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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1951, Az.: I ZR 44/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1951
Aktenzeichen
I ZR 44/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.05.1950
Oberlandesgericht in Hamm - 08.11.1948
Landgerichts in Dortmund - 16.02.1948

Fundstellen

  • BGHZ 3, 46 - 52
  • DB 1951, 720-721 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 749-750 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Firma Transportunternehmung Raimund W. in L. am ...,

Prozessgegner

den Prokuristen Karl H. in D., V.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Schadensausgleich gemäss §254 BGB ist auch dann vorzunehmen, wenn das schuldhafte Verhalten des Geschädigten oder seiner Hilfspersonen auf die zeitlich nachfolgende Handlungsweise des Schädigers, die unmittelbar das schädigende Ereignis herbeigeführt hat, adäquat von Einfluss gewesen ist.

  2. b)

    Bei einem Vertragsverhältnis muss sich der Geschädigte die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch eine Hilfsperson gemäss §254 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn er sich dieser Hilfsperson nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, sondern zur Wahrung seiner eigenen Belange in Ansehung des Vertragsgegenstandes bedient hat und das schädigende Verhalten der Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr im Rahmen des Vertrages anvertrauten Pflichtenkreis steht.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. Mai 1950, das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. November 1948 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 16. Februar 1948 aufgehoben. Soweit ein Leistungsanspruch auf 14.412 DM nebst Zinsen (Schriftsatz vom 11. Oktober 1948) erhoben ist, wird dieser Anspruch zu 2/3 nebst 4 % Zinsen auf diese 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau den weitergehenden Schaden, den sie aus dem Unfall vom 14. Oktober 1945 erlitten haben, zu 2/3 zu ersetzen hat.

Die weitergehenden Klagansprüche werden abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte während des letzten Krieges ihm und seiner Ehefrau gehörende Möbel und Einrichtungsgegenstände von Dortmund nach Lohr am Main verlagert und dort untergestellt. Im Herbst 1945 beauftragte die Ehefrau des Klägers in dessen Namen die Beklagte, den Hausrat mit einem Lastkraftwagen nach Dortmund zurückzuschaffen.

2

Die Ehefrau des Klägers und ein früherer Mitarbeiter des Klägers namens Z., der dem Kläger bei der Durchführung des Transports behilflich sein wollte, liessen die Sachen am 13. Oktober 1945 auf den von der Beklagten bereitgestellten Lastkraftwagen mit Generatorantrieb aufladen. Beide begleiten sodann im hinteren Wagenraum den Transport der am nächsten Morgen begann. Kurz vor Siegen fingen einige Möbelstücke im vorderen Drittel des Wagens an zu brennen. Es gelang, das Feuer zu löschen. Der Inhaber der Beklagten lehnte zunächst eine Fortsetzung der Fahrt wegen der damit verbundenen Brandgefahr ab. Die Ehefrau des Klägers weigerte sich jedoch, an Ort und Stelle zu übernachten - es war inzwischen die Dämmerung hereingebrochen - und bestand auf der Weiterfahrt. Der Inhaber der Beklagten gab schliesslich dem Drängen der Ehefrau des Klägers nach. Bereits wenige Minuten nachdem das Fahrzeug erneut in Betrieb gesetzt worden war, machte sich an der gleichen Stelle wie vordem starker Qualm bemerkbar. Es entwickelte sich rasch ein grosses Feuer. Der grösste Teil des Hausrats konnte nicht gerettet werden. Die meisten Sachen verbrannten, teils auf der Strasse, teils auf dem Wagen oder wurden schwer beschädigt.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger, dass die Beklagte ihm und seiner Ehefrau allen Schaden ersetze, den sie aus dem Unfall vom 14. Oktober 1945 erlitten hätten und an ihn mit Zustimmung seiner Ehefrau mindestens 14.412 RM nebst 4 % Zinsen seit dem Unfalltag zahle.

