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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1953, Az.: VI ZR 82/52

Verschiedenheit von Ausgleichsanspruch und Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1953
Aktenzeichen
VI ZR 82/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 25.10.1951
OLG Stuttgart - 19.03.1952

Fundstellen

  • BGHZ 11, 170 - 174
  • DB 1954, 172-173 (Volltext)
  • NJW 1954, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma S. Verein, Zweigniederlassung der A. Versicherungs-AG.,
vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

D. B.,
vertreten durch die Bundesbahndirektion St.,

Amtlicher Leitsatz

§ 5 SHaftpflG findet auf den Ausgleichsanspruch des § 7 KrfzG (jetzt StVG jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Gesamtschuldner dem Geschädigten ohne Verschulden haften.

In dem Rechtsstreitverfahren


hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck. Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 1952 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das an Stelle der Verkündung am 25. Oktober 1951 zugestellte Urteil der. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 30. November 1948 fuhr der Kraftwagen der Firma G. & P. auf der Überführung am Bahnhof F. der Autobahn M.-H. auf einen vor ihm befindlichen Personenkraftwagen auf. Die Sicht des Fahrers war durch den Dampf beeinträchtigt, den eine unter der Überführung fahrende Lokomotive abliess. Es ist unstreitig, dass der Sachschaden an dem Personenkraftwagen zu gleichen Teilen von dem Kraftwagen der Firma G. & P. und der Beklagten als der Betriebsunternehmerin der Eisenbahn verursacht worden ist. Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 5 SHaftpflG weder eine Anzeige des Geschädigten über den Unfall erhalten noch auf andere Weise davon erfahren.

2

Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Firma Groß & Perthuhn hat den Sachschaden ersetzt und begehrt die Hälfte des von ihr aufgewendeten Betrages von der Beklagten.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung führte zu ihrer Abweisung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte und der Versicherungsnehmer der Klägerin dem Eigentümer des bei dem Unfall zu Schaden gekommenen Personenkraftwagens als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden haftbar waren, und zwar beruht die Haftung der Beklagten auf § 1 SHaftpflG und die des Versicherungsnehmers der Klägerin auf § 7 KrfzG. Die Ausgleichung der beiden Ersatzpflichtigen untereinander richtet sich nach § 17 KrfzG (jetzt StVG). Da über den Umfang der Verursachung kein Streit besteht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nur von der Rechtsfrage ab ob dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangener Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, obwohl die Anzeigefrist des § 5 SHaftpflG von dem Geschädigten versäumt worden ist.

6

2.

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht angenommen, dass § 5 SHaftpflG auf den Ausgleichsanspruch entsprechende Anwendung findet, und ist deshalb zur Abweisung der Klage gelangt.

7

Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf den hier in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern des § 17 StVG kein Raum. § 1 SHaftpflG verpflichtet den Betriebsunternehmer, den bei dem Betriebe einer Eisenbahn oder Strassenbahn entstehenden Sachschaden zu ersetzen. Nach § 5 des Gesetzes verliert der Ersatzberechtigte den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Mit diesem Ersatzanspruch ist nur der dem Ersatzberechtigten auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden zustehende Anspruch gemeint (Biermann Kommentar zum Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden, 3. Aufl 1953, § 5 Anm. I).

8

Aber auch eine entsprechende Anwendung ist nicht gerechtfertigt. Der Ausgleichsanspruch ist seinem Wesen und Inhalt nach von dem Schadensersatzanspruch aus § 1 SHaftpflG so verschieden, dass er nicht ohne weiteres dem § 5 SHaftpflG unterstellt werden kann. Nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch und das Kraftfahrzeuggesetz, sondern auch das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden behandeln, wie § 8 dieses Gesetzes zeigt, das Schuldverhältnis der Gesamtschuldner untereinander als ein solches, das selbständig neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht. Beide Ansprüche, der Schadensersatzanspruch des Gläubigers und der Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner, sind sowohl ihrem Inhalt wie auch der Personenbeziehung nach verschieden. Das steht in der Rechtsprechung fest und ist auch in der Rechtslehre allgemein anerkannt worden (RGZ 69, 422 ff; 84, 415 [421]; 90, 220 [295]; 146, 97 [101]; 160, 148 [150]; BGB RGRK 10. Aufl § 426 Anm. 1 a E: Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl 1953, § 17 G und Geigel, Der Haftpflichtprozess, 6. Aufl 1952 Seite 93).

9

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber habe den Ausgleichsanspruch der gleichen Regelung wie den Ersatzanspruch, des Geschädigten unterwerfen wollen und habe bei der Redaktion des Gesetzes nur die selbständige Natur des Ausgleichsanspruchs übersehen, ist nicht gerechtfertigt. Das Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden ist in April 1940, also in einem Zeitpunkt erlassen worden, in dem die selbständige Natur des Ausgleichsanspruchs in der Rechtsprechung allgemein anerkannt war. Es Kann daher nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung übersehen habe. Das ist umso weniger anzunehmen, als in § 8 SHaftpflG für den Fall der Verursachung des Schadens durch mehrere Eisenbahnen oder Strassenbahnen eine dem § 17 StVG nachgebildete Ausgleichsregelung getroffen worden ist (vgl. auch Koffka in DJ 1940, 538 und Pfundtner-Neubert unter II b 70 zum Gesetz vom 29. April 1940).

10

Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es ebenfalls nicht gerechtfertigt erscheinen, auch den Ausgleichsanspruch des § 17 StVG dem Rechtsverlust des § 5 SHaftpflG auszusetzen. Über den rechtspolitischen Grund des § 15 KrfzG (jetzt StVG), der dem § 5 SHaftpflG als Vorbild diente und im wesentlichen mit ihm übereinstimmt, sagt die Begründung zum Entwurf des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen: "Der Ersatzpflichtige hat ein berechtigtes Interesse an der schleunigen Feststellung des Sachverhalts, da ihm nach dem Entwürfe die Beweispflicht im Bezug auf die Ursache des Unfalls obliegt. Er darf deshalb verlangen, dass er so rasch als möglich von den Schaden, für den er verantwortlich gemacht werden soll, Kenntnis erhält. Mit Rücksicht hierauf setzt der Entwurf im § 9 (jetzt § 15 StVG) dem Ersatzberechtigten eine Ausschlussfrist von einem Monat, binnen deren er dem Gegner den Schaden anzuzeigen hat" (Drucksachen des Deutschen Reichstages Bd 248 Nr. 988 S 5595 [56007]). Aus den gleichen Erwägungen bezweckt die Anmeldefrist in § 5 SHaftpflG den Schutz des Ersatzpflichtigen. Dieser Schutz ist angesichts der weitgehenden Haftung des Bahnunterehmers und mit Rücksicht auf die ihm obliegende Beweislast (§ 2 SHaftpflG) angemessen, soweit es sich um den Anspruch des Unfallgeschädigten handelt. Da ihm die Vorteile der Gefährdungshaltung und der Beweislastregelung zugute kommen, mag ein so weitgehender Eingriff in seine Rechte, wie § 5 SHaftpflG ihn anordnet, gerechtfertigt sein. Das kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Gesamtschuldner Ausgleichung verlangt, der ebenso wie die Beklagte nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) in Anspruch genommen wird. Das hat das Berufungsgericht bei Beurteilung der Interessenlage übersehen. Im vorliegenden Falle erscheint es nicht angebracht, die mit der Einführung der Anzeigefristen (§ 5 SHaftpflG und § 15 StVG) gegenüber dem Ersatzberechtigten geschaffene Erleichterung auch auf das Verhältnis der beiden Ersatzpflichtigen zueinander auszudehnen. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes ist zudem auch deswegen geboten, weil § 5 SHaftpflG mit der einschneidenden Anordnung des Rechtsverlustes eine Ausnahmeregelung enthält.

11

Dass § 5 SHaftpflG nicht entsprechend angewandt werden kann, entspricht auch sinngemäss den Entscheidungen des Reichsgerichts, nach denen die Verjährungsvorschrift des § 14 StVG, die im wesentlichen mit § 6 SHaftpflG übereinstimmt, auf den Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern nicht entsprechend anzuwenden ist (RGZ 90, 290 [293 ff]; RGZ 146, 97). Auch das Schrifttum hat dies gebilligt (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 6. Aufl 1952 S 93; Müller, Strassenverkehrsrecht, 17. Aufl 1953, § 17 StVG Anm. H).

12

3.

Die Beklagte will einen Ausgleichsanspruch auch deshalb verneinen, weil eine gesamtschuldnerische Haftung hier nicht gegeben sei. Da sie, die Beklagte, nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, sei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ausgeschlossen.

13

Es ist richtig, dass eine Ausgleichung nur stattfindet, wenn mehrere Schuldner für den Schaden haften, denn die Ausgleichungspflicht ist eine Folge der Schadenersatzpflicht; ohne diese kann jene nicht bestehen (RGZ 84, 415 [431]; 123, 164; 46, 97 [102] und 153, 38 [43]). Die Beklagte irrt aber wenn sie meint, diese Schadensersatzpflicht beider Gesamtschuldner müsse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch bestehen. Dieser Anspruch wurzelt in dem inneren Schuldverhältnis, den Gemeinschaftsverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Er entsteht nicht erst durch die Befriedigung des Geschädigten, sondern in der Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also normalerweise in Zeitpunkt des Unfalls (RGZ 69, 422 [426]; RGZ 160, 151: Enneccerus-Lehmann § 95 III; Geigel, a.a.O. S 92). Die so begründete Ausgleichungspflicht wird - sofern sich nicht aus besonderen Umständen ein anderes ergibt - nicht dadurch berührt, dass ein Gesamtschuldner infolge eines nur für ihn wirksamen Umstandes dem Gläubiger gegenüber befreit wird (RGZ 69, 422 [426] Ebenso wie die Ausgleichungspflicht nicht beseitigt wird, wenn der Geschädigte nur einem der Haftpflichtigen die Schuld erläßt (§§ 397, 423 BGB). Wird die Ausgleichungspflicht nicht berührt, wenn die Ersatzpflicht eines Gesamtschuldners entfällt, weil der Ersatzberechtigte die Anmeldefrist des § 5 SHaftpflG versäumt hat (§ 425 BGB).

14

Nach alledem ist das Berufungsgericht zu Unrecht zur Klageabweisung gelangt. Das angefochtene Urteil war daher nach § 564 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach diesem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Daher war die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß