Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1960, Az.: VI ZR 49/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 49/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.12.1958
In demRechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 29. April 1955 gegen 20.00 Uhr fuhr der Erstkläger mit seinem Motorrad Horex, 399 ccm, in östlicher Richtung durch die 5 m breite Fr.straße in Go.. Der Zweitkläger fuhr als Sozius mit. Der Erstkläger hatte das Abblendlicht eingeschaltet; die Straßenbeleuchtung brannte ebenfalls. Vor dem Anwesen Nr. 100 lagerte auf der linken Fahrbahnseite der Kläger ein Splitthaufen, der weder kenntlich gemacht noch beleuchtet war. Der Erstkläger, der gerade zwei hintereinander fahrende Radfahrer überholte, geriet mit dem Motorrad in den Splitthaufen. Das Motorrad kam ins Schleudern, beide Kläger stürzten und wurden verletzt.
Der Splitt war am Unglückstage nach Feierabend durch einen Unternehmer für die Beklagte angefahren worden, die durch ihre Gemeindearbeiter in der Fr.straße Ausbesserungsarbeiten ausführen ließ.
Die Kläger verlangen mit der Klage Ersatz ihres Vermögensschadens und je ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Erstkläger begehrt außerdem die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz seiner künftigen Schäden verpflichtet ist. Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, für eine ordnungsmäßige Kenntlichmachung und Beleuchtung des bis zur Straßenmitte reichenden Splitthaufens Sorge zu tragen, obwohl ihr Bürgermeister diesen etwa eine Stunde vor dem Unfall gesehen und geäußert habe, er gehöre beleuchtet. Im Zeitpunkt des Unfalls sei es schon so dunkel gewesen, daß der Erstkläger den Splitthaufen, der sich von der Straßendecke nicht abgehoben habe, nicht habe erkennen können. Auch seine Geschwindigkeit sei nicht zu hoch gewesen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eingewandt, der Unfall habe sich bereits um 19.55 Uhr ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Sicht noch so gut gewesen, daß eine Beleuchtung des Splitthaufens noch nicht erforderlich gewesen sei und der Erstkläger ihn bei genügender Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte sehen müssen. Da der Splitthaufen auch nur etwa 1,30 m in die Fahrbahn hineingereicht habe, sei der Kläger offensichtlich zu weit nach links gefahren.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Urteil aber dahingehend neu gefaßt, daß die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und die begehrte Feststellung getroffen wird, beides jedoch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen bejaht, da die Beklagte den Splitthaufen weder ausreichend kenntlich gemacht noch beleuchtet hatte. Für die Frage der Haftbarkeit der Beklagten hat das Berufungsgericht es mit Recht dahinstehen lassen, ob im Zeitpunkt des Unfalls die Dunkelheit bereits hereingebrochen und deshalb eine Beleuchtung des Splitthaufens erforderlich war. Nach § 41 StVO war dieser auch bei Tage hinreichend kenntlich zu machen. Beides hat aber die Beklagte versäumt. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben. Im Streit ist nur die Frage, ob ein Schadensausgleich nach § 254 BGB stattzufinden hat.
2.)
Eine Ausgleichspflicht des Zweitklägers verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil dieser sich ein etwaiges Verschulden des Erstklägers nicht anrechnen zu lassen brauche. Dabei geht es ersichtlich davon aus, daß dem Zweitkläger ein eigenes Verschulden nicht nachzuweisen ist. Die Beklagte hat auch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein solches Verschulden ergeben könnte, sondern lediglich von einem Mitverschulden des Erstklägers gesprochen. Wenn nun die Revision geltend macht, der Zweitkläger habe die verkehrswidrige Fahrweise des Erstklägers rechtzeitig erkennen und den Unfall verhindern können, so stellt das ein neues tatsächliches Vorbringen dar, mit dem sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Zweitkläger richtet, als unbegründet zurückzuweisen.
3.)
Das Berufungsgericht ist nach eingehender Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, dem Erstkläger sei ein Mitverschulden nicht nachgewiesen. Es führt aus, die Behauptung der Beklagten, es sei im Zeitpunkt des Unfalls noch genügend hell gewesen, so daß der Erstkläger den Splitthaufen habe wahrnehmen müssen, sei nicht erwiesen. Die Beklagte berufe sich für ihre Auffassung auf das amtliche Gutachten des Wetteramts Fre., auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch das Landgericht sowie auf die Aussage des Polizeimeisters Fra., der auf telefonischen Anruf kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen war.
Nach dem Gutachten des Wetteramts sei am Unfalltage, dem 29. April 1955, die Sonne um 19.39 Uhr untergegangen; erst ab 20.19 Uhr sei es nicht mehr möglich gewesen, Druckschrift im Freien zu lesen und Gegenstände einwandfrei zu erkennen. Bei der Augenscheinseinnahme am 29. April 1957 an der Unfallstelle sei festgestellt worden, daß noch um 20.00 Uhr die Straßenführung in ihrer ganzen Sichtweite zu übersehen gewesen sei; zur Beleuchtung der Fahrzeuge sei allenfalls Standlicht erforderlich gewesen; die Dunkelheit sei erst um 20.25 Uhr eingetreten. In dem Gutachten des Wetteramts werde weiter ausgeführt, am 29. April 1957 dürfte es im ganzen wenig dunkler gewesen sein als im gleichen Zeitpunkt am Unfalltage. Diese Angaben, so meint das Berufungsgericht, reichten jedoch nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu ermöglichen, daß zum Zeitpunkt des Unfalls die Sichtverhältnisse ein Erkennen des Splitthaufens gestattet hätten. Denn einmal könne das Gutachten hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in Go. nicht erschöpfend sein. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die am Unfallort herrschende Bewölkung von den nach der Meinung des Wetteramts herrschenden Lichtverhältnissen abweichende Zustände verursacht habe. Das sei in dem Gutachten hinsichtlich der Bewölkung vom 29. April 1957 sogar ausdrücklich eingeräumt. Der Erhebung eines Sachverständigengutachtens hierüber bedürfe es nicht. Hinzu komme, daß trotz der bestimmten Angaben des Polizeimeisters Fra. keine hinreichende Sicherheit über den Zeitpunkt des Unfalls habe gewonnen werden können. Fra. habe bekundet, er sei um 20.05 Uhr, wie er auf der Standuhr in seiner Wohnung festgestellt habe, telefonisch von dem Unfall verständigt worden. Es sei jedoch die Möglichkeit eines von dem Zeugen nicht bemerkten Versehens nicht auszuschließen, außerdem müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Uhr nicht die richtige Zeit angezeigt habe.
Demgegenüber verdienten die Aussagen des Zeugen Mi., der über die Lichtverhältnisse am Unfallort und zur Unfallzeit persönliche Wahrnehmungen gemacht habe, den Vorzug. Der Zeuge habe bekundet, zur Unfallzeit sei es dunkler gewesen als um 19.55 Uhr bei der Augenscheinseinnahme; er habe den Splitthaufen trotz Beobachtung der Straße erst nach dem Unfall bemerkt, als er zur Unfallstelle hingeeilt sei; er glaube nicht, daß bei der damals herrschenden Dämmerung ein Motorradfahrer den Splitthaufen habe sehen können. Der Zeuge habe persönlich einen besonders glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Aufgrund der Aussagen dieses Zeugen und der unstreitigen Tatsache, daß der Erstkläger mit Abblendlicht fuhr, und zur Unfallzeit auch die Straßenbeleuchtung bereits eingeschaltet war, hält es das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Sichtverhältnisse entscheidend von künstlicher Beleuchtung abhängig waren, und daß der Erstkläger den Splitthaufen, der sich durch seine Farbe von der Fahrbahndecke nicht abhob, nicht wahrnehmen konnte.
Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Revision sind nicht befindet.
a)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht in Zweifel ziehen dürfen, ob die Uhr des Zeugen Fra. die richtige Zeit angezeigt habe, ohne die Beklagte nach § 139 ZPO hierauf hinzuweisen. Diese hätte auf einen Hinweis des Gerichts Fra. als Zeugen dafür benannt, daß er täglich die Uhr nach der Zeitansage stelle, um in seinen dienstlichen Berichten jeweils die richtige Zeit angeben zu können.
Nach § 139 ZPO hat zwar der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß für die behaupteten Tatsachen die Beweismittel bezeichnet werden. Ist aber Beweis für sie angetreten und erhoben, so ist im Anwaltsprozeß das Gericht nicht verpflichtet, die Würdigung der Beweisaufnahme zum Gegenstand von Erörterungen nach § 139 ZPO zu machen und nach weiteren Beweismitteln zu fragen (vgl. RG JW 1914, 313 Nr. 15; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 139 ZPO Anm. II 1 c). Es kommt zudem auf diese Frage nicht entscheidend an, da das weitere, von der Revision nicht beanstandete Bedenken des Gerichts, dem Zeugen Fra. könne ein Versehen unterlaufen sein, in diesem Punkte die Beweiswürdigung trägt.
b)
Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, das von der Beklagten beantragte Gutachten darüber einzuholen, daß aus den Feststellungen des Wetteramts Fre. eine sichere Folgerung auf die Sichtverhältnisse am Unfallort gezogen werden könne. Das Gericht kann von der Einholung eines Gutachtens nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absehen wenn es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut und zutrauen kann. Daß das Berufungsgericht sich vorliegend eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt, ist aus seien Ausführungen nicht ersichtlich. Außerdem käme dem Gutachten nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn der Zeitpunkt des Unfalls mit hinreichen der Sicherheit feststände. Das ist aber im Hinblick auf die Zweifel des Berufungsgerichts gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen Fra. nicht der Fall.
c)
Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, daß nach der Auskunft des Wetteramts das Ende der bürgerlichen Dämmerung, bei der man noch Druckschriften im Freien lesen könne, am Unfalltage erst um 20.19 Uhr eingetreten sei. Entscheidend ist nicht, ob man zur Unfallzeit noch Druckschriften im Freien lesen konnte, sondern nur, ob die Sichtverhältnisse derart waren, daß der Erstkläger bei ordnungsgemäßer Geschwindigkeit und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn den Splitthaufen aus hinreichender Entfernung wahrnehmen konnte.
d)
Ohne Erfolg rügt endlich die Revision, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen Fi. über die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit nicht entsprochen hat. Dieser von der Beklagten in der ersten Instanz benannte Zeuge konnte ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten Cs 453, 454/55 des Amtsgerichts Offenburg lediglich Aussagen vom Hörensagen machen, die zudem von seinem, in der Strafsache ebenfalls vernommenen Gewährsmann nicht einmal bestätigt wurden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die erneute Vernehmung mehrerer Zeugen über die Sichtverhältnisse Beantragt, ist aber auf das Beweisangebot auf Vernehmung der Zeugen Fi. nicht mehr zurückgekommen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte auf die Vernehmung des Zeugen Fi. keinen Wert mehr legte.
4.)
Die Fahrgeschwindigkeit des Erstklägers von unbestritten 40 km/st ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, nicht zu beanstanden. Sie entsprach dem Erfordernis, daß der Anhalteweg nicht größer sein darf als die für den Fahrer überschaubare Strecke. Nach dem Sachvortrag der Beklagten war der Anhalteweg des Erstklägers, der eine fast neue Horex-Maschine fuhr, sogar noch erheblich geringer als die Reichweite seines abgeblendeten Scheinwerfers. Der Erstkläger brauchte dagegen seine Fahrweise nicht darauf einzustellen, daß sich ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn befand, das er auch bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit im Sichtbereich seines Abblendlichts nicht erkennen konnte (BGH Urt. vom 21. September 1951 - 4 StR 423/51 - VRS 3, 422; Urteil des erkennenden Senats vom 16. April 1955 - VI ZR 71/54 - LM § 1 StVO Nr. 12 = VRS 9, 114; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl. § 9 StVO, TZ 14). Daß der Splitthaufen für den Erstkläger nicht erkennbar war, hat das Berufungsgericht, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsverstoß festgestellt.
5.)
Das Berufungsgericht hat eine Schadensteilung nach § 254 BGB ausschließlich deswegen verneint, weil den Erstkläger kein Mitverschulden treffe. Nach fester Rechtsprechung muß sich jedoch der geschädigte Kraftfahrzeughalter, auch wenn er seine Schadensersatzansprüche allein auf die Vorschriften über unerlaubte Handlung stützt, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB die für den Unfall mitursächliche Betriebsgefahr meines Kraftfahrzeugs anrechnen lassen, falls er nicht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG erbringt (RG VAE 1939, 64; BGHZ 6, 319; 12, 124, 129) [BGH 20.01.1954 - VI ZR 118/52]. Das Berufungsgericht hält, wie sich aus seinen gesamten Ausführungen zum Mitverschulden ergibt, den Entlastungsbeweis nicht für erbracht. Eine Zurückverweisung der Sache ist trotzdem nicht geboten; denn das Revisionsgericht kann die Schadensabwägung selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Die Beklagte hat dadurch, daß sie den Splitthaufen, der in einer Länge von etwa 4,50 m annähernd die halbe Fahrbahn bedeckte und für den Erstkläger nicht erkennbar war, weder kenntlich machte noch beleuchtete, die bei weitem überwiegende Unfallursache gesetzt. Außerdem muß sie sich das nicht unerhebliche Verschulden ihres mit der Beleuchtung betrauten Verrichtungsgehilfen anrechnen lassen. Diesen Umständen gegenüber tritt die vom Erstkläger allein zu vertretende Betriebegefahr des Motorrades, das mit nur mäßiger Geschwindigkeit fuhr, so sehr zurück, daß es billig erscheint, die Beklagte mit dem gesamten Schaden zu belasten.
Das Berufungsurteil erweist sich danach im Ergebnis als richtig. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer