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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1979, Az.: BVerwG 6 C 10.78

Rücknahme eines Widerspruchs; Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei Willensmängeln; Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalls" im Sinne des § 76 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Eröffnung einer Klagemöglichkeit bei sachlicher Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde; Anforderungen an die Feststellung einer Bescheidung in der Sache; Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Anfechtungsregeln auf das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 10.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 30.06.1969 - AZ: 3 K 1153/67
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.1973 - AZ: XII A 970/69

Fundstellen

  • BVerwGE 57, 342 - 348
  • BayVBl 1979, 758
  • DVBl 1979, 819-821 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1980, 72
  • NJW 1980, 1011 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 135-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 240 - 244
  • VwRspr 1980, 240-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1979, 373

Amtlicher Leitsatz

Die Rücknahme eines Widerspruchs kann nicht wegen Willensmängel angefochten werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1973 aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 1969 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Rechtsvorgänger der Klägerinnen erhielt in der Zeit von April 1951 bis Mai 1957 Versorgungsbezüge nach dem G 131 in der Form von Übergangsgehalt. Mit Bescheid vom 19. Juli 1961 hob die Oberfinanzdirektion D. die diesbezüglichen Festsetzungsbescheide auf und forderte die gezahlten Versorgungsbezüge zurück, da der frühere Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit in der früheren Wehrmacht unrichtige Angaben gemacht und auch unrichtige Unterlagen beigebracht habe. Gegen diesen Bescheid legte der frühere Kläger Widerspruch ein, den er am 26. Juni 1962 bei einer Vorsprache im Finanzministerium des Landes N. zurücknahm. Ein gegen ihn eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs wurde wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt. In einem förmlichen Disziplinarverfahren wurde er durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer vom 13. Mai 1965 freigesprochen.

2

Der frühere Kläger begehrte darauf mit Schreiben vom 4. September 1965 an die Oberfinanzdirektion D. unter Hinweis auf das Urteil der Bundesdisziplinarkammer die Aufhebung des Rückforderungsbescheides sowie die Erstattung bereits von ihm geleisteter Zahlungen. Das inzwischen zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung N. legte diesen Antrag dem Finanzminister des Landes N. vor. Mit Schreiben vom 5. Februar 1967 wandte sich der frühere Kläger unmittelbar an den Finanzminister und wiederholte sein Begehren. Unter dem 8. März 1967 erwiderte der Finanzminister, daß der Rückforderungsbescheid unanfechtbar sei und daß das Urteil der Bundesdisziplinarkammer den Bescheid in seinem formellen Bestand unberührt lasse. Auch in der Sache könne dem Urteil nicht gefolgt werden, so daß von der Rückforderung nicht abgesehen werden könne. Mit Schreiben vom 10. Mai 1967 wandte sich nochmals der Prozeßbevollmächtigte des früheren Klägers an den Finanzminister und bat um weitergehende Prüfung sowie um einen Widerspruchsbescheid oder einen sonst anfechtbaren Bescheid. Mit Schreiben vom 5. Juni 1967 lehnte der Finanzminister eine erneute Überprüfung oder den Erlaß eines gerichtlich nachprüfbaren Bescheides ab, da der Rückforderungsbescheid wegen der Rücknahme des Widerspruchs unanfechtbar sei und die Behauptung des früheren Klägers, er sei zur Rücknahme des Widerspruchs genötigt worden, nicht glaubhaft sei. Im übrigen ergäben die vorliegenden Unterlagen, daß die Eigenschaft des früheren Klägers als "alter Kämpfer" für seine Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebend gewesen sei.

