Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 1 D 67.88
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 67.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldeamtsrat Hans-Joachim Felden,
Postbetriebsassistentin Lieselotte Peter als ehrenamtliche Richter.
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Fernmeldeamtsrats ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer XIV - ... -, vom 21. Juni 1988 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Fernmeldeamtmanns, Besoldungsgruppe A 11, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
Nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht ... den Beamten am 26. November 1986 wegen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen - Vergehen gemäß §§ 267. 53 StGB - rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamts eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
zwischen Mitte 1978 und Ende 1985
- 1.
in fünfzehn Fällen die Unterschrift Vorgesetzter gefälscht und die so manipulierten Schriftstücke in den Rechtsverkehr gebracht,
- 2.
in drei weiteren Fällen die Unterschrift seines Referatsleiters bzw. dessen Vertreters gefälscht.
- 3.
im Juni/Juli 1984 zwei Fernschreiben fingiert und in den dienstlichen Geschäftsgang gebracht zu haben, um die rechtzeitige Beschaffung dringend benötigter Gegenstände vorzutäuschen.
- 4.
in wenigstens fünf Fällen unter Nichtbeachtung von Vergabevorschriften Rechnungen nicht bearbeitet und dadurch der Deutschen Bundespost Schaden von mindestens 3 068 DM zugefügt.
- 5.
seine Dienstzeit für private Zwecke mißbraucht und dabei dienstliches Gerät und Material eingesetzt zu haben, so daß die Deutsche Bundespost um mindestens 100 DM geschädigt worden sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 21. Juni 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat - zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 in gesetzlicher Bindung an die Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) - folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 1:
Zur Täuschung im Rechtsverkehr stellte der Beamte unechte Urkunden dadurch her, daß er auf Auftragsschreiben der Deutschen Bundespost und Angebotsanforderungen die Unterschrift seiner Vorgesetzten setzte. Entweder pauste er die Unterschriften zunächst durch und zog sie dann mit einem Schreiber nach oder er klebte ausgeschnittenes Papier, auf dem sich die echte Unterschrift des Vorgesetzten befand, auf das betreffende Schreiben auf, glich die Ränder mit Tipp-Ex aus und fotokopierte das Schreiben dann. Die so manipulierten Schreiben brachte er anschließend durch Absenden an die bestimmungsgemäßen Empfänger in den Verkehr.
Die Unterschrift seines Vorgesetzten R... fälschte er auf diese Weise insgesamt elfmal. und zwar achtmal auf Auftragsschreiben (vom 12. Januar 1983, 31. August 1983, 24. November 1983 <zweimal>, 28. November 1983, 12. Dezember 1983, 20. Februar 1984 und 19. Dezember 1984). zweimal auf Angebotsanforderungen (vom 31. Januar 1983 und 31. Januar 1984) sowie einmal auf einem Fernschreiben (vom 15. März 1984); die Unterschriften seiner Vorgesetzten L... (Auftragsschreiben vom 3. Mai 1985), M ... (Auftragsschreiben vom 21. Dezember 1981), S... (Auftragsschreiben vom 2. September <richtig: April> 1981) und W ... (Fernschreiben vom 5. Februar 1981) fälschte er jeweils einmal, wobei er den Tatentschluß stets wieder von neuem faßte.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 2:
Die Unterschrift seines früheren Referatsleiters S... nachte der Beamte in zwei Fällen nach, und zwar
- a)
am 14. Dezember 1978 auf einem an die Firma AEG-Telefunken gerichteten Auftragsschreiben und
- b)
am 25. Oktober 1979 auf einem Schreiben an die Firma F.... mit dem ein bereits erteilter Auftrag erweitert wurde. Auf diesem Schreiben hatte er zunächst die Unterschrift S... nachgeschrieben, dann aber ein Papier mit der echten Unterschrift S... darüber gelegt, das Machwerk kopiert und die so hergestellte Kopie der Firma W... als Auftrag der Deutschen Bundespost übersandt.
