Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1989, Az.: BVerwG 9 C 44.89
Politisch Verfolgter; Fluchtbeendigung in Drittland; Weiterwanderung; Unrichtige Angaben des Asylsuchenden; Aufenthalt im Drittland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 44.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 28.04.1988 - AZ: A 9 K 226/87
- VGH Baden-Württemberg - 03.05.1989 - AZ: A 13 S 849/88
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Keine Beendigung der Flucht eines politisch Verfolgten in einem sicheren Drittland bereits deshalb, weil er nicht schon bei Verlassen des Verfolgerlandes den Willen zur Weiterwanderung hatte (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - BVerwG 9 C 55.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- 2.
Unrichtige Angaben des Asylsuchenden über Dauer und Art seines Aufenthalts im Drittland sowie die Vernichtung von Dokumenten, die hierüber Aufschluß geben können, lassen den Schluß auf eine Fluchtbeendigung zu.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1961 in K. Äthiopien geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er am 19. März 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab er an:
Seit seiner Schulzeit habe er sich für die Eritrean Liberation Front (ELF) politisch betätigt und sei 1983 "zu den Kämpfern gegangen", wo er als politischer Führer einer militärischen Einheit (Haili) tätig gewesen sei. Als sich Auseinandersetzungen innerhalb der Führung seiner Gruppe zugespitzt hätten, habe er sich am 17. Februar 1985 in den Sudan abgesetzt. In Khartoum habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt, bis ihm eine Tante aus Italien Geld für die Reise nach Europa geschickt habe, die er am 15. März 1985 angetreten habe.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab, weil der Kläger bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage aus demselben Grund abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen: Zwar hätte der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Rolle als politischer Führer einer militärischen Einheit der ELF politische Verfolgung zu befürchten. Seiner Anerkennung als Asylberechtigter stehe jedoch entgegen, daß er nach dem Verlassen des Verfolgerstaats bereits im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen sei. Dort habe er keine Abschiebung nach Äthiopien befürchten müssen und eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Generell sei das erforderliche Existenzminimum für äthiopische Flüchtlinge seinerzeit auf absehbare Zukunft gewährleistet gewesen. Der Kläger habe zudem über erhebliche finanzielle Unterstützung durch seine Tante verfügt, so daß er sich nicht in ein Flüchtlingslager habe begeben müssen. Das Gericht könne sich ferner nicht davon überzeugen, daß sich der Kläger im Sudan noch auf der Flucht befunden habe. Seine Angaben zu dem Aufenthalt im Sudan seien durch Widersprüche und Ungereimtheiten gekennzeichnet. Im Asylantrag habe er angegeben, er sei von Khartoum aus kommend über Rom und Mailand nach Deutschland gelangt, später habe er vorgetragen, er sei von Rom zunächst nach Paris weitergeflogen. Der Kläger räume selbst ein, daß er vor der hierfür zuständigen Behörde einen unzutreffenden Reiseverlauf angegeben habe. Ferner habe der Kläger selbst angegeben, den gefälschten Reisepaß vernichtet zu haben, so daß er über keine Dokumente mehr verfüge, die auch nur mittelbar einen Hinweis auf den zeitlichen Ablauf seiner Aufenthalte in Äthiopien, im Sudan, in Italien und in Frankreich zuließen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO beanstandet er, daß sein von ihm in erster Instanz als Zeuge für seinen Aufenthalt im Sudan und zum Reiseweg angebotener Bruder nicht vernommen worden sei. Das Berufungsgericht habe ferner dadurch, daß es ihn nicht auf vermeintliche Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag hingewiesen habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 108 Abs. 2 VwGO verletzt. Insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Berufungsgericht in früheren Fällen die zunächst unrichtige Schilderung des Reiseweges äthiopischer Asylbewerber auf Weisungen von dritter Seite zurückgeführt und als unschädlich angesehen habe. Materiellrechtlich rügt die Revision die unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylVfG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs müsse die Entscheidung des Flüchtlings, den Sudan oder ein anderes Drittland als Fluchtweg zu benutzen, nicht bereits im Verfolgerstaat getroffen werden. Vielmehr müsse es ihm möglich sein, sich erst im Drittland über die Lebensumstände dort zu vergewissern und sich erst dann über seinen endgültigen Verbleib klarzuwerden. Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 GG geltend, den er daraus ableitet, daß sein Bruder inzwischen als asylberechtigt anerkannt sei.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Anerkennungsbegehren des Klägers im Ergebnis zutreffend als unbegründet erachtet.
1.
Die das Berufungsurteil in erster Linie tragende Erwägung, die Flucht des Klägers sei deshalb als im Sudan beendet anzusehen, weil das Berufungsgericht ihm nicht habe glauben können, daß er bei seiner Ausreise aus äthiopischem Hoheitsgebiet bereits zur Weiterreise über den Sudan hinaus entschlossen gewesen sei, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung allerdings nicht stand. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet uneingeschränkt Schutz und Zuflucht jedem politisch Verfolgten, der als Flüchtender, also im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Dieser Zustand ändert sich nicht dadurch, daß der Verfolgte einen anderen Staat, der ihm Sicherheit hätte bieten können, lediglich als Fluchtweg benutzt (Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <344>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Dementsprechend geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch § 2 AsylVfG unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nur dann Anwendung findet, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatstaates und der Einreise in die Bundesrepublik. Denn solange dieser Zusammenhang gegeben ist, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <351>[BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]).
Unrichtig ist jedoch die weitere Meinung der Vorinstanz, einem Aufenthalt in einem Drittstaat käme nur dann der Charakter eines in diesem Sinne unschädlichen Zwischenaufenthalts zu, wenn der Flüchtling bereits bei seinem Aufbruch im Heimatland den Willen hatte, nicht in dem Drittland zu bleiben. Diese Auffassung hätte zur Konsequenz, daß der Aufenthalt in einem Drittstaat nur bei solchen Flüchtlingen den Charakter eines bloßen Zwischenaufenthaltes haben kann, die bereits im Verfolgerland den Ablauf ihrer Flucht und das endgültige Zielland abschließend oder zumindest in der Weise verbindlich festgelegt hatten, daß sie sich jedenfalls nicht im Erstzufluchtsland niederlassen wollen. Hingegen müßte bei allen politisch Verfolgten, die, etwa wegen der Plötzlichkeit einer auftretenden Verfolgungsgefahr, "Hals über Kopf" fliehen müssen und bei Antritt der Flucht nichts weiter im Sinn haben, als dem Machtbereich des Verfolgerstaates zu entkommen, eine Fluchtbeendigung bereits im Drittland angenommen werden. Einen solchen Flüchtling will der Verwaltungsgerichtshof selbst dann nicht mehr als Schutzsuchenden ansehen, wenn er im Drittland sehr schnell und ohne Umschweife den Entschluß zur Weiterreise faßt, so daß sein Aufenthalt dort seinem äußeren Erscheinungsbild nach keinen stationären Charakter angenommen hat, worauf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.) aber abzuheben ist.
Demgegenüber beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Prüfung des Aufenthalts im Drittstaat auf stationäre Elemente stets dann als entbehrlich ansieht, wenn der politisch Verfolgte bei dem Verlassen seines Heimatstaats nichts anderes vor Augen gehabt habe als das zunächst erreichbare Nachbarland. Das Berufungsgericht geht fehl in der Annahme, daß bei einem Flüchtling, der nach seinen subjektiven Vorstellungen die Flucht im Drittland beenden wollte, von vornherein kein Zusammenhang mehr zwischen Flucht und Einreise in die Bundesrepublik bestehen könne mit der Folge, daß nur bei von vornherein zur Weiterwanderung Entschlossenen zu prüfen sei, ob nicht gleichwohl ihr Aufenthalt im Erstzufluchtsland stationäre Gestalt gewonnen habe. Da das Asylrecht, wie dargelegt, allen politisch Verfolgten Schutz gewährt, die im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland kommen, ist die Anwendbarkeit des die Asylanerkennung ausschließenden § 2 Abs. 1 AsylVfG durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf diejenigen unter den Verfolgten eingeschränkt, deren Flucht vor der Einreise in die Bundesrepublik bereits anderenorts beendet war. Dies kann jedoch nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Flüchtende seinen Fuß auf den Boden des ihm Sicherheit bietenden Nachbarlandes setzt, das er sich bei Fluchtantritt als einziges Ziel vorgestellt oder zu diesem Zeitpunkt jedenfalls (noch) nicht als bloßes Transitland angesehen hat. Vielmehr ist der Fluchtvorgang stets insgesamt darauf zu untersuchen, ob ein Drittland nur als Zwischenstation auf einem weiterführenden Fluchtweg gedient hat.
