Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1998, Az.: BVerwG 1 WB 43.98
Klage eines Soldaten gegen eine Versetzung; Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 43.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kulterer, Major Nitsch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2013. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. April 1994 ernannt. Vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1998 wurde er als Flugabwehrraketenstabsoffizier (FlaRakStOffz) und Elektronikstabsoffizier Flugabwehrraketensysteme im Stab Flugabwehrraketengeschwader (FlaRakG) ... "S..." in H... verwendet. Seit 1. April 1998 ist er beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil Headquarter (DDO/DtA HQ) AIRCENT in R... als Einsatzstabsoffizier mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2001 eingesetzt.
Anfang November 1997 setzte ihn das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) davon in Kenntnis, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. April 1998 zum DDO/DtA HQ AIRCENT nach R...-M... zu versetzen. In einem daraufhin am 20. November 1997 mit ihm geführten "Informationsgespräch" legte er gegenüber dem Personalführer des PersABw ausführlich die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau und seiner ältesten Tochter dar und übergab hierzu einen fachärztlichen Bericht des Arztes für Psychiatrie Dr. R. vom 13. November 1997 über die Behandlung seiner Tochter sowie einen psychotherapeutischen Bericht der Diplompsychologin S. vom 17. November 1997 über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau. In seiner Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen vom 5. Dezember 1997 gelangte der Beratende Arzt des PersABw aus militärärztlicher Sicht zu dem Ergebnis, daß ein Verbleib des Antragstellers am Dienstort H... "zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar notwendig erscheine". Von diesem Ergebnis und seiner bevorstehenden Versetzung nach R... wurde der Antragsteller am 12. Dezember 1997 unterrichtet.
Mit Fernschreiben vom 5. Januar 1998 versetzte das PersABw den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1998 zum DDO/DtA HQ AIRCENT in R... auf den nach Besoldungsgruppe A 14/A 13 bewerteten Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 200/012. Der Antragsteller hat seinen Dienst am 15. April 1998 angetreten, eine Umzugskostenzusage wurde ihm auf Grund eines durchgeführten Kostenvergleichs nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 wandten sich der zuständige Truppenarzt der Luftwaffensanitätsstaffel Flugabwehrraketengruppe ... in H... sowie der evangelische Standortpfarrer an das PersABw mit der Bitte, die geplante Versetzung des Antragstellers nochmals zu überprüfen. Zugleich schlugen sie vor, den Dienstposten in R... für eineinhalb bis zwei Jahre mit einem anderen hierfür geeigneten Soldaten zu besetzen. Unter Hinweis auf die bereits vorgelegten Atteste wurden weitere Unterlagen und eine Stellungnahme der die Ehefrau des Antragstellers behandelnden Diplompsychologin vom 21. Dezember 1997 sowie ein weiteres fachärztliches Gutachten über die Erkrankung der ältesten Tochter des Antragstellers vom 22. Dezember 1997 beigefügt.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1998, das am folgenden Tag bei seinem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommodore der FlaRakG ... "S...", einging, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein und verwies zur Begründung erneut auf die persönlichen Hinderungsgründe, wobei er auf die vorgelegten therapeutischen Berichte und fachärztlichen Gutachten Bezug nahm. Diese seien durch den Beratenden Arzt des PersABw nicht in angemessener Weise ausgewertet und gewürdigt worden. Des weiteren bat er um Anhörung der Vertrauensperson der Offiziere, die am selben Tag erfolgte.
Im Rahmen der Abhilfeprüfung gelangte der Beratende Arzt des PersABw nach Einsicht in die ergänzenden Unterlagen zu dem Ergebnis, daß sich die militärärztliche Bewertung nicht geändert habe. Auch in Kenntnis der besonderen Situation der Familie des Antragstellers erscheine die Personalmaßnahme als durchaus "vertretbar".
Mit Bescheid vom 10. März 1998, der dem Antragsteller am 16. März 1998 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde zurück.
Mit Schriftsatz vom 24. März 1998, der am 26. März 1998 bei seinem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren trägt er vor, seine Ehefrau und die älteste Tochter litten an schwerwiegenden Krankheiten, wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden ergebe. Unter medizinischen Gesichtspunkten sei seine Versetzung nach Ramstein weder seiner Frau noch seiner Tochter im Hinblick auf die bisher erfolgten Therapien zumutbar. Deren Gesundheitszustand sei bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beratende Arzt des PersABw habe offenkundig keine eigenen Ermittlungen angestellt. Ein mehrmonatiger USA-Aufenthalt seiner ältesten Tochter, durch den sie eine gewisse Selbständigkeit erlangen sollte, habe sich als Fehlentscheidung erwiesen und nach vier Monaten abgebrochen werden müssen.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung vom 5. Januar 1998 und die sie bestätigenden Bescheide aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet. Für die Versetzung des Antragstellers zum DDO/DtA HQ AIRCENT nach R... als Einsatzstabsoffizier bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der dortige Dienstposten sei zum 1. April 1998 zu besetzen gewesen. Eine Vakanz in diesem Bereich habe aus dienstlichen Gründen nicht hingenommen werden können. Eine auf Grund der Beschwerde veranlaßte erneute Überprüfung der Personal- und Bedarfslage bei den FlaRakStOffz habe ergeben, daß der Antragsteller auf Grund seines Verwendungsaufbaues und seines Werdegangs für den vorgesehenen Einsatz sowohl geeignet als auch sofort verfügbar sei. Ausweislich der Personalunterlagen habe er bereits in der Vergangenheit die Personalführung gebeten, ihn aus persönlichen Gründen bei förderlichen Verwendungen nicht zu berücksichtigen, so daß er im Falle einer erneuten Nichtversetzung für Verwendungen in Führungspositionen künftig nicht mehr in Betracht komme. Persönliche Gründe gegenüber den dienstlichen Belangen könnten nur ausnahmsweise und im Einzelfall überwiegen. Dabei müsse es sich jedoch um Umstände handeln, die die Existenz des Soldaten oder seiner Familie gefährdeten oder bedrohten. Bei den vom Antragsteller vorgebrachten persönlich-familiären Gründen seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar werde nicht verkannt, daß die angefochtene Versetzung einen ungünstigen Einfluß auf das gesamte Familiengefüge haben könne. Jedoch habe bereits der Beratende Arzt des PersABw festgestellt, daß ein Verbleib des Antragstellers am Standort H... zwar wünschenswert, jedoch nicht unabdingbar notwendig erscheine. Diese Bewertung habe der Beratende Arzt der Abteilung PSZ in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1998 geteilt und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 1998 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung bekräftigt. Grundlage dieser Bewertung seien die vorgelegten fachärztlichen Gutachten vom 13. November und 22. Dezember 1997, die Berichte der behandelnden Psychologin vom 17. November und 21. Dezember 1997 sowie die übrigen Stellungnahmen gewesen. Hieraus ergebe sich zwar, daß für die Ehefrau und die älteste Tochter des Antragstellers laufende therapeutische Behandlungen notwendig seien. Die vorgetragenen Umstände stellten jedoch in ihrer Gesamtheit keine zwingenden Versetzungshinderungsgründe dar. Auch wenn sich über die Dauer der Therapieverfahren keine präzisen Zeitangaben machen ließen, seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Möglichkeit sprächen, bei einer mehrjährigen Folgeverwendung auch an einem anderen Standort als H... ein vergleichbares Therapiekonzept zu entwickeln und fortzuführen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen.
Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 421/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung der Versetzungsverfügung des PersABw vom 5. Januar 1998 sowie des Beschwerdebescheids des BMVg - PSZ III 5 - vom 10. März 1998. Für dieses Anfechtungbegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der Sache an den Senat maßgebend (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - <BVerwGE 73, 48 [f.]>).
Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Darüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann das Gericht dagegen nur daraufhin überprüfen, ob der militärische Vorgesetzte dabei den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 = NZWehrr 1989, 257> und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253>). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Antragsteller konnte von seinem Dienstposten in H... wegversetzt werden, weil hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestand. Das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung ergibt sich daraus, daß der Dienstposten beim DDO/DtA HQ AIRCENT frei war und zur Besetzung anstand (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]>, vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84-, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86 - und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 -; s.a. Nr. 5 a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>).
Daß er für diesen Dienstposten geeignet ist, bestreitet der Antragsteller selbst nicht. Der Umstand, daß das PersABw ihn und nicht einen anderen Soldaten auf den Dienstposten beim DDO/DtA HQ AIRCENT versetzt hat, unterlag der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Dies ist nicht der Fall.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor den persönlichen Belangen. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253> m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
In Nr. 6 dieser Richtlinien ist festgelegt, daß von der Versetzung eines Soldaten abgesehen werden kann, wenn ihr schwerwiegende persönliche Gründe entgegenstehen und vorrangige dienstliche Belange sie nicht erfordern. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift können u.a. darin liegen, daß ein Verbleib des Soldaten am bisherigen Standort oder in dessen Nähe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens wegen des Gesundheitszustandes seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder eines Kindes notwendig ist. Nach den vorliegenden fachärztlichen Attesten und dem Bericht der behandelnden Diplompsychologin leiden die Ehefrau und die älteste Tochter des Antragstellers an psychischen Erkrankungen, die einer laufenden therapeutischen Behandlung bedürfen. Es mag auch, wie der Antragsteller vorträgt, gute Gründe für die Annahme geben, daß ein Ortswechsel der Familie von S... nach R... den Heilungsprozeß von Ehefrau und ältester Tochter nicht gerade begünstigt. Eine zwingende Notwendigkeit für das PersABw, den Antragsteller als "ruhenden Pol" der Familie ausschließlich in unmittelbarer Nähe des Wohnortes zu verwenden, folgt hieraus jedoch nicht. Die notwendige fachärztliche Betreuung von Ehefrau und Tochter in S... sind nach dem Vortrag des Antragstellers auch während der Zeit seiner dienstlichen Abwesenheit gesichert. Aus dem Schreiben des evangelischen Standortpfarrers vom 6. Januar 1998 an den Kommodore des FlaRakG ... ergibt sich ferner, daß die Familie des Antragstellers in das gesellschaftliche Leben des Standortes eingebunden ist und an Familientagen und Familienrüstzeiten teilnimmt. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 6 der Richtlinien, die eine aus dienstlichen Gründen erforderliche Versetzung des Antragstellers ausschließen, lagen somit im Zeitpunkt der Versetzung nicht vor. Sein Verbleib in H... wäre, wie die Beratenden Ärzte des PersABw und des BMVg übereinstimmend festgestellt haben, "zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar notwendig" gewesen.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253>. Dort hatten die behandelnden Nervenärzte festgestellt, daß im Falle eines Umzuges eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Soldaten zu befürchten wäre. Diese Prognose wurde durch Atteste weiterer, die Ehefrau behandelnder Ärzte anderer Fachrichtungen bestätigt. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Einschätzung des BMVg, daß der Versetzung des Antragstellers keine zwingenden persönlichen Gründe entgegenstehen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Daß sich der Gesundheitszustand der Ehefrau und der Tochter seit seiner Versetzung am 15. April 1998 bis zur Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung an den Senat am 17. Juli 1998 erheblich verschlechtert hätte, ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.