Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.2000, Az.: BVerwG 1 D 4.99
Berufung des Ruhestandsbeamten gegen die Aberkennung seines Ruhestandsgehalts auf Grund der Verurteilung wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung; Darstellung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Werdegangs des Beamten und Umwandlung der Bundespost in die privatrechtlich organisierte Telekom; Pflicht des Ruhestandsbeamten zu vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes; Fortbestehen der Pflichten des Beamten auch bei Übergang des Beschäftigungsverhältnisses auf einen Privaten; Entbindung und Fortgeltung von Beamtenpflichten bei Beurlaubung vom Dienst; Dienstbegriff und Qualifizierung der Pflichtverletzung; Besondere Eignung zur Beeinträchtigung von Vertrauen und Ansehen des Berufsbeamtentums bei außerdienstlichen Pflichtverstößen; Vereinbarkeit der disziplinarischen Verfolgung mit dem Gleichheitsgrundsatz in Hinblick auf sonstige Arbeitnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 4.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.10.1998 - AZ: XIV VL 23/98
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 S. 1 PostPersRG
- § 4 Abs. 1 PostPersRG
- § 4 Abs. 3 PostPersRG
- § 8 PostPersRG
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 13 Abs. 1 SUrlV
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 111, 231 - 238
- DVBl 2001, 122-125 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 2000, 292-294
- NJW 2001, 2564 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 2001, 810-813 (Volltext mit amtl. LS)
- PersR 2000, 476-478
- PersV 2001, 177-183
- ZBR 2000, 387-389
- ZTR 2001, 336
- ZfPR 2001, 84
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Fernmeldeamtmann a.D. ..., ..., geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Pflichtverletzungen eines von der Deutschen Telekom AG beurlaubten Beamten, die im Rahmen eines privaten Arbeitsverhältnisses bei einer Tochtergesellschaft begangen werden, können ein außerdienstliches Dienstvergehen begründen. Eine Unterschlagung und Urkundenfälschung im privaten Arbeitsverhältnis können Achtung und Vertrauen in einer für das bei der Deutschen Telekom AG übertragene "Amt" bedeutsamen Weise beeinträchtigen (im Anschluss an BVerwGE 103, 375).
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 2000,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, ferner
Postamtsrat Dieter Keilen, Postbetriebsassistent Klaus-Dieter Schugardt als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... und Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Fernmeldeamtmannes a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 27. Oktober 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er während eines gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst gewährten Urlaubs ohne Besoldung für eine Tätigkeit bei der DeTeMobil Deutsche Telekom MobilNet GmbH am 19. Dezember 1996 von einem ihm von seinem Vorgesetzten bei dieser Gesellschaft übergebenen Betrag in Höhe von 8 940 DM, der zur Einzahlung bei der Hauptkasse der Niederlassung ... der DeTeMobil GmbH bestimmt war, nur 2 940 DM eingezahlt, einen Betrag in Höhe von 6 000 DM jedoch für sich behalten, eine von ihm ausgestellte Quittung mit der gefälschten Unterschrift der Kassenführerin über den Gesamtbetrag von 8 940 DM erstellt und seinem Vorgesetzten auf dessen Nachfrage die von ihm erstellte Quittung mit der gefälschten Unterschrift der Kassenführerin über den Gesamtbetrag von 8 940 DM vorgelegt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. Oktober 1998 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm für die Dauer von neun Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt. Es hat ein schuldhaft begangenes außerdienstliches Dienstvergehen angenommen, das als schwerwiegend einzustufen sei und die Aberkennung des Ruhegehalts erfordere. Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, hat das Bundesdisziplinargericht nicht anerkannt.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die Beschäftigung bei der DeTeMobil GmbH allein aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages erfolgt sei. Daraus ergebe sich, dass er prinzipiell nicht mehr der Disziplinargewalt seines Dienstherrn unterworfen gewesen sei. Da die Dienstleistungspflicht als Amtswalterpflicht durch die arbeitsvertragliche Leistungspflicht substituiert werde, bestimmten sich die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis allein nach arbeitsvertraglichen Grundsätzen. Eine zur Kündigung hinzutretende disziplinare Ahndung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, da Angestellte und Arbeiter der Deutschen Telekom AG eine solche zusätzliche Sanktion nicht zu gewärtigen hätten. Die frühere Verurteilung durch das Amtsgericht ... wegen Urkundenfälschungen im Dienst und die wegen des darin liegenden Dienstvergehens durch das Urteil des Senats vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - ausgesprochene Degradierung seien nicht zu berücksichtigen, da kein Bezug zu dem vorliegenden Fehlverhalten bestehe.
Hilfsweise beruft sich der Beamte auf eine einmalige unbedachte Augenblickstat als Milderungsgrund. Zum Tatzeitpunkt hätten erhebliche Schulden bestanden. Dazu seien Gehaltspfändungen durch das Finanzamt gekommen. Auch ein im Haushalt lebender arbeitsloser Sohn habe finanzieller Unterstützung bedurft. Während der Dienstfahrt nach ... habe er den Tatentschluss gefasst. Daher bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zu der von ihm subjektiv als schier aussichtslos empfundenen Situation.
II.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte begehrt in erster Linie Freispruch, weil er meint, aus rechtlichen Gründen kein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus, der auch von dem Ruhestandsbeamten eingeräumt wird:
Der Ruhestandsbeamte gehörte seit dem 5. Februar 1990 - nach der Aufgliederung der Deutschen Bundespost - der Deutschen Bundespost TELEKOM an. Dort war er mit kaufmännischen Arbeiten im Aufgabengebiet der Wohnungsverwaltung (Angelegenheiten der Darlehenswohnungen, Wohnungsbauprogramm, Verwalten der Baudarlehen, allgemeine Fragen zum Mietverhältnis usw.) beschäftigt.
Vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 wurde er auf seinen Antrag erstmals für eine privatrechtliche Tätigkeit bei der Deutsche Telekom Mobilfunk GmbH (DeTeMobil) beurlaubt. Die Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV diente ausweislich des Schreibens der Deutschen Bundespost TELEKOM vom 20. Juli 1993 dienstlichen Interessen. Am 20. Juni 1996 wurde die Beurlaubung durch die Deutsche Telekom AG bis zum 30. Juni 1999 verlängert. Der Ruhestandsbeamte war bei der DeTeMobil GmbH im Bereich der Kaufmännischen Dienste als Sachbearbeiter tätig. ... Außerdem betreute er ... die Handkasse.
Am 19. Dezember 1996 hatte der Ruhestandsbeamte von seinem Vorgesetzten einen Bargeldbetrag in Höhe von 8 940 DM zur Einzahlung bei der Hauptkasse der Niederlassung der Deutschen Telekom Mobilfunk GmbH in ... erhalten. Der Ruhestandsbeamte zahlte jedoch nur einen Betrag von 2 940 DM ein. Über diesen Betrag erhielt er von der Kassenführerin eine Quittung. Den Differenzbetrag in Höhe von 6 000 DM behielt er für sich. Dieses Vorgehen hatte sich der Ruhestandsbeamte während der Fahrt zur Niederlassung von ... nach ... überlegt. Nach Rückkehr befragte der Vorgesetzte den Ruhestandsbeamten sinngemäß, ob alles in Ordnung sei, was dieser bejahte. Mitte Januar 1997 legte der Ruhestandsbeamte seinem Vorgesetzten auf dessen Nachfrage eine von ihm hergestellte Einzahlungsquittung über den Betrag von 8 940 DM vor, auf welcher er auch die Unterschrift der Kassenführerin fälschte. Von einer Strafanzeige wurde aus sozialen Erwägungen abgesehen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1997 kündigte die DeTeMobil GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Ruhestandsbeamten außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Die Beurlaubung durch die Deutsche Telekom AG endete daraufhin vorzeitig mit Ablauf des 28. Januar 1997. Seit dem 29. Januar 1997 war der Ruhestandsbeamte dienstunfähig erkrankt und ist mit Ablauf des Monats November 1997 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes, hier der Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen, verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG). Denn er hat durch die begangene Unterschlagung und Urkundenfälschung strafrechtliche Vorschriften verletzt. Er hat auch vorsätzlich gehandelt, da er wusste, dass es sich um Geld seines Arbeitgebers handelte, und die von ihm nachgemachte Unterschrift nicht von der Kassenführerin der Hauptkasse ... stammte.
