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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2000, Az.: BVerwG 1 DB 13.00

Weigerung zur amtsärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten als Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten; Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand ohne seine Zustimmung; Objektive und subjektive Voraussetzungen des Verlustes der Dienstbezüge im Sinne von § 60 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Verlust der Versorgungsbezüge bei schuldhaftem Nichtnachkommen erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; Verwaltungsaktqualität einer Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 13.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.03.2000 - AZ: V BK 3/00

Fundstellen

  • BVerwGE 111, 246 - 255
  • BayVBl 2001, 246-249
  • DVBl 2001, 125-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 2001, 33-35
  • FStBW 2001, 89-91
  • NJW 2001, 2273 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2001, 436-439 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 2001, 61-66
  • ZBR 2000, 384-387
  • ZfPR 2001, 84

Prozessführer

Regierungsoberamtsrat a.D. ...,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Schaut und Dr. Dieter Herrmann, Martinstraße 1, 97070 Würzburg -

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kommt ein Ruhestandsbeamter ohne hinreichenden Grund der Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, stellt dies in Anwendung des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten dar.

  2. 2.

    Die an einen Ruhestandsbeamten gerichtete Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG ist regelmäßig kein Verwaltungsakt.

  3. 3.

    Die an einen Ruhestandsbeamten gerichtete Aufforderung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, ist kein Verwaltungsakt.

  4. 4.

    Ein Ruhestandsbeamter kann ohne Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG auch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand ohne seine Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er vor Ablauf dieser Frist ordnungsgemäß aufgefordert wurde, seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2000
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r, V o r m e i e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 23. März 2000 aufgehoben.

Die Verfügung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 24. Januar 2000 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Regierungsoberamtsrat a.D. ... auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 teilte das Bundesversicherungsamt dem Ruhestandsbeamten, der mit Ablauf des 31. Januar 1995 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, mit, daß eine amtsärztliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit beabsichtigt sei und er deshalb aufgefordert werde, sich bei dem Gesundheitsamt einzufinden. Der Ruhestandsbeamte lehnte die Untersuchung ab und führte zur Begründung in seinem Schreiben vom 17. August 1999 im wesentlichen aus: Der Amtsarzt habe im Jahr 1996 darauf hingewiesen, daß eine Nachuntersuchung aus ärztlicher Sicht nicht sinnvoll erscheine, so daß es an einem hinreichenden Grund für das Untersuchungsverlangen fehle.

2

Das Bundesversicherungsamt trat der von dem Ruhestandsbeamten vertretenen Auffassung in dem Schreiben vom 25. August 1999 entgegen und forderte ihn auf, sich am 1. September 1999 bei dem Gesundheitsamt einzufinden.

3

Der Ruhestandsbeamte kam dieser Aufforderung nicht nach und erhob mit Schreiben vom 28. August 1999 Widerspruch, der mit Bescheid vom 17. November 1999 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht ist noch nicht entschieden.

4

Der Präsident des Bundesversicherungsamtes forderte den Ruhestandsbeamten mit Schreiben vom 26. November 1999 auf, sich am 15. Dezember 1999 zur Wiederberufung in das Beamtenverhältnis bei dem Bundesversicherungsamt einzufinden. In dem Schreiben wurde der Ruhestandsbeamte darauf hingewiesen, daß der Verlust der Versorgungsbezüge für den Fall eintrete, daß der Ruhestandsbeamte schuldhaft der Aufforderung nicht nachkomme.

5

Der Ruhestandsbeamte erhob gegen das Schreiben vom 26. November 1999 Widerspruch und trug dem Verlangen auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht Rechnung.

6

Mit Verfügung vom 24. Januar 2000 stellte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Verlust der Versorgungsbezüge des Beamten "zum Ende des Monats Januar 2000" fest und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde im wesentlichen dargelegt: Da der Ruhestandsbeamte ungerechtfertigt die amtsärztliche Untersuchung verweigert habe, sei er als dienstfähig anzusehen, so daß er schuldhaft der Aufforderung zur Wiederberufung in das Beamtenverhältnis nicht nachgekommen sei.