4

Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie beruft sich auf einen vertraglichen Haftungsausschluss. Der Inhaber der Beklagten habe der Ehefrau des Klägers schon vor Beginn der Fahrt erklärt, dass er keine Haftung für den Transport übernehmen könne, weil es ihm nicht möglich sei, eine Versicherung abzuschliessen. Er habe sie aufgefordert, selbst für den Abschluss einer Versicherung Sorge zu tragen. Zur Weiterfahrt nach dem 1. Brand habe er sich erst bereit erklärt, nachdem die Ehefrau des Klägers erklärt habe, sie übernehme die Verantwortung für jeden Schaden, der durch die Weiterfahrt eintrete. Hierin sei die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zu erblicken. Zum mindesten müsse sich der Kläger das Verhalten seiner Ehefrau, die auf einer Weiterfahrt nach dem 1. Brand bestanden habe, als mitwirkendes Verschulden annehmen lassen. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz neben ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht, dass die Ehefrau des Klägers nach dem ersten Brand ein Garantieversprechen abgegeben habe. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des gesamten Unfallschadens, mindestens aber von 14.412 DM nebst 5 1/2 % Zinsen begehrt und beantragt, die Berufung mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Antrag der Anschlussberufung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werde. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht unter Einschränkung des Zinssatzes auf 4 % stattgegeben.

5

Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage insoweit abzuweisen, als sie zu mehr als 2 Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Der Auffassung des Klägers, dass das angefochtene Urteil nur über einen Klaganspruch in Höhe von 14.412 DM nebst Zinsen entschieden haben und deshalb die Revision, die die Aufhebung dieses Urteils nur zu einem Drittel begehre, die Revisionssumme nicht erreiche, konnte nicht gefolgt werden. Der Klagantrag, der auf Ersatz des gesamten dem Kläger und seiner Ehefrau erwachsenen Unfallschadens, mindestens aber auf 14.412 DM nebst Zinsen geht, verbindet mit einem bezifferten Ersatzleistungsanspruch einen unbezifferten Ersatzfeststellungsanspruch. Der Tenor des Berufungsurteils, nach dem der von dem Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Antrag unter Einschränkung des Zinssatzes auf 4 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, ist zwar prozessual in eine falsche Form gekleidet; denn eine Vorabentscheidung unter den Grund gemäss §304 ZPO konnte nur über den bezifferten Leistungsanspruch ergehen (RGZ 131, 125) während über den unbezifferten Feststellungsanspruch nur durch Teilurteil nach §301 ZPO entschieden werden konnte (RGZ 90, 239). Es handelt sich aber nur um eine irrtümliche Formulierung des Urteilstenors, der dahin auszulegen ist, dass dem Feststellungsantrag auf Ersatz allen Unfallschadens stattgegeben und gleichzeitig der Leistungsanspruch in der geltendgemachten Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden sollte. Unter Einbeziehung des über den Leistungsantrag hinausgehenden Feststellungsinteresses des Klägers hat der Senat den Gesamtstreitwert für die Revisionsinstanz auf 19-20.000 DM festgesetzt.

7

Die Revision ist hiernach zulässig. Sie ist auch sachlich begründet.

8

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus §429 HGB sowie §823 Abs. 1 BGB bejaht, ohne zu prüfen, ob auf den Frachtvertrag die Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung vom 30. Juni 1936 (KVO) Anwendung finden. Dies war im vorliegenden Falle unbedenklich, da nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht, dass ein Frachtbrief nicht übergeben wurde. Nach §15 KVO ist aber die Übergabe eines Frachtbriefes Voraussetzung für das Zustandekommen eines Frachtvertrages, der den Sonderbestimmungen der KVO unterstehen soll.

9

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoss die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses vor Antritt der Fahrt wie auch während der Fahrt auf Grund von §18 des Gesetzes über den Güterfernverkehr vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 788) für unzulässig erachtet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1951 (BGH 1, S. 84) ausgesprochen, dass das Gesetz über den Güterfernverkehr durch die Auflösung des Reichskraftwagenbetriebsverbandes nicht ausser Kraft getreten sei. Es galt somit zur fraglichen Zeit auch §18 dieses Gesetzes, der festlegt, dass der Transportunternehmer die ihm nach den Gesetzesvorschriften oder der KVO obliegende Haftung durch Vertrag weder ausschliessen noch beschränken kann.

10

Dieses Verbot eines vertraglichen Haftungsausschlusses war von Amts wegen zu beachten. Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wie die Revision meint, wenn der Kläger den Beklagten für den Transportschaden haftbar machen will, obwohl die Beklagte bei Vertragsabschluss unter Hinweis, dass sie eine Haftung für den Transport nicht übernehmen könne, die Ehefrau des Klägers aufgefordert haben will, selbst eine Versicherung abzuschliessen. Mit dieser Begründung könnte jedes Verbot eines Haftungsausschlusses praktisch entwertet und damit der vom Gesetzgeber mit dem Verbot verfolgte Zweck vereitelt werden. Wenn sogar eine schriftliche, unzweideutige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses den Geschädigten infolge der Nichtigkeit dieser Vereinbarung an der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht hindert, so kann eine unzulässige Rechtsausübung des Ersatzbegehrenden erst recht dann nicht in Frage stehen, wenn der Haftungsausschluss aus einseitigen, unwidersprochen gebliebenen Erklärungen des Transportunternehmers gefolgert werden soll.

11

§18 Güterfernverkehrsgesetz verbietet den Haftungsausschluss uneingeschränkt, insbesondere ohne zeitliche Begrenzung. Der weitere Angriff der Revision, diese gesetzliche Bestimmung stehe nur einem Haftungsausschluss vor Antritt, aber nicht während der Fahrt entgegen, findet somit im Gesetz gleichfalls keine Stütze.

12

Die Revision irrt auch, wenn sie davon ausgeht, das Berufungsgericht habe die Frage offengelassen, ob die Ehefrau des Klägers den Transport im eigenen Namen oder im Namen des Klägers abgeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr in seinem Tatbestand eindeutig festgestellt, dass der Vertrag von der Ehefrau des Klägers in dessen Namen abgeschlossen worden sei. Es hat lediglich dahingestellt sein lassen, ob die Ehefrau des Klägers im eigenen Namen oder im Namen des Klägers aufgetreten sei. Dies bedurfte keiner Klärung, da das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen ist, dass die Beklagte das Geschäft mit demjenigen habe abschliessen wollen, den es angehe, woraus es zutreffend gefolgert hat, dass der Kläger Vertragsgegner der Beklagten geworden sei.

13

Die Revision beanstandet weiterhin, dass das Berufungsgericht den Bekundungen des Zeugen W. über das Verhalten der Ehefrau des Klägers nach dem ersten Brand nicht den Abschluss eines Garantievertrages entnommen habe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Angaben dieses Zeugen, die von keinem anderen Zeugen bestätigt worden seien, im Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau des Klägers ständen. Da beide Zeugen mit den Parteien verwandt seien und auch ihre Aussagen nicht beschworen hätten, fehlten Anhaltspunkte, um der einen Aussage vor der anderen den Vorzug geben zu können. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht nicht von der Möglichkeit der Beeidigung des einen oder anderen Zeugen Gebrauch gemacht habe. Hierzu ist zunächst richtig zu stellen, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Februar 1949 der Zeuge W. seine Aussage beschworen hat. Das Berufungsgericht geht somit bei Bewertung dieser Aussage von falschen Voraussetzungen aus. Dieser Irrtum war aber für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht massgebend. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtlich einwandfrei dargelegt, dass, selbst wenn die Aussage des Zeugen W. als richtig unterstellt würde, der Nachweis für den Abschluss eines Garantievertrages nicht erbracht sei, da der Zeuge sich des Wortlauts der Erklärungen der Ehefrau des Klägers nicht habe entsinnen können. Zu Unrecht glaubt die Revision, das Berufungsgericht habe die Folgerungen, die der Zeuge W persönlich aus dem unaufgeklärt gebliebenen Wortlaut der Erklärungen der Ehefrau des Klägers gezogen haben will, bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Entscheidend kann allein sein, was die Ehefrau des Klägers tatsächlich erklärt hat. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Garantieversprechen in der Regel nur anzunehmen ist, wenn es sich um die Ansprüche eines Dritten handelt (RGZ 146, 124). Da sich auf dem Kraftwagen nur die Einrichtungsgegenstände des Klägers und seiner Ehefrau befanden, kam zunächst nur die Wegbedingung der Haftung für Schäden an diesem Gut im Fall der Weiterfahrt in Frage. Dafür, dass die Beteiligten hinsichtlich der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses Zweifel gehegt und die Ehefrau des Klägers aus diesem Grunde ein darüberhinausgehendes Garantieversprechen abgegeben habe, ist von der Beklagten nichts dargetan worden.

14

Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in dem Drängen der Ehefrau des Klägers auf Weiterfahrt nach dem ersten Brand ein Handeln auf eigene Gefahr erblicken will, das die Rechtswidrigkeit der Gefährdung ausschliesse. Bei diesen von der Rechtsprechung vor allem bei Gefälligkeitsfahrten für die Gefährdungshaftung entwickelten Rechtsgedanken, handelt es sich lediglich um einen Sonderfall des Haftungsausschlusses, der die Einwilligung des Beschädigten in die durch die Gefährdung möglicherweise eintretende Schadenszufügung voraussetzt (RGZ 141, 264). Wenn §18 Güterfernverkehrsgesetz einen vertraglichen Haftungsausschluss verbietet, muss davon ausgegangen werden, dass diese Gesetzesbestimmung auch einem Haftungsausschluss infolge einseitiger Risikoübernahme durch Handeln auf eigene Gefahr entgegensteht.

15

Es bleibt zu prüfen, ob sich der Kläger ein mitwirkendes Verschulden seiner Ehefrau gemäss §254 BGB entgegenhalten lassen muss. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht trotz seiner tatsächlichen Feststellung, der Inhaber der Beklagten sei nach dem ersten Brand nur auf das Drängen der Ehefrau des Klägers weitergefahren, keinen Schadensausgleich gemäss §254 BGB vorgenommen habe.

16

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers auf eine Weiterfahrt bestanden habe, während der Inhaber der Beklagten die Fortsetzung der Fahrt nach dem ersten Brand zunächst abgelehnt habe. Hierin sei aber kein so erhebliches Verschulden der Ehefrau des Klägers zu erblicken, dass dies gegenüber dem Verschulden des Inhabers der Beklagten rechnerisch ins Gewicht falle. Der Inhaber der Beklagten sei auf Grund des Frachtvertrages allein für den Transport verantwortlich gewesen. Er habe gewusst, dass die Weiterfahrt gefährlich sei. Er habe auf Grund seiner grösseren Einsicht und Erfahrung dem Drängen der Ehefrau des Klägers nicht nachgeben dürfen, zumal die Ehefrau des Klägers nicht berechtigt gewesen sei, ihm Weisungen hinsichtlich der Fortsetzung der Fahrt zu geben. Nach §433 HGB dürfe der Absender den Frachtführer nur anweisen, das Gut anzuhalten oder zurückzugeben. Die Weisung der Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Weiterfahrt sei zudem ohne Zustimmung ihres Ehemannes erfolgt und sei schon deshalb unwirksam, weil sie über den Umfang ihrer Schlüsselgewalt hinausgegangen sei.

17

Diese vom Berufungsgericht vorgenommenen Erwägungen sind rechtlich nicht haltbar. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass der für den Transport verantwortliche Inhaber der Beklagten dem Verlangen der Ehefrau des Klägers, trotz der Brandgefahr die Fahrt fortzusetzen, keinesfalls hätte nachgeben dürfen. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, der sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, dass der Inhaber der Beklagten, der sich bereits zu einer Unterbrechung der Fahrt entschlossen hatte, durch das Verhalten der Ehefrau des Klägers, die energisch ablehnte, an Ort und Stelle zu übernachten, zu einer Änderung seines Entschlusses und damit zu der Weiterfahrt bestimmt worden ist. Das eigene schuldhafte Verhalten des Inhabers der Beklagten schliesst nicht aus, dass das Verhalten der Ehefrau des Klägers mitursächlich für den Schaden gewesen ist. Auch ein Verhalten, das der schuldhaft schädigenden Handlung des anderen Teils vorausgegangen ist, rechtfertigt einen Schadensausgleich gemäss §254 BGB, wenn es schuldhaft die spätere schädigende Handlungsweise des anderen veranlasst hat. Es wäre nicht einzusehen, warum nicht auch die Fälle dem Rechtsgedanken des §254 BGB unterstellt werden sollten, in denen auf das die Haftungsvoraussetzung bildende Verhalten des Schädigers ein zeitlich vorangehendes schuldhaftes Verhalten des Beschädigten oder seiner Hilfspersonen adäquat von Einfluss gewesen ist.

18

Die Ehefrau des Klägers hat aber schuldhaft gehandelt, als sie den Inhaber des Beklagten gegen seine eigene bessere Einsicht zur Fortsetzung der Fahrt bestimmte. Dass sie nicht über Erfahrungen im Betrieb eines Generatorfahrzeugs verfügte, kann ihr nicht zur Entschuldigung dienen. Ihre Unerfahrenheit kann nicht massgebend sein. Denn von Bedeutung ist für das Maso der zu erfordernden Sorgfalt und Einsicht ein objektiver Maßstab, das, was in der individuellen Lage ein ordentlicher, gewissenhafter Mensch sich hätte vor Augen stellen müssen (RGZ 152, 140). Dieser aber hätte sich den Bedenken des Fahrzeugführers nicht verschlossen.

19

Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, dass auch die Ehefrau des Klägers ein Verschulden trifft, hat aber dieses Verschulden gegenüber dem überwiegenden Verschulden des Inhabers der Beklagten für unerheblich erachtet. Diese Betrachtungsweise ist rechtlich zu beanstanden. Bei der Schadenserteilung nach §254 BGB ist nicht in erster Linie der Grad des Verschuldens, sondern das Mass der Verursachung gegeneinander abzuwägen (RGZ 69, 57; 112, 236; 156, 202; 164, 268). Entscheidend ist nicht, ob der Inhaber der Beklagten das Drängen der Ehefrau des Klägers auf Weiterfahrt auf Grund seiner grösseren Erfahrung und Einsicht hätte unbeachtet lassen müssen, sondern, ob das Verhalten der Ehefrau des Klägers mitwirkend für seinen Entschluss zur Fortsetzung der Fahrt und damit für den Eintritt des Schadens war. Da nach der Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass der Inhaber der Beklagten nach anfänglicher Weigerung nur dem Drängen der Ehefrau des Klägers zur Weiterfahrt "nachgegeben" hat, steht das schuldhafte Verhalten der Ehefrau des Klägers in adäquatem Zusammenhang mit dem Geschehensablauf, der zum Eintritt des Schadens geführt hat.

20

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau des Klägers nach dem Gesetz berechtigt war, dem Inhaber der Beklagten irgendwelche Weisungen über die Fortsetzung der Fahrt zu geben und ob sie dies mit Zustimmung des Klägers tat. Der Schadensausgleich nach §254 BGB setzt nicht eine vertraglich übernommene Mithaftung, sondern eine schuldhafte Mitverursachung voraus. Auch wenn die Beklagte an die Weisungen der Ehefrau des Klägers nicht gefunden war, räumt dies die vom Berufungsgericht festgestellte und für den Kausal Zusammenhang allein massgebende Tatsache nicht aus, dass der Inhaber der Beklagten nur durch das Verhalten der Ehefrau des Klägers entgegen seinem ursprünglichen Entschluss zur Weiterfahrt bewegen wurde. Dieses mitwirkende Verschulden seiner Ehefrau muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. Zwar ist, soweit die Vertrags- nicht die Deliktshaftung der Beklagten infrage steht, der Kläger, in dessen Namen der Frachtvertrag geschlossen wurde, als Absender des Gutes allein berechtigt, die Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht geltend zu machen und ist insoweit der Beschädigte im Sinne des §254 BGB (RGZ 54, 407). Die in §254 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene entsprechende Anwendung des §278 BGB gilt aber für den ganzen Umfang des §254, also auch bei der schuldhaften Mitwirkung bei der Entstehung des Schadens (so RG in ständiger Rechtsprechung RG 140, 7; 156, 205; 159, 292).

21

Entgegen der im Schrifttum weitgehend verbreiteten Rechtsmeinung (vgl. insbesondere Enneccerus-Lehmann Aufl. 1950 Schuldrecht §16 II 2; Staudinger Aufl. 9 §254 BGB, Anm. 2 e; Fuchs in JW 1929 S. 554) hält der Senat an der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, dass sich der Beschädigte die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch seine Hilfspersonen nach §278 BGB nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses anrechnen lassen muss (RGZ 75, 257; 79, 312; 140, 7; 156, 205; 159, 292 BGH 1, 248). Während §254 Abs. 2 eine besondere Verpflichtung des Beschädigten begründet, nach Entstehung des Schadens den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern, kann aus §254 Abs. 1 keine selbständige schuldrechtliche Verpflichtung des Beschädigten dem Schädiger gegenüber entnommen werden, ihm zum Nichteintritt der schädigenden Ursache behilflich zu sein (so auch RGZ 119, 152; 140, 8). §278 aber, der im schuldrechtlichen Teil des BGB aufgenommen worden ist, bezieht sich nach seinem Wortlaut wie seiner Einordnung im Gesetz nur auf die Haftung des Schuldners für fremdes Verschulden, setzt also ein bestehendes Schuldverhältnis voraus.

22

Bei der entsprechenden Anwendung des §278 ist jedoch zu beachten, dass es sich bei dem Verschulden des Beschädigten im Sinne von §254 nicht um die Verletzung einer ihm gegenüber einem anderen obliegenden Leistungspflicht, sondern um ein Verschulden in eigener Angelegenheit handelt. Der Rechtsgedanke des §254 ist, dass derjenige, der die Sorgfalt ausser acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Verkürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muss (RG 100, 44; 112, 287; 149, 7; 156, 207). Daraus, dass Verschulden nach §254 nicht Verschulden gegen einen anderen, sondern Verstoss gegen das Gebot des eigenen Interesses ist, folgt, dass bei bestehenden Vertragsverhältnissen dem Beschädigten die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Personen, die er mit der Wahrnehmung seines Pflichtenkreises beauftragt hat, der mit dem Vertragsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang steht, auch dann zum Schadensausgleich nach §254 entgegengehalten werden kann, wenn er sich ihrer nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht, sondern der ihn aus §254 im eigenen Interesse treffenden Obliegenheiten bedient hat. Die entsprechende Anwendung des §278 kann hiernach zwar nicht dazu führen, das Verschulden von Hilfspersonen dem eigenen Verschulden des Beschädigten auch ausserhalb eines Schuldverhältnisses gleichzustellen. Aus dem Rechtsgedanken des §254, der einen Schadensausgleich auch dann vorsieht, wenn der Beschädigte nicht eine Leistungspflicht, sondern die ihm im eigenen Interesse obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, kann nur gefolgert werden, dass ein "sich bedienen" im Sinne von §278 nicht nur vorliegt, wenn der Dritte mit der Erfüllung einer dem Vertragspartner gegenüber obliegenden Leistungspflicht betraut war, sondern, dass es im Rannen des §254 zur entsprechenden Anwendung des §278 ausreicht, wenn die mit dem einschlägigen Pflichtenkreis betraute Hilfsperson bei einer für den entstandenen Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die nach Sachlage im eigenen Interesse des Beschädigten geboten war (ähnlich schon RG 62, 106). Während §278 BGB unmittelbar nur anzuwenden ist, wenn der Schuldner bei eigenem Handeln gleicher Art wegen Verletzung einer Vertragspflicht auf Schadensersatz haften würde, (RGZ 63, 341; 160, 315), genügt es für die entsprechende Anwendung des §278 bei der Schadensverteilung gemäss §254, dass ein Dritter gegen das dem Geschädigten im eigenen Interesse obliegende Sorgfaltsverhalten verstossen hat, wenn sich der Geschädigte der Hilfe dieses Dritten innerhalb eines Schuldverhältnisses zur Wahrung seiner eigenen Belange bedient hat.

23

Die Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, deren Verletzung zwar keine Schadensersatzpflicht nach §276 BGB, wohl aber die Schmälerung des eigenen Anspruches gemäss §254 BGB zur Folge hat, trifft den Beschädigten zwar nicht nur im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dem ausservertraglichen Schädiger. Der Rechtsgedanke des §278, der das Verschulden Dritter dem eigenen Verschulden des Schuldners gleichstellt, ohne ihm einen Entlastungsbeweis zu eröffnen, wie ihn §831 BGB für den Verrichtungsgehilfen vorsieht, gilt jedoch nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Er findet seine Rechtfertigung in der aus der vertraglichen Bindung folgenden besonderen Treuepflicht. Dieser gesetzgeberische Grund für die über die Haftung für Verrichtungsgehilfen hinausgehende Haftung für die Erfüllungsgehilfen rechtfertigt aber zugleich - entgegen der von der Rechtslehre vertretenen Meinung - die unterschiedliche Behandlung von Hilfspersonen beim Schadensausgleich gemäss §254, je nach dem, ob sie die Obliegenheit des Geschädigten, sich selbst vor Schaden zu bewahren, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder ausserhalb eines Vertragsverhältnisses schuldhaft verletzt haben; denn nur bei einer schuldrechtlichen Bindung der Beteiligten stellt das gesamte, dem Schuldner in Ansehung der Erfüllung obliegende Sorgfaltsverhalten, auch soweit es ein Gebot des eigenen Interesses ist, eine Erfüllungshandlung dar.

24

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger seine Ehefrau nicht nur mit dem Abschluss des Frachtvertrages, sondern auch mit der Begleitung des Transportes betraut. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei Durchführung des Transportes im Oktober 1945 in Deutschland noch keine normalen Transportverhältnisse herrschten. Infolge der Nachkriegswirren barg fast jeder Transport ungewöhnliche Risiken in sich. Während es im allgemeinen bei Abschluss eines Frachtvertrages über totes Inventar nicht üblich sein mag, dass der Absender eine eigene Hilfsperson den Transport zwecks Überwachung und Pflege des Transportgutes begleiten lässt, war dies in der damaligen Zeit bei umfangreicherem, wertvollen Transportgut weitgehend Brauch. So hatte sich nicht nur die Ehefrau des Klägers, sondern auch der Zeuge Zahn, ein früherer Mitarbeiter des Klägers, als Begleiter für den Transport zur Verfügung gestellt, um bei seiner Durchführung behilflich zu sein. Es muss bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Verhältnisse dieser Nachkriegszeit davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Klägers sich nicht nur als zufälliger Fahrgast während des Transportes auf dem Fahrzeug befand, sondern um die ordnungsgemässe Durchführung und Abwicklung des Transportes zu überwachen. Wenn sie nun im Rahmen dieses ihr vom Kläger anvertrauten Pflichtenkreises, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stand, den Inhaber der Beklagten zur Weiterfahrt veranlasste, obwohl auch ihr die damit verbundene Gefährdung des Transportgutes erkennbar sein musste, so muss sich der Kläger seinem Ersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis dieses mitwirkende Verschulden seiner Ehefrau entgegenhalten lassen.

25

Das angefochtene Urteil verletzt §254 BGB, indem es, obwohl es ein Verschulden der Ehefrau des Klägers bejaht, den Grad ihrer Mitverursachung des Schadens ungeprüft lässt. Nur die vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellte Sachlage, nicht aber die Beurteilung, ob und in welchem Umfange der Schaden auf Grund dieses Sachverhalts gemäss §254 BGB zu verteilen ist, ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Da der Tatbestand ausreichend geklärt ist, bedarf es keiner Zurückweisung. Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, die Verteilung des Schadens vorzunehmen (RG in JW 06, 544; RG 134, 66; 141, 353; 154, 369). Unter Abwägung des Grades der Verursachung und der Grosse des Verschuldens erscheint es gerechtfertigt, dass der Kläger sich die Mitverursachung des Schadens durch seine Ehefrau zu einem Drittel des Gesamtschadens anrechnen lassen muss.

26

Der Revision war deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Lindenmaier zugleich für den durch Beurlaubung an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichter Dr. Birnbach Heidenhain Schmidt Krüger-Nieland