a)
Von der sich aus § 54 Satz 3 BBG ergebenden Pflicht war der Ruhestandsbeamte nicht dadurch befreit, dass er Beschäftigter der Deutschen Telekom AG geworden war. Ausgehend von Art. 143 b Abs. 3 GG normiert § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG die Beleihung unter anderem der Deutschen Telekom AG mit den Befugnissen des Dienstherrn Bund gegenüber allen auf die Aktiengesellschaft übergegangenen Beamten. Damit blieb der Beamtenstatus des Ruhestandsbeamten durch seinen Übergang auf die Deutsche Telekom AG unverändert, einschließlich seiner Loyalitätsbindung an den Dienstherrn. Er blieb Beamter im unmittelbaren Bundesdienst (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG), die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG galt für ihn fort (vgl. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 = BVerwGE 103, 375 = DÖV 1997, 123 = ZBR 1997, 50 = BVerwG DokBer B 1997, 35 = NVwZ 1997, 584 m.w.N.>).
b)
Durch die Beurlaubung vom Dienst nach § 13 SUrlV und die Beschäftigung mittels privatrechtlichen Arbeitsvertrags bei der DeTeMobil GmbH seit 1. Juli 1993 ist der Ruhestandsbeamte nur von einem Teil seiner beamtenrechtlichen Pflichten entbunden worden, nicht aber von der Pflicht nach § 54 Satz 3 BBG.
Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass er für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird. Dies gilt regelmäßig in allen normativ geregelten Beurlaubungslagen wie z.B. beim Erholungsurlaub gemäß § 89 Abs. 1 BBG, aber auch bei einem Urlaub aus familiären Gründen (§ 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG), bei Urlaub aus anderen Anlässen im Sinne von § 89 Abs. 2 Satz 2 BBG sowie bei Sonderurlaub gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG in Verbindung mit der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 25. April 1997 (vgl. z.B. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG-Kommentar, § 89 Rz. 48). Demgegenüber bleibt im Falle einer Beurlaubung das Pflicht- und Treueverhältnis, in dem der Beamte steht, grundsätzlich - insbesondere auch bei längerwährender Beurlaubung aus besonderem Anlass - uneingeschränkt bestehen. Der Beamte bleibt daher bei Sonderurlaub beamtenrechtlich pflichtgebunden und anspruchsberechtigt, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts gegenteiliges ergibt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 51.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 25>).
Diese beamtenrechtlichen Grundsätze gelten auch bei der Beurlaubung von Beamten, die bei einer der drei aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften - hier der Deutschen Telekom AG - beschäftigt sind. § 4 Abs. 3 PostPersRG trifft zwar eine Sonderregelung für die Beurlaubung zum Zwecke einer privatrechtlichen Tätigkeit bei einer der drei im Postumwandlungsgesetz genannten Aktiengesellschaften. Diese Sonderregelung schließt jedoch die Anwendung der allgemeinen Beurlaubungsvorschriften - hier § 13 SUrlV - und Beurlaubungsgrundsätze nicht aus.
Welche sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten für einen beurlaubten Beamten fortgelten, lässt sich zunächst durch eine Erst-Recht-Argumentation aus § 77 Abs. 2 BBG ableiten. In dieser Vorschrift werden die Pflichten aufgeführt, bei deren Verletzung selbst ein Ruhestandsbeamter noch ein "Dienstvergehen" begeht (z.B. bei Betätigung gegen die freiheitlich-demokrati-sche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, etc.). Die Erst-Recht-Argumentation ist deshalb angezeigt, da der Ruhestandsbeamte nur noch nachwirkenden Pflichten unterliegt, während der beurlaubte Beamte den aktiven Beamtenstatus weiterhin besitzt, allerdings vor allem von seiner Dienstleistungspflicht befreit ist.