- c)
An die Firma P... schickte er am 26. Juni 1985 ein Auftragsschreiben, auf dem er durch Nachschreiben des Namenszuges Lange die Unterschrift des Stellvertreters seines Referatsleiters gefälscht hatte.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 3:
Im Juni und Juli 1984 fertigte der Beamte je ein Schriftstück, das äußerlich wie ein Fernschreiben aufgemacht war, auf einen Auftrag mit der Nr. 43116 Bezug nahm, das Datum des 26. April bzw. des 5. Juli 1984 trug und als Empfänger die Firma C... nannte. Unter das eine setzte er den Namen seines Referatsleiters R... auf das andere den des Referatsleiters S... Auf jedes Schriftstück klebte er die Maske eines echten Telexschreibens, kopierte das Ganze dann und leitete die Kopien verschiedenen Postdienststellen zu, um diesen zu dokumentieren, daß der Auftrag für die von ihnen benötigten Geräte rechtzeitig mittels Fernschreibens erteilt und die Lieferung bereits fernschriftlich angemahnt worden sei. Die Dienststellen sollten dadurch von Mahnungen abgehalten werden, obwohl der Beamte in Wirklichkeit noch nicht tätig geworden war.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 4:
In folgenden fünf Fällen fügte der Beamte durch Nichteinhalten von Vorschriften über die Rechnungsbearbeitung der Deutschen Bundespost Schaden zu:
- a)
Bei dem Auftrag 93044 vom 15. März 1979 entschied er sich von zwei Angeboten ohne sachlichen Grund nicht für das preisgünstigere. Dadurch sind Mehrkosten von 1 127,84 DM entstanden. Das ist die Differenz zwischen beiden auf das Einzelstück bezogenen Angeboten, multipliziert mit der Menge der in Auftrag gegebenen Gegenstände.
- b)
Unter der Auftragsnr. 93060 vom 26. April 1979 bestellte er zehn Antennen für mindestens sechs verschiedene Postdienststellen. Da der Lieferant der Antennen ab einer Bestellmenge von zehn Stück 5 % Mengenrabatt einräumte, hätte die jeweils belieferte Dienststelle nur den entsprechend verringerten Preis zahlen müssen. Das konnte sie aber nicht wissen, weil ihr die bestellte Gesamtmenge für die Deutsche Bundespost nicht bekannt war. Der Beamte hätte ihr einen entsprechenden Hinweis geben müssen, hat das aber unterlassen. Der der Deutschen Bundespost hierdurch entstandene Schaden beläuft sich auf 212.80 DM.
- c)
Unter der Nr. 23048 war der Firma P... am 22. März 1982 ein Auftrag zur Lieferung eines bestimmten Gegenstandes rechtsverbindlich erteilt worden. Als die Firma erklärte, nicht mehr den bestellten, sondern an dessen Stelle nur einen um 1 389.90 DM teureren Gegenstand liefern zu können, erklärte sich der Beamte damit einverstanden, obwohl die Firma durch den Auftrag gebunden und deshalb vertraglich verpflichtet war, der Deutschen Bundespost das Bestellte zum ursprünglich vereinbarten Preis zu liefern. Sein eigenmächtig erteiltes Einverständnis verursachte somit einen Schaden von 1 389.90 DM.
- d)
Zum Auftrag 8551/6914/53087 ging von der Lieferfirma unter dem 2. Mai 1985 eine Rechnung ein, in der 2 % Skonto für den Fall eingeräumt wurde, daß die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen erfolgte. Der Beamte unterließ die rechtzeitige Bearbeitung der Rechnung, so daß diese Frist verstrich und der Skontoabzug auf den Rechnungspreis nicht mehr möglich war. Der dadurch entstandene Schaden beträgt 205.35 DM.
- e)
Ebenfalls zu dem vorstehend genannten Auftrag ging von einer anderen Firma eine Rechnung vom 2. Mai 1985 ein, die gleichfalls das Angebot eines Skontoabzugs von 2 % enthielt. Auch hier versäumte der Beamte bei der Rechnungsbearbeitung die Frist, binnen der der Abzug noch möglich war. Der Schaden der Deutschen Bundespost beläuft sich in diesem Fall auf 132,62 DM.
Zu Anschuldigungspunkt Nr. 5:
Der Beamte schädigte das Vermögen der Deutschen Bundespost außerdem dadurch, daß er sich während seiner Dienstzeit mit privaten Angelegenheiten befaßte, mit dienstlichen Schreibmaschinen Briefe schrieb und Kopien für sich und seinen Sportverein fertigte. Dienstliches Gerät, Arbeitszeit und Material der Deutschen Bundespost nahm er rund sieben Jahre lang wöchentlich etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch, da er jährlich mindestens etwa zehn Schreibmaschinenbriefe schrieb und etwa fünfzig Kopien fertigte. Außerdem las er im Dienst Zeitschriften. Witzhefte und Herrenmagazine und beschäftigte sich mit dem Lösen von Rätseln.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 54 Satz 2 BBG), sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) und die Anordnungen Vorgesetzter zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 41 der Haushaltsrichtlinien). gewertet und als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das der Beamte teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangen habe und das die disziplinare Höchstmaßnahme erfordere, obwohl sein Motiv nicht das Streben nach materiellem Vorteil, sondern Scheu vor Arbeit gewesen sei. Einem nach A 12 BBesG besoldeten Beamten, der sich in dem festgestellten Sinne gegen seine Dienstpflichten vergangen habe, könne von Vorgesetzten nicht mehr getraut, er müsse deshalb aus dem Dienst entfernt werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, die auf eine mildere Disziplinarmaßnahme gerichtet ist und zu deren Begründung er geltend macht:
Das Bundesdisziplinargericht habe sich mit dem Hintergrund seines zutreffend festgestellten Fehlverhaltens ebensowenig befaßt wie mit seinen Tatmotiven, und es habe sein Verteidigungsvorbringen nicht einmal erwähnt. Es sei deshalb auch nicht zu einer zutreffenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit gekommen, was Voraussetzung für die Wahl der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei. Hätte das Bundesdisziplinargericht seine, des Beamten, dienstliche Überlastung, seine dadurch bedingte dauernde Überforderung und seine damalige Ehekrise berücksichtigt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß eine unterhalb der disziplinaren Höchstmaßnahme liegende, pflichtenmahnende Maßnahme ausreiche. Schaden sei der Deutschen Bundespost allenfalls in minimaler Höhe entstanden; Bereicherungsabsicht habe nicht vorgelegen. Anschuldigungspunkt Nr. 5 betreffe Bagatellvorfälle. wie sie auch sonst im dienstlichen Alltag nicht ungewöhnlich seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist begründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zum objektiven und subjektiven Geschehensverlauf für den Senat ebenso bindend sind wie die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen; er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Im Vordergrund der Überlegungen zum Disziplinarmaß steht mit den Anschuldigungspunkten Nr. 1. und 2. der Vorwurf, die Unterschrift zeichnungsberechtigter Vorgesetzter in insgesamt 18 Fällen gefälscht zu haben. Allein dieser Vorwurf reicht aus. die disziplinare Höchstmaßnahme in Erwägung zu ziehen.
Die Fälschung für den Dienstbetrieb wichtiger Urkunden stellt - wie sich angesichts der Bedeutung von Urkunden für den Rechtsverkehr und damit für das Funktionieren rechtsstaatlicher Verwaltung von selbst versteht, wie Bundesdisziplinarhof und Bundesverwaltungsgericht aber auch wiederholt betont haben - einen Vertrauensbruch dar, der einer Weiterbeschäftigung des schuldigen Beamten vielfach schon deshalb entgegensteht, weil eine andere Auffassung geeignet wäre, den geordneten Geschäftsbetrieb von Behörden in Frage zu stellen (Urteil vom 16. Dezember 1966 - BDH 2 D 31/66 - <BDH Dok.Ber. 1967. 2994>; Urteil vom 29. Januar 1969 - BVerwG 3 D 27.68 - BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3493).
Indessen gibt es eine Regelrechtsprechung, wonach Urkundenfälschung im Amt regelmäßig den endgültigen Vertrauensverlust bedeute und deshalb die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge habe, nicht (Claussen/Janzen. BDO 5. Aufl. Einleitung D 8 f). Stets hängt in diesen Fällen die Frage, ob endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und damit die Dienstentfernung des schuldigen Beamten geboten ist, vielmehr entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls und damit insbesondere auch von den Motiven ab, die den Beamten zu seinem Verhalten veranlaßt haben. Dies entspricht der Bedeutung von Urkunden, die - so ist im Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG 2 DB 1.70 -ausgeführt - ebenso wie die zu ihrem Schutz getroffenen strafrechtlichen und beamtenrechtlichen Regelungen nicht Selbstzweck, sondern lediglich Mittel für bestimmte Zwecke des Rechtsverkehrs sind, denen sie unmittelbar dienen.
Legt man diese Beurteilungsmaßstäbe zugrunde, so wirkt sich zu Lasten des Beamten aus, daß er - als für die Bedarfsdeckung der gesamten Post in einem Teilbereich zuständig und damit für einwandfreies Zustandekommen von Lieferverträgen ebenso verantwortlich wie für ordnungsgemäßes Abwickeln der Vereinbarungen bis zu endgültiger gegenseitiger Vertragserfüllung - im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises versagt und daß er sich dabei über lange Zeit hinweg und in vielen Fällen immer wieder neu für sein verwerfliches Handelns entschieden hat. Hinzu kommt, daß es sich bei diesem Pflichtenkreis um das Beschaffungswesen handelt, das nicht nur für Unregelmäßigkeiten verschiedenster Art allgemein anfällig ist. sondern das auch schwer zu überwachen und deshalb in besonderem Maße auf genaues Einhalten aller zu seiner Abwicklung erlassenen Vorschriften angewiesen ist. Andererseits kann das Verhalten des Beamten nicht mit Verfehlungen von Verwaltungsbediensteten gleichgesetzt werden, die im öffentlichen Beurkundungswesen tätig sind und dort innerhalb ihrer Dienstgeschäfte bestimmte Vorgänge, wie etwa Geburt, Eheschließung oder Tod oder das Ausführen für das Rechtswesen bedeutsamer Zustellungen, in besonderer Form festzuhalten und damit im Rahmen ihrer amtlichen Befugnisse Urkunden herzustellen haben; denn beim Abschluß und Abwickeln von Lieferverträgen wird die Deutsche Bundespost nicht strikt hoheitlich, sondern im privatrechtlichen Bereich tätig, und die Verpflichtung, für die Unterzeichnung des vorbereiteten Liefervertrages durch die hierfür im Einzelfall zuständigen Verwaltungskräfte zu sorgen, ist nur eine der Aufgaben des Beamten. Insgesamt hat er allerdings Vorbildfunktion zu erfüllen.
Wohl hatte er, wie auch das Durchstreichen aller mit der Beurteilung von Persönlichkeitsmerkmalen eines Vorgesetzten verbundenen Fragen in der letzten aus den Personalakten ersichtlichen Regelbeurteilung über ihn vom 19. Oktober 1984 erweist, in seinem Sachgebiet nicht mit nachgeordneten Kräften zu tun und deshalb nicht die Funktion eines Vorgesetzten; er gehört jedoch, wie das Bundesdisziplinargericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. als Angehöriger der Laufbahn des gehobenen Dienstes und dort im dritten Beförderungsamt zu dem Personenkreis, an dessen Verhalten sich die Dienstkräfte der geringer besoldeten Ämter zu orientieren pflegen und die deshalb nach der Rechtsprechung schon aus diesem Grund die Pflicht zu vorbildlichem Verhalten haben. Alle diese sich gegen den Beamten auswirkenden Umstände legen seine Entfernung aus dem Dienst und damit die Bestätigung der vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Entscheidung nahe.
Dafür, daß sich der Senat hierzu nicht entschlossen, sondern es für vertretbar gehalten hat. den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen, sind folgende Erwägungen maßgebend: Mit dem Bundesdisziplinargericht geht auch der Senat davon aus. daß den Pflichtverletzungen des Beamten materiell-eigennützige Ziele nicht zugrunde gelegen haben, daß zudem - soweit es um die hier erörterten Anschuldigungspunkte Nr. 1. und 2. geht - ein Schaden zum Nachteil der Deutschen Bundespost nicht feststellbar ist. So hat der Zeuge U... im Strafverfahren bekundet, daß die Entscheidungen des Beamten jeweils vertretbar gewesen seien, die auch Vorgesetzte nicht anders getroffen hätten. Der sachverständige Zeuge S... hat in der Untersuchung ausgeführt, daß ein Schaden durch die Urkundenfälschungen des Beamten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht nachweisbar sei. Daß seine der Verschleierung dienenden Fehlhandlungen Folgen materieller Art gehabt und sich zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil des Dienstherrn ausgewirkt hätten, kann ihm danach nicht zur Last gelegt werden. Da für den Rechtsverkehr nach den Vorstellungen des Beamten aber auch keine schädlichen Folgen im Außenverhältnis eintreten sollten und er auch nicht seines eigenen Vorteils wegen gehandelt hat. fehlen seinem Verhalten im materiellen Kern wesentliche Merkmale des Vertrauensbruchs.
Anders als das Bundesdisziplinargericht geht der Senat zudem davon aus, daß der Beamte weder allgemein als arbeits- noch in unerträglicher Weise als konfliktscheu zu kennzeichnen ist, daß sein schuldhaftes Fehlverhalten deshalb auch nicht als Ausdruck von Merkmalen einer Persönlichkeit zu bewerten ist, der Vertrauen allgemein nicht entgegengebracht werden kann. Er ist seit April 1960 bei der Deutschen Bundespost tätig, niemals als faul oder zu Bequemlichkeit neigend beschrieben, er ist im Gegenteil auch in Beurteilungen, die Schwachpunkte im dienstlichen Verhalten oder seine Leistungen nicht verschweigen, als gewissenhaft, eifrig und fleißig bezeichnet worden. Selbst in Beurteilungen, die erst nach Aufdecken der hier zu bewertenden Verfehlungen erstellt worden sind, wird hervorgehoben, daß er zum größten Teil zügig gearbeitet und daß die Qualität seiner dienstlichen Arbeit über dem Durchschnitt gelegen habe. Das macht seine Einlassung glaubhaft, daß er Zuflucht zu seinen unlauteren Machenschaften erst in einer Situation genommen hat, in der er sich überfordert gefühlt und keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe.
Zwar haben Straf- und Disziplinarverfahren keine Erkenntnisse dafür erbracht, daß der Beamte von den ihm zugewiesenen Dienstgeschäften objektiv im Übermaß belastet gewesen wäre. Insbesondere nach Bekundung seines Referatsleiters R... ist vielmehr die Auslastung seines Sachgebietes einschließlich der ihm übertragenen Vertretungsaufgaben trotz allgemein steigender Tendenz seiner Dienstgeschäfte als bei 101 % liegend bemessen worden. Das schließt aber eine subjektive Überforderung durch das Hinzukommen von Ereignissen nicht aus. die dem privaten Bereich zuzurechnen sind und für die der Beamte vor allem Schwierigkeiten und Rückschläge beim Bau seines Eigenheims und ein Schilddrüsenleiden seiner Ehefrau angegeben hat. Beides ist glaubhaft. Daß angesichts der familiären Situation des Beamten mit vier damals heranwachsenden Söhnen die finanzielle Decke nur knapp bemessen und jedes Abweichen von der ursprünglichen Planung oder jede sonstige Unstimmigkeit mit Ärger, Mehrarbeit und überplanmäßigem Aufwand verbunden war, liegt nahe. Sein Vorbringen findet eine gewisse Bestätigung in dem Umstand, daß er trotz seiner damals angespannten finanziellen Verhältnisse eine Klinikrechnung aus H... vom 31. August 1982 über fast 3 500 DM nicht bei der Postbeamtenkrankenkasse eingereicht und damit einen Anspruch auf Beihilfe- und Krankenkassenleistungen in ansehnlicher Höhe verloren hat.
Erfordern bei gegenseitigem Abwägen aller gegen und für den Beamten sprechenden Gesichtspunkte die Anschuldigungspunkte Nr. 1. und 2. die Entfernung des ansonsten tadelfreien, straf- wie disziplinarrechtlich nicht belasteten und in langen Dienstjahren mit ansprechenden Leistungen bewährten Beamten noch nicht, so ist die disziplinare Höchstmaßnahme auch durch das Hinzukommen der Anschuldigungspunkte Nr. 3. bis 5. nicht unerläßlich. Diese Vorwürfe treten in ihrer disziplinaren Bedeutung gegenüber denen der vorstehend erörterten Anschuldigungspunkte Nr. 1. und 2. wesentlich zurück.
Das Fehlverhalten zu Anschuldigungspunkt Nr. 3. sollte lediglich dazu dienen, die Versäumnisse, die im Unterlassen sofortiger Bestellung der von den Dienststellen gewünschten Anlagen bestanden haben, innerhalb der Verwaltung für Dritte nicht sofort erkennbar werden zu lassen; schadensträchtig war diese verschleiernde Manipulation für sich selbst sonach nicht, da der Schaden durch Säumnis und Unterlassen von Tätigwerden schon eingetreten war.
Bei Anschuldigungspunkt Nr. 4. ist zu berücksichtigen, daß dem Beamten nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts in den Fällen b), d) und e) nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist und daß die Vorwürfe einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren umfassen, deshalb gemessen am Auftragsvolumen im Sachgebiet des Beamten, das nach seiner unwiderlegten Einlassung in diesem Zeitraum rund 370 Millionen DM betragen hat, nicht sehr schwerwiegend erscheinen. Vor allem sind sie nicht Ausdruck des Bemühens des Beamten, sich im Dienst nicht zu engagieren, sich die Erledigung seiner Dienstgeschäfte vielmehr so bequem wie nur eben möglich zu machen. Faulheit, Desinteresse und Schludrigkeit sind dem Beamten nie nachgesagt worden; sie entsprechen nicht dem Persönlichkeitsbild, das durch seine bei den Akten befindlichen Beurteilungen aufgezeigt wird. Daran vermag auch Anschuldigungspunkt Nr. 5. nichts zu ändern, wenngleich Säumigkeit auf der einen Seite und das Lesen von Schriften außerdienstlicher Natur oder das Lösen von Rätseln andererseits nicht miteinander zu vereinbaren sind. Gerade der Beamte, der sich dienstlich überlastet und überfordert fühlt, muß Zeit und Kraft voll für den Dienst einsetzen. Ihm kann jedoch nicht widerlegt werden, entspricht sogar allgemeiner Erfahrung, daß es im Verlauf der sieben Jahre, auf die sich die Vorwürfe zu Anschuldigungspunkt Nr. 5. beziehen, auch gelegentlich Zeiten gegeben hat. in denen er nicht gefordert war und deshalb auch Pausen einlegen durfte. Bei den auf der dienstlichen Schreibmaschine gefertigten Briefen ist außerdem zu bedenken, daß sie die Arbeit eines öffentlichen Sportvereins betrafen, in dem der Beamte in leitender Funktion tätig war. Materiell-eigennütziges Verhalten zu seinem persönlichen Vorteil ist ihm auch insoweit nicht zur Last zu legen.
Kann danach auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Finanzierung des Eigenheims inzwischen gesichert erscheint und keine Probleme mehr erwarten läßt, daß zudem zwei seiner Söhne unterdessen wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden, so muß dem Beamten doch mit der nächstniedrigen Disziplinarmaßnahme mit allem Nachdruck vor Augen geführt werden, daß er auf das schwerste versagt und sich durch sein schuldhaftes Fehlverhalten an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im Beamtenverhältnis gebracht hat. Die Versetzung in ein geringer besoldetes Amt läßt zudem erwarten, daß dem Beamten dienstliche Aufgaben übertragen werden, die ihn in seinem physischen und psychischen Leistungsvermögen nicht überfordern und die Gewähr dafür bieten, daß er sich seinen Dienstobliegenheiten auch in unerwarteten Streßsituationen gewachsen fühlt. Er muß sich allerdings darüber im klaren sein, daß er durch etwa weiteres Fehlverhalten das durch seine Schuld stark beeinträchtigte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit unwiederbringlich verlieren würde.
Der Berufung des Beamten ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 113 ff. BDO im beantragten Sinne stattzugeben.
Janzen
Pellnitz