Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1954, Az.: VI ZR 118/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 118/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.05.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 124 - 129
- DB 1954, 213 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 594-595 (Volltext mit amtl. LS) "mitwirkendes Verschulden des Fahrers"
Prozessführer
des Bauern Friedhelm J. genannt B. in O., H.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Wilhelm K. in H./W., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wer eine Straße durch Ackerlehm, der von den Rädern landwirtschaftlicher Fahrzeuge herabfällt, in einem nach der Art der Straße und dem auf ihr normalerweise stattfindenden Verkehr ungewöhnlichen Ausmaß beschmutzt, hat die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung des Verkehrs zu vermeiden. Er hat zumindest vor Eintritt der Dunkelheit die Straße zu säubern oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gefahrenstelle durch Warnlichter ausreichend kenntlich zu machen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung der Straßenbaubehörde oder der Polizei.
- 2.
Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen muß, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand das für den Unfall mitursächliche fehlerhafte Verhalten des Fahrers auch dann zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeughalter für dessen Verhalten nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hatte im Herbst 1950 etwa 14 Tage lang mit einem Trecker über die von Ka. nach Ha. führende Bundesstraße ... Rüben von seinen dort liegenden Feldern abgefahren. Tagelang hatte es geregnet. Von den Rädern des Treckers und Wagens war Ackerlehm auf die Straße übertragen und durch den Verkehr auf der Straße plattgefahren worden. Am 7. November 1950, abends gegen 20,30 Uhr fuhr bei regnerischem Wetter der blinde Kläger in seinem von dem Fahrer T. gelenkten Personenkraftwagen auf der Straße in Richtung Ha.. Der Wagen kam auf dem Lehm ins Schleudern, geriet gegen einen Straßenbaum und wurde beschädigt.
Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und ihn auf Zahlung von 2.464,75 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Der Beklagte führt den Unfall darauf zurück, daß T., vom Kläger zu schnellem Fahren aufgefordert, es an der erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klageabweisung bestätigt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB für verpflichtet erachtet, dem Kläger den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.
a)
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der von den Fahrzeugen des Beklagten mitgeführte Lehm die mit einer Asphaltdecke versehene Straße auf die Länge von etwa 75 m mit einer, erheblichen Lehmschicht von unterschiedlicher Stärke überzogen; die Lehmschicht war infolge des Regens feucht und mehr oder weniger fest oder flüssig.
Das Berufungsgericht hat dem Landgericht darin beigestimmt, daß die Beschmutzung der Straße dem Beklagten an sich nicht habe verboten werden können. In ländlichen Gegenden sei während der Erntezeit eine solche Beschmutzung im wesentlichen unvermeidbar. Die Räder der Fuhrwerke beim Verlassen der Felder zu reinigen, sei aus Zeit- und Geldgründen nicht durchführbar und zuzumuten gewesen. Zu einer solchen Maßnahme bestehe am Tage auch kein so zwingendes Bedürfnis, da, wenn nicht ganz besondere Umstände vorlägen, eine Beschmutzung am Tage ohne weiteres sichtbar sei und der Fahrzeugverkehr sich auf ihn einstellen könne.
Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß der Beklagte nach § 41 Abs. 1 StVO verpflichtet gewesen sei, die durch ihn geschaffene Gefahrenquelle nach Möglichkeit zu beseitigen. Zwar habe er die Straße nicht stets alsbald zu reinigen brauchen, wenn anhaftender Lehm von den Fahrzeugen auf sie herabfiel. Doch habe er die Straße am Abend vor Eintritt der Dunkelheit reinigen oder, wenn dies nicht möglich gewesen sei, die durch die Lehmmenge heraufbeschworene Gefahr für den Straßenverkehr durch Warnlichter ausreichend kenntlich machen müssen. Es gehe über den einem jeden Verkehrsteilnehmer zustehenden Gemeingebrauch an der Straße hinaus, wenn die Straße bei ihrer Benutzung mehr beschmutzt werde, als dies durch ein Straßenfahrzeug im allgemeinen üblich sei. Ebenso wie ein Transportunternehmer alles tun müsse, was ihm nach Lage der Dinge zugemutet werden könne, um die Gefahr zu beseitigen, die bei Schotterfuhren durch herabfallende Steine oder bei der Fahrt mit einem Tankwagen durch ausfließendes Öl entstehe, habe auch der Beklagte die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, daß der Straßenverkehr durch die von ihm verursachte Straßenbeschmutzrang nicht gefährdet wurde. Da eine Wegstrecke von 75 m unter Zuhilfenahme der bei einer Rubenernte beschäftigten Hilfskräfte verhältnismäßig schnell zu reinigen sei, habe eine solche Maßnahme dem Beklagten auch zugemutet werden können; das Aufstellen von Warnlichtern habe gleichfalls keine unzumutbaren Schwierigkeiten bereitet. Entgegen der Rechtspflicht, die hiernach für ihn bestanden habe, habe der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber überhaupt nichts getan. Durch sein pflichtwidriges Unterlassen habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und den Unfall schuldhaft verursacht. Der Personenkraftwagen des Klägers sei infolge der Beschmutzung der Straße ins Schleudern gekommen und beschädigt worden, während der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Beklagte die gebotenen Vorkehrungen getroffen haben wurde.
b)
Die Revision hält die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 StVO nicht für gegeben. Anders als bei den vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Vergleichsfällen des Herabfallens von Steinen von einer Schotterfuhre oder des Ausfließens von Öl aus einem Tankwagen handle es sich bei der eingetretenen Beschmutzung der Strasse durch den Ackerlehm nicht um eine manifeste Ordnungswidrigkeit, die durch den Gemeingebrauch nicht gedeckt werde, sondern um die natürliche Folge des Befahrens der Strasse mit landwirtschaftlichen Fuhren im Rahmen des einem Bauern zustehenden allgemeinen Benutzungsrechts. Zwar müsse ein Bauer bei derartigen Fuhren den neben der asphaltierten oder gepflasterten Fahrbahn befindlichen Sommerweg benutzen, wo ein solcher vorhanden sei; bei dem Fehlen eines Sommerweges sei er aber auf die Benutzung der Fahrbahn angewiesen, müsse die Unbequemlichkeiten hinnehmen, die durch die glatte Straße seinen Pferden und Fahrzeugen erwachsen, könne andererseits aber auch nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch den landwirtschaftlichen Verkehr etwa die Straßendecke notleide oder auch beschmutzt werde. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die vom Beklagten zu erbringende Sorgfalt gestellt habe, seien überspannt.
c)
Der Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Nach § 41 Abs. 1 StVO ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen oder, wenn dies nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu machen, bei Dunkelheit, oder starkem Nebel durch rotes Licht. Zu solchen Gegenständen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch lehmige Ackererde gehören, die den Rädern landwirtschaftlicher Fahrzeuge anhaftet und beim Befahren der Straße von ihnen abfällt. Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 StVO bezieht sich ihrem Sinne nach allerdings nur auf solche Hindernisse, mit denen die Teilnehmer am Verkehr im allgemeinen nicht zu rechnen brauchen (Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. Anm. 1 zu § 41 StVO). Ob Lehmbrocken als ein Hindernis dieser Art angesehen werden können, hängt außer von ihrem Umfang daher wesentlich von der Art der Straße und des Verkehrs ab, der normalerweise auf ihr stattfindet. Für Strassen dörflichen Charakters, die vornehmlich nur dem Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dienen, gilt in dieser Hinsicht nicht derselbe Maßstab wie für Fernverkehrsstrassen mit überwiegendem Kraftfahrzeugverkehr. Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall auf einer Bundesstraße ereignet, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen sehr starken Kraftverkehr auf gewiesen hat. Es liegt auf der Hand, daß eine so ausgedehnte erhebliche Beschmutzung der Straße mit Lehm, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, eine Behinderung und Gefährdung des Verkehrs bedeutet, die auf einer solchen Straße durchaus ungewöhnlich ist. Führt die Straße zwischen Ka. und Ha. zwei nicht weit voneinander entfernt liegenden Städten am Rande des r.-w. Industriegebietes, auch durch eine ländliche Gegend, so brauchen Verkehrsteilnehmer auf einer solchen Straße auch zur Erntezeit nicht mit einer derartigen verkehrsgefährdenden Beschmutzung zu rechnen, selbst dann nicht, wenn sich, worüber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, nach der Behauptung der Revision entgegen dem bestreitenden Vorbringen des Klägers keine Sommerwege zu den Seiten der asphaltierten Fahrbahn befunden haben sollten. Wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 StVO für vorliegend erachtet hat, so läßt sich das hiernach aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Die Berufung des Beklagten auf den einem jeden Verkehrsteilnehmer zustehenden Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wie die Revision selbst zutreffend hervorhebt, richten sich Art und Umfang des Gemeingebrauchs nach den Verkehrsbedürfnissen, denen die betreffende Straße zu dienen hat. Es sind aber nicht lediglich die Verkehrsbedürfnisse der anliegenden Bauern, sondern auch und sogar in erster Linie diejenigen der Teilnehmer am Fernverkehr, die auf einer Bundesstraße wie hier von Bedeutung sind. Der Beklagte durfte bei der Benutzung der Straße die Rücksicht auf den Kraftverkehr daher nicht außer acht lassen. Die Ausübung des Gemeingebrauchs findet an dem gleichen Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer ihre natürlichen Schranken (Guelde in DAR 1952, 13). Mit Recht ist das Berufungsgericht darum der Ansicht, daß es über den Rahmen des Gemeingebrauchs hinausgeht, wenn die Straße bei ihrer Benutzung mehr beschmutzt wird, als dies durch ein Straßenfahrzeug im allgemeinen üblich ist.
Wenn § 41 Abs. 1 Satz 2 StVO dem für die Verkehrsstörung Verantwortlichen die Pflicht auferlegt, die auf der Straße befindlichen verkehrsgefährdenden Gegenstände unverzüglich zu entfernen oder notfalls ausreichend kenntlich zu machen, so gehen die Anforderungen, die an ihn gestellt werden müssen, bis an die Grenze des Zumutbaren (RG VAE 1942, 201). Es ist aber nicht nur verboten, Gegenstände, durch die der Verkehr gefährdet oder seine Sicherheit oder Leichtigkeit beeinträchtigt wird, auf der Straße liegen zu lassen, sondern sie überhaupt schon auf die Straße zu bringen. Soweit zumutbar, muß bei einer durch die Gegebenheiten des Falles begründeten Besorgnis daher bereits verhindert werden, daß ein solcher Gegenstand erst auf die Strasse gelangt (OLG Tübingen VerkBl 1950, 255). So war denn auch durch den Erlaß des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 7. Mai 1936 (Heeres- Verordnungsblatt 1936 S 164) angeordnet worden, dafür Sorge zu tragen, daß Lehm-, Rasen- usw. Stücke, welche die Straße gröblich verschmutzen würden, von den Gleisketten und Rädern der Geländefahrzeuge jeweils vor dem Verlassen des Geländes entfernt und die auf öffentlichen Straßen trotzdem noch abfallenden größeren Lehm- usw. Stücke sogleich beseitigt würden. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß es dem Beklagten aus Zeit- und Geldgründen nicht habe zugemutet werden können, die Räder seiner Fahrzeuge vor dem Befahren der Bundesstraße von dem anhaftenden Lehm zu reinigen, kann indessen dahingestellt bleiben. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, abfallende Lehmklumpen alsbald von der Straße zu entfernen; denn jedenfalls begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten hat, nach Beendigung der Tagesarbeit vor Eintritt der Dunkelheit die Straße von dem durch die Rübenfuhren mitgeschleppten Lehm zu säubern oder, wenn dies nicht möglich gewesen sein sollte, die durch die Beschmutzung hervorgerufene Gefahr für den Straßenverkehr durch Warnlichter ausreichend kenntlich zu machen (eine Reinigungspflicht bejahen auch OLG Düsseldorf DR 1939, 1892; OLG Braunschweig DR 1944, 627; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 1951 - [1] 2 Ss 330/51 - in JMBl NRW 1951, 265 = DRspr II. [297] Bl 61 d = DAR 1952, 13 mit zustimmender Anmerkung von Guelde; aA OLG Hamm Urteil vom 5. November 1936 - 5 U 190/36 -; OLG Breslau HRR 1940 Nr. 610; siehe auch OLG München HRR 1938 Nr. 281; 1940 Nr. 609; AG Leer DAR 1952, 13).
Ob der öffentlich-rechtliche Träger der Straßenunterhaltungspflicht oder die Polizei für die Säuberung der Straße hätte sorgen müssen, wie die Revision geltend macht, braucht nicht untersucht zu werden, da die Reinigungspflicht des Beklagten hierdurch nicht berührt werden würde. Solange der gefahrdrohende Zustand nicht behoben war, blieb der Beklagte als sein Urheber verantwortlich. So könnte ihn auch nicht entlasten, wenn er geglaubt haben sollte, daß es alleinige Sache der Straßenbauverwaltung sei, die von ihm verursachte Beschmutzung wieder zu beseitigen.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Schuld des Beklagten auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist seine Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums des Klägers mit Recht bejaht worden. Darüber hinaus ist die Haftung des Beklagten auch nach § 823 Abs. 2 BGB begründet, da die Bestimmung des § 41 StVO sich als ein Schutzgesetz in diesem Sinne darstellte.
2.
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem Unfall nicht für gegeben erachtet.
Es hat als erwiesen angesehen, daß T. den Wagen des Klägers entliehen und die Fahrt in eigenem Interesse durchgeführt hat, wenn er den Kläger auch bei Beginn der Fahrt ein kleines Stück mitgenommen und bei der Rückkehr wieder abgeholt habe. Obwohl sich der Kläger zur Zeit des Unfalles in Wagen befunden habe, sei T. doch nicht sein Verrichtungsgehilfe, sondern sein eigener Herr und vom Willen des Klägers nicht abhängig gewesen. Ein nach § 831 BGB anzunehmendes mitwirkendes Verschulden komme daher nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger während der Fahrt T. zu schnellerem Fahren aufgefordert hat. Es hat aber die Ursächlichkeit dieser Aufforderung für den Unfall verneint, da T. ihr keine Folge geleistet habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht beanstanden; ein Rechtsfehler tritt in ihnen nicht hervor.
3.
Dennoch hat das Berufungsgericht eine Schadensteilung für geboten gehalten.
Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß sich der Kläger als Halter des Kraftwagens nach § 7 Abs. 1 KrfzG die für den Unfall mitursächliche Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegenhalten lassen muß und daß daher in entsprechender Anwendung des § 254 BGB eine Schadensteilung nach Maßgabe der beiderseitigen Verursachung einzutreten hat.
Seine Mithaftung sei, so hat das Berufungsgericht erwogen, nicht nach § 7 Abs. 2 KrfzG ausgeschlossen, da T., wie er selbst zugegeben habe, auf die Straßenverhältnisse nicht genügend geachtet habe; andernfalls wäre ihm auch der gelbe Lehmbelag auf der im übrigen schwarz erscheinenden nassen Asphaltstraße im Lichte seiner Scheinwerfer nicht entgangen. Die Betriebsgefahr des Kraftwagens, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st gehabt habe, sei unter den obwaltenden Umständen so hoch zu bewerten, daß sie der verschuldeten Unterlassung des Beklagten in etwa gleichkomme. Die Verursachung des Unfalls sei in Anbetracht aller Umstände auf beiden Seiten etwa gleichwertig. Das Berufungsgericht hat hiernach eine Schadensteilung im Verhältnis 1/2 : 1/2 für angemessen gehalten.
Die Revision greift diese Schadensverteilung an. Sie führt aus, die Betriebsgefahr des Kraftwagens, für die der Kläger einzustehen habe, sei durch das Verschulden des Fahrers T. verstärkt worden. Seine Fahrweise habe schon vor dem Unfall nicht der Beschaffenheit der nassen Straße entsprochen, da der Wagen nach Aussage des Zeugen Ki. auf dem Asphalt "geschwommen" habe. Da die Beschmutzung der Straße nach den Aussagen der Zeugen etwa bis zu ihrer Mitte gereicht habe, hätte T., wenn er aufgepaßt hätte, leicht nach links ausweichen und die Lehmstelle vermeiden können. Es sei auch fehlerhaft gewesen, daß er, als der Wagen ins Schleudern geriet, nach eigener Aussage auf die Bremse getreten habe. Die Betriebsgefahr sei durch sein Verschulden als wesentlich ursächliches Moment für den Unfall so gesteigert gewesen, daß eine Unachtsamkeit des Beklagten ihr gegenüber nicht schwer wiegen könne. Nach Ansicht der Revision hat es das Berufungsgericht an einer erschöpfenden Würdigung der Beweisergebnisse fehlen lassen und hierdurch § 286 ZPO verletzt.
Die Rüge ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, daß eine für den Unfall mitursächliche fehlerhafte Verhaltensweise bei der Bedienung des Kraftfahrzeugs als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand mit in Anschlag zu bringen ist. Für die Schadenstellung bei Unfällen, die im Zusammenwirken mehrerer Kraftfahrzeuge oder im Zusammenwirken von Kraftfahrzeugen und Eisenbahnen entstanden sind, ist dies in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl. Anm. 5 b zu § 17 StVG mit Nachweisen). Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich daraus, daß in diesen Fällen nach § 17 KrfzG (jetzt StVG) die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, und daß zu den Umständen, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, auch ein den Verkehrserfordernissen nicht entsprechendes Verhalten der bei dem Betrieb tätigen Personen gehört. Das derartige Verschulden seines Verrichtungsgehilfen muß sich der Dienstherr als einen die allgemeine Betriebsgefahr erhöhenden Anstand daher auch dann anrechnen lassen, wenn er sich von der Haftung nach § 831 BGB durch die Führung des Entlastungsbeweises befreien kann (BGH VRS 3, 217 [219]; 5, 35 [36/37]). Die gleiche Beurteilung muß Platz greifen, wenn eine Haftung des Kraftfahrzeughalters nach § 831 BGB darum ausscheidet, weil die bei dem Betrib tätig gewesene Person zur Zeit des Unfalles nicht sein Verrichtungsgehilfe gewesen ist. Diese Grundsätze sind aber auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen ein Kraftfahrzeug bei seinem Betriebe ohne Mitwirkung eines anderen Kraftfahrzeugs oder einer Eisenbahn zu Schaden kommt und der Eigentümer und Halter nach § 823 BGB. Ersatz des Schadens von seinem Urheber verlangen kann. Der hier entsprechend anwendbare § 254 BGB läßt für die Schadensverteilung dieselben Gesichtspunkte maßgebend sein wie die ihm nachgebildete Bestimmung des § 17 KrfzG.
Das Berufungsgericht hat es indessen nicht unterlassen, bei der Abwägung zur Schadensverteilung in der hiernach gebotenen Weise zu verfahren. Hat es auch zwischen der allgemeinen Betriebsgefahr des Kraftwagens des Klägers und den sie erhöhenden Umständen nicht besonders unterschieden, so hat es doch die gesamten Umstände berücksichtigt, die bei dem Unfall sich ausgewirkt haben, und die Betriebsgefahr in ihrer konkreten Gestaltung in Betracht gezogen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen hat es dabei nicht unbeachtet gelassen, daß T. seine Fahrweise infolge Unaufmerksamkeit nicht den sich aus der Sachlage ergebenden Erfordernissen angepaßt hat. Seine eigene Aussage, aus der das Berufungsgericht dies entnommen hat, ist daher nicht ungewürdigt geblieben. Wenn T. nach einer Bekundung im Rahmen seiner Aussage zunächst ganz leicht auf die Bremse getreten hat, als er merkte, wie der Wagen hinten rutschte, um sodann den Versuch zu machen, den Wagen abzufangen, so mußte das Berufungsgericht ein solches Verhalten nicht im besonderen schon als ein vorwerfbar fehlerhaftes werten. Ob der Wagen schon "geschwommen" hat, bevor er an die Lehmschicht auf der Straße kam, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen; es hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, wie weit die Lehmschicht auf die - von der Fahrtrichtung des Wagens ausgesehen - linke Straßenseite hinübergereicht hat. Eine mangelnde Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann ihm darum aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es kam nicht darauf an, wie die Fahrweise des T. zu einem früheren Zeitpunkt gewesen ist, sondern welche ursächliche Bedeutung die von der Fahrweise des T. beeinflußte Betriebsgefahr des Wagens für den Unfall selbst gehabt hat. Es ist auch gleich, ob die Lehmschicht die ganze Straßenbreite eingenommen hat oder nicht. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht ersichtlich bedacht, daß T. mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st auf die Lehmschicht aufgefahren ist, während er den Unfall hätte vermeiden können, wenn er aufgepaßt hätte. Die Urteilsausführungen aber die Schadensteilung lassen daher weder erkennen, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen noch, daß wesentliche Tatumstände außer Betracht geblieben sind. Nur bei einem Rechtsfehler dieser Art könnte aber die Abwägung, da sie auf einer von dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbarer Ermessensentscheidung des Tatrichters beruht, im Revisionsverfahren mit Erfolg angegriffen werden (BGH NJW 1951, 195; VRS 4, 569; 5, 81; VersR 1953, 338 und oft).
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.