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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1994, Az.: BVerwG 2 C 12/92

Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils; Voraussetzungen für eine Änderung der Sachlage und der Rechtslage; Umfang der Bindungswirkung eines Disziplinarurteils; Anforderungen an die Vorlage eines Sachverständigengutachtens als neues Beweismittel; Voraussetzungen für die Antragsfrist bei mehreren Gründen und das Nachschieben von Wiederaufgreifensgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 12/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 21.01.1991 - AZ: 7 A 258.88
OVG Berlin - 14.01.1992 - AZ: 4 B 57.91

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 86 - 94
  • BayVBI 1994, 632-634
  • DVBl 1994, 1083 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1994, 127-133
  • NVwZ 1995, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1995, 84-87

Amtlicher Leitsatz

Ist durch rechtskräftiges Urteil der Verlust der Dienstbezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst bestätigt worden, so sind allein aufgrund eines späteren Urteils des Disziplinargerichts, in dem eine Pflichtwidrigkeit verneint wird, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben. Der Dienstherr handelt dann auch grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn er eine erneute Sachentscheidung ablehnt.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1950 geborene Kläger trat im Jahre 1968 in den Dienst der Berliner Polizei ein; er wurde 1977 Beamter auf Lebenszeit und im selben Jahr zum Polizeiobermeister befördert. Mit Ablauf des 30. September 1988 ist er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

2

Im September 1982 beantragte der Kläger vergeblich seine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Familienzusammenführung. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte seine Übernahme im Hinblick auf seine schlechte gesundheitliche Konstitution ab.

3

Unter Bezugnahme auf die vom Land Nordrhein-Westfalen eingeholte ärztliche Stellungnahme beantragte der Kläger Ende 1982 bei seiner Dienstbehörde eine amtsärztliche Überprüfung seiner Diensttauglichkeit. Das Gesundheitsamt vertrat in Stellungnahmen von Juni und November 1983 die Auffassung, bei dem Kläger bestehe dauernde Polizeidienstunfähigkeit, er sei aber im allgemeinen Verwaltungsdienst dienstfähig. Die vom Polizeipräsidenten unabhängig davon im Januar 1983 im Hinblick auf die erhebliche Zunahme der Krankheitsfehlzeiten veranlaßte Untersuchung des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst ergab zunächst ebenfalls Dienstunfähigkeit, bei Nachuntersuchungen im ersten Halbjahr 1983 allerdings kam der Polizeiarzt zu dem Ergebnis, daß der Kläger dienstfähig unter Befreiung vom Außendienst sei.

4

Der Aufforderung des Polizeipräsidenten, den Dienst am 10. Juli 1983 aufzunehmen, folgte der Kläger nicht. Daraufhin stellte der Polizeipräsident durch Bescheid vom 15. Juli 1983 den Verlust der Dienstbezüge ab 10. Juli 1983 fest. Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, der Kläger sei seit dem 10. Juli 1983 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben, obwohl er zur Anwesenheit und Dienstverrichtung verpflichtet gewesen sei, und habe damit von diesem Tage an seine Dienstbezüge verloren, denn er sei ab Juli 1983 unter dem Vorbehalt einer Befreiung vom Außendienst und Sport und ab Juni 1984 ohne diese Einschränkung dienstfähig gewesen.

5

Der Kläger betrieb in der Folgezeit erfolgreich seine Versetzung in den Ruhestand. In seinem Gutachten vom 7. September 1987 kam das Gesundheitsamt nach amtsärztlicher und fachärztlich-orthopädischer Untersuchung zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger dauernde Polizeidienstunfähigkeit festgestellt werden müsse. Dieser Auffassung schloß sich der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 29. März 1988 an.

6

Unter Hinweis darauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 1988 an den Beklagten und bat um Bestätigung, daß an den ergangenen Urteilen bezüglich des Verlustes der Dienstbezüge nicht festgehalten werde. Der Polizeipräsident von Berlin hob daraufhin durch Bescheid vom 30. Mai 1988 seinen Bescheid vom 15. Juli 1983 mit Wirkung vom 7. September 1987, dem Zeitpunkt der durch den Amtsarzt festgestellten Polizeidienstunfähigkeit, auf und teilte mit, daß er keine Veranlassung sehe, seinen Bescheid gänzlich aufzuheben, nachdem das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung bestätigt habe, daß bei dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch keine Dienstunfähigkeit bestanden habe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 8. August 1988 zurückgewiesen.

7

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts hat danach im - rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 24. August 1988 das Fernbleiben des Klägers vom Dienst im fraglichen Zeitraum nicht als Dienstvergehen gewürdigt, weil er mangels umfassender Polizeivollzugsdienstunfähigkeit nicht dienstfähig gewesen und deshalb von der Dienstleistung befreit gewesen sei.

