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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1968, Az.: BVerwG V C 38.66

Unterhaltsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Kriegsbeschädigter; Kumulative Gewährung von Pflege- und Grundrentenfreibetrag; Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Änderung der Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 38.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.11.1965 - AZ: II A 67/65

Fundstelle

  • BVerwGE 31, 112 - 113

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleich

Kumulation von Pflege- und Grundrentenfreibetrag

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Wiederaufgreifens bei rechtskräftig abgeschlossenen Fällen, wenn sich die Rechtslage nachträglich geändert hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Fink
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Zweite Kammer Hildesheim - vom 26. November 1965 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhält Unterhaltsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz und als Kriegsbeschädigter eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1956 wurde dem Kläger der Pflegefreibetrag des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG gewährt, und zwar rückwirkend ab 1. April 1952 anstelle des damals ungünstigeren Grundrentenfreibetrages des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a LAG. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung beider Freibeträge nebeneinander begehrte, hat das Verwaltungsgericht Hannover abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Beschluß vom 12. August 1957 die dagegen eingelegte Revision verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die folgenden, sich auf Gesetzes bzw. Verordnungsänderungen gründenden Änderungsbescheide des Beklagten blieben unangefochten, insbesondere auch der Änderungsbescheid vom 6. November 1961, mit dem das Ausgleichsamt rückwirkend ab 1. Juni 1960 den Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit durch den inzwischen günstiger gewordenen Grundrentenfreibetrag ersetzte.

2

Mit dem Änderungsbescheid vom 4. Dezember 1964 gewährte das Ausgleichsamt gemäß §§ 20 und 26 der 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 4. April 1962 beide Freibeträge rückwirkend ab 1. Juni 1961 nebeneinander. Die Beschwerde, mit der der Kläger die kumulative Gewährung rückwirkend ab 1. Juni 1959 begehrte, wurde durch den Beschluß des Beschwerdeausschusses zurückgewiesen.

3

Die Klage mit dem Antrage, den Änderungsbescheid vom 4. Dezember 1964 und den Beschwerdebeschluß insoweit aufzuheben, als sie die Gewährung von zwei Freibeträgen nebeneinander für die Zeit vor dem 1. Juni 1961 versagten, hatte Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht meint, die Behörde habe das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren durch den Änderungsbescheid vom 4. Dezember 1964 wiederaufgegriffen, dabei indessen nicht beachtet, daß nach der mit dem Urteil vom 21. März 1958 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die kumulative Gewährung von Freibeträgen dieser Art schon vor dem 1. Juni 1961 zulässig gewesen sei.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beteiligte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

8

II.

Die Revision führt zur Abweisung der Klage.

9

Bei der Entscheidung der Frage, ob dem Kläger die beiden hier strittigen Freibeträge auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1961 nebeneinander gewährt werden können, ist davon auszugehen, daß durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 1957 zwischen denselben Beteiligten rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nur den Pflegefreibetrag und nicht daneben auch noch den Grundrentenfreibetrag verlangen kann. Insofern ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, daß alle nachträglichen Änderungsbescheide, die davon abweichen, ein Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens durch die Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellen, Alle diese Änderungsbescheide beruhen aber jeweils auf der Änderung der Rechtslage, die einmal dadurch bedingt war, daß sich die Höhe der einzelnen Freibeträge änderte, daß früher von mehreren möglichen Freibeträgen nur der jeweils günstigste zu gewähren war und daß schließlich nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO vom 4. April 1962 (BGBl. I S. 229) gemäß § 20 der 3. LeistungsDV-LA das bisherige Kumulationsverbot allgemein völlig weggefallen war.

10

Auf Grund dieser letzten Änderung der Rechtslage hatte der Kläger einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Urteile vom 7. September 1960 [BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]], vom 5. September 1966 - BVerwG V C 174.65 - [MDR 1966, 953 = DVBl. 1967 = 159] und vom 19. Oktober 1967 [BVerwGE 28, 122]). Im Rahmen dieses Anspruchs auf ein Wiederaufgreifen hatte die Behörde keinerlei Ermessensspielraum, ob sie wiederaufgreifen wollte oder nicht, vielmehr war sie dazu verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen eines Anspruchs. Für die Frage hingegen, wie in diesen bereits rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahren wiederaufzugreifen sei, hat der Verordnungsgeber eine die Verwaltungsbehörden bindende Richtlinie in § 26 der 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 4. April 1962 dahin aufgestellt, daß die Freibeträge nebeneinander erst ab 1. Juni 1961 zu gewähren sind. Es bedarf keiner Erörterung, daß in allen erst nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO anhängig werdenden Verwaltungsverfahren entsprechend zu entscheiden ist.

11

Dieser Richtlinie gemäß hat, das Ausgleichsamt dem Kläger die beiden Freibeträge gewährt. Mehr kann er nicht verlangen, weil anders der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt würde.

12

Es ist zwar richtig, daß sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Kumulation der Pflege- und der Grundrentenfreibeträge sei dem die hier beteiligten Parteien bindenden Urteil vom 22. Januar 1957 (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1957), beginnend mit dem Urteil vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 34.57 - (ZLA 1958, 317 = RLA 1958, 237) geändert hat. Diese Änderung der Rechtsprechung hätte der Behörde vor der Verkündung der Änderungsverordnung vom 4. April 1962 zwar die Möglichkeit gegeben, auch unanfechtbar abgeschlossene, selbst rechtskräftige Verfahren wiederaufzugreifen, eine Verpflichtung dazu bestand indessen nicht. Im übrigen hat die Behörde von dieser Berechtigung hier nicht Gebrauch gemacht, der Kläger hat ein Wiederaufgreifen insoweit auch nicht vor dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO vom 4. April 1962 beantragt.

13

Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht etwa der Beschluß des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1963 - BVerwG IV B 162.62 -. Denn dort ist lediglich ausgesprochen, daß es keine rechtsgrundsätzliche Frage sei, ob auch nach dem Inkrafttreten der ÄnderungsVO vom 4. April 1962 in noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Sachen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung beider Freibeträge vorliegen, auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1961 beide Freibeträge nebeneinander gewährt werden dürften. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

14

Danach war unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900,00 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Fink