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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1958, Az.: I ZR 81/57
„Bad auf der Tenne“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1958
Aktenzeichen
I ZR 81/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14654
Entscheidungsname
Bad auf der Tenne
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 28.03.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 1326 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1958, 1359 (Volltext)
  • MDR 1959, 22 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 34 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Walter K., H., M.weg ...,

Prozessgegner

1) Rolf M., B. Krs. H.,

2) ...-Film Arthur B., B., V. D.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Nach dem Rechtsgedanken des §185 Abs. 2 BGB kann die Heilung der Verfügung eines Nichtberechtigten auf Grund nachträglichen Rechtserwerbs nicht eintreten, wenn der Verfügende damit nicht diejenige Verfügungsmacht erlangt, die erforderlich ist, um gerade die in Frage stehende Verfügung rechtswirksam vorzunehmen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. März 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Von der T. Filmkunst GmbH wurde im Jahre 1942 der Film "Das Bad auf der Tenne" hergestellt. In dem Titelvorspann zu diesem Film heißt es "nach einer Idee von Rolf M."; das ist der Beklagte zu 1). Dieser hatte mit der T. Filmkunst über die Filmstoffrechte seinerzeit einen Vertrag auf 10 Jahre geschlossen. Die Urheberrechte an dem Drehbuch zu diesem Film standen dem Schriftsteller T., dem Beklagten zu 1) und Volker v. C. zu, die ihre Rechte der T. zeitlich unbeschränkt übertragen hatten.

2

Der Beklagte zu 1) behauptet, alleiniger Urheber des Filmstoffes zu sein. Er schloß mit dem Kläger am 8. Oktober 1954 einen privatschriftlichen Vertrag über eine zu gründende Produktionsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Ziff. 6 dieses Vertrages sollte der Kläger in die GmbH u.a. das Filmprojekt "Das Bad auf der Tenne" in Form eines kurbelfertigen Drehbuches einbringen. Der Kläger verpflichtete sich nach Ziff. 9 des Vertrages, dem Beklagten zu 1) "zur Abwicklung seiner alten und zur Freihaltung seiner laufenden Verpflichtungen" für die Vorbereitungszeit der Filmproduktion innerhalb der neuen Firma ein Darlehen von 30.000 DM zu geben. In Ziff. 10 des Vertrages ist bestimmt, daß der Beklagte zu 1) an den Kläger seine gesamten filmischen Urheberrechte an dem Projekt "Das Bad auf der Tenne" als Sicherheit bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens übereignet. Dieser Vertrag wurde von dem Kläger durch Brief an den Beklagten zu 1) vom 22. Oktober 1954 nochmals bestätigt. Darin heißt es u.a.: "Erst bei völliger Tilgung dieses Darlehens fallen alle obenerwähnten Urheberrechte, über die ich bis zum 10. Januar 1956 nicht ohne Ihre Zusicherung verfüge, sondern nur zur Sicherung meines Darlehens von Ihnen übertragen erhalte, wieder uneingeschränkt an Sie zurück". Die Parteien schlossen am 10. Februar 1955 einen neuen als "Vergleich" bezeichneten Vertrag. In Ziff. 1 dieses Vergleichs ist bestimmt, daß die zwischen ihnen am 9. Oktober und 22. Oktober 1954 getroffenen Vereinbarungen aufgehoben sind. Nach Ziff. II des Vergleichs hat der Kläger dem Beklagten zu 1) ein Darlehen von 21.750 DM gegeben. Ziff. III des Vergleichs besagt, daß der Beklagte zu 1) zur Sicherheit für das Darlehen dem Kläger seine filmischen Urheberrechte an dem Originalstoff und Drehbuch "Das Bad auf der Tenne" in Höhe des gegebenen Darlehens übertragen habe und daß im Falle des Verkaufs der Rechte der Kläger nach Maßgabe der näheren Bestimmungen wegen seines Darlehens befriedigt werden sollte. In Ziff. IV des Vergleichs ist gesagt, daß der Beklagte zu 1) seine Ansprüche gegen den zukünftigen Käufer der Rechte an den Kläger in Höhe des Darlehns bereits jetzt abtrete und sich verpflichte, bei Kaufverhandlungen noch vor Abschluß des Vertrages Namen und Anschrift des Interessenten dem Kläger mitzuteilen.

3

Der Beklagte zu 1) hat an die Beklagte zu 2) gemäß Vertrag vom 19. April 1955 die gesamten Rechte am Filmstoff und Drehbuch mit Wirkung vom 1. September 1956 auf 10 Jahre übertragen. Das Übergangsdatum wurde später vorverlegt. In Kenntnis dieses Vertrages schloß der Kläger mit dem Beklagten zu 1) am 6. Mai 1955 einen Vertrag, wonach der Beklagte zu 1) 6 Farbfilmkopien des alten T. Films, die ihm von der D.-Film-B. geliefert werden sollten, zur gemeinsamen Auswertung mit dem Kläger zur Verfügung stellen wollte. Nach Ziff. 9 dieses Vertrages sollte, falls eine Auswertung des Films nicht möglich sein sollte, der Beklagte zu 1) für das von dem Kläger erhaltene Darlehen "in der seinerzeit vertraglich festgelegten Form haften". Ziff. 10 des Vertrages lautete wörtlich: "Herr Walter K. hat Kenntnis genommen von dem Vertrag zwischen Herrn Rolf M. und Herrn Arthur B. vom C.-Film B. betr. Verkauf der Verfilmungsrechte ab 1. September 1956 für die Dauer von 10 Jahren an diese Firma. Die Zweitauswertung des alten T.-Films zum Zwecke der Propaganda für die Spieloper Rolf M.s darf also nur bis zum Beginn des Verkaufstermins an die C.-Film (also nur bis zum 31. August 1956) durch Herrn Walter K. erfolgen".

4

Der Beklagte zu 1) hat die 6 Filmkopien des alten T.-Films nicht beschafft, so daß der Vertrag vom 6. Mai 1955 nicht durchgeführt werden konnte. Das Darlehen von unstreitig 21.750 DM hat er an den Kläger nicht zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1955 teilte der Kläger der Beklagten zu 2) mit, daß er dem Beklagten zu 1) Stoff und Drehbuch in Höbe von 24.000 DM "beliehen" und daß ihm der Beklagte zu 1) dafür seine Ansprüche gegen den Käufer der Stoff- und Drehbuchrechte abgetreten habe; er forderte die Beklagte zu 2) auf, ihm mitzuteilen, ob sie bereits Zahlungen geleistet habe. Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger keine Zahlungen geleistet.

5

Die Beklagte zu 2) hat den Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" auf Grund des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages durch Herstellung eines Farbfilmes ausgewertet. Sie bringt diesen Film seit Januar 1956 im Verleih der Sch.-Film unter dem gleichen Titel zur Aufführung. Der ursprünglich für den Herbst 1956 angesetzte Uraufführungstermin ist auf Grund einer Vereinbarung der Beklagten zu 1) und 2) vorverlegt worden.

6

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zu 1) die Rückzahlung der Darlehensbeträge in Höhe von 21.750 DM nebst vorgelegten Spesen in Höhe von 2.300 DM und die bankübliche Verzinsung dieser Beträge ab 1. Oktober 1956 verlangt. Er hat ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) die Feststellung begehrt, daß die filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tanne" ihm allein zustehen.

7

Zur Begründung seines Feststellungsantrages hat er ausgeführt: Gemäß Ziff. 9 des Vertrages vom 6. Mai 1955 hafte Beklagte zu 1) "in der seinerzeit vertraglich festgelegten Form", sofern die in diesem Vertrage vorgesehene Befriedigungsmöglichkeit durch Lieferung der sechs Kopien nicht verwirklicht werden sollte. Dieser Fall sei eingetreten und er, der Kläger, sei mithin entsprechend der Regelung in den Verträgen vom 8. und 22. Oktober 1954 und im "Vergleich" vom 10. Februar 1955 berechtigt, frei über die Rechte an dem Filmstoff zu verfügen. Diese Rechte seien trotz der in dem Vertrag vom 6. Mai 1955 vereinbarten Aufhebung aller früheren Verträge nicht an den Beklagten zu 1) zurückgefallen, sondern bei ihm, dem Kläger, verblieben, da die Sicherungsübereignung der Rechte auf ihn nach dem Willen der Vertragspartner habe bestehen bleiben sollen. Durch die Herstellung und den Verleih des neuen Films "Das Bad auf der Tenne" aber greife die Beklagte zu 2) in seine Rechte ein. Die Beklagte zu 2) habe eigene Rechte an dem Filmstoff nicht erworben; denn der Beklagte zu 1) sei zu einer derartigen Übertragung auf Grund der mit ihm, dem Kläger, geschlossenen Verträge nicht mehr berechtigt gewesen. Zum anderen sei der Beklagte zu 1) entgegen seiner Versicherung nicht der alleinige Urheber des Filmstoffes und habe dementsprechend auch nicht allein über die Urheberrechte verfügen können. Das Urheberrecht stehe ihm nur in Gemeinschaft mit dem Schriftsteller T. zu. Dieser habe aber eine Genehmigung des zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Vertrages verweigert, dagegen ausdrücklich sein Einverständnis zu der Übertragung der Urheberrechte auf ihn, den Kläger, erteilt. Damit aber sei die ursprünglich im Verhältnis zu ihm unwirksame Übertragung der filmischen Urheberrechte durch den Beklagten zu 1) voll wirksam geworden und er damit alleiniger, uneingeschränkter Inhaber der Verwertungsrechte. Das rechtfertige aber seinen Feststellungsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2). Da die Beklagte zu 2) ihm diese Rechte streitig mache, sie verwerte und den Schriftsteller T., der seine Miturheberrechte an ihn, den Kläger, abgetreten habe, seit langem mit einer Feststellungsklage drohe, habe er ein dringendes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Rechtsverhältnisse an dem besagten Filmstoff.

8

Nur für den Fall, daß das Gericht zu der Auffassung gelange, daß der Kläger noch nicht Inhaber der Rechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" sei, begehrt der Kläger vorsorglich entsprechend seinem Antrag zu 2 a) hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zu 1), ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte nach Zustimmung des Mitautors Herbert T. zu übertragen. Der Beklagte zu 1) sei hierzu auf Grund der mit ihm geschlossenen Verträge verpflichtet und auch noch in der Lage, da die Beklagte zu 2) mangels Zustimmung des Mitautors T. irgendwelche Urheberrechte nicht erworben habe.

9

Aus dem gleichen Grunde begehrt der Kläger, ebenfalls nur vorsorglich entsprechend seinen Hilfsanträgen zu II 2 b) und c), gegenüber der Beklagten zu 2) die Feststellung, daß dieser nicht Inhaber der filmischen Urheberrechte an dem besagten Filmstoff sei (II 2 b), und diese Rechte auch nicht auf Grund der zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossenen Verträge erworben habe.

10

Der Kläger hat schließlich, von der Beklagten zu 2) die Zahlung eines Teilschadensersatzbetrages von 20.000 DM wegen Verletzung seiner filmischen Urheberrechte verlangt. Er hat behauptet, durch die Neuverfilmung des Filmstoffes "Das Bad auf der Senne" habe die Beklagte zu 2), seine Urheberrechte sowie die des Mitautors T., der ihm seine Schadensersatzansprüche abgetreten habe, schuldhaft verletzt. Der der Neuverfilmung zugrundeliegende Filmstoff sei ein fast identisches Remake des alten T.-Films "Das Bad auf der Tenne". Das ergebe sich unzweifelhaft aus einem Vergleich der Drehbücher. Durch die Verletzung der Urheberrechte sei ihm ein Schaden von insgesamt 40.000 DM entstanden, von dem er vorläufig nur einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 DM geltend mache.

11

Der Kläger hat beantragt,

  1. I.

    den Beklagten zu 1) zu verurteilen, 21.750 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. Januar 1956 an den Kläger zu zahlen.

  2. II.
    1. 1)

      gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, daß die filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" dem Kläger zustehen,

    2. 2)

      hilfsweise

      1. a)

        den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die film sehen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" unter Zustimmung des Mitautors Herbert T. auf den Kläger zu übertragen.

      2. b)

        gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, daß die Beklagte zu 2) nicht Inhaber der filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" sei,

      3. c)

        gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, daß sie das Verfügungsrecht an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" auf Grund des zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge nicht erworben hat,

  3. III.

    die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger wegen Verletzung der filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" DM 20.000 zu zahlen.

12

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte zu 1) hat behauptet, Alleinautor des Filmstoffs "Das Bad auf der Tenne" zu sein. Er hat ausgeführt, er sei zur Übertragung der ihm allein zustehenden Urheberrechte auf die Beklagte zu 2) befugt gewesen, da der Kläger diese Rechte durch den Vertrag vom 6. Mai 1955 auf ihn zurückübertragen habe. Daber könne er die nunmehr bei der Beklagten zu 2) liegenden Verwertungsrechte auch nicht wieder auf den Kläger übertragen. Er sei dazu und zur Zahlung der geltend gemachten Forderung aber auch nicht verpflichtet, da er mit Schadensersatzansprüchen von mindestens 100.000 DM aufrechnen könne. Er habe nämlich in aussichtsreichen Verhandlungen mit der D.-Film GmbH in Berlin über die Lieferung von sechs Kopien des alten T. farbfilms "Das Bad auf der Tenne" zur Auswertung in Westdeutschland gestanden. Die Auslieferung der Kopien sei nur daran gescheitert, daß der Kläger die Herausgabe des ihm leihweise überlassenen Originalmanuskripts des Drehbuchs, das zum Nachweis seines Urheberrechts habe dienen sollen, schuldhaft verweigert habe.

14

Die Beklagte zu 2) hat zunächst die nachträgliche Stellung der Hilfsanträge zu Ziff. II 2 b) und c) und des Antrages zu Ziff. III als unzulässige Klageänderung gerügt.

15

Im übrigen hat sie die Ansicht vertreten, daß sie die filmischen Urheberrechte auf Grund des mit dem Beklagten zu 1) als Alleininhaber dieser Rechte geschlossenen Vertrages rechtswirksam erworben habe. Durch den zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 10. Februar 1955 abgeschlossenen Vergleich sei die Sicherungsübereignung rückgängig gemacht und durch eine Sicherheitsabtretung der Kaufpreisansprüche gegen den zukünftigen Käufer der Rechte ersetzt worden. Diese Meinung habe der Kläger selbst in dem an sie, die Beklagte zu 2), gerichteten Schreiben vom 10. Juni 1955 vertreten. Jedenfalls aber habe der Kläger mit dem Vertrag vom 6. Mai 1955 das Sicherungseigentum an den Urheberrechten auf den Beklagten zu 1) zurückübertragen. Aus der Formulierung der Ziff. 9 dieses Vertrages über die Haftung des Beklagten zu 1) für den Fall der Nichtlieferung der sechs Kopien ergebe sich keinesfalls ein Wiederaufleben des Sicherungseigentums des Klägers an den umstrittenen Rechten. Ein solches Wiederaufleben wurde im übrigen auch daran scheitern, daß der Beklagte zu 1) bereits vorher rechtswirksam zugunsten der Beklagten zu 2) über die Rechte an dem Filmstoff verfügt habe.

16

Die Beklagte zu 2) hat darüber hinaus bestritten, die angeblichen Miturheberrechte des Schriftstellers T. an dem alten T.-Film durch ihr neues Drehbuch verletzt zu haben. Die Abtretung der angeblichen Miturheberrechte und Schadensersatzansprüche des Schriftstellers T. sei, wen überhaupt erfolgt, mangels Ernsthaftigkeit nichtig.

17

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage zu Ziff. II 1) und die Hilfsanträge zu Ziff. II 2 b und c gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 2) erhobene Schadensersatzklage - Ziff. III - sowie die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der mit der Revision seine Klaganträge, soweit sie durch das Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden sind, gegen beide Beklagte weiterverfolgt. Die Beklagte zu 2) hat Zurückweisung der Revision beantragt. Der Beklagte zu 1) hat sich in der Revisionsinstanz nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) Erlaß des Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

18

I.

Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, soweit der Beklagte zu 1) in Frage steht, lediglich der Antrag des Klägers, festzustellen, daß ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" zustehen. Hinsichtlich dieses Klagantrages, der in gleicher Fassung auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, besteht aber zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) eine notwendige Streitgenossenschaft, da insoweit eine völlige Identität des Streitgegenstandes gegeben ist. Streitgegenstand beider Klaganträge ist die Feststellung der Rechtsinhaberschaft des Klägers an den fraglichen Filmstoffrechten, die gegenüber beiden Beklagten auf Grund des gleichen Sachverhaltes von dem Kläger in Anspruch genommen wird. Hieraus aber folgt die Notwendigkeit einer einheitlichen Feststellung (Rosenberg ZPO 6. Aufl. S. 397 II 3 b zu §88). Damit ist der Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) ausgeschlossen, da er gemäß §62 ZPO als durch den nichtsäumigen Streitgenossen vertreten anzusehen ist.

19

II.

Das Landgericht hat ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1) bejaht, und zwar mit der Begründung, daß der Beklagte zu 1) z.Zt. jedenfalls die vom Kläger in Anspruch genommenen Rechte nicht verletze und demgemäß die Möglichkeit einer auf Unterlassung gerichteten Leistungsklage anders als im Fall der Beklagten zu 2) - ausscheide. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Feststellungsbegehren nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus der Bestätigung der Abweisung dieses Feststellungsbegehrens als sachlich unbegründet ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse in Übereinstimmung mit dem Landgericht als gegeben erachtet hat.

20

Dies ist rechtlich bedenkenfrei. Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn infolge des Verhaltens des Beklagten für den Kläger eine tatsächliche Ungewißheit oder Unsicherheit besteht, so daß er sich in seiner Rechtsstellung gefährdet sieht (RG 170, 374), und zwar muß das Bedürfnis nach Klarstellung bereits in der Gegenwart bestehen. Diese Voraussetzungen aber sind im Streitfall erfüllt. Zwar würde der Umstand allein, daß der Beklagte zu 1) die Rechtsinhaberschaft des Klägers bestreitet, der Kläger aber gegenwärtig keine Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1) erheben kann, die Annahme eines schutzwürdigen Interesses an alsbaldiger Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gegenüber dem Beklagten zu 1) noch nicht rechtfertigen vermögen, wenn der Beklagte zu 1) an dem streitigen Rechtsverhältnis in keiner Weise - sei es auch nur mittelbar - beteiligt wäre, sein Bestreiten also praktisch die Rechtslage des Klägers nicht zu gefährden vermöchte. So aber liegt es im Streitfall schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1) behauptet, den fraglichen Filmstoff geschaffen zu haben und damit ursprünglicher Träger des Urheberrechts am Filmstoff zu sein. Von dieser Sachdarstellung des Beklagten zu 1) aus aber ist davon auszugeben, daß das Urheberrecht trotz der von dem Beklagten zu 1) behaupteten Rechtsübertragung auf die Beklagte zu 2) auf die Dauer von 10 Jahren jedenfalls in seinem persönlichkeitsrechtlichen Kern dem Beklagten zu 1) zusteht. Da die Rechtskraft eines im Verhältnis zur Beklagten zu 2) etwa ergehenden Feststellungsurteil nicht gegen den Beklagten zu 1) wirken würde, kann bei dieser Sachlage dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse, auch gegen den Beklagten zu 1) die Rechtslage durch eine Feststellungsklage klären zu lassen, nicht abgesprochen werden. Denn auch das Bestreiten des Beklagten zu 1) stellt eine unmittelbare und bereits gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage des Klägers dar (RGZ 24,405;, 95,304; Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. Anm. II 3 zu §256). Die Zulässigkeit der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Feststellungsklage ist hiernach von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht bejaht worden.

21

III.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) ein Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren des Klägers anzuerkennen ist. Es hat jedoch die sachliche Begründetheit dieses Begehrens gegenüber beiden Beklagten verneint.

22

Verfahrensrechtliche Bedenken sind gegen die Sachabweisung einer Feststellungsklage, für die ein Rechtsschutzbedürfnis dahingestellt bleibt, nicht zu erheben. Zu beanstanden ist insoweit allein, daß das Berufungsgericht nach der Fassung seines Urteilstenors, der schlechthin auf Zurückweisung der Berufung des Klägers lautet, das Urteils des Landgerichts, das die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Feststellungsklage durch Prozeßurteil als unzulässig zurückgewiesen hatte, uneingeschränkt bestätigt hat, obwohl seine Entscheidungsgründe verfahrensrechtlich nur eine sachliche Abweisung dieses Klagbegehrens zu rechtfertigen vermögen. Dieser Widerspruch zwischen dem Tenor und der Begründung des angefochtenen Urteils kann aber auf sich beruhen. Denn das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das gegen beide Beklagte gerichtete Feststellungsbegehren als unbegründet erachtet hat, wie unter IV dargelegt ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten und der Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung noch weiterer Aufklärung bedarf.

23

Das Urteil des Landgerichts kann im Revisionsverfahren auch nicht etwa insoweit endgültig bestätigt werden, als es die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat; denn entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist das Feststellungsinteresse auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) zu bejahen. Die Möglichkeit, den Beklagten zu 2) auf Unterlassung zu verklagen, räumt das Feststellungsinteresse des Klägers im Streitfall schon deshalb nicht aus, weil die Tragweite des Feststellungsbegehrens weiter reicht als die einer Unterlassungsklage. Während sich das Unterlassungsbegehren nur gegen die weitere Auswertung des von der Beklagten zu 2) hergestellten Farbfilmes richten könnte, ist die Feststellungsklage darüberhinaus geeignet, die Unklarheit zu beseitigen, wer auch zur anderweiten Auswertung der strittigen Filmstoffrechte berechtigt ist. Für eine Abweisung der gegen die Beklagten zu 2) gerichteten Feststellungsklage durch Prozeßurteil ist hiernach kein Raum, wobei offen bleiben kann, ob eine Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Feststellungsinteresse, im Streitfall nicht schon deshalb geboten ist, weil die Feststellungsklage gegen mehrere Streitgenossen erhoben worden ist, gegen die in sachlicher Hinsicht wegen Identität des Streitgegenstands nur dieselbe Entscheidung ergeben kann und das Feststellungsinteresse auf seiten des mitverklagten Streitgenossen, des Beklagten zu 1), auch nach Auffassung der Vorinstanzen zu bejahen ist (vgl. LM Nr. 46 zu §256 ZPO). Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Erörterung, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) trotz der Möglichkeit, gegen die Beklagte zu 2) auf Unterlassung zu klagen, nicht schon deshalb anzuerkennen ist, weil es wirtschaftlich für den Kläger durchaus sinnvoll sein kann, die Beklagte zu 2) in der Auswertung des von ihr hergestellten Filmes nicht zu behindern, sondern zu versuchen,nach Feststellung seiner etwaigen Urheberrechte am Filmstoff eine Beteiligung an den Einspielergebnissen des Filmes durchzusetzen.

24

IV.

Wäre rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß ursprünglicher Träger der strittigen Filmstoffrechte allein der Beklagte zu 1) ist, so ständen der sachlich-rechtlichen Abweisung des Klagbegehrens, soweit durch das Teilurteil des Landgerichts darüber entschieden worden ist, keine durchgreifenden Bedenken entgegen.

25

Das Berufungsgericht hat den am 10. Februar 1955 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag, der als Vergleich bezeichnet worden ist, dahin ausgelegt, daß durch ihn der ursprüngliche Vertrag vom 8./22. Oktober 1954 nur insoweit aufgehoben werden sollte, als der Kläger und der Beklagte zu 1) die Produktionsgesellschaft nicht betreiben wollten. Aus Ziff. III Abs. 1 des Vertrags vom 10. Februar 1955 ergebe sich aber, daß der Kläger für das in Ziff. II genannte Darlehen von 21.750 DM als Sicherheit von dem Beklagten zu 1) die filmischen Urheberrechte am Filmstoff und Drehbuch für den Film "Das Bad auf der Tenne" übertragen erhalten habe und diese Rechtsübertragung durch den Vergleich auch nicht aufgehoben werden sollte. Andererseits habe aber der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) versuchen wollen, das Urheberrecht an dem Filmstoff zu verwerten, um aus dem Erlös das Darlehen abzudecken. Dies folge inhaltlich gleichfalls aus Ziff. III a und b des Vergleichs vom 10. Februar 1955, wonach sich beide um einen Käufer für das Urheberrecht bemühen wollten. Daraus, daß der Beklagte zu 1) gemäß Ziff. IV dieses Vertrags vorsorglich seine Ansprüche gegen den künftigen Käufer der Stoffrechte in Höhe des Darlehens an den Kläger abgetreten und sich verpflichtet hat, bei Kaufverhandlungen noch vor Abschluß des Vertrags dem Kläger Namen und Anschrift des Interessenten mitzuteilen, folgert das Berufungsgericht weiterhin, daß der Kläger dem Beklagten zu 1) Vollmacht erteilt habe, in verdeckter Stellvertretung, d.h. unter seinem, des Beklagten zu 1), Namen das Urheberrecht zu verkaufen. Das habe der Beklagte zu 1) auch durch seinen Vertrag mit der Beklagten zu 2) vom 19. April 1955 getan. Damit habe er mit Zustimmung des Klägers über das Urheberrecht im vollen Umfang zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt, Aus Ziff. 10 des zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) am 6. Mai 1955 geschlossenen Vertrag ergebe sich auch, daß der Kläger von den Abschluß des Vertrags vom 19. April 1955 Kenntnis erhalten habe und mit ihm einverstanden gewesen sei. Damit aber seien die Urheberrechte am Filmstoff auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Dieser Vertragsauslegung stehe nicht entgegen, daß in dem Vertrag vom 6. Mai 1955 einleitend erklärt sei, sämtliche Verträge zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bezüglich des Filmes "Das Bad auf der Tenne" seien aufgehoben; denn diese Aufhebung berühre nicht die bereits vorher getroffene Verfügung über die Rechte am Filmstoff zugunsten der Beklagten zu 2), mit der sich der Kläger gemäß Ziff. 10 des Vertrags vom 6. Mai 1955 einverstanden erklärt habe.

26

Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß diese Verfügung zugunsten der Beklagten zu 2) auch nicht etwa unter einer Bedingung getroffen worden ist. Die in dem Vertrag vom 16. Mai 1955 vorgesehene Ausnutzung des ehemaligen Tobis-Films "Das Bad auf der Tenne" durch Beschaffung von 6 Farbfilmkopien von der Defa stehe in keinen Zusammenhang mit der bereits in einem früheren Zeitpunkt vorgenommenen Übertragung der Auswertung der Filmstoffrechte auf die Beklagte zu 2). Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß der Beklagte zu 1) schuldhaft seinen Verpflichtungen zur Lieferung der 6 Farbfilmkopien des alten Filmes nicht nachgekommen sei, berühre dies nicht die Rechtswirksamkeit der Übertragung des Urheberrechts an dem Filmstoff auf die Beklagte zu 2). Wenn es in dem Vertrag vom 19. April 1955 heiße, daß der Verkauf der Urheberrechte erst ab 1. September 1956 gelten solle, so betreffe dies nur die Frage, ab wann eine Verwertung der bedingungslos übertragenen Filmstoffrechte erfolgen dürfe. Bereits mit Abschluß des Vertrags vom 19. April 1955 aber sei zur Sicherung der Darlehensforderung des Klägers an die Stelle der Urheberrechte der von der Beklagten zu 2) geschuldete Kaufpreis getreten. Diesen Standpunkt habe auch der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 10. Juni 1955 an die Beklagte zu 2) vertreten. Wenn die Beklagte zu 2) vor Kenntnis der Abtretung an den Kläger den Kaufpreis an den Beklagten zu 1) als seinen Vertragspartner gezahlt habe und damit gemäß §407 BGB von seiner Kaufpreisschuld befreit worden sei, so sei der Kläger allein durch den Beklagten zu 1) geschädigt worden.

27

Diese Auslegung der Verträge vom 10. Februar, 19. April und 16. Mai 1955 durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um die Auslegung von Individualverträgen, die möglich ist, auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßt und entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung mit dem Wortlaut dieser Verträge wie auch ihren wirtschaftlichen Sinn durchaus im Einklang steht.

28

Der Einwand der Revision, diese Vertragsauslegung unterstelle dem Kläger ein völlig unkaufmännisches Verhalten, indem sie davon ausgehe, daß der Kläger ohne zwingenden Grund bereit gewesen sei; die dingliche Sicherung seiner Darlehensforderung vorzeitig aufzugeben, geht schon deshalb fehl, weil nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung an die Stelle der dinglichen Sicherung der Darlehensforderung durch die Urheberrechte die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf dieser Rechte treten sollte. Wenn der Kläger aus dieser Sicherungsabtretung keine Befriedigung erlangen konnte, so ist dies Allein darauf zurückzuführen, daß er sich mit dem, zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) geschlossenen Kaufvertrag einverstanden erklärte, ohne sich zu vergewissern, ob die Kaufpreisschuld noch unbeglichen war, und ohne durch rechtzeitige Anzeige von der Abtretung gegenüber der Beklagten zu 2) sicherzustellen, daß der Kaufpreis nicht mehr mit befreiender Wirkung an den beklagten zu 1) gezahlt werden konnte.

29

Aber auch soweit die Revision geltend macht, der Wortlaut des Vergleichs vom 10. Februar 1955 ergebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Beklagten zu 1) zum Abschluß eines Kaufvertrags über die Urheberrechte ermächtigt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn es in Ziff. I dieses Vertrages heißt, daß der Beklagte zu 1) sich verpflichte, "bei Kaufverhandlung noch vor Abschluß des Vertrags Namen und Anschrift des Interessenten Herrn K. (Kläger) mitzuteilen", so spricht dies gerade dafür, daß der Kaufabschluß vom Beklagten zu 1) durchgeführt werden sollte, da es im Fall eines Kaufabschlusses durch den Kläger eine Selbstverständlichkeit war, die keiner besonderen Erwähnung bedurft hätte, daß dieser Kenntnis von Namen und Anschrift des Käufers vor dessen Abschluß erhielt. Vor allem aber weist die in Ziff. IV des Vertrags vom 10. Februar 1955 festgelegte Sicherungsabtretung der künftigen Kaufpreisforderung darauf hin, daß der Kläger grundsätzlich damit einverstanden war, wenn der Beklagte zu 1) über die dem Kläger sicherungsweise überlassenen Urheberrechte als sog. verdeckter Stellvertreter im eigenen Namen verfügte. Dem widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, der handschriftliche Zusatz zu diesem Vertrag, wonach der Beklagte zu 1) nach Rückzahlung des Darlehens berechtigt sein sollte, über seitliche Rechte am "Bad auf der Tenne" ohne Einwendung von Herrn K. zu verfügen. Diese ausdrückliche Einräumung des freien Verfügungsrechts über die strittigen Urheberrechte nach Tilgung des Darlehens an den Beklagten zu 1) stellte nur äie an sich selbstverständliche rechtliche und wirtschaftliche Folgerung aus der Tatsache dar, daß der Beklagte zu 1) dem Kläger diese Urheberrechte nur zur Sicherung der Darlehensforderung überlassen hatte. Solange aber die Darlehensforderungbestand, sollte der Beklagte zu 1) nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts über das Urheberrecht nicht frei, sondern nur im Einverständnis mit dem Kläger verfügen dürfen. Hinsichtlich der Verfügung des Beklagten zu 1) zugunsten der Beklagten zu 2) aber hat der Kläger dieses Einverständnis nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ordnungsgemäß erklärt.

30

Zu Unrecht bemängelt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe aus Ziff. 10 des Vertrags vom 6. Mai 1955, wonach der Kläger von dem Vertrag vom 19. April 1955 "Kenntnis genommen" habe, nicht eine solche Einverständniserklärung entnehmen dürfen, da in Ziff. 9 dieses Vertrags ausdrücklich bestimmt sei, daß der Beklagte zu 1) "in der früher vertraglich vorgesehenen Form" für die Rückzahlung des Darlehens "hafte", falls sich die beabsichtigte Auswertung des alten Tobis Filmes nicht verwirklichen lasse. Da in dem Vertrag vom 10. Februar 1955 für den Fall eines Verkaufs der Urheberrechte durch den Beklagten zu 1) im eigenen Namen vorsorglich eine Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderung vorgesehen war, der Vertrag vom 6. Mai 1955 dagegen von einer Aufhebung aller bisher zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung ausging, zwingt dieser Hinweis auf die früher vertraglich vereinbarte "Haftung" des Beklagten zu 1), die im Falle eines Scheiterns des Projekts, den alten Tobis Film gemeinsam auszuwerten, wieder aufleben sollte, keinesfalls zu dem Schluß, die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß in diesem Fall die Urheberrechte, über die der Beklagte zu 1), wie der Kläger wußte, bereits zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt hatte, automatisch an den Kläger zurückfallen sollten. Eine derartige Vertragsbestimmung hätte vielmehr in Widerspruch zu der bedingungslosen, wenn auch befristetet Übertragung der filmischen Auswertungsrechte auf die Beklagte zu 2) gestanden, deren Kenntnis der Kläger ausdrücklich im gleichen Vertrage bestätigt hat.

31

Es läßt aber auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß auch aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte zu 2) vom 10. Juni 1955 das Einverständnis des Klägers mit der Verfügung der Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) zu entnehmen sei; denn aus dem Wortlaut dieses Schreibens konnte die Beklagte zu Recht folgern, daß der Kläger gegen den Erwerb der Urheberrechte durch die Beklagte zu 2) im Grundsatz nichts einzuwenden habe und lediglich seine Ansprüche auf die ihm abgetretene Kaufpreisforderung geltend machen wollte. Jedenfalls ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn auch dieses Schreiben als Beweisanzeichen dafür gewertet wird, daß der Kläger den Beklagten zu 1) gegen Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche ermächtigt hatte, im eigenen Namen rechtswirksam über das Urheberrecht an dem Filmstoff zu verfügen.

32

V.

Wenn das Berufungsurteil, obwohl die Revision mit ihren Angriffen gegen die Auslegung der fraglichen Verträge nicht durchdringen kann, gleichwohl nicht aufrecht erhalten werden kann, so allein deshalb, weil das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, daß T. Miturheber des Filmstoffes sei und seinen urheberrechtlichen Anteil an den Stoffrechten nicht auf den, Beklagten zu 1) übertragen habe.

33

Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß auch in diesem Fall der unstreitige Sachverhalt ergebe, daß die Beklagte zu 2) das volle, Urheberrecht an dem Filmstoff erworben habe, kann nicht beigepflichtet werden.

34

Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis auf Grund folgender Erwägungen gelangt:

35

Nach §6 LitUrhG bestehe unter Miturhebern eines Werkes, das gemeinsam verfaßt ist und bei dem sich die Arbeiten nicht trennen lassen, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§741 ff BGB. Nach §747 BGB könne jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen, wobei gemäß §742 BGB im Zweifel anzunehmen sei, daß den Teilhabern gleiche Anteile zuständen. Zwar könnten nach §747 BGB die Teilhaber über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen nur gemeinschaftlich verfügen. Wirke indessen ein Teilhaber nicht mit, so habe die Verfügung auf jeden Fall die Bedeutung, daß der verfügende Teilhaber über seinen Anteil verfügt habe. Demnach habe die Beklagte zu 1) zumindest seinen Anteil durch den Vertrag vom 8./22. Oktober 1954 auf den Kläger übertragen. Darüberhinaus aber habe Tjadens gemäß seiner Erklärung vom 12. März 1956 die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand durch den Beklagten zu 1) zugunsten des Klägers genehmigt. Damit aber habe T. gleichzeitig über seinen Anteil zugunsten des Klägers verfügt. Die Genehmigung der Verfügung des Beklagten zu 1) durch T. habe aber nach §184 Abs. 1 BGB zur Folge, daß sie auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurückwirke. Es sei daher so anzusehen, als ob der Kläger bereits durch Vertrag vom 8./22. Oktober 1954 das Urheberrecht an dem Filmstoff von beiden Verfügungsberechtigten übertragen erhalten habe, so daß dieses Urheberrecht ihm zu dieser Zeit in vollem Umfang zugestanden habe. Da der Kläger aber der Übertragung des Urheberrechts auf die Beklagte zu 2) durch den Beklagten zu 1) zugestimmt habe, habe die Beklagte zu 2) gemäß §§184 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB das ganze Urheberrecht rechtswirksam erworben. In jedem Fall aber habe der Kläger den Anteil von T. durch die Erklärung des Tjadens vom 12. März 1956 im Laufe des Rechtsstreits erworben, so daß "die frühere Verfügung des Klägers über das Urheberrecht durch den Beklagten zu 1)" gemäß Vertrag vom 19. April 1955 nach §185 Abs. 2 BGB wirksam geworden sei.

36

Darüberhinaus aber sei der Kläger auch schuldrechtlich verpflichtet, der Beklagten zu 2) das volle Urheberrecht an dem Filmstoff zu verschaffen. Da der Kläger den Kaufvertrag, den der Beklagte zu 1) als stiller Stellvertreter des allein verfügungsberechtigten Klägers mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen habe, genehmigt habe, hafte der Kläger gemäß §437 BGB der Beklagten zu 2) für den rechtlichen Bestand des verkauften Urheberrechts. Das aber habe zur Folge, daß der Kläger die Beklagte zu 2) auf jeden Fall so stellen müsse, als hätte diese das ganze Urheberrecht erworben. Damit aber sei sowohl dem Feststellungsbegehren wie auch den Schadensersatzansprüchen des Klägers die Grundlage entzogen.

37

VI.

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

38

1.

Den schuldrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil bei mittelbarer (stiller) Stellvertretung grundsätzlich nur der "Vertreter" dem Geschäftsgegner gegenüber berechtigt und verpflichtet wird. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der Kläger nicht nur der Verfügung des Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugestimmt, sondern auch den Kaufvertrag, also das Verpflichtungsgeschäft genehmigt hat, würden sich hieraus allein noch keine schuldrechtlichen Ansprüche der Beklagten zu 2) gegen den Kläger ergeben. Denn derjenige, der die Ermächtigung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines anderen in Bezug auf ein ihn, den Ermächtigenden, zustehendes Recht erteilt hat, wird nicht etwa selbst durch das nicht in seinem Namen abgeschlossene obligatorische Geschäft verpflichtet (RG JW 1924, 809 Nr. 17; BGH LM Nr. 6 zu §185 BGB; Enneccerus, Nipperdey 14. Bearb. Allgemeiner Teil Band 2 So 766; Palandt, 17. Auflage, Einführung vor §164 Anm. 1).

39

Das Reichsgericht hat zwar in der Entscheidung RGZ 80, 395 ff ausgesprochen, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Dritten ermächtigt hat, im eigenen Namen Mietverträge über das Grundstück abzuschließen, diese im Hinblick auf die sich aus §571 BGB ergebenden Rechtsfolgen gegen sich gelte lassen müsse. In dieser Entscheidung ist aber ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Grundstückseigentümer aus einem solchen Mietvertrag nicht selbst verpflichtet werde und es für den Regelfall dabei verbleiben müsse, daß bei einem Vertragsabschluß durch sog. stille Stellvertretung Rechte und Pflichten lediglich zwischen dem "Vertreter" und dessen Vertragsgegner entstehen. Hiervon abzuweichen, besteht im Streitfall auch vom reinen Billigkeitsstandpunkt aus keine Veranlassung. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19. April 1955 erschöpfte sich darin, durch seine Zustimmung zu einer Verwertung des ihm zur Sicherung seiner Darlehensforderung vom Beklagten zu 1) überlassenen Urheberrechts die Tilgung des Darlehens zu ermöglichen. Allein schon dieses begrenzte Interesse des Klägers an der Veräußerung der Urheberrechte spricht dagegen, anzunehmen, der Kläger, der von den Schaffensvorgängen, die für die Entstehung des Urheberrechts an dem Filmstoff maßgebend sind, keine unmittelbare Kenntnis haben konnte, habe durch die Genehmigung des vom Beklagten zu 1) im eigenen Namen abgeschlossenen Kaufvertrag der Beklagten zu 2) gegenüber die Haftung dafür, übernommen, daß ihr das Urheberrecht auch im vollen Umfang verschafft werde. Damit aber erledigt sich auch der Einwand der Beklagten zu 2), der Kläger verstoße, wider Treu und Glauben, wenn er auf Grund eines angeblichen Miturheberanteils von T., den der Kläger nach der Klageerhebung erworben haben will, der Beklagten zu 2) das Recht zur Auswertung der Filmstoffrechte abspreche.

40

2.

Aber auch die Beurteilung der dinglichen Rechtslage durch das Berufungsgericht beruht auf einer rechtsirrigen Betrachtungsweise. Bereits der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts ist rechtlich bedenklich, wonach die Verfügung eines Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft über gemeinschaftliche Gegenstände, wenn die anderen Teilhaber nicht mitwirken, stets die Bedeutung haben soll, daß der verfügende Teilhaber jedenfalls rechtswirksam über seinen Anteil verfügt habe. Das Reichsgericht hat die Frage, ob bei der gemeinschaftlichen Belastung eines in Miteigentum nach Bruchteilen stehenden Grundstücks mit einer Hypothek durch sämtliche Miteigentümer eine Gesamthypothek an den einzelnen Miteigentumsanteilen entsteht, aus der Erwägung bejaht, daß eine wirksame Belastung des ganzen Grundstücks ihrem Wesen nach zugleich die Miteigentumsanteile belaste (RG 146, 363). Dagegen hat das Reichsgericht in einem Fall, in dem die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand unwirksam war, weil ein Teilhaber wegen Geisteskrankheit an dieser Verfügung nicht hatte rechtswirksam mitwirken können, ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Verfügung nach §139 BGB nur dann als Verfügung über den Anteil der nicht von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Miteigentümer aufrecht erhalten werden könne, wenn anzunehmen sei, daß die Einigung über die Verfügung über den Gegenstand im ganzen nach dem Willen der Vertragsparteien auch als Einigung über eine Verfügung über den Anteil der verfügenden Miteigentümer hätte Geltung haben sollen, was besonderer Prüfung bedürfe (RG JW 1910, 473). Eine solche Prüfung aber läßt das angefochtene Urteil vermissen. Für eine solche Prüfung besteht gerade bei urheberrechtlichen Übertragungsverträgen, die dem Rechtserwerber in der Regel die Möglichkeit verschaffen sollen, das fragliche Werk in der gesetzlich dem Urheber vorgehaltenen Weise auszuwerten, besonderer Anlaß, weil der Erwerb nur des Anteils eines Miturhebers die angestrebte Werknutzung noch nicht ermöglicht.

41

Aber selbst wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, daß der Beklagte zu 1) rechtswirksam über seinen Miturheberanteil an dem Filmstoff durch den Vertrag vom 8. Oktober 1954 zugunsten des Klägers und durch den Vertrag vom 19. April 1955 zugunsten der Beklagten zu 2) verfügt hätte, könnte aus der - im Laufe des Rechtsstreits abgegebenen - Erklärung des angeblichen Miturhebers T. vom 12. März 1956 nicht gefolgert werden, daß nunmehr das gesamte Urheberrecht an dem Filmstoff der Beklagten zu 2) zustehe. Zwar steht der Umstand, daß nach dem Sachvortrag des Klägers der Urheberanteil von T. dem Kläger und nicht etwa dem Beklagten zu 1) übertragen worden ist, einer Heilung der Verfügung des Beklagten zu 1)über das volle Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) nicht entgegen. Denn die Vorschrift des §185 Abs. 2 BGB, wonach die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, muß entsprechend angewendet werden, wenn der Nichtberechtigte, der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Nichtberechtigten eingewilligt hat, den Gegenstand, über den der andere verfügt hat, nachträglich erwirbt (BGH LM Nr. 7 zu §185 BGB - WM 1957, 1092). Voraussetzung für eine solche Heilung aber ist nach dem der Vorschrift des §185 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken in jedem Fall, daß der nachträgliche Rechtserwerb den ursprünglich Nichtberechtigten auch gerade zu der in Frage stehenden Verfügung berechtigt. Eine Heilung der vom Beklagten zu 1) zugunsten der Beklagten zu 2) getroffenen Verfügung über das volle Urheberrecht (also auch über das Miturheberanteil von T.) könnte hiernach nur eingetreten sein, wenn der Kläger, von dem die Beklagte zu 2) nach der rechtlichen Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ihre Rechtsinhaberschaft ableitet, durch die Erklärungen von T. vom 12. März 1956 die Macht erlangt hätte, über das volle Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) zu verfügen. Dem Kläger müßte hiernach von T. eine Verfügungsmacht aber das Urheberrecht eingeräumt worden sein, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, durch seine Zustimmung zu der Verfügung des Beklagten zu 1) den Mangel zu beseitigen, der dem zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Vertrag vom 19. April 1955 anhaftete. Denn die Heilung im Sinne des §185 rechtfertigt sich allein aus dem nachträglichen Erwerb der Verfügungsmacht desjenigen, der als Nichtberechtigter verfügt hat oder der der Verfügung eines anderen ebenfalls Nichtberechtigten als angeblich Berechtigter zugestimmt hat (vgl. RG Komm. 10. Aufl. §184 Anm. 1, Staudinger, 11. Aufl. §185 Anm. 7). Diese Voraussetzungen für eine Heilung der Verfügung der Beklagten zu 1) über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) sind aber nach dem Sachvortrag des Klägers, dessen Richtigkeit hier unterstellt werden muß, nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen.

42

Die Übertragung von Urheberrechten ist im besonderen Maße eine Sache persönlichen Vertrauens. Dies gilt vor allem dann, wenn sie auf die Nutzung eines geschützten Werks durch den Erwerber des Urheberrechts abzielt, weil dann in der Regel der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erwerbers eine ausschlaggebende Bedeutung für die Rechtsübertragung zukommt. Es entspricht deshalb dem Wesen des Urheberrechts, dem ursprünglichen Rechtsträger im Fall einer Übertragung des Urheberrechts die Möglichkeit einzuräumen, die Weiterübertragung auszuschließen (§§399, 413 BGB; Allfeld, Kommentar zum LitUrG, 26 Aufl. §8 Anm. 11). Ein solcher Ausschluß der Übertragbarkeit kann, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, auch aus den Umständen zu entnehmen sein.

43

Im Streitfall hat nun T. nach dem Sachvortrag des Klägers seine Genehmigung zu einer Übertragung des Urheberrechts auf die Beklagte zu 2) ausdrücklich verweigert und lediglich zu der Übertragung des Urheberrechts auf den Kläger seine Zustimmung erteilt. Dies geschah in einem Zeitpunkt als die Klage gegen die Beklagte zu 2), durch die - entgegen der Berühmung der Beklagten zu 2) - die Rechtsinhaberschaft des Klägers an den strittigen Urheberrechten festgestellt werden sollte, bereits anhängig war. Ziel der Erklärung von T. vom 12. März 1956 war nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers somit allein, die Rechtsinhaberschaft des Klägers sicherzustellen und dem entgegenstehenden Rechte, die die Beklagte zu 2) für sich in Anspruch nimmt, abzuwehren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zu 2) durch die Erklärung von T. vom 12. März 1956 überhaupt erst das Urheberrecht im vollen Umfang erworben haben soll, ist mit Sinn und Zweck der zwischen dem Kläger und T. nach dem Klagvortrag getroffenen Abreden unvereinbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß T., als er die Übertragung des Urheberrechts auf den Kläger genehmigte, dessen Weiterübertragung auf die Beklagte zu 2) ausgeschlossen hat. Dies allein steht auch im Einklang mit der Behauptung des Klägers, wonach T. sich ausdrücklich geweigert hat, die von dem Beklagten zu 1) verfügte Rechtsübertragung auf die Beklagte zu 2) zu genehmigen. Hieraus aber folgt, daß der Kläger in keinem Zeitpunkt in der Lage war, seinerseits über das volle Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) rechtswirksam zu verfügen, und deshalb auch keine Heilung der von dem Beklagten zu 1) vorgenommenen Verfügung über das Urheberrecht zugunsten der Beklagten zu 2) eingetreten sein kann.

44

VII.

Soweit der Kläger sein Feststellungsbegehren auf die nach Klagerhebung erteilte Genehmigung des zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) abgeschlossenen Urheberrechtsübertragungsvertrag stützt, liegt eine Klagänderung vor (RGZ 90, 431). Hierbei ist zu beachten, daß die Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu führen kann, die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung als begründet anzusehen (RG Recht 1936 Nr. 5897). Das Landgericht hat die Sachdienlichkeit dieser Klagänderung, der der Kläger widersprochen hat, verneint. Das Berufungsgericht hat zur Sachdienlichkeit ihrer Klagänderung nicht ausdrücklich Stellung genommen, sie jedoch stillschweigend bejaht, indem es sich sachlich mit diesem neuen Klaggrund auseinandergesetzt und über ihn entschieden hat. Eine solche Entscheidung aber setzt, wie dargelegt, eine Prüfung der umstrittenen Miturheberschaft von T. und der Rechtswirksamkeit der Abtretung seiner Ansprüche an den Kläger voraus. Da es insoweit an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Feststellungen fehlt, mußte der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war, zurückverwiesen werden.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Weiß