Der Gesetzgeber ist, wie die Materialien erweisen, bei der Novellierung des § 2 AsylVfG davon ausgegangen, daß es dem Verfolgten auch noch im Erstzufluchtsland möglich sein muß, sich über den endgültigen Fluchtweg schlüssig zu werden, ohne daß ihm allein schon im Hinblick auf subjektive Vorstellungen in der Heimat entgegengehalten werden kann, bereits deswegen habe sein Aufenthalt sogleich stationären Charakter angenommen. Diese Intention des Gesetzgebers hat in der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ihren Niederschlag gefunden. In der Beschlußempfehlung hierzu, auf die der Senat bereits früher hingewiesen hat, heißt es, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dürfte es dem Flüchtling möglich sein, sich zu vergewissern, ob eine Schutzgewährung gegeben sei (BT-Drucks. 10/6416 S. 21). Obwohl damit ausdrücklich nur die Verfolgungssicherheit angesprochen ist, ist hieraus für die Frage der Fluchtbeendigung ebenfalls auf eine dem Flüchtling grundsätzlich zuzugestehende Überlegungszeit hinsichtlich seines weiteren Weges in die Freiheit zu schließen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Weiterreise von vornherein geplant war. Jede andere Betrachtungsweise wäre auch lebensfremd und würde an die Flucht die Maßstäbe einer normalen Reise anlegen, was nicht angängig ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 7).
Insoweit interpretiert das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig. Im Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O.) hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß bei einem objektiv stationär gewordenen Drittlandaufenthalt des Verfolgten die Flucht auch dann beendet ist, wenn der Aufenthalt nach seiner subjektiven Vorstellung nur vorläufigen Charakter haben sollte. Nicht nach außen hervorgetretene subjektive Vorbehalte und damit der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Schutz zu suchen, belassen ihn nicht im Zustand der Flucht, wenn dem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mehr von einer solchen gesprochen werden kann. Diese objektive Betrachtungsweise läßt es nicht zu, den Verfolgten gleichsam an seinen zu Beginn der Flucht vorhandenen Vorstellungen über deren Abschluß festzuhalten, weil er "nach seinem eigenen erklärten Willen" zunächst nichts anderes vor Augen gehabt habe als das Erreichen des nächstliegenden Nachbarlandes. Statt dessen kommt es darauf an, wie sich das Erscheinungsbild der Flucht nach ihrem gesamten Ablauf darstellt.
Ihr Ende wird freilich dann gegeben sein, wenn der Flüchtende nach Erreichen des Drittlandes die Flucht als dort beendet ansieht und - nunmehr des Verfolgungsdruckes ledig - den (endgültigen) Entschluß faßt und zu verwirklichen sucht, im Drittland zu bleiben. In diesem Fall kommen der - nach außen manifestierten - subjektiven Vorstellung und dem Bemühen um ihre Verwirklichung maßgebliche Bedeutung zu. Werden die dabei gehegten Erwartungen des Ausländers später enttäuscht, und entschließt er sich erst daraufhin zur Weiterreise, so steht § 2 AsylVfG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in aller Regel seiner Asylanerkennung entgegen. Denn wer sich selbst nicht mehr als auf der Flucht befindlich ansieht, der ist es auch objektiv nicht mehr.
Bei diesem Ansatz ergibt sich, daß in den Fällen, in denen die Absicht des Flüchtlings ursprünglich dahin geht, nicht über das Drittland hinaus weiter nach Deutschland zu flüchten, nicht gleichsam abschließend und unabänderlich allein der bei Antritt der Flucht vorhandene Wille maßgebend sein kann. Wenn sich die subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings über das Ziel seiner Flucht bis zur Ankunft im Drittland oder erst dort ändern, ist dies grundsätzlich rechtserheblich. Eine ursprünglich in der Absicht, in den Sudan und nicht weiter zu fliehen, geplante und angetretene Flucht endet bei richtigem Verständnis der subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings nicht mit dem Grenzübertritt zum Sudan, wenn der Flüchtling diese seine Vorstellungen bis zur Ankunft in den Sudan wieder umstößt oder sich auch erst dort entschließt, seine Flucht fortzusetzen, bevor sein Aufenthalt durch Zeitablauf oder auf Eingliederung gerichtete Verhaltensweisen stationären Charakter annimmt. Ist letzteres nicht der Fall, dann wird die Annahme eines Fluchtzusammenhangs nicht dadurch gehindert, daß der Entschluß zur Weiterreise erst nach der Ankunft im Drittstaat gefaßt wird. Vor allem unter dem Eindruck eines akuten Verfolgungsdrucks wird der Fliehende in der Eile und den Wirren der Flucht häufig kein anderes Ziel haben als das Nachbarland und erst nach der Ankunft dort Überlegungen über seinen weiteren Verbleib anstellen. Regelmäßig wird er erst jetzt Klarheit über sein weiteres Wollen gewinnen und über sein weiteres Schicksal entscheiden können. Folglich ist auch erst der nunmehr im sicheren Ausland gefaßte Wille zum endgültigen Verbleib oder zur Weiterreise - wie er objektiv in der Verhaltensweise des Betroffenen zum Ausdruck kommt - maßgebend. Für die Prüfung, ob sein Aufenthalt seinem Willen entsprechend oder auch entgegen seinen Vorstellungen nach den Umständen des Verweilens im Drittland nunmehr stationären Charakter angenommen hat, verbleibt es daher bei den im Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - (a.a.O. S. 354 ff.) aufgezeigten Kriterien, wie insbesondere Existenzgründungsversuchen, Wohnraumbeschaffung auf Dauer oder der Länge des Aufenthalts.
2.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch gleichwohl im Ergebnis als richtig, so daß die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht nur außerstande gesehen, dem Kläger wegen dessen widersprüchlichen Vertrags abzunehmen, daß er bei seiner Ausreise aus äthiopischem Hoheitsgebiet die Absicht gehabt habe, sich nur vorübergehend auf der Durchreise im Sudan aufzuhalten und sich um eine Weiterreise in eines der Länder der westlichen Welt zu bemühen. Darauf käme es rechtlich nicht an. Die Vorinstanz hat sich aber darüber hinaus auch nicht von der Wahrheit des klägerischen Vertrags über die objektiven Umstände des Aufenthalts des Klägers im Sudan und in Europa überzeugen können und das Klagebegehren demzufolge daran scheitern lassen, daß der Kläger die materielle Beweislast dafür trägt, daß er noch im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik gekommen ist.
Gegen diesen rechtlichen Ansatz ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Asylsuchende - soweit es darauf für seine Anerkennung als Asylberechtigter ankommt - auch in bezug auf den Aufenthalt im Drittstaat gehalten ist, eine in sich stimmige Schilderung zu geben, die frei von Unklarheiten und Ungereimtheiten sein muß. Ein Vorbringen kann dabei als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (vgl. hierzu Senatsurteile vom 16. April 1905 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <183>[BVerwG 16.04.1985 - 9 C 109/84] und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79). Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch:
Soweit die Revision einen Gehörsverstoß daraus ableiten will, daß der Kläger auf die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vortrag nicht hingewiesen worden sei, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil - wie die Revision selbst vorträgt - bereits in erster Instanz der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 18. April 1988 unter Hinweis auf seine widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib des Reisepasses abgelehnt worden ist. Des weiteren hat das Berufungsgericht den Kläger zu diesen Umständen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 1989 eingehend angehört und ihm entsprechende Vorhalte gemacht. Im Hinblick darauf mußte der Kläger, der sich dem Berufungsgericht zudem als überaus intelligent und gewandt sowie der deutschen Sprache mächtig dargestellt hat, sich sogar in verstärktem Maß angehalten fühlen, der ohnehin für jeden Asylbewerber bestehenden Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben besonders sorgsam nachzukommen und von sich aus den Versuch machen, die Widersprüche auszuräumen. Im übrigen räumt der Kläger selbst ein, die Unwahrheit gesagt zu haben. Bei einem solchen Verhalten kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die Lüge deshalb nicht zum Nachteil gereichen dürfe, weil sie - nach seiner Behauptung - anderen Asylbewerbern nicht angelastet worden sei. Es kann dahinstehen, ob und aus welchen Gründen es sich in anderen Fällen so verhalten haben mag. Eine das rechtliche Gehör verletzende Verhaltensweise des Gerichts liegt in dieser Würdigung jedenfalls nicht, weil - wie auch die Revision ausdrücklich darlegt - jedem Asylbewerber bekannt ist, daß ein widersprüchlicher Vortrag "problematisch" ist und in aller Regel nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter führen kann. Ein Vertrauen darauf, daß unwahre Angaben von dem Gericht künftig in allen vergleichbaren Fällen als unschädlich angesehen werden und nur nach vorher erfolgtem Hinweis zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Klägers führen dürften, kann es von vornherein nicht geben.
Auch die Nichtvernehmung des Bruders des Klägers als Zeuge stellt keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO dar. Weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter haben eine solche Beweiserhebung, auf die ihr förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. April 1988 zielte und den das Verwaltungsgericht durch Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - erneut - beantragt. Sie mußte sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängen. Der Kläger räumt ein, daß er über die Reiseroute nach Deutschland bewußt die Unwahrheit gesagt und den Reisepaß vernichtet hat. Unter diesen Umständen mußte der Verwaltungsgerichtshof nicht von sich aus aufklären, welche auch durch den früheren Beweisantrag nicht klargestellte Version der klägerischen Einlassung der Wahrheit entsprach (vgl. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146).
Das Berufungsgericht hat neben den Widersprüchlichkeiten auch den Umstand, daß der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge seinen Reisepaß vernichtet hat, zu seinen Lasten gewürdigt und sich auch deshalb an einer Überzeugungsbildung bezüglich des näheren Verlaufs der vom Kläger behaupteten Flucht in die Bundesrepublik gehindert gesehen. Auch diesbezüglich befindet sich der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Würdigung der Schilderung des Fluchtverlaufs bis in die Bundesrepublik berücksichtigt werden kann, daß der Asylbewerber Dokumente vernichtet hat, die über die Dauer und den Grund seines Aufenthalts in einem oder mehreren Drittstaaten hätten Aufschluß geben können (Urteil vom 21. Juni 1988 a.a.O. S. 356). Hieraus kann der Tatrichter unter Zugrundelegung des auch im Verwaltungsprozeß zu beachtenden allgemeinen Rechtsgedankens der Beweisvereitelung, wie er in § 444 ZPO zum Ausdruck gekommen ist, den Schluß ziehen, daß der Sachverhalt zuungunsten des Asylbewerbers insoweit geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG 2 C 68.58 - BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]). Vermag der Tatrichter aus der Vernichtung der Beweismittel diesen weitgehenden Schluß nicht zu ziehen, geht die dann verbleibende Ungewißheit über den Fluchtverlauf zu Lasten des Asylsuchenden, denn dessen Asylanerkennung setzt voraus, daß er als Flüchtender in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, so daß er ebenso wie für die guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht dafür die - neben dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 444 ZPO bestehenbleibende - materielle Beweislast trägt, daß er sich noch im Zustand der Flucht befunden hat (Urteil vom 21. Juni 1988, a.a.O.).
Mit dem verbleibenden Vortrag hinsichtlich der Würdigung des klägerischen Vorbringens über die Kontakte zu seiner Tante wendet sich die Revision in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei verkennt sie, daß die tatrichterliche Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Würdigungsgrundsätze überprüft werden kann, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwG 47, 330 <361>). Einen Verstoß gegen diese Grundsätze läßt die Revision nicht hervortreten. Zwar mag die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, insbesondere der Angaben des Klägers, in Khartoum mit Erfolg nach der Telefonnummer der Tante gesucht, ihr aber - nach einer späteren Einlassung - geschrieben zu haben, nicht immer naheliegend erscheinen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin aber nicht. Von einer Verletzung der Denkgesetze kann nämlich nur die Rede sein, wenn Voraussetzung und Folgerung so verknüpft werden, daß eine vom Gericht gezogene Schlußfolgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 39.77 - Buchholz 421.0 Nr. 99). Schlüsse, die möglicherweise nicht zwingend, nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sind, ergeben noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger im Sudan nicht nur Verfolgungssicherheit, sondern auch eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht unter Verwertung seiner früher getroffenen Feststellungen im Urteil vom 31. Oktober 1988 (A 13 S 386/88) von folgendem ausgegangen:
Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in den großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hat Arbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut. Die meisten leben jedoch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von der Unterstützung durch Verwandte. Angesichts der Vielzahl arbeitsloser Flüchtlinge hat die sudanesische Regierung schon Ende 1979 damit begonnen, Flüchtlinge aus den städtischen Gebieten in landwirtschaftliche Flüchtlingssiedlungen umzusiedeln. Die hier früher vorhandenen unzulänglichen Bedingungen haben sich unter dem Einsatz umfangreicher Mittel merklich gebessert. Die Lager haben sich in normale Dörfer verwandelt. Die hier lebenden Flüchtlinge können auf dem ihnen zugewiesenen Land Feldfrüchte anbauen und Kleintierhaltung betreiben. Andere finden Beschäftigung in den verschiedenen Lagereinrichtungen oder haben kleine Handwerksgeschäfte eröffnet. Viele Kinder besuchen einheimische Schulen oder werden in den Lagern unterrichtet. Der Aufenthalt der Flüchtlinge ist auch nicht auf den Umkreis der Lager beschränkt. Auch die medizinische Versorgung ist besser geworden. Den Epidemien konnte Einhalt geboten werden. Das gelte auch für die grenznahen Auffanglager, in denen die relativ hohe Sterblichkeitsrate von Anfang 1985 bis zum Frühjahr 1986 habe abgesenkt werden können. Zusätzlich hat das Berufungsgericht die Lebensbedingungen in Khartoum einer besonderen Untersuchung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Lage hier - bedingt durch allgemeine Arbeitslosigkeit - sehr schwierig ist, die Eritreer jedoch aufgrund ihrer besonderen Sprachkenntnisse und Fähigkeiten zu einer beachtlichen Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Sudanesen geworden sind und viele äthiopische Flüchtlinge trotz widriger Umstände in Khartoum eine Lebensgrundlage erlangt haben. Speziell im Falle des Klägers hat das Berufungsgericht weiterhin festgestellt, daß dieser nach seinen eigenen Angaben über erhebliche finanzielle Unterstützung durch seine Tante verfügt habe, so daß er sich nicht in eines der Flüchtlingslager habe begeben müssen. Diese Feststellungen rechtfertigen den Schluß, daß den Kläger im Sudan auf absehbare Zeit eine ausreichende Existenzgrundlage und nicht ein bloßes Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums erwartet hätte. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.
Sonach hat das Berufungsgericht das Asylbegehren des Klägers zu Recht an § 2 Abs. 1 AsylVfG scheitern lassen. Demgegenüber kann die Revision des Klägers offensichtlich auch nicht unter Berufung darauf durchdringen, daß sein Bruder zwischenzeitlich vor dem Verwaltungsgericht seine Asylanerkennung erreicht habe (vgl. auch Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin