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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.2002, Az.: BVerwG 1 D 10.01

Missachtung der Abrechnungsvorschriften und Ablieferungsvorschriften durch einen Postbeamten durch Einbehaltung von Nachnahmeentgelten; Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Vorliegen eines Zugriffsdeliktes und Fehlens eines anerkannten Milderungsgrundes ; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld; Pflicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme bei fehlendem Nachweis für das Vorliegen eines Milderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 10.01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 26755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.01.2001 - AZ: IX VL 14/00

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ..., geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. Februar 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.H.Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.Dörig,
Zollobersekretärin Katrin Sohrweide und
Postbetriebsassistent Helmut Dohrmann als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 10. Januar 2001 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postbetriebsassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 10. Januar 2001 in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt. Es folgte damit einem entsprechenden Antrag des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts. Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Anfang September 1998 erhielt die Nachforschungsstelle des Briefzentrums S. insgesamt fünf Nachforschungsanträge zu vermissten Nachnahmebeträgen, wobei die dazugehörigen Paketsendungen alle für W. bestimmt gewesen und auch sämtlich zugestellt worden waren. Die entsprechenden Nachnahmebeträge waren aber nicht über das Zustellblatt verrechnet worden. Die Zustellung war jeweils vom angeschuldigten Beamten vorgenommen worden, der beim Zustellstützpunkt W. in der Verbundzustellung eingesetzt war, so dass er also sowohl Briefe als auch Pakete zuzustellen hatte. Als er am 11. September 1998 in einer Vernehmung auf die nicht abgerechneten Nachnahmebeträge angesprochen wurde, gab er schließlich zu, sie unterschlagen zu haben, wobei er erwähnte, sämtliche Zahlscheine befänden sich noch in seiner Wohnung. Weil er am 11. September 1998 aber offensichtlich psychisch nicht in der Lage war, einer richtigen Vernehmung zu folgen, wurde für den 16. September 1998 ein weiterer Termin vereinbart, zu dem er die Zahlscheine mitzubringen versprach.

3

Bei dieser Anhörung vom 16. September 1998 legte er insgesamt 16 Zahlscheine vor und gab zu, die entsprechenden Nachnahmebeträge, bei denen es sich insgesamt um 5 454,29 DM handelte, nicht abgerechnet zu haben. Er hatte bei dieser Gelegenheit auch nicht nur die 16 erwähnten Zahlscheine mitgebracht, sondern auch noch 1 170 DM, die nach seinen Angaben Teil dieser Summe waren und sich in seiner Dienstjacke befunden haben sollten. Unabhängig davon zahlte er am 16. Oktober 1998 5 454,29 DM als Wiedergutmachung auf ein Konto der Deutschen Post AG ein. Auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtete die Niederlassung Briefpost S. der Deutschen Post AG, nachdem die Service-Niederlassung Recht D. der Deutschen Post AG am 3. Juli 1999 dies unter anderem mit der Begründung, die mögliche negative Außenwirkung einer Anzeige wiege schwerer als das Interesse der Deutschen Post an der Strafverfolgung, der Beamte habe sich zur Regulierung des Schadens bereit erklärt und seine Verfehlungen seien möglicherweise auf schwere psychische und physische Belastungen zurückzuführen, empfohlen hatte.

