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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1957, Az.: BVerwG II CO 8.56

Personalvertretungsrecht und Gruppenprinzip als dieses leitender Grundsatz; Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegen eine Entscheidung im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes; Reihenfolge zu Wahlgängen im Rahmen der Wahlen zum Personalrat ; Bestimmung eines Vorsitzenden und seiner Stellvertreter als Geschäftsführungshandlung; Rechtsbeschwerde nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG II CO 8.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1956 - AZ: VI B 515/56

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats nach § 31 Abs. 2 PersVG gehört zur Geschäftsführung des Personalrats; § 22 PersVG findet auf ihre verwaltungsgerichtliche Überprüfung keine Anwendung.

  2. 2)

    Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats und der stellvertretenden Vorsitzenden ist der Personalrat jedenfalls zunächst auf die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt.

Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Kellner
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalenvom 26. Oktober 1956 - VI B 515/56 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Örtliche Personalrat der Bundesbahndirektion Köln, der in der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 1956 gewählt wurde, besteht aus 13 Mitgliedern. In der Gründungssitzung am 9. März 1956 wählten die Vertreter der Gruppen nach § 31 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - folgende Vorstandsmitglieder:

2

  • den Antragsteller, Bundesbahnoberinspektor ...,
  • den Angestellten ...,
  • den Bundesbahnassistenten-Anwärter ...

3

Anschließend wählte der Personalrat nach § 32 PersVG folgende weitere Vorstandsmitglieder:

4

  • den Bundesbahnamtmann ... und
  • den Vorschreiner ...

5

Der Personalrat bestimmte alsdann nach § 31 Abs. 2 PersVG zum Vorsitzenden den Bundesbahnamtmann ... zum

6

  • 1. Stellvertreter den Angestellten ... und zum
  • 2. Stellvertreter den Bundesbahnassistenten-Anwärter ...

7

Der Antragsteller hält diese Reihenfolge für unzulässig, weil zuerst aus den gemäß § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Gruppenvertretern der Vorsitzende und seine Stellvertreter zu bestimmen und erst dann die zusätzlichen Mitglieder in den Vorstand zu wählen seien. Er hat beantragt:

die in der konstituierenden Sitzung am 9. März 1956 durchgeführte Wahl der Vorstandsmitglieder des Örtlichen Personalrats bei der Bundesbahndirektion Köln ist ungültig.

8

Der Antragsgegner hat Abweisung des Antrags beantragt. Er hält die Wahl für gültig, weil die hinzugewählten Vorstandsmitglieder dieselben Rechte hätten wie die nach § 31 Abs. 1 gewählten und weil das Gesetz die von dem Antragsteller gewünschte Reihenfolge nicht vorschreibe.

9

Das Landesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 18. Mai 1956 - PV 6/56 - den Antrag zurückgewiesen.

10

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalenmit Beschluß vom 26. Oktober 1956 - VI B 515/56 - den Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 1956 aufgehoben und die am 9. März 1956 vorgenommene Bestimmung des Vorsitzenden ... im Vorstand des Örtlichen Personalrats der Bundesbahndirektion Köln für ungültig erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

11

In der Begründung des Beschlusses ist u.a. ausgeführt:

Die Zulässigkeit des Antrags beruhe nicht auf § 22 PersVG, sondern auf § 76 Abs. 1 Buchst. c; die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sei nicht der Abschluß der Wahl zum Personalrat, sondern bereits die erste Geschäftsführungshandlung des schon eine Woche vorher gewählten Personalrats.

Für die Entscheidung der streitigen Frage, in welcher Reihenfolge die in den §§ 31, 32 PersVG bestimmten Wahlvorgänge zu geschehen hätten, ließen sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus dessen Entstehungsgeschichte zwingende und überzeugende Gründe für oder gegen die eine oder die andere Auffassung nicht entnehmen. Entscheidend sei für die Auslegung die vom Gesetzgeber getroffene Gesamtregelung, insbesondere der im Gesetz festgelegte Grundsatz des Gruppenschutzes. § 31 PersVG sei in besonderem Maße ein Ausdruck des Gruppengrundsatzes; der Personalrat sei bei der Wahl der Vorsitzenden auf den Personenkreis der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt. Der § 32 PersVG beruhe dagegen nicht auf dem Gruppengrundsatz. Der Personalrat sei bei der Wahl der zusätzlichen Vorstandsmitglieder in der Auswahl frei. Die nach § 31 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder seien nach ihrer Herkunft und ihrem Auftrage verschieden. Der Gleichheitsgrundsatz stehe daher nicht entgegen, wenn bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter die Vorstandsmitglieder nach §§ 31 und 32 PersVG verschieden berücksichtigt würden. Eine solche unterschiedliche Behandlung sei nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Die nach § 32 PersVG zusätzlich gewählten Vorstandsmitglieder dürften wegen des Minderheitenschutzes und des Gruppengrundsatzes nicht zu Vorsitzenden oder Stellvertretern bestimmt werden. Anderenfalls würde sich die eigenartige Folge ergeben, daß in allen kleinen Personalräten - mit bis zu 10 Mitgliedern - der Vorsitzende und seine Stellvertreter aus den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern genommen werden müßten, bei allen größeren Personalräten - mit 11 und mehr Mitgliedern wäre es dagegen möglich, auch andere Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zu Stellvertretern zu bestellen, also die von den Gruppen gewählten Vertreter vom Vorsitz oder der Stellvertretung auszuschließen. Daß eine solche auffallend unterschiedliche Behandlung der großen und der kleinen Personalräte nicht gewollt sei, ergebe die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die das mit keinem Wort erwähne. Daß sie dennoch zulässig sein solle, könne angesichts der unzweifelhaften gesetzlichen Regelung für alle kleinen Personalräte nur dann gebilligt werden, wenn irgendwelche verständigen und überzeugenden Gründe das rechtfertigten. Solche Gründe habe das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht finden können. Es müsse daher bei der vom Gesetz getroffenen grundsätzlichen Regelung verbleiben, daß der Vorsitzende und seine Stellvertreter auch in Fällen der Zuwahl nach § 32 PersVG nur aus den von den Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern entnommen werden dürfen.

12

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er führt zu deren Begründung u.a. aus: Der Antragsteller sei nicht antragsberechtigt, weil § 22 PersVG angewendet werden müsse und hiernach u.a. nur mindestens drei Wahlberechtigte anfechtungsberechtigt seien. Dies folge auch aus Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die zum Betriebsverfassungsgesetz ergangen seien (NJW 1956, 3.19 und 1175). In der Sache selbst berufe sich der angefochtene Beschluß zu Unrecht auf den Gruppenschutz; dieser sei in den Vorschriften der §§ 13, 15, 31, 37, 38 PersVG ausschließlich geregelt worden, in § 32 PersVG aber nicht erwähnt.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und führt aus, nach seiner Auffassung handele es sich nicht um eine Wahlanfechtung, sondern um eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Personalvertretung. Die Zulässigkeit des Antrags ergebe sich daher aus § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG. In der Sache selbst könne aus dem Wortlaut des Gesetzes nichts entnommen werden. Der Aufbau der Vorschriften spreche aber für die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung. Es würde sich auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nur schwer vereinbaren lassen, wenn die Vorstandswahl in Personalvertretungen mit elf und mehr Mitgliedern nach anderen Grundsätzen durchgeführt werden sollte als bei kleineren Personalvertretungen.

14

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach § 76 Abs. 2 PersVG, § 92 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

15

Mit dem Antrag wird geltend gemacht, die Bestimmung des Vorsitzenden durch den Personalrat entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Personalrats, nicht um die Anfechtung einer Wahl im Sinne des § 22 PersVG. Diese Vorschrift bezieht sich, wie der gesamte Abschnitt "Wahl und Zusammensetzung" (§§ 9 ff. PersVG), nur auf die Wahl des Personalrats selbst, nicht auch auf die Bestimmung des Vorsitzenden. Diese wird erst nach Abschluß der Wahl des Personalrats und nach dessen Konstituierung vorgenommen und gehört daher zur Geschäftsführung des Personalrats; demgemäß ist sie auch in dem Abschnitt "Geschäftsführung" (§§ 31 ff. PersVG) geregelt.

16

Es liegt sonach eine Streitigkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG vor, auf welche die Sondervorschrift des § 22 PersVG auch nicht entsprechende Anwendung findet. (1)

17

Der vom Bundesarbeitsgericht für die Anfechtung von Wahlen innerhalb des Betriebsrats vertretenen Ansicht, die - dem § 22 PersVG entsprechende - Vorschrift des § 18 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - BetrVG - müsse entsprechend angewendet werden, die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sei der letzte Akt der Wahl des Betriebsrats, vermag der Senat für das Personalvertretungsgesetz schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls nach diesem Gesetz, wie dargetan, die Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zum Beginn der Geschäftsführung des Personalrats gehört (vgl. Meyer-Hentschel, ZBR 1956, 317).

18

Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt. Die Frage der Antragsberechtigung ist nach § 76 Abs. 2 PersVG nach den Grundsätzen zu entscheiden, die für das Beschlußverfahren vor den Arbeitsgerichten gelten. Hiernach ist antragsberechtigt, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt ist oder wer aus sachlichen Gründen an der Entscheidung interessiert ist und damit ein rechtlich beachtliches Interesse an ihr hat (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 2 zu § 81 und Anm. 2 zu § 83 ArbGG). Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats und hat bereits in dieser Eigenschaft ein rechtlich beachtliches Interesse an der Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit der Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes des Personalrats; es kommt hinzu, daß es sich gleichzeitig um seine Stellung innerhalb des Personalrats handelt, weil er selbst jedenfalls zum Stellvertreter des Vorsitzenden hätte bestimmt werden müssen, falls die von ihm vertretene Ansicht zutrifft (vgl. Dietz, Anm. 50 zu § 76 PersVG).

19

Dem Antrag ist vom Oberverwaltungsgericht auch mit Recht entsprochen worden.

20

Der Senat ist mit dem Oberverwaltungsgericht der Auffassung, daß die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter nach § 31 Abs. 2 PersVG zunächst aus den nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden muß.

21

Das ergibt sich aus dem Gruppenprinzip, von dem das Personalvertretungsgesetz beherrscht wird. Nach § 3 PersVG bilden die Beamten, die Angestellten und die Arbeiter je eine Gruppe. Die Rechte dieser Gruppen werden in mehreren Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes ausdrücklich festgelegt:

22

§ 13 schreibt vor, daß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein muß; § 15 sieht grundsätzlich getrennte Wahl der Gruppen vor; § 17 bestimmt, daß im Wahlvorstand jede Gruppe vertreten sein muß; § 31 schreibt vor, daß dem Vorstand des Personalrats ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören muß; nach § 37 sind in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen; § 38 gibt der Mehrheit der Vertreter jeder Gruppe das Recht, die Aussetzung eines Beschlusses des Personalrats zu verlangen, der die Interessen der Angehörigen dieser Gruppe erheblich beeinträchtigt.

23

Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Interessen der verschiedenen Gruppen weitgehend schützen will. Es handelt sich zwar hierbei jeweils um den Schutz der Gruppeninteressen innerhalb eines Gremiums. Die Vorschriften lassen jedoch erkennen, daß der Gesetzgeber den Gruppen und ihrem Schutz ganz allgemein erhebliches Gewicht beilegt. Gerade bei der Bestimmung von Vorsitzenden und ihren Stellvertretern entspricht es ohnehin demokratischen Gepflogenheiten, auf die verschiedenen an der Ausübung dieser Funktionen interessierten Gruppen Rücksicht zu nehmen. So erklärt sich z.B. der Brauch, die Posten der Vorsitzenden parlamentarischer Einrichtungen mit Vertrauensleuten der verschiedenen Parteien zu besetzen. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 27 ausdrücklich vor, daß in einem Betriebsrat, dem Vertreter von zwei Gruppen angehören, der Vorsitzende und seine Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe angehören sollen; von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn objektiv wichtige Gründe entgegenstehen (Dietz Anm. 6 zu § 27 Betriebsverfassungsgesetz).

24

Die Anwendung eines Gesetzes, das so stark vom Gedanken des Gruppenschutzes geprägt ist, wie das Personalvertretungsgesetz, erheischt daher erst recht eine Auslegung der die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter regelnden Vorschriften (§ 31, 32 PersVG), die dem Gruppenprinzip Rechnung trägt.

25

Hieraus ergibt sich zunächst, daß es grundsätzlich rechtswidrig wäre, wenn bei mehreren im Personalrat vertretenen Gruppen der Vorsitzende und sein Stellvertreter und etwa bestimmte weitere Stellvertreter sämtlich einer Gruppe angehören würden. Das aber wäre möglich, wenn es dem Personalrat freistünde, unter Übergehung der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder die vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern zu bestimmen.

26

Darüber hinaus ist bei kleinen Personalräten, bei denen sich die Vorstandswahl ausschließlich nach § 31 PersVG bestimmt, durch die Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift eindeutig sichergestellt, daß nur solche Gruppenangehörige zu Vorsitzenden oder Stellvertretern bestimmt werden, die von dem Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragen sind.

27

Das stellt eine durchaus folgerichtige Durchführung des Gruppenprinzips dar; denn die Interessen einer Gruppe können nach demokratischen Grundsätzen nur nach dem Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestimmt werden, und so gesehen muß der Mehrheitswille innerhalb der Gruppe ausschlaggebend sein, wenn die Gruppeninteressen bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter Berücksichtigung finden sollen. Es wäre dann aber ein durch nichts gerechtfertigter Unterschied zwischen den kleinen und den großen Personalräten, wenn bei den letzteren auch die nach § 32 PersVG vom Personalrat gewählten Vorstandsmitglieder zu Vorsitzenden bestimmt werden könnten, obgleich sie - unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu den im Personalrat vertretenen Gruppen - jedenfalls nicht notwendigerweise vom Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragen sind. Die Zuwahl nach § 32 PersVG dient dem Ziel, bei großen Personalräten wegen des Umfangs der ihnen übertragenen Aufgaben den Vorstand zu erweitern. Diese auf praktischen Erwägungen Beruhende Vorschrift darf nicht dahin führen, daß bei den großen Personalräten entgegen dem Gruppenprinzip bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Wille der Gruppenmehrheiten unbeachtet bleibt.

28

Auch die großen Personalräte sind folglich bei der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter jedenfalls zunächst auf die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder beschränkt. Auch bei ihnen ist daher grundsätzlich nach § 31 PersVG zu verfahren, d.h. zunächst sind die Vorstandsmitglieder von den Gruppen zu wählen, alsdann sind aus ihnen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu bestimmen und erst dann sind die Vorstandsmitglieder nach § 32 PersVG vom Personalrat zu wählen. Für diese Reihenfolge spricht auch der Aufbau des Gesetzes; hätte der Gesetzgeber bei großen Personalräten die Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter aus dem gesamten Vorstand gewollt, so hätte es nahegelegen, die Vorschrift des § 32 PersVG als Abs. 2 in den § 31 PersVG einzufügen. Eine Abweichung von dieser Reihenfolge ist nur dann unbedenklich, wenn dadurch die Bestimmung der von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder zu Vorsitzenden oder Stellvertretern nicht beeinträchtigt wird.

29

Daß die nach § 31 Abs. 1 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter nicht übergangen werden dürfen, bedeutet nicht etwa, daß die nach § 32 PersVG gewählten Vorstandsmitglieder solche minderen Rechts wären und der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Die Regelung des Gesetzes rechtfertigt sich vielmehr aus dem Gesichtspunkt, daß die Vorstandsmitglieder verschiedener Herkunft - die einen vom Vertrauen der Mehrheit der Gruppen, die anderen vom Vertrauen der Mehrheit des Personalrats getragen - sind, und daß die unterschiedliche Behandlung bei der Bestimmung des Vorsitzenden - wie dargelegt - auf dem Gruppenprinzip, mithin auf sachlichen Erwägungen beruht.

30

Nach alledem ergibt sich aus dem Personalvertretungsgesetz bei richtiger Auslegung der §§ 31, 32, daß der Personalrat bei der Bestimmung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter jedenfalls zunächst beschränkt ist auf die Auswahl zwischen den von dem Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppen getragenen, nach § 31 PersVG gewählten Vorstandsmitgliedern. (2)

31

Im vorliegenden Falle hat der Personalrat unter Übergebung der nach § 31 Abs. 1 PersVG von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder ein nach § 32 PersVG vom Personalrat gewähltes Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Bestimmung ist rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat daher zutreffend die Bestimmung des Vorsitzenden ... im Vorstand des Örtlichen Personalrats der Bundesbahndirektion Köln für ungültig erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

32

Für eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum. Gebühren und Auslagen werden nach § 12 Abs. 4 ArbGG nicht erhoben.

Dr. Wichert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Kellner

(1) Amtl. Anm.:

Vgl. OVG Münster vom 26. Oktober 1956 - VI B 515/56 -; OVG Lüneburg vom 12. Dezember 1956, ZBR 1957, 57; Dietz, Anm. 39 zu §§ 31/32 PersVG, Anm. 24 zu § 76 PersVG; Selge, Anm. 5 zu § 31 PersVG; Fitting-Heyer, Anm. 12 zu § 76 PersVG; Grabendorf-Windscheid, Anm. 13 zu § 31 PersVG; Bochalli, Anm. 2 zu § 31 PersVG.

(2) Amtl. Anm.:

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 1956 - 4 B 1/56 -; Fitting-Heyer, Anm. 9 zu § 31 PersVG; Heilemann-Czyborra, Anm. 3 zu § 32 PersVG; Windscheid, ZBR 56, 282; Bochalli, DVBl. 1956, 393; Czyborra "Der Beamtenbund" 1956, 81; abweichend Dietz, Anm. 26 zu §§ 31/32 PersVG