7

2.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen die Feststellung des Verlustes seiner Versorgungsbezüge Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages begehrt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Aus dem Umstand, daß er der Aufforderung zur Untersuchung nicht nachgekommen sei, könne nicht auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden. Er habe schon deshalb der Aufforderung nicht Rechnung tragen müssen, weil der dagegen gerichtete Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet hätte und auch der verwaltungsgerichtlichen Klage aufschiebende Wirkung zukomme. Davon abgesehen sei die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung auch ungerechtfertigt gewesen.

8

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 23. März 2000 die Verfügung vom 24. Januar 2000 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung "angeordnet". Zur Begründung wird in dem Beschluß im wesentlichen ausgeführt: Ein Verlust der Versorgungsbezüge sei deshalb nicht eingetreten, weil der Ruhestandsbeamte das 55. Lebensjahr beendet habe und mit Ablauf des 31. Januar 2000 seit seiner Versetzung in den Ruhestand fünf Jahre verstrichen seien. Mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes komme deshalb eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ohne Zustimmung des Ruhestandsbeamten nicht in Betracht. Mithin sei der Ruhestandsbeamte seit Ablauf des 31. Januar 2000 nicht verpflichtet, dem Verlangen nach Reaktivierung Rechnung zu tragen.

9

4.

Gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Beschwerde erhoben und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes stehe der erneuten Berufung des Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis nicht entgegen. Die dort vorgesehene fünfjährige Frist sei bereits dann gewahrt, wenn innerhalb der Frist der Ruhestandsbeamte aufgefordert werde, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen. Dies sei hier der Fall gewesen.

10

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zu Recht den Verlust der Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten festgestellt (1.). Der Antrag des Ruhestandsbeamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erledigt (2.).

11

1.

Die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezüge erweist sich als rechtmäßig.

12

Nach § 60 Satz 1 BeamtVG verliert ein Beamter für die Zeit seine Versorgungsbezüge, in der er entgegen der Vorschrift des § 45 Abs. 1 BBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens hingewiesen worden ist. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest (§ 60 Satz 2 BeamtVG).

13

a)

Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Satz 1 BeamtVG liegen vor. Der Ruhestandsbeamte war und ist gehalten, der auf § 45 Abs. 1 BBG beruhenden Aufforderung vom 26. November 1999, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, Folge zu leisten. Indem er dieser Verpflichtung nicht Rechnung trägt, verstößt er gegen § 45 Abs. 1 BBG.

14

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Die Aufforderung zur Reaktivierung setzt u.a. voraus, daß zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügt.

15

aa)

Das Bundesversicherungsamt hat zu Recht die Erwartung gehegt, der Ruhestandsbeamte werde aus gesundheitlicher Sicht in der Lage sein, die ihm nach einer Wiederberufung in das Beamtenverhältnis obliegenden dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die voraussichtliche Dienstfähigkeit konnte darauf gestützt werden, daß der Ruhestandsbeamte sich ohne hinreichenden Grund weigerte, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung Rechnung zu tragen.

16

Der Behörde obliegt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, also auch hinsichtlich der zu erwartenden Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten. Demgegenüber trifft den Ruhestandsbeamten bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit eine Mitwirkungspflicht, die in § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG ihren Ausdruck findet. Danach ist der Beamte zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Zwar bewirkt ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht keine Umkehr der Beweislastverteilung. Sie ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Beschluß vom 22. Mai 2000 - BVerwG 1 DB 8.00 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 24 Rn. 22 m.w.N.; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 24 Rn. 311; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 26 Rn. 56 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stellt die unberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten dar (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1997 - BVerwG 1 DB 12.96 - <Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 6> m.w.N.; Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142 [143 f.]>). Dies entspricht einem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden, der - wenn auch nicht notwendig - für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht (vgl. Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - <Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 = ZBR 1998, 203 = DVBl 1998, 197> m.w.N.; Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG II C 68.58 - <BVerwGE 10, 270 [271 f.]>; Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 44.89 - <Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 14>; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 24 Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 BBG (Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 45 Rn. 4; Summer in: Fürst, GKÖD I, K § 45 Rn. 4). Mithin kann die für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorauszusetzende Erwartung, der Beamte werde den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen, grundsätzlich darauf gestützt werden, daß dieser sich ohne hinreichenden Grund einer nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entzogen hat (vgl. Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.). So liegt es hier.

17

aaa)

Ein hinreichender Grund für die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung lag nicht etwa deshalb vor, weil das entsprechende Verlangen rechtswidrig gewesen wäre.

18

Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung war nicht zu beanstanden. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Daran gemessen erweist es sich als fehlerfrei, wenn das Bundesversicherungsamt zur Begründung der Untersuchungsanordnung darauf hingewiesen hat, der Ruhestandsbeamte sei im Jahr 1997 allein gegenüber der AOK Bayern - Direktion Würzburg - als Bevollmächtigter von 37 Versicherten aufgetreten und in 24 Widerspruchs- und 18 Klageverfahren tätig geworden. Es begegnet keinen Bedenken, daß aus Sicht der Behörde der aufgezeigte Umfang der Tätigkeit des Ruhestandsbeamten aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fortdauer der Dienstunfähigkeit begründete. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 11. September 1997 dargelegt wird, daß der dort angenommenen Dienstunfähigkeit die Tätigkeit des Ruhestandsbeamten als Rentenberater deshalb nicht entgegenstehe, weil es sich nach der Bekundung des Ruhestandsbeamten um gelegentliche Beratungen in Rentenfragen handele. Daß die Behörde angesichts des hier allein für das Jahr 1997 bekanntgewordenen Umfangs der Bevollmächtigungen des Ruhestandsbeamten Zweifel hegte, ob dessen Tätigkeit noch als eine der Dienstunfähigkeit nicht widerstreitende gelegentliche Tätigkeit anzusehen ist, erweist sich als ermessensfehlerfrei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren in denselben Angelegenheiten erfolgte, die Gegenstand der 37 Bevollmächtigungen waren.

19

Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Behörde auf einer erneuten Untersuchung bestand, obwohl der Amtsarzt in dem Gesundheitszeugnis vom 23. Oktober 1996 dargelegt hatte, daß eine Nachuntersuchung aus seiner Sicht nicht sinnvoll erscheine. Schon deshalb, weil sich ein solcher Hinweis in dem nachfolgenden amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 11. September 1997 nicht findet, durfte die Behörde aufgrund der aufgezeigten konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Fortdauer der Dienstunfähigkeit ermessensfehlerfrei eine erneute Untersuchung anordnen.

20

Da sich die Anordnung vom 25. August 1999 wegen begründeter Zweifel an der Dienstunfähigkeit als ermessensfehlerfrei erweist, kommt es nicht darauf an, ob sie darüber hinaus auch wegen des seit der letzten Untersuchung am 10. September 1997 verstrichenen Zeitraums rechtmäßig war.

21

bbb)

Der Ruhestandsbeamte vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß die gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gerichteten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung entfalteten. Zwar dürfen im Fall des Bestehens der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage aus dem mit diesen Rechtsbehelfen angefochtenen Verwaltungsakt keine Folgen gleich welcher Art gezogen werden, so daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Ruhestandsbeamten auch nicht als Indiz für dessen Dienstfähigkeit angesehen werden dürfte. Hier entfalteten Widerspruch und Klage jedoch schon deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei der Aufforderung auf der Grundlage des § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelte.

22

In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage nach der Verwaltungsaktqualität einer Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG unterschiedlich beantwortet (vgl., auch zu § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG und entsprechendem Landesrecht, VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 UE 3980/88 - <NVwZ-RR 1995, 47 [48]> m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 13. Juni 1990 - 5 M 22/90 - <DVBl 1990, 882 [882 ff.] = ZBR 1991, 154 [154 f.]> m.w.N.; BayVGH, Beschluß vom 9. März 1999 - 3 CS 98.3596 - <BayVBl 2000, 180>; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 45 Rn. 4; Summer in: Fürst, a.a.O., K § 42 Rn. 23; Battis, BBG, 2. Aufl., § 45 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 66 und 86; Obermayer, a.a.O., § 35 Rn. 65; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35 Rn. 87). Die Frage ist jedenfalls grundsätzlich zu verneinen.

23

Nach der Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Für die Bestimmung der Rechtsnatur der hier in Rede stehenden Aufforderung kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine einen Verwaltungsakt vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO oder um eine die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung des Dienstherrn handelt (vgl. Urteil vom 18. September 1997, a.a.O.; Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - <DVBl 1981, 502 [503]>).

