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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1999, Az.: BVerwG 1 D 61.97

Ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnis bei einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchssituation und einmaligen, persönlichkeitsfremden Handeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.04.1997 - AZ: XIV VL 2/97

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ... geboren am ...in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 22. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretärin Steinhaußen,
Postbetriebsassistent Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 2. April 1997 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesG) versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Zusteller bei der Niederlassung Briefpost O. am 6. Januar 1996 einen Bargeldvorschuß in Höhe von 560 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich behalten und verbraucht hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 2. April 1997 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Der Beamte habe den erhaltenen Bargeldvorschuß in einer Spielhalle verspielt. Er habe hierbei, wie sich aus einem Gutachten der Sachverständigen Dr. med. S. ergebe, im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehandelt. Durch sein Verhalten habe er vorsätzlich gegen seine dienstlichen Pflichten gemäß § 54 Satz 2 und 3 und § 55 Satz 2 BBG verstoßen sowie ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Milderungsgründe seien nicht gegeben.

4

3.

Mit seiner Berufung hat der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt. Er sei allein durch den einmaligen Umstand, daß er einen hohen Geldbetrag, den er nicht habe zustellen können und dessen Ablieferung in das Wertgelaß der Zustellkasse er versehentlich unterlassen habe, in die außergewöhnliche Versuchungssituation gekommen, dienstliche Gelder für seine Spielleidenschaft zu verwenden. Nachdem er am Abend festgestellt habe, daß er den Geldbetrag versehentlich mit nach Hause genommen habe, habe er den Entschluß gefaßt, das Geld in die Spielothek mitzunehmen. Er sei seit ca. 10 Jahren spielsüchtig. Seine gesamten Bezüge habe er innerhalb von wenigen Jahren verspielt. Seine Spielschulden würden sich zur Zeit noch auf mindestens 40.000 DM belaufen. Aufgrund seiner psychischen Krankheit sei er schuldunfähig gemäß § 20 StGB.

5

II.

Die Berufung des Beamten hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesG).

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte macht geltend, daß er zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1

a)

Der Senat geht von folgendem Geschehensablauf aus, den der Beamte nicht bestreitet:

8

Der als Briefzusteller eingesetzte Beamte ließ sich am Samstag, dem 6. Januar 1996, von der Zustellkasse eine Barzuschrift in Höhe von 560 DM geben, um damit eine Auslandspostanweisung auszuzahlen. Da er während des Zustellganges bemerkte, daß er den Anweisungsbeleg an seinem Zustellplatz vergessen hatte, unterließ er die Auszahlung und nahm das Geld wieder mit zur Postfiliale zurück. Er lieferte das Bargeld jedoch nicht bei der Zustellkasse ab, die bei seiner Rückkehr bereits geschlossen hatte. Auch deponierte er es nicht in dem Wertgelaß der Zustellkasse. Er nahm das Geld vielmehr - wie er unwiderlegt angibt - versehentlich mit nach Hause. Als er zu Hause feststellte, daß er den Bargeldvorschuß noch bei sich hatte, faßte er den Entschluß, das Geld zum Spielen zu verwenden. Er suchte daraufhin eine Spielhalle auf, wo er das Geld verspielte.

9

Den Geldbetrag, den ihm auf seine Bitte sein Vater für die Rückzahlung der 560 DM an die Post am Sonntag, dem 7. Januar 1990, geliehen hatte, verspielte er noch an diesem Tag. Der Beamte hat hierzu angegeben, daß er den Drang verspürt habe, das am Samstag verspielte Geld oder wenigstens einen Teil davon wieder zurückzugewinnen.

10

Am Morgen des 8. Januar 1996 meldete er sich telefonisch krank. Im Anschluß an seine Krankmeldung rief ihn die Zustellkassenbeamtin W. an, die ihn auf den noch offenen Betrag der Barzuschrift hinwies. Der Beamte erklärte ihr, daß er die Summe nicht in einem Betrag zurückzahlen könne. Die ihm daraufhin telefonisch gesetzte Frist, bis 8.15 Uhr die Zurückzahlung des Geldes vorzunehmen, hielt er nicht ein. Nach Ablauf der Frist informierte der Vater des Beamten die Leitung des Zustellstützpunktes, daß sein Sohn das Geld nicht zurückzahlen könne, weil er es an einem Geldautomaten verspielt habe.

11

b)

Als der Beamte zu Hause den Entschluß faßte, das Geld zum Spielen zu verwenden, und diesen Entschluß durch den Gang zur Spielhalle umzusetzen begann, war seine Steuerungsfähigkeit und damit seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben. Von dem Zeitpunkt ab, als er die Spielhalle betrat und das dienstliche Geld zum Spielen einsetzte, ist eine Aufhebung der Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen.

12

Der Senat stützt sich insoweit auf die Ausführungen der in der Hauptverhandlung als Sachverständige vernommenen Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. S. die bereits im Vorermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten vom 17. März 1996 erstattet hatte und vernommen worden war. Die Sachverständige hat die Auffassung vertreten, daß bei dem Beamten eine "nicht-stoffgebundene Abhängigkeit", das sog. problematische oder exzessive Spielen, gegeben sei. Es handele sich um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Die Ärztin hat dies mit schwersten Persönlichkeitsveränderungen begründet; es bestehe eine in mehreren Funktionen "deformierte Persönlichkeit". Sein Leben sei zunehmend vom Spielen bestimmt gewesen. Es liege eine "progrediente" Verlaufsform des Spielens mit zunehmender Uniformität des Verhaltens, zunehmender Besetzung der Persönlichkeit durch dieses Verhalten und einer Einengung auf den eng umschriebenen Lebensinhalt vor. Der Beamte habe über keine sozialen Kontakte mehr verfügt; seine Wohnung habe er vernachlässigt. Sein Verhalten sei durch "Rückzug" und Tendenzen zur Verheimlichung der Spielsucht geprägt gewesen.

13

Zwar sei seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, nicht eingeschränkt gewesen. Seine Steuerungsfähigkeit sei aber erheblich vermindert gewesen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die Sachverständige klargestellt, daß zu dem Zeitpunkt, als er zu Hause den Entschluß gefaßt hat, den Bargeldvorschuß zum Spielen zu verwenden, und zur Spielhalle gegangen ist, die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben gewesen sei. Für die Zeit ab Betreten der Spielhalle sei eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der erregenden Spielsituation aber nicht auszuschließen. Die Steuerungsfähigkeit sei jedenfalls nicht mehr gegeben gewesen, als er mit dem Spielen begonnen habe.

14

Der Senat schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen an, daß die Steuerungsfähigkeit des Beamten nicht aufgehoben war, bevor er die Spielhalle betreten hat. Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein, daß Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit zur Folge hat (z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255>). Zugunsten des Beamten geht der Senat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen davon aus, daß seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert gewesen ist. Ihre Annahme, daß ab dem Betreten der Spielhalle eine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist überzeugend mit dem unmittelbaren Zusammenhang zur Spielsituation begründet worden.

15

2.

Durch die festgestellte Handlungsweise hat der Beamte im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit vorsätzlich gegen die ihm gem. § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG obliegenden Dienstpflichten verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Zeitraum vor dem Betreten der Spielhalle maßgeblich. Ob auch im Disziplinarrecht, wie der Verteidiger ausgeführt hat, der Zugriff auf das dienstliche Geld erst für den Zeitpunkt angenommen werden kann, als der Beamte in der Spielhalle und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit das Geld zum Spielen einsetzte, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß der Beamte mit dem zu Hause gefaßten Entschluß, das Geld zum Spielen zu verwenden, und damit, daß er sich zur Spielhalle begab, im Zustand der - wenn auch erheblich verminderten - Schuldfähigkeit vorsätzlich das Verhalten in Gang gesetzt hat, das zum Zugriff führte. Auch war ihm aufgrund seiner langjährigen Spielsucht bewußt und er hat es zumindest billigend in Kauf genommen, daß er, sobald er die Spielhalle betrat und mit dem Spielen begann, hiermit nicht mehr aufhören konnte und deshalb das dienstliche Geld zum Spielen verwendet wurde (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, B II 5 Rn. 5 a.E. zur Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze der actio libera in causa im Disziplinarrecht).

16

Aufgrund des Vorliegens eines Milderungsgrundes ist eine Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme ausreichend.

17

a)

Die Zueignung einer ihm zum Zweck der Auszahlung einer Auslandspostanweisung übergebenen Barzuschrift stellt sich disziplinarrechtlich als Zugriff auf anvertrautes Geld dar (Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 - <IÖD 1993, 141>). Ein Beamter, der ihm zur Auszahlung an Postkunden übergebene Gelder für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 - a.a.O., m.w.N.).

18

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist hier der Fall. Eine mildere Bewertung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat erfüllt sind.

19

Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (z.B. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). Voraussetzung des Milderungsgrundes ist ein spontanes, kurzschlußartiges Versagen in einer besonderen Versuchungssituation.

20

Eine solche besondere Versuchungssituation lag hier vor. Sie wird zwar noch nicht durch die Spielsucht des Beamten begründet (vgl. Urteil vom 7. August 1996 - BVerwG 1 D 69.95 -, in dem der Senat die Spielsucht nicht zur Begründung der Versuchungssituation herangezogen hat; auch Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 - a.a.O.). Die Spielsucht bestand bereits mehrere Jahre; der Beamte suchte regelmäßig mehrmals in der Woche die Spielhalle auf. Dies belegt, daß der "Drang" zum Spielen ein Dauerzustand war und nicht etwas, was sich für den Beamten unvorhergesehen ergeben und ihn kurzschlußartig zum Zugriff auf fremdes Geld veranlaßt hat. Kennzeichen des Milderungsgrundes ist das Versagen in einer plötzlich entstandenen, unvorhergesehenen Situation.

21

Die besondere Versuchungssituation ist für den Beamten aber entstanden, als er zu Hause festgestellt hat, daß er das ihm zur Auszahlung der Postanweisung anvertraute Geld versehentlich mitgenommen hat. Es hat sich damit für ihn unvorhergesehen die Situation ergeben, über eine größere Summe Geldes zu verfügen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er angegeben, daß er, obwohl es erst Monatsanfang war, bereits drei Viertel des Gehalts - vielleicht sogar das gesamte Gehalt - verspielt gehabt habe. Ihm war zudem bewußt, daß er den Bargeldvorschuß erst am Montag wieder bei der Post abzuliefern hatte. Hinzu kam das Vertrauen darauf, daß ihm sein Vater - wie es in der Vergangenheit häufig der Fall war und wie es am nächsten Tag auch erfolgt ist - Geld für die Rückzahlung an die Post zur Verfügung stellen würde, wenn er den Bargeldvorschuß verspielen würde. Das Zusammenwirken dieser Umstände hat auf dem Hintergrund der bestehenden Spielsucht für den Beamten die Versuchung begründet, auf das Geld zuzugreifen und es zum Spielen einzusetzen. Der Beamte hat auch spontan gehandelt. Ohne daß ihm als Spielsüchtigem in dieser Versuchungssituation eine Motivabwägung möglich war, hat er sogleich die Spielhalle aufgesucht, um dort das Geld zum Spielen einzusetzen. Das Fehlverhalten war persönlichkeitsfremd. Er war bisher disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten.

22

Zwar ist beim Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht zwingend auf eine Dienstgradherabsetzung zu erkennen. Eine weitere Milderung scheidet aber im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens aus, zumal auch keine weiteren Milderungsgründe gegeben sind. Die Dienstgradherabsetzung ist - auch angesichts der fortbestehenden Spielsucht - erforderlich, um den Beamten nachdrücklich an die Einhaltung seiner dienstlichen Pflichten zu erinnern.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Müller