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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1966, Az.: VI ZR 19/65

Motorradfahrer; Steigerung der Geschwindigkeit; Möglichkeit des Schleuderns; Gefährdung des Sozius; Absehen vom Überholvorgang; Schadensersatzpflicht wegen grob fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls; Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr eines Kraftrades; Pflichten eines Motorradfahrers gegenüber seinem Sozius beimÜberholvorgang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1966
Aktenzeichen
VI ZR 19/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.11.1964

Fundstelle

  • VersR 1966, 1156

Redaktioneller Leitsatz

Ist ein Motorradfahrer, um überholen zu können, zur Steigerung seiner Geschwindigkeit in der Form gezwungen, daß er mit der Möglichkeit des Schleuderns und der Gefährdung seines Sozius rechnen muß, besteht die Verpflichtung, vom Überholen eines anderen Fahrzeugs abzusehen.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am Nachmittag des 22. April 1962 hielten sich der damals 19 Jahre alte Beklagte und seine Braut im Café "R." in Ka./P. auf. Dort trafen sie mehrere Bekannte, darunter auch den damals 22-jährigen Italiener Felice Ci. Der Beklagte war von K. mit seinen Personenkraftwagen und C. mit seinem NSU Kraftrad 251 ccm nach Ka. gefahren. Das Kraftrad des C. war zum Verkehr nicht zugelassen, nicht versteuert und nicht haftpflichtversichert. Nach Genuss alkoholischer Getränke, der jedoch die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigte, beschlossen die Beteiligten, nach N. zu fahren, um dort eine Bar zu besuchen. Der Beklagte bat C., dessen Kraftrad fahren zu dürfen, C. gestattete dies und nahm selbst auf dem Soziussitz Platz. Beide fuhren dann dem von einem Freund des Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen nach. In einer langen Linkskurve der Landstrasse I. Ordnung Nr. ... überholte der Beklagte mit einer für die Strassenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von etwa 90 km/st den mit einer Geschwindigkeit von etwa 70/km/st vorausfahrenden Personenkraftwagen. Hierbei geriet das Kraftrad auf die am rechten Fahrbahnrand befindliche Grasnarbe und überschlug sich. Während der Beklagte nur leicht verletzt wurde, erlitt C. einen Wirbelsäulenbruch, der zu einer Querschnittlähmung der unteren Körperhälfte führte. Seitdem ist C. in stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die Klägerin hat für ihr Kassenmitglied C. erhebliche Aufwendungen gemacht und muss mit einer weiteren Inanspruchnahme rechnen. Sie hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des C. und der Betriebsgefahr seines Kraftrades für die Hälfte des entstandenen Schadens verantwortlich gemacht und beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, 9.375,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1964 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin im Rahmen des übergangsfähigen Schadens und unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts 50 % der Leistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund des Unfalls C. gewähren muss.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er trägt vor, er würde sich niemals zu der Fahrt bereitgefunden haben, wenn er gewusst hätte, dass das Kraftrad weder versichert noch polizeilich zugelassen gewesen sei. Der Halter des Kraftrades müsse dafür einstehen, dass Zulassung und Versicherung des Fahrzeugs in Ordnung seien oder wenigstens den Fahrer aufklären. C. müsse sich weiter entgegenhalten lassen, dass die Reifen seines Kraftrades in sehr schlechtem Zustand gewesen seien. Berücksichtige man endlich, dass es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe, so könne C. aus der leichten Fahrlässigkeit keine Schadensansprüche herleiten.

4

Er sei vielmehr auf eigene Gefahr auf seinem Kraftrad mitgefahren.

5

Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, dem Fahrer werde gegenüber Schadenersatzansprüchen des Halters auch dann kein Versicherungsschutz gewährt, wenn das Versicherungsverhältnis in Ordnung sei. Durch die Nichtversicherung des Kraftrades sei der Beklagte daher nicht benachteiligt worden. Im übrigen sei anzunehmen, dass der Beklagte die Fahrt auch dann angetreten hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden sei, dass das Kraftrad weder zugelassen noch versichert war. Auf den schlechten Reifenzustand sei der Unfall nicht zurückzuführen. Da der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, müsse er mindestens die Hälfte des Schadens tragen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

1.