3

Am 7. Juli 1967 hat der frühere Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide der Wehrmachtversorgungsstelle vom 19. Juli 1961 und des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1967 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge nach dem G 131 ab 1. September 1953 zu zahlen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des früheren Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß die Bescheide der Wehrmachtversorgungsstelle vom 19. Juli 1961 und des Finanzministers des Landes N. vom 5. Juni 1967 aufgehoben werden, soweit darin die dem früheren Kläger aufgrund des G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 gewährten Bezüge zurückgefordert werden, im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Rückforderungsbescheid sei nicht unanfechtbar geworden, da die Rücknahme des Widerspruchs vom früheren Kläger wirksam angefochten worden sei. Auch wenn im öffentlichen Recht eine ausdrückliche Bestimmung über die Folgen von Willensmängeln fehle, sei allgemein anerkannt, daß die Anfechtungsgründe des privaten Rechts Ausdruck eines allgemeinen, auch im Verwaltungsrecht geltenden Rechtsgedankens seien. Der frühere Kläger sei widerrechtlich durch Drohung zur Rücknahme seines Widerspruchs bestimmt worden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß dem früheren Kläger bei der Besprechung im Finanzministerium vom Oberamtsrat W. zum Vorwurf gemacht worden sei, er habe zum Zwecke der Täuschung auf einer BDA-Berechnung vom 2. August 1941 die Eintragungen "Alter Kämpfer" und "SA" durch Rasuren entfernt und die Berechnung durch das Wort "Segelfliegerausbildung" ergänzt. Dabei sei dem früheren Kläger vorgehalten worden, daß nach einer Entscheidung über den Widerspruch die Gerichte mit der Sache befaßt würden. Oberamtsrat W. habe dem früheren Kläger außerdem zu bedenken gegeben, daß er inzwischen bei der Bundeswehr eine Anstellung erhalten habe. Da die Rasuren nichts mit der Frage zu tun hätten, ob die Zeit als Flugmotorenschlosser zu Recht bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt worden sei, habe der frühere Kläger die Äußerungen des Oberamtsrats W. nur dahin verstehen können, daß gegen ihn ein Strafverfahren und ein Disziplinarverfahren anhängig gemacht würden und daß seine Anstellung bei der Bundeswehr gefährdet sei, wenn er den Widerspruch nicht zurücknehme. Die Bedrohung sei widerrechtlich gewesen, da sie nicht das rechtlich zulässige Mittel zum Erreichen des erstrebten Erfolges gewesen sei. Die gegenüber dem früheren Kläger geäußerten Drohungen hätten eine rechtliche Überprüfung des Anspruchs auf Übergangsgehalt abgeschnitten. Dafür habe es kein rechtlich vertretbares Interesse des Beklagten gegeben. Zwar habe Oberamtsrat W. durch seine Äußerungen den früheren Kläger nicht zur Rücknahme des Widerspruchs nötigen wollen, er habe jedoch bei Anwendung der ihm möglichen und gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß er den früheren Kläger in eine Lage gebracht hatte, in der dieser meinte, einem Straf- und Disziplinarverfahren nur durch Rücknahme des Widerspruchs entgehen zu können. Die durch die Androhung eines Straf- und Disziplinarverfahrens herbeigeführte Zwangslage habe bis zur Rechtskraft des Urteils der Bundesdisziplinarkammer angedauert. Unverzüglich nach Beendigung der Zwangslage habe der Kläger mit dem Schreiben vom 4. September 1965 unter Hinweis auf die Ausführungen im Disziplinarurteil geltend gemacht, daß seine Dienstzeit als Flugmotorenschlosser anzurechnen sei und die von ihm bereits geleisteten Rückzahlungen zurückgefordert. Dadurch habe er für den Beklagten unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Rücknahme seines Widerspruchs nicht gegen sich gelten lassen wolle; einer ausdrücklichen "Anfechtung wegen Drohung" habe es nicht bedurft.

6

Der angefochtene Bescheid sei nur insoweit rechtmäßig, als darin die aufgrund des G 131 (F. 1951) gewährten Bezüge zurückgefordert worden seien; im übrigen sei er rechtswidrig, da die Zeit des früheren Klägers als Flugmotorenschlosser gemäß § 115 BBG auf die zehnjährige Wartezeit anrechenbar sei, so daß der frühere Kläger nach § 37 G 131 (F. 1953) Anspruch auf Übergangsgehalt gehabt habe. Da der frühere Kläger den Festsetzungsbescheid und die Überzahlung schuldhaft durch unrichtige Angaben erwirkt habe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen oder geltend machen, er sei nicht mehr bereichert und habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung weder gekannt noch erkennen müssen.

7

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Gericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 1969 in vollem Umfang zurückzuweisen.

8

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

9

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

II.

Die Revision ist begründet.

12

Das Berufungsgericht hat der Berufung zu Unrecht teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die dem früheren Kläger aufgrund des G 131 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) gewährten Bezüge zurückgefordert werden. Denn die Anfechtungsklage ist mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage hat das Revisionsgericht von Amts wegen festzustellen, ohne insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (BVerwGE 36, 317 [321]; Urteile vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 2 C 128.64 - [Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4 = DÖV 1967, 355 = DVBl. 1967, 237] und vom 14. Juli 1969 - BVerwG 6 C 39.65 -).

13

Der Entscheidung der Frage, ob der frühere Kläger seine Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid anfechten konnte, bedürfte es allerdings nicht, wenn der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen und der frühere Kläger dagegen rechtzeitig Klage erhoben hätte. Denn eine sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde eröffnet unabhängig davon, ob die Widerspruchsbehörde dazu verpflichtet war oder nicht, die Klagemöglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 15, 306 [310]; 28, 305 [308]; Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 72.62 - [DVBl. 1965, 89], Beschluß vom 24. Mai 1969 - BVerwG 7 B 106.67 - [BayVBl. 1969, 357] und Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 70 Anm. 7, 8; a.A. Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 70 RdNr. 5; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 70 RdNr. 9). Die beiden Schreiben des Finanzministers des Landes N. vom 8. März 1967 und vom 5. Juni 1967 enthalten jedoch keine sachliche Entscheidung über den - zurückgenommenen - Widerspruch des früheren Klägers. Der Finanzminister beruft sich vielmehr jeweils auf die Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheides. Das Schreiben vom 5. Juni 1967 lehnt zudem das Begehren des früheren Klägers, "den Rückforderungsbescheid vom 19. Juli 1961 erneut zu überprüfen oder einen gerichtlich nachprüfbaren Bescheid zu erlassen", ausdrücklich ab. Die sachlichen Ausführungen der beiden Schreiben beziehen sich lediglich auf die Frage, ob sich seit der Rücknahme des Widerspruchs die Sach- oder Rechtslage - etwa durch das Urteil der Disziplinarkammer - geändert hat mit der Folge, daß der frühere Kläger eine erneute Sachentscheidung beanspruchen könnte. Daß in dem Schreiben vom 5. Juni 1967 auf die Eigenschaft des früheren Klägers als "alter Kämpfer" eingegangen wurde, während in dem Rückforderungsbescheid keine entsprechenden Rechtsausführungen enthalten sind, ändert nach dem Urteil des Senats vom 10. Oktober 1961 - BVerwG 6 C 123.59 - (ZBR 1962, 197) nichts an dem bloß erläuternden Charakter dieses Schreibens. So hat denn auch der frühere Kläger die Äußerungen des Finanzministers ursprünglich nicht als Widerspruchsbescheid angesehen.

14

Einen regelnden Gehalt hat das Schreiben des Finanzministers vom 5. Juni 1967 nur insoweit, als es unter Angabe eines zusätzlichen Sachgrundes das Begehren des früheren Klägers um erneute Sachentscheidung ablehnt (BVerfGE 27, 297; BVerwGE 28, 122 [124 f.]; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 42 Anm. 35, 36; Kopp, a.a.O., § 42 RdNr. 58; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 7. Aufl. 1978, S. 143; Stern, Verwaltungsprozessuale Probleme in der öffentlichen Arbeit, 3. Aufl. 1976, S. 49). Die Nachprüfung dieser Entscheidung ist jedoch darauf beschränkt, ob die Behörde den - im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzenden - Anspruch auf Erlaß eines neuen rechtsmittelfähigen Bescheides aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat. Insoweit bestehen aber gegen die Rechtmäßigkeit des Schreibens vom 5. Juni 1967 keine Bedenken, da keine Gründe gegeben waren, die den Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet hätten. Die Wiederaufgreifensgründe sind seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) in dessen § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführt; davor waren sie in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bereits anerkannt (vgl. BVerwGE 31, 112 [BVerwG 04.12.1968 - V C 38/66];  44, 333 [BVerwG 30.01.1974 - VIII C 182/71][335], Kopp, VwVfG, 1976, § 51 Anm. 1; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 1978, § 51 RdNr. 26). Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das Urteil der Disziplinarkammer die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des angefochtenen Rückforderungsbescheides nicht geändert. Das Urteil, das die Behörde nur im Bereich des Disziplinarrechts bindet, hat im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Versorgung lediglich eine andere Wertung der dem Beklagten bekannten Tatsachen vorgenommen. Auch haben sich im Verfahren vor der Disziplinarkammer keine neuen, den Klägerinnen günstige Beweismittel ergeben. Von den in § 580 ZPO geregelten, entsprechend anwendbaren Wiederaufnahmegründen ist lediglich die Nr. 5 in Erwägung zu ziehen, wonach die Restitutionsklage gegeben ist, "wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat". Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß Oberamtsrat W. im Zusammenhang mit der Rücknahme des Widerspruchs durch den früheren Kläger eine strafbare Handlung begangen hat. Die Äußerung des Beamten, daß "nach einer Entscheidung über den Widerspruch die Gerichte mit der Sache befaßt würden", stellt ebensowenig eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 240 StGB) dar wie der Hinweis auf die Anstellung des früheren Klägers bei der Bundeswehr. Überdies fehlt es an dem subjektiven Tatbestand, da Oberamtsrat W. den früheren Kläger - wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt - nicht zur Rücknahme des Widerspruchs nötigen wollte.

15

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der frühere Kläger seine Rücknahme des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Die Rücknahme des Widerspruchs ist nicht durch die vom früheren Kläger erklärte Anfechtung mit rückwirkender Kraft rechtsunwirksam geworden. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, es sei anerkannt, daß die Anfechtungsgründe des privaten Rechts (§§ 119, 123 Abs. 1 BGB) Ausdruck eines allgemeinen, auch im Verwaltungsrecht geltenden Rechtsgedankens seien und daß die in den vorgenannten Vorschriften genannten Willensmängel zu einer Beseitigung der auf ihnen beruhenden Rechtswirkungen berechtigen müßten; der in diesem Verfahren entscheidungserheblichen Frage, ob unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Einlegung des Widerspruchs Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist, auch die bestimmenden Willenserklärungen im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können, ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen. Zu einer Erörterung dieser Frage hätte besonders deshalb Anlaß bestanden, weil nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf die Prozeßhandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (vgl. Beschluß vom 6. April 1955 - BVerwG 2 B 218.53 -; Urteil vom 25. Juni 1958 - BVerwG 6 C 85.56 -; Urteil vom 9. Januar 1963 - BVerwG 5 C 087.62 -; Beschluß vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 72.64 - [DÖV 1966, 429]; Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 7 B 82.70 - [Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3]; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 92 RdNr. 12; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 126 Anm. 4; für das Zivilprozeßrecht vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. 1977, § 65 V 3, S. 350). Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als ein Widerruf der Rücknahmeerklärung für zulässig gehalten wird, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG 7 B 82.70 - a.a.O. - m.w.N.). Dies entspricht der im Bereich des Zivilprozesses anerkannten Handhabung, daß die Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen werden kann, wenn sie durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist (vgl. RGZ 150, 392 [395 f.]; BGHZ 12, 284 [285 f.] und 33, 73 [75]).