8

Die Klage, mit der der Kläger nunmehr auch unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Disziplinargerichts die Aufhebung des den Verlust der Dienstbezüge feststellenden Bescheides vom 15. Juli 1983 erstrebt, blieb in beiden Instanzen erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

9

Die angefochtenen Bescheide enthielten keine neue Sachentscheidung über den Verlust der Dienstbezüge. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 51 VwVfG auf Erlaß eines Zweitbescheides. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers sei nicht eingetreten. Neue Umstände, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger sei dem Dienst ab 10. Juli 1983 nicht schuldhaft ohne Genehmigung ferngeblieben, seien nicht erkennbar. Zu der hier allein maßgeblichen Frage der Innendienstfähigkeit des Klägers im Juli 1983 hätten sich nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 15. Juli 1983 keine neuen Tatsachen ergeben. Das gelte sowohl für das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 7. September 1987, die polizeiärztliche Stellungnahme vom 29. März 1988 und die Aussagen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts. Eine neue Sach- und Rechtslage habe sich auch nicht durch das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts, welches das Fernbleiben des Klägers vom Dienst nicht als Dienstpflichtverletzung gewürdigt habe, ergeben. Zwar entfalte die Entscheidung gemäß § 40 Abs. 2 LDO Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte, sie bände den Senat jedoch nur, wenn dieser erst jetzt über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. Juli 1983 zu befinden hätte. Vorliegend sei lediglich über den Anspruch auf Wideraufgreifen eines durch bestandskräftigen Verwaltungsakts abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, nicht aber über "Rechte aus dem Beamtenverhältnis" zu entscheiden, so daß die Bindungswirkung des Disziplinarurteils sich nicht auswirke. Eine entsprechende Anwendung der Bindungsregelung in diesem Verfahren komme insoweit nicht in Betracht.

10

Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen ebensowenig vor wie Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) gegeben seien. Der Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet gewesen.

11

Die vom Berufungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassene Revision hat der Kläger fristgerecht eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

14

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Beklagte zu Recht das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt und damit keine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) getroffen hat.

15

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ist § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes in einzelnen näher aufgeführten Fällen zu entscheiden, in denen das Vorliegen eines der Wiederaufgreifensgründe zu einer dem Betroffenen begünstigenden Sachentscheidung geführt hätte. Im übrigen bleibt die Behörde befugt, über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden und dadurch den Rechtsweg erneut zu eröffnen. Insoweit besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

16

Die Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf erneute Sachentscheidung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben.

17

Zwar hat der Kläger den Antrag ordnungsgemäß, insbesondere fristgerecht (§ 51 Abs. 3 VwVfG) gestellt. Bei einer Mehrheit von Gründen für das Wiederaufgreifen ist die Dreimonatsfrist hinsichtlich jedes einzelnen Grundes zu wahren (vgl. Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - <NVwZ 1993, 788 f.>; Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 24>). Auf das polizeiärztliche Gutachten vom 29. März 1988 hat sich der Kläger erstmals in seinem als Antrag gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gewürdigten Schreiben vom 10. Mai 1988 und auf das Urteil des Disziplinargerichts vom 24. August 1988 in seiner Klageschrift vom 8. September 1988 berufen.

18

Ob es hinsichtlich jedes einzelnen Wiederaufgreifensgrundes eines besonderen Antrags bedarf oder ob es genügt, wenn einem Antrag im Laufe des Verfahrens weitere Wiederaufgreifensgründe unter Wahrung der Dreimonatsfrist nachgeschoben werden, beurteilt sich jedenfalls in den Fällen des § 51 Abs. 1 VwVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem einschlägigen Prozeßrecht. Danach reicht es aus, wenn der Behörde hinsichtlich des erstmals im Rechtsstreit zusätzlich geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 11>) und Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - <a.a.O.>). Der Beklagte hat hier hinreichend Gelegenheit gehabt, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Entscheidung des Disziplinargerichts zu äußern.

19

Dem auf einen Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG gestützten Begehren des Klägers steht schließlich nicht entgegen, daß über den streitigen Anspruch auf Besoldung im fraglichen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bedeutet lediglich, daß dieser nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann (§ 51 Abs. 2 VwVfG), nicht jedoch seine sachliche Unabänderbarkeit (vgl. dazu auch Urteile vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - <Buchholz 402.25 § 14 Nr. 2>; vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - <BVerwGE 70, 110 <111>; vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - <BVerwGE 82, 272 <274 f.> und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <261>).

20

Einer der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG liegt indessen nicht vor.

21

Für eine Änderung der Sach- und Rechtslage (Nr. 1) ist nichts ersichtlich. Neue Tatsachen hinsichtlich des zur rechtlichen Beurteilung stehenden Sachverhalts hat der Kläger nicht geltend gemacht, so daß eine Änderung der Sachlage nicht gegeben ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nachträglich erstellten ärztlichen Gutachtens (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89, 93.80 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 9>) als auch hinsichtlich des Disziplinarurteils. Dieses legt dieselben Tatsachen wie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über den streitigen Anspruch auf Besoldung zugrunde.

22

Aber auch eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Wenngleich § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG insoweit weiter gefaßt ist als § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, wo von einer Änderung der Rechtsvorschrift die Rede ist, so gilt auch hier, daß es sich um Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rdnr. 72), handeln muß. Die Änderung der Rechtsprechung führt eine Änderung der Rechtslage nicht herbei (h.M., vgl. u.a. Beschluß vom 11. September 1987 - BVerwG 9 B 309.87 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 20>; Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - <Buchholz 402.25 § 14 Nr. 3> zur Änderung der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - <BVerwGE 91, 256 <259>; Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89, 93.80 - <a.a.O.> und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 29> zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung.

23

Hinsichtlich der Urteile der Disziplinargerichte gilt demgemäß ungeachtet der in § 40 Abs. 2 LDO (= § 130 Abs. 2 BDO) besonders normierten Bindungswirkung nichts anderes. Aufgrund dieser Bindungswirkung sind die Gerichte bei der nachfolgenden Beurteilung der geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis z.B. in den Vermögens- oder statusrechtlichen Folgeprozessen (vgl. BVerwGE 69, 334 <337>) gehalten, auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung die Entscheidung des Disziplinargerichts dergestalt zu beachten, daß sie sich die im Urteil zum Ausdruck gekommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als vorgegeben zu eigen machen müssen (vgl. auch Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 3> und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <DVBl 1990, 642>). Der gesetzlichen Bindungswirkung kommt danach eine den Erkenntnisprozeß steuernde Bedeutung zu; nicht hingegen führt sie eine Änderung der Rechtslage im oben bezeichneten Sinne herbei (vgl. dazu Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - <BVerwGE 57, 342, 345>).

24

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Er hat keine neuen Beweismittel bezeichnet. Neu sind nur solche Beweismittel, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht vorhanden waren, als auch solche, die ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 11> und vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - <BVerwGE 70, 110, 113>). Beweismittel sind solche Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können. Sachverständigengutachten sind im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur dann neue Beweismittel, wenn sie nach Abschluß des Verwaltungs(streit)Verfahrens erstellt und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - <BVerwGE 82, 273, 277> unter Bezugnahme auf Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - <Buchholz 316 § 51 Nr. 6>). Anderenfalls müßte jedes neue Sachverständigengutachten regelmäßig zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens führen, und es käme durch beliebig wiederholbares Vorlegen neuer Sachverständigengutachten zur "ständigen Neuauflage des Verwaltungsverfahrens". Danach reicht die Vorlage des neuen, erst im Disziplinarverfahren erstellten ärztlichen Gutachtens hier nicht aus, weil ihm, zur Beurteilung derselbe Sachverhalt ohne Hinzutreten neuer, im Verwaltungsstreit noch unbekannter Tatsachen zugrunde gelegen hat.

25

Dem Urteil des Disziplinargerichts kommt offensichtlich nicht die Eigenschaft eines solchen Erkenntnismittels zu; es beweist nicht das Vorhandensein von Tatsachen, auf die es für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts angekommen wäre.

26

Schließlich ist der Beklagte auch nicht in Rücksicht auf § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet. So scheidet § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (Auffinden einer anderen Urkunde) hinsichtlich des nachträglich erstellten ärztlichen Gutachtens aus (vgl. Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - <a.a.O.> und vom 13. Dezember 1962 - BVerwG 3 C 75.59 - <BVerwGE 15, 196, 199> m.w.N.). Die Vorschrift findet auch nicht insoweit Anwendung, als sich der Kläger auf das nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils über den Fortfall der Dienstbezüge ergangene Disziplinarurteil stützt. Dieses ist zwar eine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 - <LM § 580 Ziff. 7 b ZPO Nr. 24> und vom 7. November 1990 - IV ZR 218/89 - <NJW-RR 1991, 380 f.>). Erforderlich ist im Rahmen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO aber stets, daß die Urkunde, auf die die Restitutionsklage gestützt werden könnte, spätestens in dem Zeitpunkt errichtet worden ist, in dem sie im Vorprozeß noch hätte benutzt werden können (vgl. BGHZ 30, 60 <64 f.>; BGH, Urteile vom 14. November 1974 - VII ZB 25/74 - <VersR 75, 260> und vom 8. Februar 1984 - IV a ZR 203/81 - <VersR 1984, 453, 455>). Daran fehlt es hier.

27

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO verneint. Durch das Disziplinarurteil ist weder ein für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts präjudizielles Urteil noch ein präjudizieller Verwaltungsakt aufgehoben worden.

28

Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG führt die Gründe, die dem Betroffenen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vermitteln, enumerativ auf und erkennt damit den Katalogtatbeständen Ausschließlichkeitscharakter zu. Dies verbietet eine beliebige Erweiterung der vom Gesetzgeber normierten Tatbestände. Denn nur in einzelnen besonders gravierenden Fällen sieht der Gesetzgeber das Zurücktreten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft als so unerträglich, den Rechtsfrieden nachhaltig beeinträchtigend an, daß er in diesen Fällen den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf neue Sachentscheidung zugesteht.

29

Allerdings ist der Beklagte grundsätzlich befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch auf Besoldung erneut sachlich zu entscheiden (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - <Buchholz 412.3 § 16 Nr. 2>; vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 8 C 79.76 - <Buchholz 316 § 36 Nr. 1> und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - <BVerwGE 91, 256, 261>; Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89, 93.80 - <a.a.O.>). Die im Vorprozeß obsiegende Behörde ist durch die Rechtskraftwirkung allein nicht gehindert, unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf die Durchsetzung des von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakts zu verzichten oder den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. u.a. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - <a.a.O.> S. 261). Grundsätzlich handelt die Behörde jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen gerichtlich bestätigt worden ist. Insoweit bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Derartige Umstände, nach denen die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre, etwa die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben (vgl. dazu Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - <BVerwGE 28, 122, 127> und vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - <BVerwGE 44, 333, 336>; Beschluß vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - <Buchholz 421.0 Nr. 268>), sind hier nicht ersichtlich.

30

Seine Ablehnung, erneut über die Frage des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 10. Juli 1983 bis einschließlich 6. September 1987 zu entscheiden, konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei darauf stützen, daß diese Frage bereits rechtskräftig mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1987 entschieden worden war. Dieses Urteil ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr im Gegenteil mit beachtlichen Gründen die Dienstfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum wegen seiner weiterbestehenden Innendienstfähigkeit bejaht und damit eine Pflicht des Klägers zur Dienstleistung angenommen, der er jedoch nicht nachgekommen war. Der Beklagte mußte auch nicht deshalb im Rahmen seiner Ermessenserwägungen das Verfahren wieder aufgreifen, weil das nachfolgende Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Verhalten des Klägers im fraglichen Zeitraum keine Dienstpflichtverletzung gesehen hat, weil dieser mangels Dienstfähigkeit von der Dienstleistungspflicht befreit gewesen sei. Der Umstand, daß widersprechende rechtskräftige Urteile zu derselben Sachfrage vorliegen, läßt für sich allein genommen die getroffene Abwägung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Dies auch im Blick auf die dem Disziplinarurteil zukommende besondere Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 2 LDO, die sich auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts bezieht (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1984 - BVerwG 2 B 33.84 - <ZBR 1984, 307> und vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerwGE 46, 175 <178>). Die Bindungswirkung selbst entfaltet hier unmittelbar keine Wirkung, denn ihre Wirkkraft erstreckt sich nur auf im Zeitpunkt des Disziplinarurteils noch offene Sachfragen, die nachfolgend zu entscheiden sind. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung. Nach der gesetzlichen Regelung sind sonach in Fällen dieser Art sich widersprechende Entscheidungen nicht ausgeschlossen. Auch die der Bindungswirkung zugrundeliegende gesetzgeberische Intention fordert kein anderes Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber unverkennbar der Rechtserkenntnis des Disziplinargerichts besonderes Gewicht beigelegt und mittels der Bindungswirkung dieser Rechtserkenntnis widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden. Er hat indessen, indem er die gesetzliche Regelung auf die Bindungswirkung beschränkt hat, divergierende Entscheidungen für den Fall in Kauf genommen, daß Sachfragen bereits vor Erlaß des Disziplinarurteils rechtskräftig entschieden worden sind. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände war die Berufung des Beklagten auf das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.

31

Andere Umstände, die die Ablehnung des Wiedereintritts in die erneute Sachbehandlung als unerträglich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Die persönliche Belastung des Beamten hat nicht einen Grad erreicht, der eine andere Entscheidung erfordert. Dies um so weniger deshalb, weil der Kläger in dem nahezu viereinhalbjährigen Zeitraum des Wegfalls seiner Dienstbezüge durch Ausübung anderer Tätigkeiten im Gebrauchtwagenhandel und in der Gastronomie sich Einkommensquellen erschlossen hat.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 159 000 DM festgesetzt.