Der Beklagte hat den Unfall dadurch verursacht, dass er den vor aus fahr enden Personenkraftwagen in einer langen Linkskurve der Strasse mit der erheblich überhöhten Geschwindigkeit von etwa 90 km/st überholte und dabei die Herrschaft über das Kraftrad verlor. Wenn die Tatrichter diese leichtfertige Fahrweise als grobe Fahrlässigkeit gewertet haben, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision, der Überholvorgang sei als solcher nicht gefährlich gewesen, lässt ausser acht, dass der Beklagte, um überholen zu können, gezwungen war, die Geschwindigkeit so zu steigern, dass er mit der Möglichkeit des Schleuderns und der Gefährdung seines Soziusfahrers rechnen musste. Angesichts solcher nach den Strassenverhältnissen bestehenden Gefahr, hätte er an dieser Stelle von einen Überholen absehen müssen (vgl. Floegel/Hartung, Strassenverkehrsrecht 15. Aufl., Anm. 14 zu § 10 StVO). Die Haftung des Beklagten gegenüber Ci. ist daher sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB wie nach § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit den §§ 9 Abs. 1,1 StVO begründet.

8

2.

Der Betriebsgefahr des Kraftrades, die sich der verletzte Halter in entsprechender Anwendung des § 254 BGB anrechnen lassen muss, ist dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche nur in Höhe der Hälfte des dem C. entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ansicht des Beklagten, er müsse von der Haftung völlig freigestellt werden, ist vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen worden.

9

a)

C. würde seinen Körperschaden im Sinne des § 254 BGB schuldhaft mitverursacht haben, wenn er diejenige Sorgfalt ausser acht gelassen hätte, die ein vernünftiger Mensch in seiner Lage zur Vermeidung eines Körperschadens anwendet, und wenn der Körperschaden auf die Ausserachtlassung dieser Sorgfalt zurückzuführen wäre. Der Körperschaden des C. ist aber nicht dadurch entstanden, dass das Kraftrad nicht zugelassen, nicht versichert oder nicht ordnungsgemäss gewartet war. Alle diese Umstände sind auf die Entstehung des Schadens ohne Einfluss gewesen, C. wäre in genau der gleichen Weise verletzt worden, wenn das Kraftrad polizeilich zugelassen und versichert gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat sich die mit jeder Fahrt verbundene Gefahr ausgewirkt, dass der Fahrer seinen Fahrerpflichten nicht nachkommt. Wird der Fahrer aus diesem Grunde von dem schuldhaft verletzten Beförderten in Anspruch genommen, so ist der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nur dann begründet, wenn der Beförderte entweder die Fahrweise ungünstig beeinflusst hat oder wenn für ihn nach den Umständen mit einer den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechenden Fahrweise des Fahrers zu rechnen war. Das Verhandlungsergebnis hat aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass C. aus Sicherheitsgründen Bedenken haben musste, sich dem Beklagten als Fahrer anzuvertrauen.

10

b)

Die Revision rückt gegenüber dieser dem § 254 BGB entsprechenden Betrachtung die Erwägung in den Vordergrund, der Beklagte würde die Führung des Kraftrades nicht übernommen haben, wenn er gewusst hätte, dass das Kraftrad nicht polizeilich zugelassen und nicht versichert war. Mit dieser Erwägung ist aber noch nicht dargetan, dass der Beklagte von der Haftung für den grob fahrlässig verursachten Körperschaden rechtlich freigestellt wäre. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände die Überzeugung erlangt, dass der Beklagte auch bei Kenntnis der erwähnten Umstände die Führung des Kraftrades auf dem kurzen Weg nach N. übernommen haben würde. Diese Feststellung, die ohne Verletzung der §§ 445 ff ZPO getroffen worden ist, kann in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg infrage gestellt werden. Was den fehlenden Versicherungsschutz des Kraftrades angeht, so hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch bei einer ordnungsmässigen Haftpflichtversicherung des Kraftrades gegenüber Schadenersatzansprüchen des unfallgeschädigten.

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Halters keinen Versicherungsschutz genossen hätte (§ 11 Nr. 3 AKB). Daher kann den Schadensersatzansprüchen des C. aus § 823 BGB nicht mit Erfolg der Einwand des § 242 BGB entgegengehalten werden. Es ist kein gegen Treu und Glauben verstossendes, insbesondere kein widersprüchliches Verhalten, dass der Beklagte für den Körperschaden zur Hälfte haftbar gemacht wird, den er C. durch grobe Fahrlässigkeit zugefügt hat. Insoweit liegt der vorliegende Fall durchaus anders als der in demSenatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 - = LM BGB § 254 Da Nr. 18 - entschiedene, auf den sich die Revision bezieht.

12

c)

Endlich deutet nichts darauf hin, dass Ciavarella und der Beklagte bei Antritt der Fahrt stillschweigend darüber einig geworden wären, dass der Beklagte als Fahrer von dem Haftpflichtrisiko der Fahrt befreit werden solle.

13

3.

Da das angegriffene Urteil auch sonst der rechtlichen Überprüfung in allem stand hält, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.