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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1963, Az.: BVerwG IV B 162.62

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Nebeneinandergewährung (Kumulation) von Freibeträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV B 162.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.10.1962 - AZ: II A 50/61

Fundstellen

  • RLA 1964, 31
  • ZLA 1963, 202

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit und eines weiteren der in § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG genannten Freibeträge für die Zeit vor dem 1. Juni 1961 ist nicht durch die Neufassung der 3. LeistungsDV-LA vom 4. April 1962 ausgeschlossen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Isendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Zweite Kammer Osnabrück - vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen der §§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht, gegeben; die sich aus der Neufassung des § 20 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 4. April 1962 (BGBl. I S. 229) - 3. LeistungsDV-LA - ergebende Verpflichtung der Ausgleichsbehörden, bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für mehrere der in § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG vorgesehenen Freibeträge in einer Person dieser die Freibeträge nebeneinander zu gewähren, mußte begrenzt werden, da anderenfalls eine Neuberechnung aller betroffenen Unterhaltshilfen ab Einweisung ihrer Empfänger in die Unterhaltshilfe notwendig geworden wäre. Der Verordnungsgeber hat die nach der Neufassung der 3. LeistungsDV-LA notwendig werdenden Neuberechnungen mit den aus Gesetzesänderungen, insbesondere denen aus dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785) folgenden Neuberechnungen organisatorisch verbinden wollen (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, B II, Anm, 1 Abs. 1 zu § 26 der 3. LeistungsDV-LA). Das hindert aber nicht, bei noch nicht unanfechtbar gewordenen Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen die Voraussetzungen eines Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG neben denen für einen der weiter in § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LAG vorgesehenen Freibeträge vorliegen, auch heute noch beide Freibeträge für die Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung, also für die Zeit vor dem 1. Juni 1961, nebeneinander zu gewähren, wie es das angefochtene Urteil getan hat. Für diesen Sonderfall hat der Senat durch seine mit demUrteil vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 34.57 (RLA 58, 237; ZLA 58, 317; Buchholz BVerwG 427.3 Nr. 28 zu § 267 LAG) - begründete Rechtsprechung bereits vor der Neufassung des § 20 der 3. LeistungsDV-LA die Nebeneinandergewährung (Kumulation) der Freibeträge für gerechtfertigt erachtet. Diese Rechtslage ist durch die weitergehende Zulassung der Kumulation auch anderer Freibeträge in der Neufassung der genannten Vorschrift unberührt geblieben. Diese Erwägungen sind nur auf die wenigen Fälle anzuwenden, in denen die Versagung des Freibetrages wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG oder des mit ihm zusammentreffenden Freibetrages gemäß den Buchstaben a, b, d und e dieser Vorschrift für die Zeit bis zum 1. Juni 1961 noch nicht unanfechtbar geworden ist. Daher ist ihre Erörterung in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht erforderlich.

3

Weitere Gesichtspunkte, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnten, sind nicht aufgezeigt worden. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder Verfahrensmängel sind nicht behauptet worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.740 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf Grund des gemäß § 189 Abs. 1 VwGO fortgeltenden § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht festgesetzt.

Külz
Oswald
Isendahl