Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1983, Az.: BVerwG 9 C 541.82
Verstoß gegen Mitwirkungspflicht; Rügeverlust; Berufungsbegründungsschrift; Beweisantrag; Mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 541.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 15.06.1978 - AZ: 2147-V (II) 76
- VGH Bayern - 18.04.1980 - AZ: 537 XIX 78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1984, 538-539
- InfAuslR 1983, 328-329
Amtlicher Leitsatz
Wird ein in der Berufungsbegründungsschrift enthaltener Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, tritt ein Rügeverlust durch Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht immer dann ein, wenn das Vorliegen besonderer Umstände die Wiederholung eines solchen Antrages erfordert hätte.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1975 die Gewährung politischen Asyls. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage des Klägers abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Gründe des Antrages wiederholt und sich insbesondere gegen die Feststellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gewendet, die syrischen Behörden würden gegen die Kurden nicht das Instrument der Sippenhaft anwenden. Er hat in diesem Zusammenhang beantragt seine Ehefrau als Zeugin zu hören: Diese könne bestätigen, daß, nachdem er Syrien verlassen gehabt habe, das Haus seiner Familie zwei- bis dreimal wöchentlich durchsucht worden sei. Den Familien angehörigen sei nahegelegt worden, dafür zu sorgen, daß der Kläger und sein Bruder heimkehrten oder ihre Tätigkeit in der kurdisch-demokratischen Partei einstellten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung: Der Kläger habe seinen Asylantrag erst 1 1/4 Jahr nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt. Sein Widerspruchsschreiben sei auf schwerwiegende familiäre Probleme gestützt. Er selbst sei in Syrien nicht verfolgt worden, da sich die Lage seiner Familie in Syrien erst während seines Aufenthalts in Deutschland verschlechtert habe. Er befürchte wegen eines Wehrdienstvergehens keine Bestrafung nach einer etwaigen Rückkehr nach Syrien. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdisch-demokratischen Partei bis zur Ausreise aus seinem Heimatland habe er nicht substantiiert vorgetragen. Für die Zeit seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei die Zugehörigkeit zu einer Exilorganisation dieser Partei unglaubhaft. Wenn man diese aber zu seinen Gunsten unterstelle, so habe der Kläger jedenfalls keine hervorragende Stellung in der Partei gehabt. Es könne davon ausgegangen werden, daß die syrischen Behörden von einer einfachen Mitgliedschaft keine Kenntnis erlangt hätten und eine Verfolgung daher nicht zu befürchten sei.
Mit der vom entscheidenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gemäß § 28 AuslG anzuerkennen.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO).
Die Revision ist unbegründet.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, auf die die Prüfung gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
Der Kläger rügt zunächst, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es den in der Berufungsbegründung beantragten Beweis zur Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin nicht erhoben habe. Aus deren Aussage hätte sich ergeben, daß die syrischen Sicherheitsbehörden der Ansicht seien, er - der Kläger - arbeite in der in Syrien verbotenen Kurdisch-Demokratischen Partei und weiterhin, daß seine Familie durch diese Tätigkeit seit Jahren behördlichen Zwangsmaßnahmen, u.a. Hausdurchsuchungen, ausgesetzt sei, die auf eine Einstellung seiner politischen Betätigung, bzw. auf seine Rückkehr nach Syrien abzielten.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht konnte, ohne seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu verletzen von einer Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers absehen, weil sich diese unter den hier vorliegenden Umständen dem Berufungsgericht nicht aufdrängen mußte.
