Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1958, Az.: BVerwG VII P 14.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 14.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 18.05.1956 - AZ: PV 5/56
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1956 - AZ: VI B 457/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Beamtenbund 1959, 16
- ZBR 1958, 323
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Das Beschlußverfahren wird wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt.
Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalenvom 26. Oktober 1956 - VI B 457/56 - und der Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 1956 - PV 5/56 - sind wirkungslos.
Gründe
I.
Bei der Bildung des Vorstandes des aus 25 Mitgliedern bestehenden Bezirkspersonalrats der B... wurden zum Vorsitzenden und zu seinem zweiten Stellvertreter Personalratsmitglieder bestimmt, die gemäß § 32 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 447) - PersVG - zu Vorstandsmitgliedern gewählt worden waren.
Dagegen wendete sich der dem Personalrat angehörende Antragsteller mit seinem an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag,
die in der konstituierenden Sitzung am 12. März 1956 durchgeführte Wahl der Vorstandsmitglieder des Bezirkspersonalrats der B... ... für ungültig zu erklären,
den das Landesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 18. Mai 1956 zurückgewiesen hat.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 26. Oktober 1956 die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und dem Antrag stattgegeben.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Bezirkspersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des hiermit angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen;
die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen und den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, als unzulässig zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt hat, ist der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung beigetreten.
Mit Schriftsatz vom 6. August 1957 hat der Rechtsbeschwerdeführer vorgetragen, daß der Vorstand des Bezirkspersonalrats inzwischen derart umgebildet worden sei, daß ihm nur noch gemäß § 31 PersVG in den Vorstand gewählte Gruppenvertreter angehörten, wodurch sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe. Die B... hat mit Schriftsatz vom 27. August 1957 dieser Erklärung zugestimmt, und der Antragsteller hat sich mit der gleichen Begründung wie der Rechtsbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1957 der Erledigungserklärung angeschlossen.
II.
Der Antrag, die Bildung des Vorstandes des Bezirkspersonalrats für ungültig zu erklären, ist darauf gestützt, daß zum Vorsitzenden und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden Personalratsmitglieder bestimmt wurden, die nicht durch die Gruppenvertreter gemäß § 31 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 447) - PersVG -, sondern durch den Personalrat gemäß § 32 PersVG in den Vorstand gewählt worden waren. Diese dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage wurde inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt im Sinne des Antragstellers entschieden(Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 [BVerwGE 5, 118 [BVerwG 13.06.1957 - II CO 3/56]] -, vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 8.56 - undvom 24. Oktober 1957 - BVerwG II CO 7.57 - [BVerwGE 5, 309]).
Wie sich aus den übereinstimmenden Erklärungen des Rechtsbeschwerdeführers und des Antragstellers ergibt, wurde der Vorstand während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einer der Auffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Weise umgebildet. Damit wurde dem Verlangen des Antragstellers Genüge getan, und es liegen diejenigen Voraussetzungen vor, unter denen es der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluß vom 10. Oktober 1957 - BVerwG II CO 1.57 - [BVerwGE 5, 263]) für zulässig erachtet hat, eine Erledigung der Hauptsache verfahrensrechtlich zu berücksichtigen, obwohl die Bestimmungen des gemäß § 76 PersVG zur Anwendung kommenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens eine Erledigung der Hauptsache nicht kennen. Zwar läßt es das Beschlußverfahren, das als objektives Verfahren gestaltet und der Disposition der Beteiligten weitgehend entzogen ist, nicht zu, daß allein durch Prozeßerklärungen eine das Verfahren beendende Erledigung der Hauptsache eintreten und eine Sachentscheidung verhindert werden kann (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII P 13.57 -). Es widerspricht aber dieser verfahrensrechtlichen Tendenz nicht, dann von einer Sachentscheidung abzusehen, wenn der Antragsteller in dem zur Entscheidung gestellten konkreten Fall tatsächlich saturiert ist und sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt, daß auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung bestehen kann. Da eine Rücknahme des Antrags nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr möglich ist (vgl. den vorerwähnten Beschluß des erkennenden Senats), wäre dieser Situation auch dadurch Rechnung zu tragen, daß der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zurücknimmt, weshalb man versucht sein könnte, seine Erledigungserklärung als eine Rücknahme der Rechtsbeschwerde zu deuten. Dann würde aber die von ihm angefochtene Vorentscheidung, die mit dem Erledigungsvorgang nicht übereinzustimmen braucht, wirksam bleiben, was nicht miteinander vereinbar wäre. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der vom II. Senat in seinem vorerwähnten Beschluß vom 10. Oktober 1957 vertretenen Auffassung bestehen deshalb keine Bedenken, auf Grund der außerhalb des Verfahrens tatsächlich vollzogenen "Klaglosstellung" des Antragstellers das Beschlußverfahren wegen Erledigung der Hauptsache einzustellen. Dabei war auszusprechen, daß die Vorentscheidungen wirkungslos sind.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Dezember 1957 - BVerwG VII P 10.57-, vom 17. Dezember 1957 - BVerwG VII P 3.57 - [BVerwGE 6, 60 [BVerwG 17.12.1957 - VII P 3/57]], vom 28. Februar 1958 - BVerwG VII P 19.57 - undvom 28. März 1958 - BVerwG VII P 17.57 -).
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth