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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1962, Az.: II ZR 141/60

Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verfrachter wegen des Verlustes des Güter; Anerkennung des Ermächtigungsindossaments; Möglichkeit der Weitergabe eines Konnossements mit einem Ermächtigungsindossament ; Schutz des Vertrauens des Schuldners auf den Rechtsschein der formellen Legitimation; Abwendung von Schäden durch die Fehlleitung des Konnossements durch den Verfrachter; Anrechnung der schuldhaften Mitverursachung des Schadens durch eine Hilfsperson

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1962
Aktenzeichen
II ZR 141/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 10.05.1961
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 36, 329 - 343
  • DB 1962, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 861-864 (Volltext mit amtl. LS) "Berücksichtigung des Mitverschuldens der Bank"
  • VersR 1962, 947 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1962, 274-278 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mit der Übergabe des indossierten Konnossements kann eine bloße Übertragung der Legitimation zum Zwecke der Einziehung des Anspruchs auf Auslieferung der Güter (Ermächtigungsindossament) beabsichtigt sein. Eine solche Übertragung berechtigt nicht zur Genehmigung der Auslieferung der Güter ohne Rückgabe des Konnossements und ist kein "Erwerb des Gegenstandes" im Sinne des § 185 Abs. 2 BGB.

Entsteht dem Inhaber des Konnossements, der die Güter "Kassa gegen Dokumente" verkauft hat, ein Schaden, weil der Kapitän die Güter dem Empfänger (Käufer) ohne Rückgabe des Konnossements ausgeliefert und dieser den Kaufpreis nicht bezahlt hat, so kann gegenüber seinem Ersatzanspruch gegen den Verfrachter die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch eine Bank, deren er sich zur Wahrung seiner eigenen Belange bezüglich der Güter und der Abwicklung des Geschäfts bedient hat, nach § 254 BGB zu berücksichtigen sein.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Mai 1961 aufgehoben, soweit es die Beklagten zu 2), 3) 4) und 5) betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein russisches Holz- Im- und Export-Unternehmen, verkaufte an die Firmen V.-Ha.-I.-We. GmbH und V. Ha.-I.-We. GmbH & Co. in Lü. (im folgenden: V.) Holz fob Le. oder Vy., cassa gegen Dokumente (sog. Russenverträge). Das Holz war für Schweizer Papierfabriken bestimmt. Die Vo., eine Gründung der Firma Bau. & Cie. in La., verkaufte dieser das Holz weiter, das z.T. von ihr bearbeitet (geschält) wurde. Der Kaufpreis an die V. war durch Überweisung auf deren Bankkonto in Lü. zu zahlen. Die Firma Bau. & Cie. beschaffte auch den für den Transport der Hölzer erforderlichen Schiffsraum, indem sie mit deutschen und skandinavischen Reedereien, darunter den 6 Beklagten, Zeitcharterverträge (Ba. 39 und De.) über eine Reihe von Schiffen abschloß. Die V. schloß mit der Firma Bau. & Cie. (die dabei unter der Firmenbezeichnung Bau. & Co. AG Lü. auftrat) über die einzelnen Verschiffungen Frachtcharterverträge (Baltwood C/P) ab. Die Kapitäne der Schiffe stellten jeweils Konnossemente "an Order" über die Abladungen ohne Angabe des Verfrachters aus und übergaben sie der Klägerin als Abladerin. Als Empfängerin war die Vorindus bezeichnet. Die Klägerin gab sie mit ihrem Blankoindossament versehen an ihre Kreditgeberin, die russische Staatsbank, der sie die Rechte aus den Konnossementen und die Kaufpreisforderungen zu deren Sicherheit für die gewährten Kredite abtrat. Die russische Staatsbank schaltete in den Einzug der Dokumente die Nebenintervenientin der Klägerin, die Bank für Gemeinwirtschaft, ein. Sie übersandte die Konnossemente nebst weiteren Urkunden der Nebenintervenientin mit einem Inkassoauftrag und der Anweisung, gemäß ihren allgemeinen Instruktionen, die sie übersandt hatte, zu verfahren. Diese sahen vor, daß die Dokumente innerhalb der im Auftrag genannten Frist der Käuferin zur Einlösung zu präsentieren seien. Im Falle der Nichtzahlung sollte die Staatsbank unterrichtet werden. Die Waren sollten notfalls von der Nebenintervenientin für Rechnung der Auftraggeberin eingelagert werden und der Lagerschein zu ihrer ausschließlichen Verfügung gehalten werden. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß die Verschiffungsdokumente bis zu einer Auslieferung an die Käufer Eigentum der Auftraggeberin seien. Die Nebenintervenientin sollte bei Eintreffen der Schiffe vor Eingang der Dokumente die Ware löschen lassen gegen ihren Revers für den Verfrachter. Die Nebenintervenientin sollte auf Grund der Dokumente und gegen deren Aushändigung den Kaufpreis für die betreffende Partie und den von der Klägerin verauslagten Frachtenvorschuß (Hafenkosten in Le. und Vy.) einziehen. Die V. zahlte die Fracht (unter Abzug des auf die Konnossemente gezahlten Vorschusses) an die Firma Bau. & Cie. Diese zahlte den Beklagten die Zeitchartervergütung.

2

Bei der Abwicklung traten dadurch Schwierigkeiten auf, daß die Schiffe mit dem geladenen Holz von den Ladehäfen früher in Lü. ankamen als die Konnossemente bei der Nebenintervenientin über die Staatsbank in M.. Die Firma Bau. & Cie. wies als Zeitcharterin die Beklagten an, die Ladungen in Lü. der V. regelmäßig ohne Konnossemente gegen Reverse der Empfängerin auszuliefern. Die Reverse enthielten die Verpflichtung der V. gegenüber den Beklagten, für alle Schäden aufzukommen, die durch den Empfang ohne Konnossemente entstehen könnten. Die Firma Bau. & Cie. übernahm die Haftung gegenüber den Beklagten gemäß Nr. 9 der Baltime-Charter.

3

Die Nebenintervenientin war durch ihre Filiale Lü. nicht nur Korrespondenzbank der russischen Staatsbank, sondern auch hauptsächliche Bankverbindung der V.. Zur Finanzierung der Holzimporte und als Betriebsmittel hatte die Nebenintervenientin der V. im Mai 1957 einen Kredit bis zu einem Betrage von 4,6 Millionen DM eröffnet, der außer durch Bürgschaften durch Übereignung der importierten Holzpartien und entsprechende Dokumente sowie durch Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf gesichert werden sollte. Der Kredit sollte durch Eingänge aus den Weiterverkäufen, die von der Firma Bau. & Cie. überwiesen wurden, abgedeckt werden. Die auf dem Konto der V. bei der Nebenintervenientin eingegangenen Gelder wurden von dieser nach Abstimmung mit der V. teils auf den eingeräumten Kredit gutgebracht, teils zur Bezahlung der von der russischen Staatsbank übersandten Konnossemente verwandt. Am 5. Juli 1957 war der Kredit der V. bei der Nebenintervenientin fast erschöpft. Der Saldo zu Lasten der Vorindus belief sich auf 4.412.615,10 DM. Die V. bemühte sich, ihre durch Fehlkalkulationen und Mängelrügen von Abnehmern angespannte Finanzlage dadurch zu verbessern, daß sie eine Erhöhung des Kredits bei der Nebenintervenientin auf 7,5 Millionen DM zu erreichen suchte. Die Nebenintervenientin machte die Bewilligung von der Beschaffung entsprechender Schweizer Bürgschaften abhängig. Die Nebenintervenientin hatte auch seit Mitte Juni 1957 gefordert, daß die V. den Kredit von 4,5 Millionen DM durch Übereignung entsprechender noch freier Werte sichern sollte. Hierüber wurde ein Sicherungsvertrag von 12. Juni/4. Juli 1957 geschlossen.

4

Die Bürgschaften wurden nicht beigebracht. Zur Bewilligung des weiteren Kredits kam es nicht; die Nebenintervenientin stellte ihre Kredite am 10. August 1957 fällig. In der Zeit vom 9. Juli bis 30. Juli 1957 kamen in Lü. mit Schiffen der Beklagten 8 Schiffsladungen Holz auf Grund der Russenverträge an. Die Kapitäne der Beklagten lieferten die Güter an die V. gegen deren Revers aus, ohne daß diese die Konnossemente vorlegen konnte. Die. Klägerin lehnte den Wunsch der V., ihr vorübergehend die Dokumente ohne Bezahlung auszuliefern, ab und bestand auf sofortiger Bezahlung der Waren.

5

Die V.-Firmen wurden am 14. August 1957 zahlungsunfähig und fielen in Konkurs. Auch die Firma Bau. & Cie. geriet in Konkurs.

6

Die Klägerin hat im April 1958 gegen die Beklagten Klage auf Ersatz des Fakturenwertes und der Frachtvorschüsse für die von ihnen verschifften, aber ohne Konnossemente ausgelieferten Holzpartien durch Zahlung an sie erhoben, soweit nicht der Konkursverwalter der V. Abschlagszahlungen geleistet hat. Sie hat geltend gemacht, daß die russische Staatsbank sie ermächtigt habe, die Rechte aus den übertragenen Konnossementen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Konnossemente seien ihr nach Abdeckung des Kredits bei der Staatsbank von dieser im Oktober 1958 zur freien Verfügung überlassen worden.

7

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben ausgeführt, daß die Frist des § 612 HGB nicht gewahrt sei. Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt und zugelassen, daß die Kapitäne die Schiffsladungen ohne Konnossemente nur gegen Reverse der V. auslieferten. Auch die Nebenintervenientin habe gewußt, daß ohne Konnossemente an die V. ausgeliefert werde. Das gesamte Verhalten der Nebenintervenientin könne nur als Zustimmung hierzu gewertet werden. Die Nebenintervenientin sei zur Zustimmung legitimiert gewesen, weil sie Vollindossatarin der Konnossemente und nicht auf das Inkasso beschränkt gewesen sei. Sie habe die Ware gegebenenfalls einlagern und sich um die Löschung der Partien bemühen sollen, falls die Konnossemente nicht vorlagen. Dabei sei sie als Vollindossatarin aufgetreten. Durch ihre Zustimmung sei die Auslieferung der Güter eine solche an den Berechtigten geworden. Der Klägerin sei auch dadurch, daß die Güter ohne Konnossemente ausgeliefert worden seien, kein Schaden entstanden. Die V. habe die Holzpartien für die Nebenintervenientin verwahrt. Die Güter seien also im Machtbereich der Nebenintervenientin verblieben, die sich die Ansprüche aus dem Weiterverkauf habe abtreten lassen. Die Firma Bau. & Cie. habe auch die Kaufpreisschulden durch Überweisungen an die Nebenintervenientin zugunsten der V. getilgt. Die Nebenintervenientin habe über die Beträge verfügen und sie an die Klägerin abführen können, zumindest sei es möglich gewesen, sie zu blockieren. In ihrem Bestreben, die V. zu stützen, habe es die Nebenintervenientin zugelassen, daß die Gelder verwandt worden seien, um andere Verbindlichkeiten der V. zu decken. Nur dadurch sei die Klägerin geschädigt worden. Der Schaden sei in jedem Falle dadurch wieder beseitigt, daß Bau. & Cie. den Gegenwert für das weiterverkaufte Holz an die Nebenintervenientin, die noch Konnossementsinhaberin gewesen sei, überwiesen habe. Die Nebenintervenientin habe diese Beträge, obwohl sie auf dem Konto der V. eingegangen seien, jederzeit festhalten und pflichtgemäß an die Klägerin abführen können. Wenn sie dies nicht getan habe, sondern die Beträge unter Liegenlassen von Konnossementen im Betrage von 1,6 Millionen DM der V. zur Bezahlung anderer Schulden kreditweise zur Verfügung gestellt habe, so sei ein durch den Konkurs der V. eingetretener Schaden nicht mehr eine adäquate Folge der vorgenommenen Auslieferung der Güter gegen Revers. Zu dieser Auslieferung sei es auch nur durch schuldhaftes Verhalten der Nebenintervenientin gekommen. Diese sei Vertreterin und Erfüllungsgehilfin der Klägerin auch im Verhältnis zu den Beklagten gewesen. Es habe eine Verpflichtung der Klägerin als Abladerin bestanden, mit den Konnossementen so zu verfahren, wie sich dies die Parteien des Begebungsvertrages vorstellten, insbesondere die Konnossemente an denjenigen weiterzuleiten, der als vorgesehener Empfänger der Ware die Ladung habe in Empfang nehmen sollen. Die Nebenintervenientin habe als Erfüllungsgehilfin der Klägerin diese Pflicht verletzt, indem sie in dem Bestreben, die V., deren Kredit voll ausgenutzt gewesen sei, zu stützen, die Dokumente liegengelassen habe, während die V. das verschiffte Holz habe weiter verwerten können. Die Klägerin handele arglistig, wenn sie sich wegen der durch das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfin eingetretenen Schäden an die Beklagten halte.

8

Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben bestritten, von der Auslieferung ohne Konnossemente gewußt und ihr zugestimmt zu haben. Die Nebenintervenientin sei auch nicht zur Zustimmung legitimiert gewesen. Die Aufgabe der Nebenintervenientin habe nur darin bestanden, die Dokumente gegen Bezahlung der V. auszuhändigen. Weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin hätten in vertraglichen Beziehungen zu den Beklagten gestanden. Ihnen hätten insbesondere aus der Entgegenahme der Konnossemente keine vertraglichen Nebenpflichten obgelegen. Die Kapitäne der Beklagten hätten die Ladungen im Vertrauen auf die Firma Bau. & Cie. ausgeliefert. Die übliche Bankgarantie sei nicht verlangt worden. Die von der Firma Bau. & Cie. bei der Nebenintervenientin eingegangenen Beträge seien entweder mit besonderen Verwendungsaufgaben versehen gewesen oder es sei von der Vorindus über sie verfügt worden. Die Firma Bau. & Cie. habe jedenfalls die Konnossemente nicht bei der Nebenintervenientin bezahlt.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gemäß § 255 BGB gegen Dritte zustehenden Ansprüche erfolge. Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 2), 3), 4) und 5), - im folgenden = die Beklagten - ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die einjährige Ausschlußfrist des § 612 HGB für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegen die Verfrachter wegen des Verlustes der Güter (§ 606 HGB) ist mit Recht vom Berufungsgericht als gewahrt erachtet worden. Die Klägerin hat die Konnossemente der russischen Staatsbank treuhänderisch zur Sicherung übertragen. Damit sind nicht nur die Ansprüche auf Auslieferung der Güter, sondern auch die künftig etwa aus den Konnossementen erwachsenden Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung der Güter übertragen worden. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, daß die Klägerin bezüglich dieser Ansprüche keine Stellung als Treugeberin hatte, weil die Ansprüche beim Eintritt des Schadens originär für die russische Staatsbank entstanden seien. Die Frage, ob die Surrogate des Treuguts wieder Treugut werden (vgl. Palandt BGB Einf. 7 E vor § 929), kann unerörtert bleiben. Als Treugeberin konnte die Klägerin die treuhänderisch übertragenen Ansprüche gerichtlich geltend machen und Leistung an den Treuhänder verlangen (RGZ 155, 50, 52). Dem Treugeber verbleiben noch gewisse Rechte an der Forderung, die es ihm insbesondere ermöglichen, als "Berechtigter" die Unterbrechung einer Verjährungsfrist herbeizuführen (§ 209 BGB) oder eine Ausschlußfrist zu wahren. Mit Recht hat es das Berufungsgericht für unschädlich erachtet, daß die Klägerin auf Leistung an sich geklagt hat. Sie hat mit der Klage jedenfalls deutlich von einer Befugnis, den Anspruch der gerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten, Gebrauch gemacht. Der unrichtige Antrag, der jederzeit richtig gestellt werden konnte, beeinträchtigte die Wirkungen der Klageerhebung hinsichtlich der Wahrung der Ausschlußfrist nicht (vgl. für § 209 BGB OLG Celle, Betrieb 1956, 592). Ob die Klägerin als Indossatarin eine Feststellungsklage erheben konnte und ob in der Leistungsklage ein Antrag auf Feststellung enthalten ist (offengelassen von BGHZ 25, 250, 256) [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56], kann unerörtert bleiben. Die Klage ist rechtzeitig von der "Berechtigten" erhoben worden, so daß ohne Belang ist, ob die Klägerin zu ihr ausdrücklich von der Staatsbank ermächtigt war und ob es nötig war, daß die Klägerin sich auf diese Ermächtigung stützte, um die Frist des § 612 HGB zu wahren, wie die Revision meint.

11

II.

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Nebenintervenientin Kenntnis von der konnossementslosen Auslieferung der Güter gehabt habe und ob in ihrem Verhalten eine Zustimmung zur Verfügung der nichtberechtigten Vorindus gesehen werden könnte, die in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB den Anspruch der Klägerin auf Auslieferung zum Erlöschen gebracht hat, als sie die Konnossemente erhalten hat. Die Nebenintervenientin habe nicht diejenige Rechtsmacht erlangt, die erforderlich gewesen wäre, um durch Zustimmung die Verfügungen der V. über die Auslieferungsansprüche auf Grund der Konnossemente zu heilen. Die Nebenintervenientin sei nur Ermächtigungsindossatarin auf Grund eines Inkassoauftrages gewesen und habe kein Recht gehabt, der Auslieferung der Güter an die V. ohne Vorlage der bezahlten Konnossemente oder Stellung einer Bankgarantie zuzustimmen.

12

Bei zwei Schiffsladungen, deren Auslieferung ohne Konnossemente zur Erörterung steht, lag unstreitig das Konnossement bereits bei der Nebenintervenientin vor, als mit dem Löschen begonnen wurde (D. "Ursula Hei.", D. "No."). Insoweit ist der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie geltend machen, die Nebenintervenientin habe als Berechtigte die Auslieferung an die V. genehmigt (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1). In den anderen Fällen, in denen die Zustimmung der Nebenintervenientin vor dem Eintreffen der Konnossemente erklärt sein soll, kommt eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 in Betracht. Die Nebenintervenientin hätte als Nichtberechtigte in die Verfügung der ebenfalls nichtberechtigten V. eingewilligt und nachträglich den Gegenstand, über den verfügt worden ist, oder die entsprechende Verfügungsmacht erworben (vgl. BGH Urt. vom 27. Juni 1957 - II ZR 333/55 - LM BGB § 185 Nr. 7 = NJW 1957, 1553 = WM 1957, 1092). Voraussetzung für eine solche Heilung ist nach dem der Vorschrift des § 185 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken in jedem Fall, daß der nachträgliche Rechtserwerb den ursprünglich Nichtberechtigten auch gerade zu der in Frage stehenden Verfügung berechtigt (BGH Urt. vom 26. September 1958 - I ZR 81/57 - LM BGB § 185 Nr. 10 = NJW 1959, 34 = MDR 1959, 22). Für die unmittelbare und die entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB kommt es mithin darauf an, ob die Nebenintervenientin als Berechtigte bezüglich der vorgenommenen Verfügung über den Auslieferungsanspruch aus dem Konnossement durch seine Einziehung ohne Bezahlung des Kaufpreises oder die Stellung einer Bankgarantie anzusehen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

13

Das Berufungsgericht führt aus, die Nebenintervenientin sei lediglich eine zur Ausübung bestimmter Rechte ermächtigte Indossatarin der einzelnen Konnossemente geworden. Sie habe zwar nicht nur einen Inkassoauftrag gehabt, sondern auch in Falle der Nichtzahlung bei Präsentation der Dokumente die Waren für Rechnung der Staatsbank einlagern sollen. Für den Fall, daß die verschifften Waren im Bestimmungshafen eintrafen, bevor die Nebenintervenientin die Dokumente erhalten hatte, sollte sie die Waren gegen ihren Revers löschen lassen, die Waren einlagern und nur gegen Bezahlung der Kosten an den Käufer aushändigen. Eine Befugnis der Nebenintervenientin, die Güter unter bestimmten Voraussetzungen an Nichtberechtigte auszuliefern, enthielten der Inkassoauftrag und die allgemeinen Instruktionen der Staatsbank nicht. Das Indossament sei als ein Ermächtigungsindossament zu betrachten. Der Indossatar erwerbe bei ihm anders als beim Treuhandindossament nicht das materielle Recht, sondern gelte nur nach außen als Gläubiger der beim Indossanten verbliebenen Rechte. Die Staatsbank habe keinen wirtschaftlichen Grund gehabt, der Nebenintervenientin mehr Verfügungsmacht zu übertragen, als diese benötigte, um die vorgesehenen Aufträge zu erfüllen.

14

Das vom Berufungsgericht zutreffend gekennzeichnete Ermächtigungsindossament hat, wovon auch die Revision ausgeht, in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein für den Wechsel und den Scheck Anerkennung gefunden (RGZ 117, 69, 72 für den Wechsel; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 648 f, 653; BGHZ 5, 285, 292 f [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]ür den Scheck). Zu Unrecht hält es die Revision für unmöglich, ein Konnossement mit einem Ermächtigungsindossament weiterzugeben. Sie meint, daß eine Abtretung von Teilrechten im Sinne der Einziehungsermächtigung bei Eigentum, wie es mit der Übertragung des Konnossements übergehen solle, unmöglich sei. Nur bei Forderungen sei es rechtlich denkbar, daß eine Legitimation bestehe, nach außen als Vollberechtigter in Erscheinung zu treten, während nur ein Teilrecht übertragen sei. Die Revision beachtet nicht, daß das Konnossement den Anspruch auf Auslieferung verbrieft und mit seiner Indossierung und Übergabe nicht notwendig das Eigentum an der Urkunde und den Gütern (§ 650 HGB) übertragen zu werden braucht. Nur bei entsprechender Einigung findet ein Eigentumsübergang statt. Auch bei sog. Traditionspapieren ist es möglich, den Indossatar zu ermächtigen, die in der Urkunde, verbrieften und beim Indossanten verbleibenden Rechte im eigenen Namen (z.B. zur Einziehung) geltend zu machen. Das Indossament hat in diesem Falle bloße Legitimationswirkung. Die Ansicht der Revision, die Nebenintervenientin habe notwendig mit dem Konnossement im Sinne des § 185 Abs. 2 BGB "den Gegenstand erworben" und unterliege allenfalls bezüglich ihrer Verfügungsmacht obligatorischen Bindungen, die für die Heilung der Verfügung des Nichtberechtigten ohne Bedeutung seien, ist daher unrichtig. Ob die Parteien ein Ermächtigungsindossament oder eine treuhänderische Übertragung des Eigentums an der Urkunde und den Gütern sowie des Gläubigerrechts an den verbrieften Ansprüchen beabsichtigt haben, ist eine Frage der Auslegung des Parteiwillens, die unter Berücksichtigung der Interessenlage nach den Umständen vorzunehmen ist (BGHZ 5, 285, 292) [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]. Den Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei die Rechtsstellung der Nebenintervenientin auf Grund des Inkassoauftrages verkannt, ist nicht zu folgen. Die Revision meint, eine Verfügungsberechtigung der Nebenintervenientin folge daraus, daß sie von der russischen Staatsbank beauftragt worden sei, bei Nichtaufnahme der Dokumente die Waren im eigenen Namen als Korrespondent in ihrer Auftraggeberin einzulagern. Die Nebenintervenientin habe auch die Auslieferung vom Schiff erzwingen können. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß sie Gläubigerin des Auslieferungsanspruchs geworden sein müßte. Auch bei einer bloßen Ermächtigung konnte sie den Auslieferungsanspruch im eigenen Namen für Rechnung ihrer Auftraggeberin einziehen. Daraus folgt nicht ihre Befugnis, der Auslieferung der Güter an einen Nichtberechtigten zu dessen freier Verfügung mit der Wirkung zuzustimmen, daß der Auslieferungsanspruch erlischt. Ebensowenig nötigt zu dieser Schlußfolgerung die Abrede mit der Staatsbank, die Nebenintervenientin solle bei Nichtzahlung weitere Instruktionen einholen und demgemäß handeln, wie es im Arrestverfahren auch geschehen sei. Für diese Maßnahme genügte die aus dem Blankoindossament folgende Legitimation der Nebenintervenientin. Sie benötigte dazu nicht, wie die Revision meint, das Recht, das einem Eigentümer zustand. Es fehlt somit für die Anwendung des § 185 an der Zustimmung des Berechtigten zu der vorgenommenen Verfügung und auch an dem späteren Erwerb der für sie nötigen Verfügungsmacht. Ein Schutz des Vertrauens des Schuldners auf den Rechtsschein der formellen Legitimation (vgl. § 365 HGB, Art. 40 WG) scheidet schon deshalb aus, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagten von der Nebenintervenientin im einzelnen überhaupt nichts gewußt und nicht im Hinblick auf ihre Zustimmung und auf ihren Besitz oder den späteren Erwerb der Konnossemente durch sie gehandelt haben. Ob eine Zustimmung der Nebenintervenientin zu einer Aushändigung der Güter an die V. ohne Bezahlung wegen Verstoßes gegen die guten. Sitten nichtig gewesen wäre, wie das Berufungsgericht hilfsweise erwägt, kann auf sich beruhen.

15

III.

Das Berufungsgericht entnimmt den Schaden der Klägerin durch die Auslieferung der Güter an die V. daraus, daß die Klägerin nicht mehr über die Güter verfügen konnte und wegen ihrer Ansprüche auf den Kaufpreis und die Frachtvorschüsse nicht befriedigt wurde. Die Revision meint, die Nebenintervenientin sei auf Grund des Sicherungsvertrages mit der V. vom 12. Juni 1957 Eigentümerin der Güter geworden, als sie die Konnossemente erhalten habe. Der Schaden sei also dadurch entstanden, daß die V. über die Güter verfügte. Die Revision läßt außer Betracht, daß der Sicherungsvertrag sich nur auf die aus dem Kredit der Nebenintervenientin an die V. finanzierten Partien bezieht, d.h. auf diejenigen, für die die Nebenintervenientin die Konnossemente aufgenommen hat und deshalb ein Eigentumserwerb der V. in Betracht gekommen ist. Die Nebenintervenientin konnte kein Eigentum an nicht bezahlten Partien er werben.

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Auch ein adäquater ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Auslieferung der Ware und dem Schaden ist mit Recht vom Berufungsgericht bejaht worden. Die Güter waren bereits durch die Aushändigung an die V. ohne Bezahlung an die Klägerin für diese in Verlust geraten. Die V. konnte über das in ihren unmittelbaren Besitz gelangte Holz verfügen, ohne den Kaufpreis und die Frachtvorschüsse bezahlt zu haben. Sie hat auch tatsächlich die Güter zum größten Teil weiter veräußert, ohne für die Befriedigung der Klägerin zu sorgen. Eine solche Veräußerung, der durch die Abrede "cassa gegen Dokumente" und die Aushändigung nur unter Rückgabe des Konnossements an den Verfrachter gerade vorgebeugt werden sollte, lag keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Bei bestimmungsgemäßem Verhalten der Beklagten (§§ 648, 653 HGB) mußten die Güter im Besitz des Verfrachters verbleiben oder für den Verfügungsberechtigten hinterlegt werden (§ 601 Abs. 2 HGB). Ob die Ansprüche der Klägerin trotz der Aushändigung der Güter später noch auf Grund des Eingangs der Erlöse der weiterverkauften Ware bei der Nebenintervenientin befriedigt wurden, war durchaus unsicher und tatsächlich hat auch die Nebenintervenientin den Kaufpreis und die Frachtvorschüsse nicht nachträglich an die Klägerin abgeführt. Es mag sein, daß eine gewisse Aussicht auf Beseitigung des bereits eingetretenen Schadens bestanden hat, weil zu erwarten war, daß die Nebenintervenientin bei ihr eingehende Erlöse entsprechend der gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtung an diese weiterleiten werde. Es lag aber nicht außerhalb jeder Erfahrung, wie die Revision meint, daß es aus irgendwelchen Gründen nicht zur Befriedigung der Klägerin kam, wenn die Güter an die V. gelangt waren.

17

IV.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin brauche sich nicht so behandeln zu lassen, als seien die Kaufpreisansprüche durch die bei der Nebenintervenientin zu Gunsten der V. noch eingegangenen Zahlungen erfüllt worden. Die Klägerin habe für das von den Beklagten behauptete Verhalten der Nebenintervenientin bei der Behandlung der Konnossemente nicht einzustehen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es an einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Beklagten fehle, bei deren Erfüllung sie sich der Nebenintervenientin bedient habe (§ 278 BGB). Insbesondere hat keine Nebenpflicht der Klägerin als Abladerin bestanden, mit den Konnossementen in bestimmter Weise zu verfahren und sie an denjenigen weiterzuleiten, der als vorgesehener Empfänger der Ware auf Grund der Dokumente die Ladung aus dem Schiff in Empfang nehmen sollen. Der Verfrachter kann Schäden durch die Fehlleitung des Konnossements, wie sie die Revision erwähnt, durch Verkauf der verderblichen Ladung nach § 535 HGB unter Hinterlegung des Erlöses nach Abzug der Fracht von sich abwenden. Auch hat die Nebenintervenientin den Beklagten nicht in Ausübung von Verrichtungen, zu denen sie von der Klägerin bestellt war, einen Schaden zugefügt (§ 831 BGB).

18

Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden aber dem Vorbringen der Beklagten nicht im vollen Umfang gerecht. Ihre Behauptungen begründen möglicherweise einen Einwand gegen die Schadensersatzpflicht unter einem vom Berufungsgericht bisher nicht geprüften rechtlichen Gesichtspunkt.

19

V.

Das Berufungsgericht zieht nicht in Betracht, daß bei einem Vertragsverhältnis der Geschädigte sich die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch seine Hilfsperson gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB auch dann anrechnen lassen muß, wenn er sich dieser Hilfsperson zwar nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht gegenüber dem Schädiger, wohl aber zur Erfüllung eines Gebotes des eigenen Interesses bedient hat (BGHZ 3, 46). Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestand das auf dem Konnossement beruhende Schuldverhältnis, aus dem die Beklagten zur Auslieferung der Güter verpflichtet waren, die sie zur Beförderung übernommen hatten. Es ist seit jeher anerkannt, daß die entsprechende Anwendung des § 278 BGB im Falle des mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens nach § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich der Ersatzansprüche aus Vertragsverhältnissen dazu führt, dem Gläubiger die Vertretung fremden Verschuldens derjenigen Personen aufzuerlegen, die mit der Wahrnehmung des einschlägigen Pflichtenkreises und damit auch der Gebote des eigenen Interesses betraut sind (RGZ 62, 106). Für die Ersatzansprüche des Inhabers eines Ladescheins, der dem Konossement in seinen wesentlichen Wirkungen gleichsteht, gegen den Verfrachter wegen der Aushändigung der Güter ohne Rückgabe der Urkunde hat bereits das Reichsgericht (RGZ 75, 108, 114) ausgesprochen, daß nichts im Wege stehe, ein mitwirkendes Verschulden des Inhabers der Urkunde bei der Entstehung des Schadens zu berücksichtigen, wenn seine Hilfspersonen, die von unsachgemäßem Geschäftsgang des Verfrachters (oder seines Spediteurs) Kenntnis erlangt hatten, von Rechtsbehelfen gegen den unberechtigten Empfänger keinen Gebrauch gemacht haben, die den Eintritt eines Schadens durch dessen spätere Zahlungsunfähigkeit verhindert hätten.

20

1)

Der Klägerin, die "Kassa gegen Dokumente" und nicht unter Kreditgewährung an den Käufer verkauft hatte, hätte es im eigenen Interesse obgelegen, die Aushändigung der Güter an den Empfänger ohne Bezahlung des Kaufpreises zu verhindern, mochte auch der Reeder sich wegen etwaiger Ansprüche auf Grund der Auslieferung ohne Konnossement durch eine Haftung der Zeitcharterin, der Firma Bau. & Cie., für gedeckt halten. Deren Bonität war für die Klägerin nicht zu übersehen und auch von ihr nicht geprüft. Sie hatte mit der Verschiffung der fob verkauften Güter nichts zu tun. Das Geschäft sollte ausschließlich gegen Barzahlung der V. bei Aushändigung des Konnossements abgewickelt werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin, wenn sie selbst in Lü. zu handeln in der Lage gewesen wäre, die tatsächliche Abwicklung des Geschäfts, die ihren Gepflogenheiten und den abgeschlossenen Verträgen offensichtlich widersprach, im eigenen Interesse verhindert hätte, um die Entstehung von Schäden durch den Verlust der Güter von vornherein zu verhüten. Die Aufgabe des Besitzes an den Gütern ohne Kaufpreiszahlung und ohne Sicherstellung des Warenwertes durch die Garantie einer ihr genehmen Bank war mit ihrem Interesse unvereinbar und hätte sie zu sofortigem Eingreifen veranlassen müssen.

21

2)

An die Stelle der Klägerin trat, was die Erfüllung dieses Gebotes des eigenen Interesses angeht, die Nebenintervenientin. Entsprach diese schuldhaft nicht den Anforderungen, die an die sachgemäße Wahrung solcher Belange zu stellen sind, so muß die Klägerin hierfür gegenüber den Beklagten eintreten (vgl. BGHZ 3, 46, 50) [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50]. Die Beklagten haben eine Reihe von Behauptungen aufgestellt, aus denen, ihre Richtigkeit unterstellt, eine derartige Sorgfaltsverletzung entnommen werden könnte. Die Nebenintervenientin war nach den unstreitigen Sachverhalt bei zwei Ladungen bereits seit 5 bis 10 Tagen im Besitz des Konnossements, als mit dem Löschen ohne Vorlage der Konnossemente gegen Revers der V. begonnen wurde (Ladungen der "Ursula Hei." und der "Ko."). In diesen Fällen hätte es das eigene Interesse der Klägerin, das von der Nebenintervenientin wahrgenommen wurde, geboten, daß diese sich nach dem Eingang der Konnossemente erkundigt hätte, ob die betreffenden Schiffe schon im Hafen Lü. angekommen seien. Die Nebenintervenientin war in Juli 1957 nicht mehr bereit, die Konnossemente unter Gewährung von Kredit an die V. prompt aufzunehmen. Zur Wahrung des Interesses der Klägerin an der Erhaltung ihrer Verfügungsmacht über die Güter, solange sie unbezahlt waren, hätte es der Nebenintervenientin obgelegen, gemäß der ihr von der Staatsbank erteilten allgemeinen Instruktion die Güter selbst zur Einlagerung in Empfang zu nehmen. Der Nebenintervenientin war nach Behauptung der Beklagten bekannt, daß die Ladungen, für die ihnen das Konnossement nicht beim Eintreffen des Schiffs vorgelegt wurde, gegen Revers des Empfängers diesem auslieferten, wenn anzunehmen war, daß die Schiffe früher in Lü. eintrafen als die Konnossemente, deren Übersendung und Aufnahme sich lediglich aus technischen Gründen verzögert hatte. Um die Klägerin vor Schäden aus dieser Praxis zu bewahren, die die Güter aus ihrem Machtbereich ohne Bezahlung entgegen dem Charakter des Dokumentengeschäfts herausgehen ließ, hätte die Nebenintervenientin bei Anwendung der nötigen Sorgfalt, wie sie bei der Wahrnehmung eigener Interessen geboten ist, die Rechte aus den Konnossementen gegenüber den Verfrachtern ausüben müssen. Nach dem Sachverhalt, wie ihn die Beklagten behaupten, mußte die Nebenintervenientin erkennen, daß die V., die den Kredit bei ihr erschöpft hatte, die Auslieferung der Güter ohne Bankgarantie, zu deren Beschaffung sie vermutlich nicht in der Lage war, erreichen würde, und daß dadurch Schäden für die Klägerin entstehen könnten, weil Mittel für die nachträgliche Bezahlung der Kaufpreisforderungen und Frachtenvorschüsse später nicht beschafft werden konnten. Bereits die Tatsache, daß die Käuferin in den Besitz der Güter gelangte, ohne daß die prompte Aufnahme der Dokumente bei ihrem Eintreffen gesichert war, bedeutete im übrigen eine Gefährdung der Interessen der Klägerin, deren Wahrnehmung der Nebenintervenientin anvertraut war.

22

In drei weiteren Fällen, die den Gegenstand der Klage bilden, war die Löschung noch im Gange, als die Konnossemente eintrafen (D. "Co." 2. und 3. Reise, D. "He." 3. Reise). Hier hätte sofortiges Eingreifen möglicherweise die volle Löschung an die V. verhindern können.