Der Kläger hat zwar, wie mit der Revision zutreffend ausgeführt wird, bereits in der Berufungsbegründungsschrift vom 28. November 1978 seine Ehefrau als Zeugin für die oben bezeichneten Beweisthemen benannt. In der mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 17. April 1980 war der Kläger persönlich anwesend und hat die Gelegenheit genutzt, sich ausführlich zur Sache, insbesondere zu den die Beweisthemen betreffenden Umständen seines Verfolgungsschicksals zu äußern, ohne jedoch den in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Beweisantrag zur Vernehmung seiner Ehefrau ausdrücklich zu wiederholen. Angesichts dessen brauchte das Berufungsgericht auch im Hinblick auf das von ihm zu würdigende Ergebnis der persönlichen Anhörung nicht von sich aus zu erwägen, ob möglicherweise noch eine weitere Sachaufklärung erforderlich sei, sondern konnte davon ausgehen, daß auch aus der Sicht des Klägers die bisherigen Ermittlungen zur Beurteilung seines Asylbegehrens ausreichten. Eines Aufgreifens des schriftsätzlich gestellten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger hätte es um so mehr bedurft, als er schon der Terminsladung entnehmen konnte, daß - entgegen seinem schriftsätzlich gestellten Antrag - Zeugen zum Termin nicht geladen waren. Aus dieser Tatsache war für den durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger unschwer zu schließen, daß das Gericht nicht (mehr) die Absicht hatte, seinem in der Berufungsbegründungsschrift enthaltenen Beweisantrag zu entsprechen. Unter diesen Umständen hätte es für den Kläger nahegelegen, seine Ehefrau, die sich seit 1978 ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, zur mündlichen Verhandlung mitzubringen, um deutlich zu machen, daß er an seinem schriftsätzlich gestellten Antrag festhalte und die Vernehmung als prozeßentscheidend ansehe. Zumindest hätte angesichts dessen für ihn Veranlassung bestehen müssen, im Zusammenhang mit seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 17. April 1980 seinen Antrag zur Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin zu wiederholen und diesen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Form zu Protokoll zu geben. Er hätte damit deutlich gemacht, welche Bedeutung er der mit der Revision gerügten, nach seiner Auffassung zu Unrecht unterbliebenen Beweisaufnahme beimißt. Indem er durch Nichtstellung eines solchen Antrages das im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unter den gegebenen Umständen Gebotene unterlassen hat, ist somit auch ein Rügeverlust zu seinen Lasten eingetreten (Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17 und 310 § 132 VwGO Nr. 161 mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Als weiteren Sachaufklärungsmangel macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe die Frage der Mitgliedschaft in der Exilorganisation der Kurdisch-Demokratischen Partei nicht ausreichend aufgeklärt. Sie stütze ihre Ansicht, daß der Kläger insoweit unglaubwürdig sei, allein auf ihre Erkenntnis aus anderen Verfahren über die Organisation dieser Partei.
Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat nämlich im Anschluß an die vom Kläger zitierten Ausführungen in seiner weiteren Begründung die Mitgliedschaft des Klägers bei dieser Exilpartei - zumindest hilfsweise - unterstellt, jedoch weiterhin ausgeführt, daß der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen keinerlei hervorragende Stelle in der Partei bekleidet oder wichtige Aufgaben in dieser zu erfüllen habe. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß, daß die syrischen Behörden unter diesen Umständen von der bloßen Mitgliedschaft des Klägers keine Kenntnis erlangt haben und infolgedessen im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung für ihn zu befürchten sei, begegnet - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die angebotene Dokumentation von Amnesty International zur Frage der Sippenhaft nicht verwertet, entspricht der Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. In der Revisionsbegründung ist nicht ausgeführt, welche Tatsachen im einzelnen durch die Dokumentation von Amnesty International bestätigt worden wären. Weiterhin ist nicht ausgeführt, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Nachforschung beruht (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]; 49, 89 [95]).
Die vom Kläger in der Revisionsbegründungsschrift in diesem Zusammenhang weiter angebotenen Zeugen sind - mit Ausnahme der Ehefrau des Klägers - erstmals im Revisionsverfahren benannt worden und haben schon deshalb außer Betracht zu bleiben.
Auch die sinngemäß erhobene Rüge, das angefochtene Urteil sei im Sinne des § 138 Nr. 6 i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch.
Der Kläger trägt hierzu vor, das Berufungsgericht sei in seiner Entscheidung auf wesentliches tatsächliches Vorbringen nicht eingegangen. Der Urteilsbegründung sei nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Beweisanträge des Klägers berücksichtigt habe.
Eine Entscheidung ist mit Gründen im Sinne der oben genannten Vorschriften versehen, wenn sie die für ihr Ergehen maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen darlegt und damit eine Nachprüfung durch das Gericht der höheren Instanz ermöglicht (Urteile vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin 66 Nr. 1 und vom 31. Oktober 1973 - BVerwG 1 G 41.72 - mit weiteren Nachweisen). Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil. Was der Kläger demgegenüber geltend macht, ist nicht erheblich. Er wiederholt mit seinem Revisionsvorbringen zu einem Teil die bereits oben als unbegründet erkannten Aufklärungsrügen. Zum anderen greift er das sachlich-rechtliche Erkenntnis des Berufungsgerichts als inhaltlich unrichtig an. Dies ist aber nicht geeignet, die Rüge zu begründen, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens und der Behandlung der Beweisanträge unvollständig. Entgegen der Auffassung des Klägers braucht im Urteil nicht jedes einzelne Beweisvorbringen erörtert zu werden (Beschluß vom 26. April 1977 - BVerwG 6 G 10.77 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 11). Das stillschweigende Übergehen eines schriftlichen Beweisantrages steht vielmehr den keinen Mangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO begründenden Fällen gleich, in denen erhebliche Tatumstände übergangen werden oder die Beweiswürdigung unvollständig, unzureichend oder sonst fehlerhaft ist (vgl. BGHZ 39, 333, 339) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62].
Schließlich liegt auch die vom Kläger sinngemäß gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor.
Der Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch ist jedoch nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Im übrigen ergibt sich aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, daß das wesentliche Tatsachenvorbringen des Klägers zur Beurteilung seines Verfolgungsschicksals vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und auch in seinen Einzelheiten in Erwägung gezogen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Bender