16

Diese für das Verwaltungsprozeßrecht anerkannten Grundsätze sind auf das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren zu übertragen, wobei die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umstrittene Frage, ob das Widerspruchsverfahren insgesamt dem Verwaltungsstreitverfahren oder dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 17, 246 [248]; 22, 281 [282]; Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG 8 C 29.64 - [Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 2]) oder ob ihm der Charakter eines Verwaltungsverfahrens und zugleich von Verwaltungsprozeßrecht zukommt (Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 46.70 - [Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 7]; Kopp, a.a.O., Vorbem. § 68 RdNr. 14; von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozeßvoraussetzung, 1969, S. 174), unentschieden bleiben kann. Ausschlaggebend ist, ob die Gründe, die gegen die Anfechtung bzw. den Widerruf von Prozeßhandlungen sprechen, auch auf die Anfechtung bzw. den Widerruf eines Widerspruchs im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren zutreffen, oder ob dadurch Sinn und Zweck des Widerspruchs entwertet oder verfälscht würden. Die Unanwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen auf Prozeßhandlungen hat ihren Grund darin, daß Prozeßhandlungen eine prozessuale Gestaltungswirkung entfalten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl. 1979, Grundzüge Anm. 5 vor § 128; Rosenberg/Schwab, a.a.O., § 63 IV, S. 334). Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Handlungen, die unmittelbar den Prozeß betreffen (Einleitung, Führung und Beendigung), ausschließlich den strengen förmlichen Regeln des Prozeßrechts unterliegen. Um jeden Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit von Prozeßhandlungen auszuschließen, kommt es daher nur auf den in der Erklärung verkörperten Willen an (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Grundzüge Anm. 5 D vor § 128). Demgegenüber würde jede vom Gesetz nicht ausdrücklich gestattete Auslegung, Bedingung oder Anfechtung einer Prozeßhandlung eine eindeutige, für Gericht und Beteiligte verbindliche Beurteilung der Prozeßentwicklung erschweren oder gar unmöglich machen und damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Diese Überlegungen treffen auch auf die Einlegung und Rücknahme des Widerspruchs zu (vgl. hierzu Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - [Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2]). Der Widerspruch löst zwar keine gerichtliche Überprüfung aus, sondern eine nochmalige Prüfung durch die Verwaltung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Dennoch ist er mit einer Prozeßhandlung insoweit vergleichbar, als er einerseits bestimmten Förmlichkeiten (vgl. § 70 VwGO) unterliegt und andererseits von der Wirksamkeit des Widerspruchs die Bestandskraft des ihm zugrunde liegenden Bescheides berührt ist: Nur der ordnungsgemäß eingelegte Widerspruch begründet für den Betroffenen einen Anspruch auf nochmalige sachliche Überprüfung durch die Verwaltung. Außerdem eröffnet in der Regel erst die Einlegung des Widerspruchs die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung (§ 68 VwGO). Auch wenn die Einlegung und Rücknahme des Widerspruchs noch nicht Teile des durch die Klageerhebung eröffneten Verwaltungsrechtsstreits sind, so sind sie doch für die Möglichkeit, einen Prozeß zu führen, von bestimmender Bedeutung. Daß aufgrund der Einlegung des Widerspruchs eine im Vergleich zum Verwaltungsprozeß weitergehende Überprüfung - nämlich auch hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der behördlichen Entscheidung - durchgeführt wird, steht der entsprechenden Anwendung der für Prozeßhandlungen geltenden Vorschriften und Grundsätze auf die Rücknahme des Widerspruchs nicht entgegen. Nach alledem kann die Rücknahme des Widerspruchs nicht wegen Willensmängel angefochten werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. September 1974, BayVBl. 1975, 674 [675]; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 70 RdNr. 11; Kopp, a.a.O., § 69 RdNr. 5). Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB für eine Anfechtung der Rücknahme des Widerspruchs wegen widerrechtlicher Drohung gegeben waren.

17

Das Schreiben des früheren Klägers vom 4. September 1965, mit dem er die Aufhebung des Rückforderungsbescheides und die Erstattung bereits gezahlter Beträge beantragt hat, kann mangels eines Wiederaufnahmegrundes auch nicht als rechtswirksamer Widerruf der Rücknahmeerklärung angesehen werden. Der Frage, ob der Widerruf der Rücknahme eines Widerspruchs darüber hinaus auch dann zulässig ist, wenn dem Betroffenen ein Anspruch auf Wieder auf greifen des Verfahrens zusteht, braucht nicht nachgegangen zu werden, weil diese Voraussetzungen - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht gegeben sind.

18

Die Klage ist aber auch unzulässig, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht von der Wirksamkeit der Anfechtung der Widerspruchsrücknahme ausgeht. In diesem Fall hat der frühere Kläger mit der Untätigkeitsklage die - erst durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) aufgehobene - Klageausschlußfrist des § 76 VwGO versäumt. Diese Jahresfrist ist selbst dann überschritten, wenn sie nicht vom Eingang des Widerspruchs bei der Behörde (15. August 1961), sondern von dem Zeitpunkt an gerechnet wird, an dem der Widerspruch infolge der Anfechtung oder des Widerrufs der Rücknahmeerklärung wiederaufgelebt wäre (am 4. September 1965). Einer Belehrung über die Klagemöglichkeit innerhalb der Jahresfrist bedurfte es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (BVerwGE 26, 54 [56 f.]; 28, 305 [308]; Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG 2 C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1], vom 10. November 1966 - BVerwG 2 C 99.64 - [DVBl. 1967, 856 = NJW 1967, 591] und vom 14. Juli 1969 - BVerwG 6 C 39.65 -).

19

Gründe dafür, daß die rechtzeitige Erhebung der Klage infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist (§ 76 VwGO), sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles im Sinne des § 76 VwGO sind nur solche, die die erkennbar beabsichtigte Bescheidung des Widerspruchs lediglich verzögert haben, so daß der Betroffene noch nach Ablauf der in § 76 VwGO bestimmten Jahresfrist mit einem Widerspruchsbescheid rechnen durfte (Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG 2 C 45.64 - [a.a.O.]). Die besonderen Verhältnisse des Falles müssen die Überschreitung der Klagefrist als geboten, das Unterbleiben der Klageerhebung innerhalb der Frist als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerwGE 26, 54 [58]). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht gegeben. Die wiederholten Erinnerungen des früheren Klägers, seinen Antrag vom 4. September 1965 auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides und auf Erstattung der bereits geleisteten Beträge alsbald zu bescheiden, beantwortete das Landesamt für Besoldung und Versorgung N. zunächst mit dem Hinweis, daß die Versorgungsakten bei der Wehrbereichsverwaltung III angefordert werden müßten, später mit dem Hinweis auf die Bestandskraft des Rückforderungsbescheides. Die Behörde erklärte sich lediglich dazu bereit, die Zwangsvollstreckung gegen den früheren Kläger zwecks Beitreibung der Überzahlung vorläufig einzustellen. Nach Vorlage der Akten an den Finanzminister des Landes N. blieben die Antragen des früheren Klägers vom 1. März 1966, vom 26. April 1966 und vom 9. November 1966 überhaupt unbeantwortet. Erst die beiden Anschreiben des früheren Klägers vom 5. Februar 1967 und seines Bevollmächtigten vom 10. Mai 1967 wurden dahin beschieden, daß der Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden sei und eine Aufhebung dieses Bescheides sowie eine Rückzahlung der bereits beigetriebenen Beträge nicht in Frage komme. Nach alledem haben weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Anfechtung der Widerspruchsrücknahme und Klageerhebung erkennen lassen, daß über den Widerspruch des früheren Klägers noch sachlich entschieden werde. Es bestand für den - anwaltlich vertretenen - früheren Kläger keinerlei Anlaß, die Klage gegen den Rückforderungsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist zu erheben. Dies gilt um so mehr, als er in den Erinnerungsschreiben immer wieder auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen hat. Im übrigen könnte sich der frühere Kläger selbst dann nicht auf die Ausnahmeregelung des § 76 VwGO berufen, wenn zunächst "besondere Verhältnisse des Einzelfalles" gegeben gewesen wären. Er mußte nämlich spätestens dem Schreiben des Finanzministers vom 8. März 1967 entnehmen, daß ein Widerspruchsbescheid nicht mehr ergehen wird. Danach durfte er mit der Klageerhebung nicht mehr bis zum 7. Juli 1967 warten, da ihm nach Wegfall der besonderen Verhältnisse in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 1 VwGO nur noch eine Überlegungsfrist von einem Monat zustand (Beschlüsse vom 11. Februar 1969 - BVerwG 4 B 129.68 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 5] und vom 23. Oktober 1969 - BVerwG 4 B 123.69 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 6]; Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG 4 C 4.74 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 16]).

20

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.430,93 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim