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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1957, Az.: II ZR 333/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1957
Aktenzeichen
II ZR 333/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen
LG Bremen - 27.06.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 867 (Volltext)
  • NJW 1957, 1553 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Bankhauses Rudolf L., Kommanditgesellschaft in H., G.straße ...,

Prozessgegner

die Dampfschiffahrts-Gesellschaft "N." AG, B., L.straße ..., vertreten durch ihren Vorstand, die Herren P. und Dr.v.L.,

Sonstige Beteiligte

Firma Carl P., Offene Handelsgesellschaft in B., A., Gesellschafter August K., Gerhard H. und Friedrich E.,

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des §185 Abs. 2 BGB, wonach die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, muß entsprechend angewendet werden, wenn der Nichtberechtigte, der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Nichtberechtigten eingewilligt hat, den Gegenstand, über den der andere verfügt hat, erwirbt und damit nachträglich verfügungsberechtigt wird.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. Juni 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Bank, macht gegen die Beklagte, eine Reederei, einen Schadensersatzanspruch geltend, weil diese Beförderungsgut nicht an sie, die Klägerin, als Konossementsinhaberin, sondern an eine Nichtberechtigte, nämlich an die Speditionsfirma Carl P. (Nebenintervenientin der Beklagten), hinausgegeben habe.

2

Die Klägerin arbeitete mit der Firma Alfred F. R. & Co., Im- und Export, in H. (Inhaber beym G.), zusammen und hatte ihr früher schon Kredite gegeben. Am 29. Januar 1954 kaufte die Firma R. von der Firma K.'s Im- und Export My.N.V., R., 100 Faß Honig für 30.385 hfl fob R., Zahlung gegen Dokumente. Die Firma W. & Z. stellte als Agentin der Beklagten in R. am 11. Februar 1954 der Abladerin, Firma P. in R., ein Konnossement aus über die Beförderung des Honigs mit dem Dampfer "D." von R. nach B., abzuliefern "an die Order von Order". Auf der Rückseite des Konnossements befindet sich das Blankoindossament der Firma P.. Die Einfuhr- und Zahlungsbewilligung wurde der Firma R. über die Klägerin am 12. Februar 1954 erteilt. Die Abladerin hatte die Firma P. als Meldeadresse angegeben. Die R. Agentin der Beklagten teilte durch Fernschreiben vom 15./16. Februar 1954 der B. Agentin der Beklagten, Gottfr. S. & Co., mit, daß die Partie in B. für Rechnung Empfänger Carl P. abzuliefern sei.

3

Zur Finanzierung der Einfuhr des Honigs räumte die Klägerin der Firma R. gemäß Schreiben vom 15. Februar 1954 einen Kredit von 34.000 DM ein; die Dokumente sollten der Klägerin zwecks Aufnahme für Rechnung der Firma R. vorgelegt werden; der Kredit sollte erst ausgezahlt werden, wenn die Firma R. der Klägerin die Verzollung der Ware nachgewiesen und den Kaufkontrakt nebst Rechnung für eine Firma W. Abnehmerin der Firma R., übersandt hatte; letztere Firma sollte "Kasse gegen Dokumente" unmittelbar an die Klägerin zahlen.

4

Am 16. Februar 1954 traf das Schiff in B. ein. Mit Schreiben vom 17. Februar 1954 teilte die Firma R. der Nebenintervenientin P. mit, sie, R., sei Empfängerin des Honigs, und bat um Auslieferung der Ware trotz Fehlens der Konnossemente, die ihr vom Ablader avisiert, aber noch nicht zugegangen seien; sie verpflichtete sich, die Konnossemente nachzuliefern und für alle Schäden und Nachteile aufzukommen, die sich aus der Auslieferung der Ware ergeben könnten. Mit Schreiben vom gleichen Tage bat die Firma R. die Klägerin, den Kredit um den Zollwert von 15.300 DM zu erhöhen. Sie teilte ferner mit, sie habe der Firma Hans K. & Co. einen entsprechenden Scheck überreicht, weil die Verzollung sofort durchgeführt werden sollte; nach der Verzollung werde sie der Klägerin Rechnung über den weiteren Verkauf zustellen, so daß die Klägerin das Inkasso möglichst noch vor Empfang der Dokumente, die ihr die Bank H. AG in Z. übersenden werde, vornehmen könne. Einen am gleichen Tag von der Firma R. auf die Klägerin gezogenen Scheck über 27.300 DM - in diesem Betrag war der Zollbetrag von 15.300 DM eingeschlossen - übergab die Firma R. der Firma K. & Co., die ihrerseits der Firma R. das Geld vorschoß.

5

Der Honig wurde verzollt und der Firma P. am 18. Februar 1954 (Urteil S. 13) von der Beklagten ausgehändigt, ohne daß diese das Konnossement vorlegte. Die Firma P. stellte der Bremer Agentin der Beklagten einen Revers aus, in dem sie sich verpflichtete, das Konnossement schnellstens nachzuliefern und für alle Folgen aufzukommen, die dadurch entstehen könnten, daß die Agentin die Sendung ohne Vorlage des Konnossements ausliefere.

6

Ebenfalls am 18. Februar teilte die Klägerin der Firma K. durch Fernschreiben mit, ihr sei der Scheck über 27.300 DM zur Zahlung vorgelegt worden. Sie bat die Firma K. um Bestätigung, daß K. 15.300 DM zur Verzollung des Honigs verwende, den Honig für sie, die Klägerin, auf Lager nehme und die Zollquittung übersende. K. erklärte sich am gleichen Tage damit einverstanden.

7

Die Bank H. AG in Zürich übersandte mit Schreiben vom 18. Februar, das bei der Klägerin am 19. Februar einging, das Konnossement zum Inkasso und ermächtigte die Klägerin zur Aushändigung an die Firma R. gegen gleichzeitige telegraphische Zahlungvon 30.385 hfl.

8

Mit Schreiben vom 22. Februar teilte die Firma R. der Klägerin mit, daß die Partie Honig inzwischen verzollt und dem Empfänger ausgeliefert sei. An Stelle der ursprünglichen Käuferin W. sei die Firma G.-Honig in B. getreten; die Rechnung Nr. 2616 über 54.956,50 DM möge die Klägerin dieser Firma zur Zahlung vorlegen. Ferner bat sie um Zahlung an die holländische Verkäuferin. Mit Fernschreiben vom 23. Februar bedauerte die Klägerin der Firma R. gegenüber die Umdisposition der Ware, da die Durchführung der Finanzierung erschwert werde; sie machte die Zahlung an die holländische Verkäuferin davon abhängig, daß ihr Zollquittung, Ursprungszeugnis und Lieferschein für die Rechnung an G. vorgelegt würden, und fragte an, wo sich die Ware zur Zeit befände.

9

Auf die Einfuhrmeldung der Firma R. vom 20. Februar erteilte das Hauptzollamt B. am 23. Februar die Einfuhrbestätigung.

10

Die Klägerin beauftragte am 23. Februar die B. Diskontobank unter Übersendung der Rechnung mit dem Inkasso bei der Firma G.-Honig. Mit Fernschreiben vom 25. Februar teilte die B. Diskontobank der Klägerin mit, daß G. die Dokumente nicht aufnehme und die Regulierung zwischen R. und G. direkt erfolge.

11

Auf Drängen der Bank H. zahlte die Klägerin am 2. März zugunsten der holländischen Verkäuferin bei der B. Landesbank 30.385 hfl = 33.513,14 DM ein.

12

Der Inhaber beym G. der Firma R. kassierte selbst die Rechnung von der Firma G. und verschwand mit dem Geld. Nach Vorlage des Konnossements zahlte die Beklagte an die Klägerin 25.000 DM unter Vorbehalt der Rückforderung.

13

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe der Firma R. den Honig nur gegen Vorlage des Konnossements aushändigen dürfen. Sie, die Klägerin, habe die Firma R. nicht ermächtigt, die Ware ohne Vorlage des Konnossements entgegenzunehmen, so daß auch die von R. beauftragte Firma P. als Unberechtigte die Ware empfangen habe Sie sei nur damit einverstanden gewesen, daß der Honig der Firma K., die ihn hätte verzollen sollen, ausgeliefert worden wäre. Sie habe auch nicht nachträglich die Auslieferung an P. genehmigt und sei mit der Übergabe an die Firma G. nicht einverstanden gewesen. Sie habe die Firma R. nicht mit der Einziehung des Kaufpreises beauftragt und sei der Meinung gewesen, die Firma K. habe den Honig für sie auf Lager genommen. Durch die Klauseln im Konnossement habe sich die Beklagte nicht freigezeichnet von der Haftung bei Auslieferung an einen Unberechtigten. Hätte sie gewußt, daß nicht die Firma K, sondern die Firma P. die Ware empfangen habe, so hätte sie die Aufnahme der Dokumente gegenüber der Bank H. abgelehnt. Der ihr entstandene Schaden bestehe nicht nur in ihren Aufwendungen, sondern belaufe sich auf den vollen Verkaufswert der Ware, da sie gegen die inzwischen in Konkurs geratene Firma R. aus gewährten Krediten eine Forderung von insgesamt 183.000 DM habe und die Partie Honig zur Sicherung ihrer gesamten Ansprüche gedient habe. Mit dem ermäßigten Klageanspruch verlangt die Klägerin einen Betrag von 19.427,73 DM nebst Zinsen.

