reisegesellschaft als Dolmetscher und Fremdenführer behilflich war.
Auf der Rückfahrt von Paris kam es auf der stark vereisten Route Nationale Nr. 4 in der Nähe von Soudé-Ste-Croix (Marne) zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte mehrere Straßensenken, durch die Wasserläufe zur Marne führten, passiert und fuhr auf der geradeaus verlaufenden, 7,30 m breiten Straße hinter einem französischen Lastkraftwagen auf eine Straßenkuppe zu. Aus der Gegenrichtung kam ein Sattelschlepper, den der Fahrer des Lastkraftwagens unter Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit durch Zuruf und Zeichengebung zu verstehen gab, daß die Fahrbahn glatt sei. Der mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fahrende Beklagte war inzwischen dicht an den Lastkraftwagen herangekommen. Da er nicht überholen konnte, bremste er seinen Wegen stark ab und geriet dabei auf der spiegelglatten Straßenfläche ins Schleudern. Er gab darauf die Bremse frei und schaltete vom dritten auf den zweiten Gang herunter, weil der Lastkraftwagen seine Geschwindigkeit auf Schrittempo verlangsamt hatte. Beim Herunterschalten des Ganges stellte sich der Personenkraftwagen quer zur Fahrbahn und prallte mit seiner rechten Breitseite, auf den Sattelschlepper auf, der hart am gegenüberliegenden Straßenrand zum Halten gekommen war. Alle Insassen des Personenkraftwagens wurden aus diesem hinausgeschleudert. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei zu schnell gefahren und habe keinen genügenden Abstand zu dem vorausfahrenden Lastkraftwagen eingehalten. Mit einer Glatteisbildung habe der Beklagte unter den gegebenen Witterungsverhältnissen rechnen müssen.
Der Kläger hat mit der Klage u.a. einen Betrag von 2.978,89 DM für Krankheitskosten und Sachschäden gefordert. Ferner hat er um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten, auf das ein bezahlter Betrag von 1.500 DM angerechnet werden soll.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat geltend gemacht, er habe bei dem herbstlichen Wetter mit einer plötzlichen Glatteisbildung nicht zu rechnen brauchen. In den vor der Unfallstelle durchfahrenen Straßenmulden sei kein Glatteis gewesen. Die Fahrweise habe den zu stellenden Sorgfaltsanforderungen entsprochen. Im übrigen habe der Kläger auf eigene Gefahr an der Vergnügungsfahrt nach Frankreich teilgenommen.
Das Landgericht hat die beiden oben bezeichneten Ansprüche durch Zwischen- und Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte dem Kläger gern. § 823 BGB schadenersatzpflichtig ist.
1.
Die Anwendung deutschen Rechts ergibt sich aus § 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1942 (RGBl 1942, 706/BGBl III 400 - 1 - 1).
2.
Geriet der Beklagte infolge starken Bremsens mit dem in eine Schleuderbewegung geratenen Wagen auf die Gegenfahrbahn, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gefahren ist. Die Vereisung der Fahrbahn kann den Beklagten nicht entschuldigen. Denn er mußte in der wasserreichen Gegend bei starkem Hebel und einer Temperatur unter dem Gefrierpunkt (vgl. die eingeholte meteorologische Auskunft) die Möglichkeit einer Glatteisbildung in Rechnung stellen. Da zudem die Sicht durch den dichten Hebel behindert war, durfte er nicht mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st dicht auf den vorausfahrenden Lastkraftwagen auffahren. Bei sorgfältiger Fahrweise wäre der Beklagte nicht in die läge gekommen, die zu der gefährlichen kräftigen Bremsung Anlaß gab. Wenn das Berufungsgericht unter erschöpfender Würdigung des Verhandlungsstoffs eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht, so entspricht das Ergebnis den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ähnlicher Fälle aufgestellt hat (vgl. u.a., VersR 1957, 733; 1960, 523; 1961, 63; 1962, 786 [BGH 30.05.1962 - V ZR 121/60]; 1966, 1077= LM ZPO § 286 C Nr. 53 c).
3.
Ebenfalls hält sich die angefochtene Entscheidung insoweit im Rahmen der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung, als sie aus den freundschaftlichen Beziehungen der Parteien noch keine Einschränkung der Verschuldenshaftung herleitet (vgl. Zusammenstellung dieser, bereits vom Reichsgericht begonnenen Rechtsprechung bei Walter "Die Gefälligkeitsfahrt im Kraftfahrzeug" in "Kraftverkehrsrecht von A-Z"; ferner Werner Rother "Haftungsbeschränkung im Schadensrecht" 1965 So 163 ff). Die Ansicht der Revision, es müsse dem Beklagten der mildere Haftungsmaßstab des § 708 BGB zugute kommen, ist rechtsirrig. Einmal gilt dieser Haftungsmaßstab nicht für die Sorgfaltspflichten, die vom Führer eines Kraftfahrzeuges zu erfüllen sind (BGHZ 46, 313). Sodann hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß zwischen den Parteien kein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Nüßgens