Aus der Natur und Art der Beurlaubung - berufliche Tätigkeit bei einer privatrechtlichen GmbH - ergeben sich hier aber Einschränkungen anderer beamtenrechtlicher Pflichten, die über die Freistellung von der Dienstleistungspflicht hinausgehen. Wird der Beamte durch seinen Arbeitsvertrag - mit Einverständnis des Dienstherrn - verpflichtet, den Gewinn des privaten Unternehmens - auch im Wettbewerb zu Konkurrenzunternehmen - zu erhöhen, so kann von ihm z.B. nicht verlangt werden, seine Aufgaben nur unparteiisch und mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit wahrzunehmen (§ 52 Abs. 1 BBG). Wenn Beurlaubungen im Bereich der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost ausgesprochen werden sollen, um Arbeitsverträge schließen zu können, die nicht den Zwängen des öffentlichen Dienstrechts unterliegen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 3 PostPersRG, BTDrucks 12/6718, S. 93), und erhält ein so beurlaubter Beamter unter anderem Erfolgsprämien für erfolgreiche Kundenwerbung, so kann von ihm keine uneigennützige Aufgabenerfüllung im Sinne von § 54 Satz 2 BBG verlangt werden (so auch Weiß, ZBR 1996, 225, 241; Wehner/Czaika, ZTR 1998, 441, 446). Auch unterliegt er bei einem privaten Arbeitgeber grundsätzlich nicht dem Streikverbot. Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 12 DBGrG wurde zum Ausdruck gebracht, dass "während der Zeit der Beurlaubung der beurlaubte Beamte die gleichen Koalitionsrechte aus Art. 9 GG wie andere Arbeitnehmer" habe (BTDrucks 12/4609, S. 82, zu § 13 des Entwurfs). Das gilt in gleicher Weise für Beurlaubungen im Postbereich (ebenso Weiß, a.a.O., 242; Wehner/Czaika, a.a.O., 446).
Die Pflicht zur Beachtung der für jedermann geltenden Strafgesetze als Bestandteil der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten wird jedoch durch die Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen nicht eingeschränkt. Die vom Ruhestandsbeamten begangene Unterschlagung und Urkundenfälschung verstieß gegen seine fortbestehende Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen im Sinne von § 54 Satz 3 BBG.
3.
Der Ruhestandsbeamte hat durch sein Verhalten eine außerdienstliche Pflichtverletzung zum Nachteil der DeTeMobil GmbH begangen. Das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei der GmbH war kein Dienst im Sinne des Bundesrechts.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. August 1996 (a.a.O.) bei der Qualifizierung der Pflichtverletzung des Beamten maßgeblich auf den Dienst-Begriff abgestellt, der zugleich die begriffliche Unterscheidung von Dienst und Nichtdienst, also dem inner- und außerdienstlichen Rechtsbereich des Beamten, eröffnet. Für die auf die drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost übergegangenen Beamten wird in § 4 Abs. 1 PostPersRG ausdrücklich geregelt, dass deren berufliche Tätigkeit als Dienst gilt. Folglich sind Pflichtverstöße im Rahmen des Dienstes als innerdienstliche Pflichtverstöße zu werten. Auf den privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geprägten Inhalt der als Dienst bewerteten Tätigkeit kommt es dabei genauso wenig an wie auf den Umstand, ob die gleiche Tätigkeit auch von Arbeitern und Angestellten verrichtet wird - was bei privatisierten Unternehmen häufig der Fall ist. Die gleichen Maßstäbe müssen dann aber auch für die Bewertung von Pflichtverstößen gelten, die nicht im Rahmen eines Dienstes im Sinne des Beamtenrechts begangen werden. Die Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der in § 1 Postumwandlungsgesetz genannten Aktiengesellschaften - hier bei der Deutsche Telekom Mobilfunk GmbH - stellt keinen Dienst im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG dar. Solche Tochterunternehmen werden zum einen vom Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes nicht unmittelbar erfasst, zum anderen dient gerade die Beurlaubung aus dem Dienst bei einer vom Postpersonalrechtsgesetz erfassten Aktiengesellschaft dem Zweck, die "Fesseln des Dienstrechts" abzustreifen und ein sich einzig nach privatrechtlichen Regeln bestimmendes Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zu begründen. Es ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass beurlaubte Beamte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit insoweit anderen disziplinarrechtlichen Regeln unterliegen wie nichtbeurlaubte. Darin liegt vielmehr eine auf die Rechtsnatur der Aufgabenerfüllung abstellende sachgerechte Differenzierung.
4.
Ist die Unterschlagung und Urkundenfälschung des Ruhestandsbeamten zum Nachteil der DeTeMobil GmbH als außerdienstlicher Pflichtverstoß zu werten, so stellt er nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn er nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Der Senat hat für Beamte, die Dienst im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG bei der Deutschen Telekom AG leisten, entschieden, dass deren außerdienstliche Pflichtverletzungen nach wie vor geeignet sein können, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen (Urteil vom 20. August 1996, a.a.O.). Gegen eine Übertragung dieser Auffassung auch auf Beamte, die - wie im vorliegenden Fall - keinen "Dienst" leisten, spricht, dass sie sich in doppelter Hinsicht von der öffentlichen Verwaltung entfernt haben, einmal durch Überleitung auf die Telekom AG und ein weiteres Mal - aufgrund der Beurlaubung - durch Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen.
Einer Entscheidung der Rechtsfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Denn der Ruhestandsbeamte hat ein Fehlverhalten gezeigt, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen jedenfalls in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BBG).
Auch der den Beamten bei der Deutschen Telekom AG übertragene Aufgabenkreis ist als "Amt" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG anzusehen (so auch Roß, Das materielle Disziplinarrecht der in den Nachfolgeunternehmen von Bundesbahn und Bundespost tätigen Beamten, 1999, S. 132 - 135). Zwar wird als "Amt" überlicherweise ein öffentliches Amt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben angesehen. Aus dem Postpersonalrechtsgesetz lässt sich aber ableiten, dass auch die bei den Aktiengesellschaften übertragenen Aufgaben wie Ämter zu behandeln sind. Denn die berufliche Tätigkeit bei den Aktiengesellschaften wird trotz ihres privatrechtlichen Charakters als "Dienst" fingiert (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), § 8 PostPersRG behandelt die konkret ausgeübten Tätigkeiten als "amtsgemäße Funktionen". Für die bei der privatisierten Deutsche Bahn AG tätigen Beamten geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie bei der Aktiengesellschaft ein Amt wahrnehmen und amtsangemessen zu beschäftigen sind (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 14. März 1997 - 10 B 13183/96 -, NVwZ 1998, 538).
Zwar war der Ruhestandsbeamte im vorliegenden Fall bei Begehung der Unterschlagung aus seinem "Amt" bei der Telekom AG beurlaubt. Achtung und Vertrauen können aber auch in Bezug auf ein Amt beeinträchtigt sein, aus dem der Beamte beurlaubt ist. Denn eine Beurlaubung ist ihrer Natur nach vorübergehender Natur. Nach ihrer Beendigung kehrt der Beamte regelmäßig wieder auf einen vergleichbaren Dienstposten zurück, wie er ihn vor seiner Beurlaubung wahrgenommen hat. Eine disziplinare Reaktion im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist gegenüber dem beurlaubten Beamten erforderlich, wenn die während der Beurlaubung begangene Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist, der eine sanktionslose Rückkehr in sein Amt verbietet.
Der Ruhestandsbeamte hat Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Fernmeldeamtmann im kaufmännischen Bereich bedeutsamen Weise verletzt, indem er eine Unterschlagung und Urkundenfälschung beging. Nicht nur die GmbH, bei der der Ruhestandsbeamte tätig war, ist auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Ruhestandsbeamten angewiesen. Auch die mit der Dienstherreneigenschaft ausgestattete Deutsche Telekom AG muss sich auf die Vertrauenswürdigkeit des Ruhestandsbeamten bei Ausübung seines Amtes als Fernmeldeamtmann im kaufmännischen Bereich verlassen können. Insofern sind die zum Nachteil des privaten Arbeitgebers begangene Unterschlagung und Urkundenfälschung auch für das vom Dienstherrn übertragene Amt bedeutsam und erfordern eine disziplinare Reaktion im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Der Ruhestandsbeamte hat Achtung und Vertrauen in einer für sein "Amt" bei der Deutschen Telekom AG bedeutsamen Weise auch dadurch beeinträchtigt, dass er die mit der Beurlaubung verfolgten dienstlichen Interessen verletzt hat, indem er eine Unterschlagung zum Nachteil einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG begangen und eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung herbeigeführt hat.
5.
Die disziplinare Verfolgung der vom Ruhestandsbeamten begangenen außerdienstlichen Pflichtverletzung verstößt entgegen seiner Auffassung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. August 1996 (a.a.O.) näher dargelegt hat, ist die gewollte Ungleichbehandlung von bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten einerseits, Angestellten und Arbeitern andererseits hinsichtlich ihrer Dienstpflichtverletzungen bzw. hinsichtlich der Verletzung ihrer dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass ein solcher Telekom-Beamter aufgrund einer Beurlaubung nunmehr bei einer Tochtergesellschaft privatrechtlich beschäftigt wird. Der Senat hat in der oben genannten Entscheidung näher ausgeführt, dass die Ungleichbehandlung beider Gruppen von Telekom-Bediensteten statusbedingt gerechtfertigt ist. Auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die statusbedingten Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern einerseits und Beamten andererseits bei gleichartiger Pflichtverletzung zu unterschiedlichen Sanktionen führen. Die Zugehörigkeit zu der in mancherlei Hinsicht anders gestellten Gruppe der Beamten versage deshalb die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, Urteil vom 22. August 1963, AP Nr. 51 zu § 626 BGB).
Im übrigen hat auch ein Angestellter oder Arbeiter mit der dem Arbeitsrecht spezifischen Sanktion der personen- oder verhaltensbedingten Kündigung zu rechnen, wenn durch ein außerbetriebliches Fehlverhalten negative Auswirkungen auf den Betriebsbereich ausgehen (vgl. Ascheid in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 1998, § 1 KSchG, Rn. 283 und 381; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl., 2000, § 130 Rn. 31 und 62 f.). Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht u.a. im Falle des von einer Arbeitnehmerin in ihrer Freizeit zu Lasten einer Konzernschwester ihrer Arbeitgeberin begangenen Warenhausdiebstahls bejaht, obwohl die Arbeitnehmerin - anders als der Ruhestandsbeamte - nicht unmittelbar mit Geld in Berührung kam und die Bindungen der Arbeitnehmerin an das geschädigte Unternehmen nur über einen Personaleinkaufsrabatt vermittelt wurden und nicht durch ein Beschäftigungsverhältnis (BAG, Urteil vom 20. September 1984 <AP Nr. 13 zu § 1 KSchG = NJW 1985, 1852>).
6.
Das vom Ruhestandsbeamten begangene außerdienstliche Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich. Der Ruhestandsbeamte hat das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn durch sein Verhalten zerstört, sodass der Deutschen Telekom AG - wäre er noch im aktiven Dienst - eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.
Das zum Nachteil seines ehemaligen Arbeitgebers DeTeMobil GmbH begangene Dienstvergehen wiegt schwer. Der Ruhestandsbeamte nutzte seine betriebliche Stellung und Vertrauensposition als Kassenverwalter dazu aus, seinen Arbeitgeber zu schädigen. Er hat seinem Arbeitgeber mit 6 000 DM einen hohen Schaden zugefügt und Urkunden zur Verschleierung seiner Tat gefälscht.
Der Beamte hat zwar nicht seinen Dienstherrn geschädigt, sondern das Unternehmen, für das er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages tätig war. Die Schädigung des Dritten hat aber einen engen dienstlichen Bezug. Der Beamte wurde im dienstlichen Interesse für die Tätigkeit bei der DeTeMobil GmbH beurlaubt. Mit der Beurlaubung war die Erwartung verbunden, dass der Beamte dort bis zum Ablauf des Beurlaubungszeitraums seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt. Dieses dienstliche Interesse hat der Ruhestandsbeamte verletzt, indem er durch gesetzwidriges Verhalten eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung herbeiführte.
Entscheidend ist, dass der Ruhestandsbeamte durch die bei der DeTeMobil GmbH begangene Unterschlagung und Urkundenfälschung in einem Vertrauensbereich versagt hat, der vor seiner Beurlaubung zum Kernbereich seiner Pflichten gegenüber dem Bund und dann der Deutschen Telekom AG gehörte. Es könnte seinem Dienstherrn daher nicht zugemutet werden, den Beamten - wäre er noch im Dienst - weiter mit den Aufgaben eines Fernmeldeamtmanns im kaufmännischen Bereich zu betrauen. Der Ruhestandsbeamte war vor der Privatisierung der Deutschen Bundespost seit 1975 beim Fernmeldetechnischen Zentralamt ... mit der zentralen Beschaffung ... befasst und hatte die Vermögensinteressen seines Dienstherrn zu wahren. Hier hatte er die Erwartungen seines Dienstherrn schon einmal enttäuscht, indem er ihm durch Nichteinhaltung von Vorschriften über die Rechnungslegung einen Vermögensschaden von 3 068 DM zufügte und dienstliche Urkunden fälschte, was zu seiner Degradierung durch Senatsurteil vom 11. April 1989 - BVerwG 1 D 67.88 - führte. Auch bei der Telekom AG war er im kaufmännischen Bereich eingesetzt ... Der Deutschen Telekom AG könnte nicht zugemutet werden, den Ruhestandsbeamten weiterzubeschäftigen, nachdem er das in ihn gesetzte Vertrauen bei der Verrichtung seiner kaufmännischen Aufgaben nunmehr ein zweites Mal enttäuscht hat.
Der Ruhestandsbeamte hätte sich die gegen ihn im Jahre 1989 verhängte Disziplinarmaßnahme als Warnung dienen lassen müssen, zukünftig jegliche Beeinträchtigung der Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu vermeiden und die Ordnungsmäßigkeit der betrieblichen Buchführung nicht durch Urkundenfälschung zu verletzen.
Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn entfällt auch nicht deshalb, weil der Ruhestandsbeamte persönlichkeitsfremd in einer besonderen Versuchungssituation versagt hat. Der Umgang mit betrieblichen Geldern war für den Ruhestandsbeamten schon deshalb keine Überraschungssituation, weil die Kassenführung der Handkasse mit monatlicher Abrechnung an die Hauptkasse in ... zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte. Außerdem ist er wegen Vermögensschädigung und Urkundenfälschung schon teilweise einschlägig vorbelastet, die Handlung also nicht persönlichkeitsfremd.
Eine mildere Bewertung seines Fehlverhaltens ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit Schulden hatte und Gehaltspfändungen erdulden musste. Es kann dahinstehen, ob er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befand. Der Milderungsgrund des Handelns zur Abwehr einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage scheidet schon deshalb aus, weil der Ruhestandsbeamte den unterschlagenen Geldbetrag zur allgemeinen Schuldentilgung und nicht zur Abwendung bzw. Linderung existentieller Not verwandt hat (vgl. unter anderem Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 52.98 -).
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Müller
Prof. Dr. Döring