24

Sollte die Aufforderung als vorbereitende Verfahrenshandlung anzusehen sein, fehlte es an einer "Regelung" im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Eine solche Regelung ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - <BVerwGE 77, 268 [272]>; Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - <BVerwGE 81, 258 [260]>; Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - <Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3>). Verfahrenshandlungen einer Behörde lösen regelmäßig dann keine unmittelbaren Rechtswirkungen aus, wenn sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, es sich also um unselbständige Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO handelt (vgl. Urteil vom 28. November 1969 - BVerwG VII C 18.69 - <BVerwGE 34, 248 [249 f.]>; Beschluß vom 27. August 1992 - BVerwG 6 B 33.92 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 301>). So liegt es hier. Die Aufforderung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ist nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar (Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, a.a.O. § 45 Rn. 4). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Verfahrenshandlung in Gestalt einer an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, dann Regelungscharakter beizumessen ist, wenn die Verweigerung der Untersuchung mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann (vgl. Urteil vom 28. November 1969, a.a.O.; Urteil vom 27. August 1992, a.a.O.). Bei einem Ruhestandsbeamten, wie hier, ist die Weigerung, einer Aufforderung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG Rechnung zu tragen, kein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 2 BBG) und kann deshalb nicht zu Disziplinarmaßnahmen führen. Wird die Weisung mithin als vorbereitende Verfahrenshandlung angesehen, scheidet die Annahme eines Verwaltungsakts mangels Regelung aus.

25

Sollte die hier in Rede stehende Aufforderung als eine die Mitwirkungspflicht des Beamten konkretisierende Weisung angesehen werden, fehlte es an dem für einen Verwaltungsakt notwendigen Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung. Ob einer Maßnahme diese Wirkung zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (vgl. Urteil vom 15. Februar 1989, a.a.O.; Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - <BVerwGE 60, 144 [145 f.]>; Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 4.94 - <Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32>). Interne Maßnahmen erzeugen mithin keine Außenwirkung. Mit Blick auf ihren objektiven Sinngehalt ist eine Weisung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG in der Regel nicht dazu bestimmt, den Ruhestandsbeamten als Person zu verpflichten. Sie ist regelmäßig an ihn allein in seiner Eigenschaft als Ruhestandsbeamter gerichtet und ergeht daher im Rahmen des Ruhestandsbeamtenverhältnisses, so daß sie keine Außenwirkung entfaltet (vgl. Urteil vom 15. Februar 1989, a.a.O.; Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O.).

26

ccc)

Da der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund dem Verlangen nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Rechnung getragen hat und dies ein erhebliches Indiz gegen die Fortdauer der von der Behörde zu Recht in Zweifel gezogenen (uneingeschränkten) Dienstunfähigkeit ist, begegnet es keinen Bedenken, daß in der Verfügung vom 26. November 1999 davon ausgegangen wird, es sei zu erwarten, daß der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügen werde.

27

bb)

Der Ruhestandsbeamte war auch nicht aufgrund einer etwa bestehenden aufschiebenden Wirkung des gegen die Aufforderung vom 26. November 1999 gerichteten Widerspruchs berechtigt, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht Folge zu leisten.

28

Bei einer Aufforderung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG handelt es sich um eine, den mit der angestrebten Reaktivierung einhergehenden Verwaltungsakt vorbereitende unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO. Es fehlt mithin an einer Regelung als Voraussetzung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, so daß der gegen die Aufforderung gerichtete Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zu entfalten vermag (vgl. Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 LBG Rheinland-Pfalz Nr. 2 = NVwZ 1985, 416>; Battis, a.a.O., § 45 Rn. 4; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 45 Rn. 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 48 Rn. 6; wohl a.A. Summer, a.a.O., K § 45 Rn. 6).

29

cc)

Die Verpflichtung, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, dauert entgegen der in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung an. Sie ist nicht dadurch erloschen, daß nach § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG ein Beamter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand nur mit seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann.

30

Zwar waren mit Ablauf des 31. Januar 2000 seit dem Eintritt des Ruhestandsbeamten in den Ruhestand fünf Jahre verstrichen und er hat die in § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG gezogene Altersgrenze überschritten. Gleichwohl war und ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, der bereits auf einen Zeitpunkt innerhalb der fünfjährigen Frist angeordneten erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Diese am 31. Januar 2000 bereits bestehende Verpflichtung war nicht dadurch erloschen, daß er der Aufforderung in der Verfügung vom 26. November 1999 bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen ist. Die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG ist gewahrt, wenn der Ruhestandsbeamte ordnungsgemäß aufgefordert worden ist, sich vor Ablauf der Frist erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - <Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 = ZBR 1991, 347 [348]>; Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 2 B 2.80 - <Buchholz 232 § 45 BBG Nr. 3 = ZBR 1981, 65>; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 45 Rn. 8). Das folgt aus einer am Zweck der Regelung ausgerichteten Auslegung der Vorschrift. Sie dient den Interessen des Ruhestandsbeamten und trägt dem Umstand Rechnung, daß dieser nach einer fünfjährigen Dauer des Ruhestands und der dadurch eingetretenen Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse sowie angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters nicht mehr mit seiner Reaktivierung zu rechnen braucht (Summer, a.a.O., § 45 Rn. 3). Ein Vertrauen in die Fortdauer des Ruhestands auch nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG besteht dann nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb der Frist aufgefordert wird, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen.

31

b)

Die subjektiven Voraussetzungen des Verlustes der Dienstbezüge im Sinne von § 60 Satz 1 BeamtVG liegen ebenfalls vor. Der Ruhestandsbeamte ist jedenfalls fahrlässig - was ausreicht - der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachgekommen.

32

Im Anwendungsbereich des § 60 Satz 1 BeamtVG entfällt ein Schuldvorwurf nicht schon dann, wenn sich der Ruhestandsbeamte bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage und nach etwa erfolgter sorgfältiger Prüfung sowie sachgemäßer Beratung eine eigene Auffassung gebildet hat und sich auf diese verläßt. Setzt er sich damit über die ihm bekannte Auffassung seines Dienstherrn hinweg und trägt er, gegebenenfalls bis zum Abschluß eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verfahrens, einer Aufforderung zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht Rechnung, geht er das Risiko ein, einer entsprechenden Verpflichtung zuwiderzuhandeln. Realisiert sich dieses Risiko, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schuldvorwurf (Beschluß vom 5. April 2000 - BVerwG 1 DB 3.00 -; Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.). So liegt es hier. Insbesondere scheidet ein Schuldvorwurf nicht deshalb aus, weil der Ruhestandsbeamte etwa hätte annehmen dürfen, er sei berechtigt, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis unter Hinweis auf die Fortdauer der Dienstunfähigkeit nicht Folge zu leisten. Er war bereits im Rahmen der Verfügung vom 25. August 1999 darauf hingewiesen worden, daß sein Dienstherr die in seinem, des Ruhestandsbeamten, Schreiben vom 17. August 1999 niedergelegte Auffassung zur Berechtigung der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung nicht teilt und daß die schuldhafte Vereitelung der Untersuchung als Indiz für die Dienstfähigkeit angesehen wird. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17. November 1999 hat der Präsident des Bundesversicherungsamtes im einzelnen dargelegt, daß es sich bei der Anordnung der Untersuchung nicht um einen Verwaltungsakt handele und daß das Untersuchungsverlangen rechtmäßig sei. Daran gemessen hätte der rechtlich nicht unvorgebildete und jedenfalls seit Dezember 1999 in dieser Sache anwaltlich beratene Ruhestandsbeamte zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß er der Anordnung im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG und deshalb auch der Aufforderung, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, Rechnung zu tragen hat. Soweit er sich auf das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung der gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gerichteten Rechtsbehelfe beruft, kommt hinzu, daß die Frage der Verwaltungsaktqualität einer solchen Anordnung in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird. Mit Blick darauf konnte der Ruhestandsbeamte nicht mit der gebotenen Verläßlichkeit annehmen, Widerspruch und Klage entfalteten aufschiebende Wirkung.

33

2.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist erledigt.

34

Mit der unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung infolge der Stattgabe der Beschwerde durch den Senat hat die streitige Feststellungsverfügung Bestandskraft erlangt. Da für die aufschiebende Wirkung mit dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts kein Raum mehr ist (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 137.67 - <Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48>), scheidet die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus.

35

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.

Mayer
Vormeier
Prof. Dr. Dörig