14

Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrages vorgetragen: Sie habe die Ware an die von der Abladerin bezeichnete Empfängerin P. ausgeliefert, nachdem sich P. durch verschiedene Originalurkunden davon überzeugt habe, daß R. die Käuferin der Ware sei. Erstmals am 4. März habe sich die Klägerin bei ihrer Agentur nach dem Honig erkundigt und erst am 15. März das Konnossement vorgelegt. Die Firma R. sei mit der Durchführung des ganzen Geschäftes, insbesondere mit der Einziehung des Kaufpreises, von der Klägerin beauftragt worden. Da die Klägerin von der Firma R. den Nachweis der Verzollung verlangt habe, sei diese ermächtigt gewesen, die Ware ohne Vorlage des Konnossements von der Reederei zu empfangen, wobei ihr hinsichtlich der Auswahl des Spediteurs keine Auflagen gemacht worden seien. Von der Beauftragung der Firma K. habe die Klägerin weder der Firma R. noch der Beklagten Kenntnis gegeben. Die Klägerin habe auch den der Firma R. erteilten Auftrag zur Entgegennahme der Ware nicht widerrufen. Die Klägerin habe gewußt, daß die Firma K. den Honig nicht eingelagert habe, sondern die Ware weiter nach B. befördert wurde. Sie sei auch mit der Auslieferung an die Firma G. einverstanden gewesen. Obwohl die Klägerin gewußt habe, daß die Ware ohne Vorlage des Konnossements ausgehändigt worden sei, habe sie gegenüber der Bank H. das Konnossement aufgenommen und damit das Verhalten der Firma R. genehmigt. Der Verlauf der Ereignisse wäre kein anderer gewesen, wenn die Klägerin bei Ankunft des Schiffes in B. bereits im Besitz des Konnossements gewesen wäre und es der Firma R. zwecks Vorlage an die Reederei überlassen hätte. Zum mindesten treffe die Klägerin ein grobes Mitverschulden an dem Verlust. Das betrügerische Verhalten des Inhabers der Firma R. sei allein ursächlich für den entstandenen Schaden. Im übrigen habe sie sich für das etwaige Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, der Schiffsagentur Gottfr. S. & Co., in rechtlich zulässiger Weise freigezeichnet. Von der Freigabe gegen Revers habe sie nichts gewußt.

15

Die Firma P. ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.

16

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

17

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte und die Nebenintervenientin bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

18

I.

Das von der Agentin der Beklagten in R. befugterweise (§642 Abs. 4 HGB) ausgestellte Konnossement vom 11. Februar 1954 ist an Order gestellt, ohne den Empfänger anzugeben. Maßgebend war hiernach die Order des Abladers (§647 Abs. 1 Satz 2 HGB), also die Order der Firma P.. Zur Empfangnahme der Sendung war nach §648 HGB der legitimiert, auf den das Konnossement durch Indossament übertragen war. Da die Firma P. blanko indossiert hatte, ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Konnossement der Inhaber berechtigt, der es auf Grund Begebungsvertrages erhalten hatte (§§363 Abs. 2, 364 Abs. 1, 365 Abs. 1 HGB, Art. 13 Abs. 2, 14, 16 WG). Dies war am 18. Februar die Bank H. in Z., am 19. Februar die Klägerin.

19

II.

Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Auslieferung der Ware an die Firma P. nicht darauf berufen, daß die Abladerin diese Firma als Meldeadresse angegeben hat. Abgesehen davon, daß die Angabe einer Meldeadresse keine Anweisung des Abladers auf Auslieferung des Gutes an den Inhaber der Meldeadresse als Empfänger enthält, hätte die Beklagte einer Anweisung des Abladers wegen Auslieferung des Gutes keine Folge leisten dürfen (§654 Abs. 1 HGB).

20

III.

1.

Das Berufungsgericht hält jedoch die Klage deswegen für unbegründet, weil die Agentin der Beklagten, wenn ihr auch das Konnossement nicht vorgelegt wurde, die Ware an die Firma R. als Vertreterin der Klägerin, die die legitimierte und berechtigte Empfängerin gewesen sei, herausgegeben habe. Aus dem Schreiben der Klägerin an R. vom 15. Februar folge, wie das Berufungsgericht ausführt, daß die Auszahlung des Kredits zugunsten der holländischen Verkäuferin u.a. davon abhängig gemacht worden sei, daß R. der Klägerin die Verzollung der Ware nachwies. Diese Abmachung enthalte notwendigerweise eine Ermächtigung der Firma R., sich die Ware schon vor der Übergabe des Konnossements von der Beklagten aushändigen zu lassen. Das Schreiben enthalte weiter den Passus: "Für diese Sendung werden uns Dokumente vorgelegt werden, die im Rahmen dieses Kredits für Ihre Rechnung aufgenommen werden sollen." Zur Sicherung der Klägerin seien zwei Möglichkeiten des Eigentumsüberganges an der Ware vorgesehen: einmal der Eigentumserwerb durch ein Besitzmittlerverhältnis, sobald R. Eigentum an der Ware, erwarb, zum ändern durch Aufnahme der Dokumente durch die Klägerin. Diese Auslegung des Briefes vom 15. Februar decke sich mit einem Schreiben der Firma R. vom 15. Januar 1954, wo R. der Klägerin vorgeschlagen habe, das Inkasso nach Verzollung der Ware selber vorzunehmen, weil die Klägerin dann alle Sicherheiten habe; solange sie die Dokumente habe, sei sie Besitzerin der Ware; wenn die Ware von R. abgenommen sei, könne die Klägerin durch Inkasso den Gegenwert einziehen. Es habe zwischen der Klägerin und R. ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden, auf Grund dessen die Klägerin bereit gewesen sei, den Import von Honig durch Kreditgewährung zu finanzieren. Aus diesem Vertrauensverhältnis ergebe sich auch das grundsätzliche Einverständnis der Klägerin, daß R. das Gut von der beklagten Reederei ohne Vorlage des Konnossements empfangen sollte. Damit habe die Klägerin die Auswahl des Spediteurs, der die Ware für die Firma R. von der Agentin sich habe ausliefern lassen sollen, der Firma R. überlassen. Da die Firma P. von R. beauftragt worden sei, habe diese ebenfalls im Einverständnis mit der Klägerin gehandelt.

21

2.

Die Revision bekämpft diese Auffassung. Nach §656 Abs. 1 HGB sei das Konnossement für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger schlechthin maßgebend. Wenn die Frachtagentin der Beklagten die Ware an einen nicht durch Vorlage des Konnossements Legitimierten ausgefolgt habe, so könne die dadurch entstandene Haftung durch keinerlei Tatsache in der Folgezeit beseitigt werden. Für die Klägerin bedeute der Besitz des Konnossements die einzige Kontrolle über die Ware und die einzige Sicherheit für das kreditierte Geld. Die von dem angefochtenen Urteil zu unrecht unterstellte Ermächtigung der Firma R. zur Empfangnahme der Ware ändere nichts daran, daß die Klägerin sich bei der Beklagten für den Schaden guthalten könne, den sie dadurch erlitten habe, daß die Beklagte die Ware ohne Papiere an P. ausgeliefert habe. Die rechtlichen Beziehungen der Klägerin und der Firma R. berührten die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten überhaupt nicht. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei mit der Aushändigung der Ware ohne Vorlage der Dokumente einverstanden gewesen. Aus dem Schreiben vom 15. Februar könne wohl geschlossen werden, daß R. ermächtigt sein sollte, sich die Ware aushändigen zu lassen, aber nicht, daß R. zu einer solchen Aushändigung der Ware ohne Vorlage und Rückgabe der Dokumente ermächtigt gewesen sei; der Umstand, daß die Auszahlung der Kredite von dem Nachweis der Verzollung abhängig gemacht worden sei, zwinge nicht zu dem Schluß, die Klägerin habe R. ermächtigt, ohne Vorlage der Dokumente sich die Ware aushändigen zu lassen.

22

3.

Der Revisionsangriff ist im Ergebnis nicht begründet.

23

a)

Wenn es auch richtig ist, daß für das Rechtsverhältnis der Parteien das Konnossement maßgebend ist (§656 Abs. 1 HGB), so trifft es doch nicht zu, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma R. die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht berührten. Dem Inhaber des Konnossements kann der Verfrachter u.a. solche Einwendungen entgegensetzen, welche ihm unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (§364 Abs. 2 HGB). Dahin gehört der Einwand, daß die Schuld durch Erfüllung erloschen sei (§362 BGB). Der Anspruch des aus dem Konnossement Berechtigten auf Auslieferung des Gutes erlischt, wenn der Verfrachter das Gut dem Bevollmächtigten des Berechtigten (§362 Abs. 1 BGB) oder einem Dritten mit Zustimmung des Berechtigten (§362 Abs. 2) aushändigt. Da der Empfangsspediteur P., der im Auftrag und für Rechnung der Firma R. handelte, bei dem Empfang des Gutes am 18. Februar das Konnossement nicht in Händen hatte, verfügte er, als er sich die Sendung von der Agentin der Beklagten aushändigen ließ, als Nichtberechtigter über den Herausgabeanspruch des Konnossementsinhabers; denn die Erfüllungsannahme enthält eine Verfügung über die Forderung (Palandt BGB 16. Aufl. §362 Anm. 1). Die Klägerin war am 18. Februar noch nicht im Besitz des Konnossements, sie war damals entgegen der Annahme des Berufungsgerichts noch nicht die legitimierte und berechtigte Empfängerin, so daß trotz der Einwilligung der Klägerin in die Herausgabe der Ware an die Firma R. die Verfügung des Empfangsspediteurs P. über den Herausgabeanspruch des Konnossementsinhabers unwirksam war (§§362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB). Die Verfügung wurde jedoch wirksam, als am 19. Februar die Klägerin das Konnossement erhielt. Die Vorschrift des §185 Abs. 2 BGB, wonach die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam wird, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt, muß entsprechend angewendet werden, wenn der Nichtberechtigte, der in die Verfügung eines anderen ebenfalls Nichtberechtigten eingewilligt hat, den Gegenstand, über den der andere verfügt hat, erwirbt und damit nachträglich verfügungsberechtigt wird. Seine Einwilligung hat dann gemäß §185 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der vom Nichtberechtigten getroffenen Verfügung zur Folge, allerdings nach Abs. 2 dieser Vorschrift erst von dem Zeitpunkt ab, in dem der Einwilligende durch Erwerb des Gegenstandes selbst verfügungsberechtigt wird. Als Konnossementsinhaberin wurde die Klägerin am 19. Februar Gläubigerin des Auslieferungsanspruches, über den der Empfangsspediteur P. am 18. Februar als Unberechtigter verfügt hatte, indem er sich von der Agentin der Beklagten die Ware aushändigen ließ. Da, wie noch auszuführen sein wird, die Klägerin damit einverstanden war, daß die Ware der Firma R. ohne Vorlage des Konnossements ausgehändigt wurde, und sie die Auswahl des Empfangsspediteurs der Firma R. überlassen, diese aber die Firma P. zur Empfangnahme beauftragt hatte, handelte P. mit Einwilligung der Klägerin, als er die Ware am 18. Februar von der Agentin der Beklagten in Empfang nahm. Wenn auch diese Einwilligung den am 18. Februar noch der Bank H. in Z. zustehenden Herausgabeanspruch aus dem Konnossement nicht berührte, so erlosch der Herausgabeanspruch aus dem Konnossement in dem Augenblick, als die Klägerin am 19. Februar Gläubigerin dieses Anspruches wurde. Da §185 Abs. 2 BGB mindestens entsprechend anwendbar ist, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Einwilligung eines Nichtberechtigten zur Verfügung eines anderen Nichtberechtigten selbst unmittelbar als Verfügung im Sinne des §185 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

24

Nach dem Sachverhalt ist anzunehmen, daß P. als Empfangsspediteur im eigenen Namen, wenn auch im Auftrag und für Rechnung der Firma R. handelte. Aber auch wenn man, wie anscheinend das Berufungsgericht, annehmen wollte, daß R. und P. Vertreter der Klägerin gewesen seien, wäre das Ergebnis kein anderes. Dann hätte die Klägerin selbst durch ihre Vertreter am 18. Februar als Nichtberechtigte über den Herausgabeanspruch aus dem Konnossement verfügt und ihre Verfügung wäre nach der in diesem Falle unmittelbar anzuwendenden Vorschrift des §185 Abs. 2 BGB am 19. Februar mit der Entgegennahme des Konnossements wirksam geworden mit der Folge, daß ihr Herausgabeanspruch erloschen wäre, da sie selbst als Gläubigerin (über ihre Vertreter) die Ware empfangen hätte (§362 Abs. 1 BGB).

25

b)

Das Berufungsgericht hat nicht etwa nur eine Ermächtigung der Firma R. zur Empfangnahme der Ware unterstellt, wie die Revision ausführt, sondern es hat das Schreiben der Klägerin an die Firma R. vom 15. Februar dahin ausgelegt, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, daß R. sich die Ware von der Beklagten ohne Vorlage des Konnossements aushändigen lasse und den Empfangsspediteur selbst auswähle. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Klägerin hat die Auszahlung des Kredits davon abhängig gemacht, daß R. ihr die Verzollung der Ware nachgewiesen habe. Die Verzollung konnte unstreitig erst nach Auslieferung der Ware an den Empfänger oder den von ihm beauftragten Spediteur herbeigeführt werden. Die Klägerin hat vorausgesetzt, daß R. die Ware sich aushändigen und verzollen ließ, weil sie sonst nicht von R. den Nachweis der Verzollung hätte verlangen können. Da sie hiernach weder selbst noch durch einen von ihr zu beauftragenden Empfangsspediteur die Ware in Empfang nehmen und verzollen wollte und auch weder am 15. Februar noch später beim Eintreffen des Schiffs im Besitz des Konnossements war, kann die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß R. sich die Ware ohne Vorlage der Dokumente aushändigen ließ, nicht als fehlerhaft erachtet werden; denn die Klägerin hat in dem Schreiben nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Firma R. die Verzollung erst vornehmen dürfe, wenn ihr das Konnossement - gegebenenfalls unter noch weiteren als in dem Schreiben enthaltenen Auflagen, die der Sicherung der Klägerin hätten dienen können - von der Klägerin übergeben worden wäre. Die Auffassung des Berufungsgerichts kann, um so weniger beanstandet werden, als die Klägerin selbst der Meinung ist, der Firma K. habe das Gut ohne Konnossementsvorlage ausgeliefert werden dürfen, und ferner auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 31. Januar 1955 ausgeführt hat, aus dem Schreiben könne sich ergeben, sie sei davon ausgegangen, daß "die Ware an jemanden ohne Konnossement gegen Revers herausgegeben werde". Wer dieser "jemand" nach dem Schreiben vom 15. Februar sonst sein sollte, wenn nicht die Firma R. oder deren Empfangsspediteur, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Selbst die Revision hält es für möglich, daß sich aus dem Schreiben eine Ermächtigung der Firma R. ergebe. Die Ermächtigung der Firma R., die Ware vom Schiff ohne Konnossementsvorlage zu übernehmen, ist nach dem Schreiben vom 15. Februar auch nicht an die Bedingung geknüpft, da die Firma R. die Ware mit ihren Mitteln und nicht mit Mitteln, die die Klägerin zur Verfügung stellte, verzollte. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es seine Auslegung weiter auf die Erwägung stützt, die Firma R. sei zu der Klägerin in einem Vertrauensverhältnis gestanden, aus dem heraus sich erklären lasse, daß die Klägerin mit der Auslieferung an R. ohne Vorlage des Konnossements einverstanden gewesen sei. Ein solches Vertrauensverhältnis ergibt sich schon unmittelbar aus dem Schreiben vom 15. Februar, in dem die Klägerin auf die treuhänderische Tätigkeit der Firma R. hinwies. Aber es bestand entgegen der Ansicht der Revision auch abgesehen von der vorliegenden Importfinanzierung, da im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt ist, daß die Klägerin der Firma R. schon früher Kredite gewährte, die nach dem Vortrag der Klägerin zu einer Forderung von 183.000 DM gegen diese Firma im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geführt habe.

26

Zur Wirksamkeit der Einwilligung oder Bevollmächtigung durch die Klägerin bedurfte es keiner Mitteilung an die Beklagte; es genügte die Erklärung gegenüber der Firma R. und die Erklärung dieser Firma gegenüber P. (§§182, 167 BGB).

27

IV.

Die Einwilligung der Klägerin bzw. die ihr erteilte Vollmacht ist vor der am 18. Februar erfolgten Auslieferung des Honigs auch weder der Beklagten noch der Firma R. gegenüber widerrufen worden (§§183, 168 BGB). Das Fernschreiben der Klägerin an die Firma K. vom 18. Februar, in dem die Klägerin diese Firma mit der Verwendung des Scheckbetrages für die Verzollung und mit der Einlagerung des Honigs beauftragte, muß - ganz abgesehen davon, daß die Klägerin nach der Feststellung im angefochtenen Urteil (S. 11) hiervon weder der Beklagten noch der Firma R. Kenntnis gab - schon deswegen unberücksichtigt bleiben, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 13) die Ware in die sem Zeitpunkt bereits an P. ausgeliefert war.

28

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, welchen Einfluß das Schreiben der Firma R. an die Klägerin vom 17. Februar auf die Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 15. Februar haben konnte. Denn aus ihm ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts dafür, daß die Verzollungnunmehr durch die Firma K. im unmittelbaren Auftrag der Klägerin durchgeführt werden sollte. Das Schreiben enthält die Bitte der Firma R., die Klägerin möge den Kredit um den Zollwert von 15.300 DM erhöhen. Es enthält gleichzeitig die Mitteilung, R. habe der Firma K. einen entsprechenden Scheck überreicht, damit der Gegenwert beim Zoll hinterlegt werden könne. Das Schreiben läßt offen, ob der Geldbetrag von Rosenberg oder von K. an die Zollbehörde gezahlt werden sollte, und läßt insbesondere nicht erkennen, daß K. die Ware empfangen sollte, und zwar im Auftrag der Klägerin, nicht der Firma R., so daß die Firma K. den Weisungen der Klägerin, nicht denen der Firma R. unterworfen gewesen wäre. Es bedarf daher nicht der Untersuchung, ob die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 28. Mai 1955 S. 4 über die Vorgänge, die Anlaß zu dem Schreiben vom 17. Februar gegeben haben, zutreffend ist. Denn in dem Schreiben steht nichts darüber, daß nunmehr unter Ausschaltung der Firma R. die Firma K. im unmittelbaren Auftrag der Klägerin die Ware empfangen und verzollen sollte. Die Revision sieht das anscheinend selbst ein, indem sie ausführt, aus den Fernschreiben vom 18. Februar ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß nunmehr die Verzollung von K. durchgeführt werden sollte. Dabei übersieht aber die Revision, daß dieser Fernschreibewechsel zwischen der Klägerin und K. geführt wurde, ohne daß R. oder die Beklagte hiervon Kenntnis erhielten. Wenn die Klägerin schon den Rechnungsbetrag von rund 34.000 DM kreditierte und die Firma R. ermächtigte, die Ware in Empfang zu nehmen, so spricht nichts dafür, daß sich hieran etwas ändern sollte, wenn sie weiter auch den Zollbetrag von rund 15.000 DM kreditierte. Jedenfalls kann dem Schreiben vom 17. Februar nicht entnommen werden, daß die Firma R. selbst davon ausgegangen ist, daß der ihr erteilte Auftrag zur Versollung widerrufen und die Firma K. nunmehr allein und unmittelbar von der Klägerin beauftragt sei. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der am 15. Februar an R. erteilte Auftrag zur Verzollung sei bestehen geblieben, kann daher das Schreiben von Rosenberg an die Klägerin vom 17. Februar nicht entgegengehalten werden. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin hätte, wenn sie die Firma K. an Stelle der Firma R. zur Empfangnahme ohne Vorlage des Konnossements hätte ermächtigen wollen, dies die Beklagte oder die Firma R. (rechtzeitig) wissen lassen müssen.

29

V.

Da hiernach der Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Konnossement schon auf Grund der von der Klägerin erteilten Einwilligung oder Bevollmächtigung erloschen ist, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, inwieweit das spätere Verhalten der Klägerin auf ihren Anspruch von Einfluß gewesen wäre. Ebenso kann die Frage, ob und in welchem Umfang die ohne Vorlage des Konnossements erfolgte Auslieferung der Ware an die Firma P. für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist und welche Bedeutung der Freizeichnungsklausel im Konnossement zukommt, unerörtert bleiben.

30

Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke