Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1957, Az.: BVerwG II CO 7.57
Bestimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes durch den Personalrat; Beschränkung des Personalrates auf die Vorstandsmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II CO 7.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 02.08.1956 - AZ: PV 11/56
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.02.1957 - AZ: V B 13/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 5, 309 - 312
- AS V, 309
- DVBl 1959, 77 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wann ist der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden nicht auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt?
In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker, des Bundesrichters Dr. Meyer, des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge und des Bundesrichters Kellner
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1957 - V B 13/57 - aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Landesverwaltungsgericht Köln vom 2. August 1956 - PV 11/56 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Bezirkspersonalrat der Oberpostdirektion Köln besteht aus 25 Mitgliedern. Zur Dienststelle gehören Beamte, Angestellte und Arbeiter. Die Vertreter der Gruppen wählten in der am 21. März 1956 abgehaltenen Gründungsversammlung nach § 31 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder. Anschließend wählte der Bezirkspersonalrat nach § 32 PersVG zwei weitere Mitglieder in den Vorstand, nachdem er sich mit Stimmenmehrheit für diese Reihenfolge entschieden hatte. Erst danach wurden gemäß § 31 Abs. 2 PersVG der Vorsitzende des Vorstandes und zwei Vertreter bestimmt. Dabei wurde ein nach § 32 PersVG in den Vorstand gewähltes Mitglied zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden; das gemäß § 31 Abs. 1 a.a.O. von den Vertretern der Angestellten gewählte Vorstandsmitglied, der Telegraphenassistent ... wurde weder zum Vorsitzenden noch zum Stellvertreter bestimmt.
Die Antragsteller haben bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landesverwaltungsgerichts beantragt, die Wahl der Vorstandsmitglieder für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, daß die in der Gründungsversammlung durchgeführte Wahl der Vorstandsmitglieder des Bezirkspersonalrats nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Zuwahl der Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG hätte erst nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgen dürfen.
Die Fachkammer beim Landesverwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Vorsitzende auch aus den zugewählten Vorstandsmitgliedern bestimmt werden könne; der Grundsatz des Gruppenschutzes werde dadurch nicht verletzt, er reiche nicht weiter als in § 31 Abs. 1 PersVG vorgesehen.
Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wahl des Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats und seiner beiden Stellvertreter für ungültig zu erklären.
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Februar 1957 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die in der Gründungssitzung des Bezirkspersonalrats der Oberpostdirektion Köln durchgeführte Wahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter für ungültig erklärt.
Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt: Nach § 31 PersVG sei zunächst die Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen und erst dann dürfe die Erweiterung des Vorstands nach § 32 PersVG erfolgen; zum Vorsitzenden und zu Stellvertretern des Vorsitzenden könnten nur die von den Gruppen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt werden. Da hierzu erst die Erweiterung des Vorstands nach § 32 PersVG vorgenommen werden sei und erst dann aus diesem erweiterten Gremium der Vorsitzende und die Stellvertreter bestimmt worden seien, sei deren Bestimmung ungültig. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls über die Gründungsversammlung der Telegraphenassistent ... "auf eine Wahl verzichtete". Es sei heute nicht mehr feststellbar, ob ... nicht vielleicht gerade deshalb verzichtet habe, weil er in dem erweiterten Gremium seine Wahl für aussichtslos gehalten und es deshalb vorgezogen habe, durch einen Verzicht seine Ablehnung zu vermeiden. Hierauf komme es aber nicht an, da schon wegen der Nichteinhaltung der Reihenfolge der Wahlvorgänge die Regelung des Vorsitzes ungültig sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Bezirkspersonalrat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Fachsenats den Beschluß der Fachkammer vom 2. August 1956 wiederherzustellen.
Diesen Antrag hat er wie folgt begründet:
Bei den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß über die Gründe des Telegraphenassistenten ... für seinen Verzicht handele es sich offensichtlich nicht um die Feststellung einer Tatsache, sondern um eine Erwägung, deren Richtigkeit dahingestellt bleibe. In Wirklichkeit habe ... wegen Arbeitsüberlastung als Vorsitzender des Personalrats des Fernmeldeamts in Aachen auf seine Bestimmung zum Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats verzichtet. Unter diesen Umständen hätte der zweite stellvertretende Vorsitzende ohnehin erst nach der Zuwahl der Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG bestimmt werden können. Im übrigen habe das Personalvertretungsgesetz einen Unterschied in der Stellung der Vorstandsmitglieder nach §§ 31, 32 PersVG nicht gewollt. Die gegenteilige Auffassung würde zu Unzuträglichkeiten führen; etwa dann, wenn ein Vorstandsmitglied erkrankt sei oder - wie hier - aus anderen Gründen nicht die Tätigkeit eines Vorsitzenden ausüben könne. In diesen Fällen sei es notwendig, daß die nach § 32 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder als Vorsitzende tätig werden könnten.
Die Antragsteller haben Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt und sich zur Begründung auf ihr früheres Vorbringen sowie den angefochtenen Beschwerdebeschluß bezogen.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und der stellvertretenden Vorsitzenden jedenfalls zunächst auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt ist (vgl. Beschluß vom 13. Juni 1957 - BVerwG II CO 3.56 -). Er hat dies hergeleitet aus dem das Personalvertretungsgesetz beherrschenden Gruppenprinzip und einem Vergleich mit der Rechtslage bei den sogenannten kleinen Personalräten, deren Vorstandswahl sich ausschließlich nach § 31 PersVG beurteilt. Daraus hat er weiter gefolgert, daß auch die großen Personalräte grundsätzlich nach § 31 PersVG zu verfahren haben, d.h. daß zunächst die Vorstandsmitglieder von den Gruppen zu wählen, sodann aus ihnen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu bestimmen und erst dann die Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG vom Personalrat zu wählen sind.
Für diese Reihenfolge spricht auch der Aufbau des Gesetzes: Hätte der Gesetzgeber bei großen Personalräten die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter aus dem Gesamtvorstand gewollt, so hätte es nahegelegen, die Vorschrift des § 32 PersVG als Abs. 2 in den § 31 PersVG einzufügen. Eine Abweichung von dem Aufbau der aus §§ 31, 32 PersVG sich ergebenden Reihenfolge - so hat der Senat bereits in dem angeführten Beschluß entschieden - ist nur dann unbedenklich, wenn dadurch die Bestimmung der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder zu Vorsitzenden oder Stellvertretern nicht beeinträchtigt wird.
Der angefochtene Beschluß des Fachsenats beim Oberverwaltungsgericht weicht von dieser Rechtsprechung dadurch ab, daß er es uneingeschränkt als rechtswidrig bezeichnet, wenn die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erst nach der Erweiterung des Vorstandes (§ 32 PersVG) vorgenommen wird; er geht weiter von der Auffassung aus, daß immer nur und allein nur die von den Gruppen gemäß § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden könnten. Das ist unrichtig.
Der Einhaltung der oben dargelegten Reihenfolge bei den Wahlhandlungen kommt nur die Bedeutung eines Mittels zum Zwecke zu. Daß der Personalrat nicht rechtswidrig verfährt, wenn er erst nach der in § 32 PersVG geregelten Zuwahl von Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und die Stellvertreter bestimmt, die Kandidaten aber nur den Kreise der nach § 31 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder entnimmt, wird nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden können.
Im vorliegenden Fall ist nun allerdings ein zugewähltes Vorstandsmitglied zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt worden. Aber auch das ist unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter zwar, wie dargetan, "jedenfalls zunächst" auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten, vom Vertrauen der Gruppen getragenen Vorstandsmitglieder beschränkt. Werden diese nicht übergangen, so ist die Beschränkung aber nicht zwingend. Wenn bei drei im Personalrat vertretenen Gruppen dieser etwa die Bestimmung eines dritten stellvertretenden Vorsitzenden für geboten hält - Ausfälle durch Krankheit könnten ein zwingender Anlaß hierfür sein -, so ist nicht einzusehen, daß ihm dies verwehrt sein sollte und daß er sich dabei nicht für ein nach § 32 PersVG zugewähltes Vorstandsmitglied entscheiden dürfte. Das gleiche muß gelten, wenn ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender, der aus dem Kreise der nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt ist, auf seine Stellung als Vorsitzender verzichtet und weitere nach § 31 PersVG gewählte Vorstandsmitglieder für die Neubestimmung nicht mehr zur Verfügung stehen; die Auffassung, das betreffende Vorstandsmitglied müsse dann durch ein anderes Vorstandsmitglied ersetzt werden, das einerseits vom Vertrauen seiner Gruppe getragen, andererseits aber auch zur Übernahme des Amtes eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bereit sei, entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Nichts anderes kann schließlich gelten, wenn ein nach § 31 Abs. 1 PersVG gewähltes Vorstandsmitglied schon auf die Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden verzichtet, wie es hier geschehen ist. Wenn dann an letzter Stelle unter den zu besetzenden drei Vorsitzendenposten, also als zweiter Stellvertreter, ein nach § 32 PersVG zugewähltes Vorstandsmitglied bestimmt wird, so ist das unbedenklich.
Allerdings könnte dagegen die vom Fachsenat beiläufig erwogene Möglichkeit angeführt werden, daß ein nach § 31 Abs. 1 PersVG gewähltes Vorstandsmitglied auf eine Kandidatur für den Posten eines Vorsitzenden nur deshalb verzichtet, weil der Personalrat zuvor bereits die Zuwahl von Vorstandsmitgliedern (§ 32 PersVG) vorgenommen und diese zugewählten Vorstandsmitglieder - dem Gesetz zuwider - als gleichberechtigte und nach den Mehrheitsverhältnissen besonders aussichtsreiche Kandidaten auch für die Posten des Vorsitzenden und (bei drei im Personalrat vertretenen Gruppen) der ersten beiden Stellvertreter aufgestellt hat. Dem brauchte jedoch nicht nachgegangen zu werden, da nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Möglichkeit hier nicht vorliegen.
Die Fachkammer beim Landesverwaltungsgericht Köln hat nach alledem im Ergebnis richtig den Antrag zurückgewiesen. Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.
Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) nicht erhoben.
Dr. Meyer
Kellner
Senatspräsident Dr. Wichert ist durch Dienstreise, Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge durch Krankheit an der Unterschrift verhindert. Dr. Meyer