23

3)

Die Nebenintervenientin mußte ferner nach der Darstellung der Beklagten damit rechnen, daß bei ihr häufig Konnossemente von der russischen Staatsbank eintreffen würden, deren Ladungen in diesem Zeitpunkt bereits gegen Revers der Empfängerin gelöscht waren. Da nach Behauptung der Beklagten der Kredit der V. bei der Nebenintervenientin bereits im Juni 1957 erschöpft und neue Kredite noch nicht bewilligt waren, konnte nach diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme der Konnossemente, die nach der Löschung eintrafen, nicht ohne weiteres gerechnet werden. Das Interesse der Klägerin, das von der Nebenintervenientin für alle vorkommenden Fälle entsprechend den eingehenden allgemeinen Instruktionen der Staatsbank wahrgenommen werden sollte, hätte es daher geboten, bei der Klägerin Rückfrage zu halten, mit welchen Schiffen Ladungen zu erwarten waren, die von nun an nicht mehr mit prompter Bezahlung rechnen konnten. Die Nebenintervenientin hätte alsdann, wenn die Abladungen nicht überhaupt gestoppt wurden, beim Eintreffen der Schiffe die Ladung entsprechend der Instruktion der Staatsbank gegen ihren Revers löschen und damit der Klägerin die Verfügungsmacht über die Güter erhalten können. Statt dessen soll, wie die Beklagten behaupten, die mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beauftragte Nebenintervenientin in Kenntnis der Reverspraxis nichts in der angedeuteten Richtung unternommen, sondern die Konnossemente im Gesamtbetrag von etwa 1,8 Mill. D. liegen gelassen haben, um der V. das unter den Dokumenten verschiffte Holz ohne Bezahlung zwecks Weiterverwertung zu verschaffen, damit diese sich bis zum Eintreffen des von der Firma Bau. & Cie. in Aussicht gestellten weiteren Kredite am Leben erhalten konnte. Aus diesem Verhalten könnte ein erhebliches Mitverschulden der Nebenintervenientin an der Entstehung des Schadens, für das die Klägerin einzutreten hätte, entnommen werden. Es geht nicht an, daß der Schaden durch fehlerhafte Aushändigung der Güter ausschließlich dem Verfrachter zur Last gelegt wird, wenn eine wesentliche Ursache in dem Verhalten des Konnossementsinhabers oder seiner Hilfsperson zu finden ist, die für ihn die ordnungsmäßige Abwicklung des Dokumenteneinzuges und die Sicherstellung ihres Eigentums an den Gütern überwachen sollte. Die Aushändigung der Ladung ohne Konnossement gegen Revers, die entsprechend einer verbreiteten internationalen Praxis oft vorgenommen wird, wenn die Konnossemente beim Eintreffen des Schiffs nicht zur Hand sind (z.B. weil sie länger zum Bestimmungshafen reisen), dient dazu, im Interesse aller an der Beförderung Beteiligten durch deren loyale Zusammenarbeit unnötig erscheinende Unkosten und Weiterungen durch Einlagerung der Güter, Verlängerung der Liegezeiten usw. zu vermeiden. Sie birgt aber für den Verfrachter die erhebliche Gefahr, daß die Güter an jemand gelangen, von dem sich später herausstellt, daß er zum Empfang nicht berechtigt war. Es entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, dessen besondere Ausprägung § 254 BGB ist, daß der Konnossementsinhaber (oder nein Beauftragter) die Aushändigung der Güter ohne Konnossement im eigenen Interesse verhindert, wenn es erforderlich ist, um die Gefahr eines Schadens von sich abzuwenden, und sich ihm ein zumutbarer Weg dafür bietet.

24

4)

Das Vorbringen der Beklagten wird auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Obliegenheit des Geschädigten zu prüfen sein, den durch unzulässige Auslieferung der Güter verursachten Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Beklagten haben behauptet, die Nebenintervenientin habe den Gegenwert für das von der V. weiterveräußerte Holz durch die Überweisungen der Firma Bau. & Cie. erhalten und auf Grund der Abtretungen der Kaufpreisansprüche bezüglich der in die Schweiz versandten und bereits an die Klägerin bezahlten Partien über diese Beträge verfügen und sie an die Klägerin zur Bezahlung der weiteren Lieferungen abführen können, mindestens sie zu deren Gunsten sperren können. Seit dem 4. Juli 1957 sei bei ihr ein Betrag von etwa 2,7 Mill. DM ersichtlich als Erlös der noch nicht bezahlten Partien eingegangen, von denen sie nur 610.000 DM zur Aufnahme der Konnossemente verwandt habe. Zum Nachteil der Klägerin habe die Nebenintervenientin nicht eingegriffen, um der V. die Bezahlung anderer Verbindlichkeiten zu ermöglichen und Zeit zu gewinnen, bis neuer Kredit beschafft war. Die Russendokumente seien absichtlich liegen gelassen worden. Es wird zu erörtern sein, ob die Nebenintervenientin bei sorgfältiger Erfüllung der Obliegenheiten der Klägerin gegenüber den Beklagten, die sich aus der von diesen gesetzten Schadensursache ergaben, in der Lage gewesen wäre, die für die V. eingegangenen Beträge für die Klägerin zur Abwendung oder Minderung des Schadens in Anspruch zu nehmen.

25

Die behauptete Unterlassung des an sich möglichen Eingreifens der Nebenintervenientin stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem dieser anvertrauten Pflichtenkreis, nämlich der Behandlung der Konnossemente und der Einziehung der mit ihnen verbundenen Forderungen. Im Verhältnis zu den Beklagten muß daher die Klägerin für die etwaige Verletzung der Gebote ihres eigenen Interesses durch die von ihr zugezogene Hilfsperson nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB einstehen. Der Klägerin bleibt es überlassen, gegebenenfalls die Nebenintervenientin in Anspruch zu nehmen, sofern ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Nebenintervenientin entfallen oder geschmälert werden sollte.

26

VI.

Die Sache bedarf hiernach noch weiterer tatsächlicher Erörterungen unter Berücksichtigung der Beweisanerbieten der Parteien. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßig an dessen 6. Zivilsenat, zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung der Kosten der Revision zu überlassen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt.

Dr. Nastelski
Dr. Nörr
Dr. Haager
Liesecke
Dr. Reinicke