Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1992, Az.: BVerwG 6 B 33.92

Prüfungsverfahren; Attest; Unselbstständige Verfahrenshandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 33.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 13.03.1990 - AZ: 12 A 615.88
OVG Berlin - 28.02.1992 - AZ: 7 B 33.90

Fundstellen

  • BayVBl 1992, 762
  • DVBl 1993, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 399 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem Prüfungsverfahren einem Prüfling aufgegeben, zum Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (rechtzeitig) ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vorzulegen, so handelt es sich dabei um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO und nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt.

In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulasssung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, dessen Erste Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats wegen unentschuldigter Terminsversäumung im Jahre 1985 für nicht bestanden erklärt worden war, meldete sich im Mai 1987 zur Wiederholungsprüfung. Seine Nichtteilnahme an den Klausurterminen von November/Dezember 1987 und Januar/Februar 1988 wurde vom Beklagten aufgrund privatärztlicher Atteste als entschuldigt angesehen. Mit der Ladung zu den am 18. Februar 1988 beginnenden nächsten Klausurterminen ordnete der Beklagte vorsorglich für den Fall einer erneuten Erkrankung die vertrauensärztliche Untersuchung des Klägers an. Die Vertrauensärztin hielt den Kläger gemäß einem Attest vom 16. Februar 1988 für prüfungsfähig und teilte dies dem Prüfungsamt am gleichen Tage mit. Der Kläger übersandte dem Beklagten ein Attest einer praktischen Ärztin ebenfalls vom 16. Februar 1988, wonach er in ihrer Behandlung stehe und für die nächsten vier Wochen nicht in der Lage sei, die Prüfungstermine wahrzunehmen. Der Beklagte erklärte die Wiederholungsprüfung für nicht bestanden. Die dagegen gerichtete Klage und die Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

2

Soweit der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Oberverwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, kann seinen Ausführungen sowie dem angegriffenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts und dem darin in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden, daß ein solcher Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Wie insbesondere das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. März 1990 (S. 8 bis 9 des Urteilsabdrucks) zutreffend ausgeführt hat, war für eine gerichtliche Sachaufklärung hinsichtlich der Prüfungsfähigkeit des Klägers zu den Klausurterminen ab 18. Februar 1988 kein Raum. Trotz der Unterschiedlichkeit der Atteste der Vertrauensärztin und der praktischen Ärztin vom 16. Februar 1988 bedurfte es keiner Zeugenvernehmung und auch nicht der Einholung eines Obergutachtens. Welche Anforderungen an den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zu stellen sind, ist zunächst eine Frage des irrevisiblen Landesprüfungsrechts. Bundesrechtlich ist der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers insoweit eine Grenze gezogen, als an die Mitwirkungslast des Prüflings keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (Beschluß vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 48.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 275). Das war hier nicht der Fall. Zutreffend haben das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung über die Erste (Wissenschaftliche) Staatsprüfung für das Amt des Studienrats vom 25. März 1980 (GVBl. Berlin S. 768) der Beklagte die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses für den Fall der Erkrankung zu dem Prüfungstermin verlangen konnte. Einem derartigen vertrauensärztlichen Zeugnis kommt - ähnlich wie einem amtsärztlichen Zeugnis - gegenüber einem anderslautenden privatärztlichen Attest der Vorrang zu (vgl. BVerwGE 53, 118 sowie Lopacki ZBR 1992, 193, 198 m.w.N.). Das Prüfungsamt kann deshalb seine Entscheidung über die Entschuldigung des Versäumens des Prüfungstermins auf die vertrauensärztliche Beurteilung stützen. Eine Pflicht des Prüfungsamtes, unter Berücksichtigung des vorgelegten privatärztlichen Attests weitere Prüfungen hinsichtlich der Prüfungsunfähigkeit anzustellen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der Prüfling, dem ausdrücklich im Hinblick auf das entschuldigte Versäumen früherer Klausurtermine rechtzeitig die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses auferlegt worden ist, Bedenken gegen die Art und das Ergebnis der Untersuchung nicht oder nicht so rechtzeitig gegenüber dem Prüfungsamt vorbringt, daß dieses noch vor dem Prüfungstermin etwa durch Rückfragen bei der Vertrauensärztin oder Beauftragung eines anderen Vertrauensarztes diesen Bedenken nachgehen kann. Da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts dies nicht getan hat, ist ihm von beiden Gerichten mit Recht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt worden. Aus diesem Grunde bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, weitere Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich einer Prüfungsunfähigkeit des Klägers zu treffen.

3

Die Rechtssache hat auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, sondern ergibt sich ohne weiteres aus § 44 a VwGO und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen, daß es sich bei der Anordnung eines Prüfungsamts, durch die einem Prüfling aufgrund der Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Fall der Nichtwahrnehmung eines Prüfungstermins wegen (angeblicher) Prüfungsunfähigkeit die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests aufgegeben wird, nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um eine unselbständige Verfahrenshandlung handelt, für die keine Begründungspflicht und auch keine sonstigen Formvorschriften bestehen. Ebenso wie die Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgibt, das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen (vgl. BVerwGE 34, 248 = NJW 1970, 1923), ist auch die im Prüfungsverfahren geforderte Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests keine Anordnung, die bereits in die Rechte des Betroffenen eingreift; sie dient vielmehr der Aufklärung des Sachverhalts und der Vorbereitung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, die allein angefochten werden kann. Anders, als etwa eine ärztliche Untersuchung, die zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder Tauglichkeit eines Beamten oder Soldaten angeordnet wird, handelt es sich hier nicht um eine selbständige Pflicht, deren Nichteinhaltung allein schon wegen der Verletzung der Gehorsamspflicht mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann oder die bei Wehrpflichtigen im Musterungsverfahren zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. § 17 Abs. 4 i.V.m. § 44 Abs. 2 WPflG). Die im Rahmen eines Prüfungsverfahrens geforderte Untersuchung ist nicht erzwingbar. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient sie lediglich der Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob das Versäumen eines Termins entschuldigt werden kann. Dabei sind aus Gründen der Chancengleichheit der Prüflinge sowohl hinsichtlich des zeitlichen Rahmens (Unverzüglichkeit) als auch hinsichtlich der Formalisierung des Nachweises (amtsärztliches Zeugnis) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluß vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 48.90 - a.a.O.). Legt der Kandidat die geforderte Vertrauens- oder amtsärztliche Bescheinigung über seine Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig vor, so wird dies regelmäßig einer Entschuldigung seines Versäumens entgegenstehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Prüfling - etwa wegen eines Auslandsaufenthalts im Zeitpunkt seiner Erkrankung - trotz der von ihm zu verlangenden Bemühungen nicht in der Lage ist, die geforderte Untersuchung herbeizuführen; in einem solchen Falle kann es angebracht sein, daß sich das Prüfungsamt mit einer glaubwürdigen privatärztlichen Bescheinigung eines ausländischen Arztes begnügt (vgl. dazu Beschluß vom 30. März 1989 - BVerwG 7 B 45.89 -). Darüber, ob das Prüfungsamt mit Recht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine vertrauensoder amtsärztliche Untersuchung zu verlangen und ob sie dazu kommen konnte, die Säumnis des. Prüflings als nicht entschuldigt anzusehen, kann im Streitfall nur bei Anfechtung der prüfungsrechtlichen Entscheidung über die Folgen der Säumnis entschieden werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", Stichwort: Prüfungsrecht, (DVBl. 1991, 1239) Bezug genommen.

Niehues
Ernst
Vogelgesang