4

Er hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich vor allem dahin eingelassen, aufgrund persönlicher Belastungen habe er derart Alkoholmissbrauch betrieben und er sei derart alkoholabhängig geworden, dass er zur Befriedigung seiner Sucht auf Nachnahmebeträge zugegriffen habe, wobei er infolge dieser Alkoholabhängigkeit schließlich nicht mehr fähig gewesen sei, seine Situation und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erkennen. Als sich im Sommer 1997 die gesundheitliche Situation seiner Mutter, die ohnehin schon seit Jahren an den Rollstuhl gebunden gewesen sei, durch die sehr starke Verringerung ihrer Sehkraft verschlechtert habe und schließlich ihr Lebensgefährte infolge eigener Hilfsbedürftigkeit sie nicht mehr habe versorgen können, habe die Hauptlast für beider Versorgung bei ihm gelegen, so dass er sich vor und nach dem Dienst, manchmal auch noch dazwischen, um sie habe kümmern müssen. Gleichzeitig seien auch noch erhebliche dienstliche Belastungen auf ihn zugekommen, als in W. die Gruppen- und Verbundzustellung eingeführt worden sei, wodurch er vermehrt Überzeit habe leisten müssen und ihm zustehende freie Tage nicht in Anspruch habe nehmen können. Die gesamte angespannte Situation sei der Auslöser dafür gewesen, dass er exzessiv dem Alkohol zugesprochen habe. Er habe täglich am Ende der Zustellung nur noch den Gedanken daran gehabt, wie er an Alkohol kommen könne. Er sei teilweise auch nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Dienst ordnungsgemäß zu beenden und die Abrechnung zu machen, so dass er eingezogene Nachnahmebeträge und die dazugehörigen Abrechnungsbögen mit der Absicht, später abzurechnen, nach Hause mitgenommen habe. Seine Frau, die ihm schließlich auch das Taschengeld täglich zugeteilt habe, habe ihn öfters am Zustellstützpunkt abgeholt, damit er heil und ohne Umwege in Kneipen nach Hause habe kommen können. Sie habe wegen seiner Trinkerei auch schließlich massiven Druck auf ihn ausgeübt und ihm mit Scheidung gedroht. Als ihm seine Frau mit seinem Einverständnis täglich nur etwa 10 DM mitgegeben habe, wovon er noch den Bus und seine Zigaretten habe bezahlen müssen, habe er zunächst versucht, auf jede erdenkliche Weise zu Geld zu kommen. So habe er zum Beispiel das Geld, das er zum 25-jährigen Dienstjubiläum bekommen habe, vertrunken und auch heimlich von seinem Gehaltskonto Geld abgehoben. Als dies seine Frau dann aber gemerkt habe, sei ihm auch diese Möglichkeit verschlossen gewesen, so dass er dann schließlich im Mai 1998 begonnen habe, einen kassierten Nachnahmebetrag nicht ordnungsgemäß abzurechnen, sondern zum Kauf von Alkohol auszugeben. Dies habe sich dann bei anderen Beträgen wiederholt. Durch die Aufdeckung seiner Verfehlungen sei ihm erst die Tragweite seines Fehlverhaltens bekannt geworden. Auf Anraten der Sozialbetreuung und seines Arztes habe er sich den Anonymen Alkoholikern angeschlossen, bei denen er auch ehrenamtlich tätig sei, und er habe sich vollständig vom Alkohol lösen können.

5

Das Gericht hat das Verhalten des Beamten disziplinarrechtlich dahin gewürdigt, dass er sich eines vorsätzlichen Dienstvergehens gemäß §§ 54 Sätze 2 und 3; 55 Satz 2; 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht habe. Indem der Beamte die in 16 Fällen eingezogenen Nachnahmeentgelte in Höhe von 5 454,29 DM nicht ordnungsgemäß abrechnete, sondern den größten Teil für sich behielt, habe er die einschlägigen dienstlichen Abrechnungs- und Ablieferungsvorschriften missachtet. Darüber hinaus habe er auch seine Pflichten zur gewissenhaften und uneigennützigen Amtswaltung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verletzt. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt, denn von einem Zusteller könne und müsse erwartet werden, dass er die von Postkunden eingenommenen Nachnahmeentgelte unverzüglich und vollständig zur Abrechnung bringe und sich jedes eigennützigen Zugriffs auf sie enthalte.

6

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme war das Bundesdisziplinargericht der Auffassung, dass trotz Vorliegens eines Zugriffsdeliktes und Fehlens eines anerkannten Milderungsgrundes im vorliegenden Fall von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen sei. Hierbei war für die Kammer von maßgebender Bedeutung, dass der Beamte das dienstliche Fehlverhalten nach dem Gutachten der Sachverständigen W. im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen und sich nicht an staatlichem Vermögen, sondern an Kundengeldern eines privatisierten Unternehmens vergriffen habe. Auch der Umstand, dass die Deutsche Post AG keine Strafanzeige gegen den Beamten erstattet habe, zeige, dass das Vertrauensverhältnis zum Beamten noch nicht zerstört sei.

7

2.

Hiergegen wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung. Er beantragt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst und ist der Auffassung, dass das Bundesdisziplinargericht die Höchstmaßnahme wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe hätte verhängen müssen. Die Urteilsbegründung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie die Tätigkeit des Beamten in einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen als Grund für eine abweichende disziplinare Bewertung nehme. Entsprechendes gelte für die Aufweichung der Anforderungen an den Schutz amtlich anvertrauter Gelder. Das Vertrauensverhältnis zum Beamten sei auch bei der Unterschlagung von Unternehmensgeldern zerrüttet, wie die Parallelwertung im Arbeitsrecht zeige, wo einem Arbeitnehmer bei einem entsprechenden Verhalten fristlos gekündigt werden könne.

8

II.

1.

Die Berufung ist zulässig.

9

Statthaftigkeit, Frist und Form des Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung bestimmen sich weiterhin nach den Vorschriften der noch übergangsweise anzuwendenden Bundesdisziplinarordnung (BDO). Dies regelt das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Bundesdisziplinargesetz (BDG) ausdrücklich für disziplinargerichtliche Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung ergangen sind - wie hier am 10. Januar 2001 (§ 85 Abs. 5 Satz 1 BDG).

10

Der Zulässigkeit der eingelegten Berufung steht nicht entgegen, dass der angefochtene Urteilsspruch dem Antrag des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht entsprach. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bundesdisziplinaranwalt immer beschwert, wenn nicht auf die Höchstmaßnahme erkannt worden ist. Denn er hat nach § 37 Satz 1 BDO die Aufgabe, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Ihm kommt damit in einem übergeordneten Sinn als Organ der Disziplinarrechtspflege auch die Aufgabe zu, im gerichtlichen Verfahren daran mitzuwirken, dass die Entscheidungen den Gesetzen entsprechen, die Pflichtverletzungen der Beamten nach gleichen Maßstäben beurteilt werden und der Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gewahrt wird. Diese Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts wirkt sich bei der Einlegung von Rechtsmitteln dahin aus, dass ihrer Zulässigkeit nicht entgegensteht, wenn die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme dem Antrag seines Sitzungsvertreters entsprach (Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1, m.w.N.).

11

Die Berufung ist auch hinreichend begründet worden. Der Bundesdisziplinaranwalt hat dargelegt, aus welchen Gründen er die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen Degradierung für erforderlich hält.

12

Der Bundesdisziplinaranwalt hat sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

2.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Disziplinarmaß. Das vom Bundesdisziplinargericht mit Bindungswirkung angenommene vorsätzliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

14

a)

Ein Postbeamter, der dienstlich ihm anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 - m.w.N.). Bei den vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten handelt es sich um Zugriffsdelikte im Sinne dieser Rechtsprechung.

15

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Ein derartiger Milderungsgrund ist hier jedoch nicht gegeben.

16

aa)

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen nicht vor, da der Beamte den notwendigen Lebensunterhalt - selbst wenn man seinen suchtbedingten Alkoholkonsum hierzu rechnet - mit seinem verfügbaren Einkommen zu bestreiten vermochte.

17

Die monatlichen Dienstbezüge des Beamten beliefen sich auf mehr als 3 000 DM netto, er wohnte mietfrei im eigenen Haus, seine Ehefrau trug durch eine Halbtagstätigkeit zum Familieneinkommen bei. Selbst wenn ihm die von seiner Ehefrau vorgenommene Beschränkung seines Taschengeldes auf 10 DM täglich nicht zum Bestreiten des suchtbedingten Alkoholkonsums ausreichte, stellte dies für den Beamten objektiv keine Situation dar, aus der lediglich der Zugriff auf Postgelder einen Ausweg bot. Vielmehr durfte von dem Beamten, auch unter Berücksichtigung seiner von der Sachverständigen W. bescheinigten verminderten Schuldfähigkeit, erwartet werden, dass er sich das benötigte Geld von seinem Gehaltskonto abhob oder auf andere legale Weise beschaffte, auch wenn er damit aller Voraussicht nach in einen Konflikt mit seiner Ehefrau geraten wäre (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 = BVerwGE 113, 8, 11) [BVerwG 23.10.1996 - 1 D 55/96]. Gegebenenfalls - und vernünftigerweise - hätte er ihr das Ausmaß seiner Abhängigkeit und der damit verbundenen Folgen offenbaren müssen. Jedenfalls zerstörte er das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, wenn er es vorzog, auf ihm anvertraute Gelder von Postkunden zuzugreifen, um einem Konflikt mit der Ehefrau über die notwendigen Mittel für seinen Alkoholkonsum auszuweichen. Im Übrigen liegt der Milderungsgrund der ausweglosen wirtschaftlichen Notlage auch deshalb nicht vor, weil der Beamte in der relativ kurzen Zeit von Mai bis Juli 1998 auf insgesamt über 5 400 DM und damit wesentlich mehr Geld zugegriffen hat, als er zur Befriedigung seiner Trunksucht benötigt hätte (vgl. dazu Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 97.97 -). In seiner Dienstjacke befand sich Mitte September 1998 noch ein Restbetrag von 1 170 DM aus unterschlagenen Nachnahmegeldern, in seinem Wohnhaus hatte der Beamte Alkoholreserven angelegt, die nicht der Befriedigung eines aktuellen Suchtbedarfs dienten.

18

bb)

Der Beamte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation zu berufen.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die von der Ehefrau des Beamten verfügte Beschränkung seines Taschengeldes auf etwa 10 DM täglich eine Versuchungssituation begründete, sich in vordergründiger Ermangelung von Alternativen an dienstlichen Geldern zu vergreifen (dagegen spricht die Senatsrechtsprechung zur Spielsucht, vgl. Urteil vom 22. März 1999 - BVerwG 1 D 61.97 - m.w.N.). Denn bei den 16 festgestellten Zugriffen über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fehlt es jedenfalls an dem Merkmal der Einmaligkeit des Fehlverhaltens. Vor dem Hintergrund seiner Alkoholabhängigkeit erscheint das Verhalten auch nicht als persönlichkeitsfremd.

20

cc)

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation liegen ebenfalls nicht vor.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem auf dem Schock beruhenden Fehlverhalten des Betroffenen führt (vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 26 = BVerwG DokBerB 2001, 290 = DVBl 2001, 1682). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zugriffe im vorliegenden Fall Ausdruck eines solchen Schocks, der regelmäßig vorübergehender Natur ist, waren. Vielmehr beruhten sie auf der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Alkoholkrankheit des Beamten und dem daraus resultierenden suchtartigen Verlangen zur Beschaffung von Alkohol.

22

dd)

Die Alkoholabhängigkeit des Beamten ist ebenfalls kein Milderungsgrund. Soweit der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die Alkoholerkrankung eines Beamten bei einem Zugriffsdelikt unter bestimmten engen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen als eigenständigen Milderungsgrund anerkennt (Urteil vom 20. Juni 2001 - 6d A 2424/99.0 -), folgt der Senat dem nicht. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie - was vorliegend nicht der Fall ist - die Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall, kann von der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat sieht keinen Grund, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu berücksichtigen (Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).

23

ee)

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist - entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Kammer - auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Wirtschaftsgüter eines privaten Unternehmens zugegriffen hat, die nicht mehr der unmittelbaren Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienten.

24

Soweit sich die erstinstanzliche Kammer auf den Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne von § 21 StGB bezieht, vermag dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei alkoholbedingt erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).

25

Die Rechtsprechung des Senats steht entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht im Gegensatz zur Anwendung des § 21 StGB im Strafrecht, wo eine Strafmilderung auch bei schwersten Straftaten in Betracht kommt. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis wie dem Beamtenverhältnis führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart hervorgehobene Bedeutung zukommt. Im allgemeinen Arbeitsrecht liegt die dort spezifische Schwelle deutlich niedriger, als dies nach der Rechtsprechung des Senats zum Disziplinarrecht der Fall ist.

26

Ein Beamter verliert das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit auch dann, wenn er - und sei es im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit - auf ihm dienstlich anvertraute Gelder des privatisierten Unternehmens Deutsche Post AG zugreift. Der Rechtsstatus und die Pflichtenstellung der Postbeamten haben sich durch die Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost Anfang des Jahres 1995 nicht geändert. Vielmehr bestimmt bereits Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die Postbeamten "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. In Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags gemäß Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG legt § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG fest, dass auf die im unmittelbaren Bundesdienst verbleibenden Postbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die im Bundesbeamtengesetz verankerten beamtenrechtlichen Pflichten - hier: uneigennützige und gewissenhafte Amtsführung, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten und Befolgung dienstlicher Anordnungen - wurden für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten gesetzlich nicht eingeschränkt. Anders als im Falle einer Beurlaubung, z.B. nach § 4 Abs. 3 PostPersRG, wurde der Beamte im vorliegenden Fall auch nicht durch Einzelverfügung von einem Teil seiner beamtenrechtlichen Pflichten entbunden (zum Rechtsstatus beurlaubter Beamter vgl. Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 -; im Übrigen vgl. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = ZBR 1997, 50).

27

Die Pflichtverstöße des Beamten waren, auch wenn sie das Vermögen der Deutschen Post AG schädigten, innerdienstlicher Natur (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), wie die Vorinstanz zutreffend und bindend festgestellt hat. Die berufliche Tätigkeit des Beamten bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). Insofern entspricht der Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf Kundengelder der Deutschen Post AG im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG dem Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf öffentliche Gelder im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen Dienstherrn. In beiden Fällen verletzt ein Beamter die ihm gesetzlich auferlegte Kernpflicht, sich nicht an dienstlich anvertrauten Geldern zu vergreifen. Damit verliert er regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit. So liegt es im vorliegenden Fall. Die Vorgesetzten des Beamten konnten mit Recht davon ausgehen, dass seine Weiterbeschäftigung ein zu hohes Vertrauensrisiko darstellt, ebenso die Postkunden, die zu einem großen Teil nur durch Nachforschungsaufträge und zeitlich verzögert die ihnen zustehenden Nachnahmegelder erhielten.

28

Gegen einen Vertrauensverlust spricht nicht, dass die Deutsche Post AG auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Beamten verzichtete. Der Verzicht auf eine strafrechtliche Ahndung sagt nichts über den eingetretenen Vertrauensverlust aus; denn im einen Fall geht es um Strafverfolgungsinteressen, im anderen um dienstliche Interessen. Im Übrigen erfolgte der Verzicht auf eine Strafanzeige im vorliegenden Fall nicht etwa wegen eines als gering erachteten Vermögens- oder Vertrauensschadens, sondern wegen der möglichen negativen Außenwirkung einer Anzeige für die Deutsche Post AG sowie wegen der psychischen Konstitution des Beamten.

29

Der Senat hat die Verhängung der Höchstmaßnahme selbst gegen einen aus dem Dienst beurlaubten Fernmeldebeamten als angemessen erachtet, der sich an anvertrauten Geldern des privatisierten Unternehmens (dort: DeTeMobil GmbH) vergriffen hatte, ohne dass das Unternehmen Strafanzeige erstattete (Urteil vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 [BVerwG 07.06.2000 - 1 D 4/99] = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 21 = ZBR 2000, 387). War die Höchstmaßnahme schon bei einem in jenem Fall als außerdienstlich zu bewertenden Handeln zum Nachteil eines Privatunternehmens erforderlich, kann auf sie bei einem innerdienstlichen Handeln wie dem vorliegenden nicht verzichtet werden.

30

c)

Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.

31

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>[BVerfG 29.10.1969 - 2 BvR 545/68]; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77]). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Zugriffsdelikten. Liegt keiner der anerkannten Milderungsgründe vor, ist bei ihnen die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von den Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Bei Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes kann noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angesehen werden.

32

Ist das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>[BVerwG 08.06.1983 - 1 D 112/82]; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer - Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).

33

3.

Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich auch nach dem 1. Januar 2002 nach § 77 Abs. 1 BDO, weil das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten im vorliegenden Fall vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet worden war (§ 85 Abs. 3 BDG). Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages aufgrund seines langjährigen und ansonsten unbeanstandeten Dienstes nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt - wie üblich - sechs Monate (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 1 D 34.00 -). Er reicht vorerst aus, um die Möglichkeit einer neuen Erwerbstätigkeit - unter Umständen auch als an- oder ungelernter Mitarbeiter - sowie die Möglichkeiten einer Umschulung mit einer die Existenzgrundlage sichernden Förderung durch das Arbeitsamt klären zu können. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, wenn auch erfolglos um andere laufende Einkünfte bemüht hat, kann ihm das Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -). Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt als Arbeit suchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend zum Beispiel auf Arbeitsplatzangebote in der Tageszeitung zu bewerben, und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 f. BDO.

Albers
Müller
Dörig