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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1993, Az.: BVerwG 9 B 241/92

Rechtsprechungsänderung; Änderung der Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 241/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 21.03.1991 - AZ: VG 2 K 519/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1992 - AZ: OVG 22 A 1343/91

Fundstellen

  • BayVBl 1993, 507-508
  • DVBl 1993, 903 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1993, 157-158
  • DÖV 1993, 532 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 26 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 1994, 119 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 23 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des§ 51 Abs. 1 VwVfG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltunggsgerichts
am 16. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die im Jahre 1968 aus Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG NW den Vertriebenenausweis zu erteilen, nachdem ihr diesbezüglicher erster Antrag vom 2. Oktober 1978 rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden war, sie habe Jugoslawien nicht wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen, sondern sei allein zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Gastarbeiterin eingereist. Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin u.a. vorgetragen, inzwischen sei eine sie begünstigende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage erfolgt, wann von einem vertreibungsbedingten Verlassen des Vertreibungsgebiets ausgegangen werden müsse. Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Anspruch übereinstimmend verneint, weil eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG NW darstelle und die Behörde daher zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht verpflichtet sei.

3

Im Hinblick hierauf wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob "die ... Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob ein Vertreibungsdruck für ausreisende Deutsche aus den Aussiedlungsgebieten vorliegt, eine Änderung der Rechtslage im Sinne der §§ 137 I 2 VwGO, 51 I 1 VwVfG NW und dem insoweit gleichlautenden § 51 I 1 VwVfG" darstellt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Danach ist eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne der angeführten Bestimmung (Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89. und 93.80 - Buchholz 316 § 5 1 VwVfG Nr. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 2, 380 <395 f.>). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, nach der eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auslöste, um die es hier allein geht (vgl. Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG 5 C 91.64 - DÖV 66, 866; Urteil vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - BVerwGE 28, 122; Urteil vom 4. Dezember 1968 - BVerwG 5 C 38.66 - BVerwGE 31, 112<113>). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 91.62 - (BVerwGE 17, 256), in der es - soweit sie heute überhaupt noch einschlägig ist - lediglich heißt, daß die Behörde bei einem Wechsel der Rechtsprechung zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens berechtigt sei. Allein schon aus diesem Grunde geht die Divergenzrüge, das Berufungsgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen, ins Leere.

4

Hiervon abgesehen, ist seit dem zur Zeit des ersten Ausweiserteilungsverfahrens bereits erlassenen Urteil des 8. Senats vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - (BVerwGE 52, 167) eine Änderung der Rechtsprechung zu der Frage, wann von einem Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen auszugehen ist, auch nicht erfolgt. In diesem Urteil, ergänzt durch das Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - (BVerwGE 55, 40<44>), ist ausgeführt, daß materiellrechtlich grundsätzlich von einer auf die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zurückzuführenden Bedrückung der in den Vertreibungsgebieten zurückgebliebenen Volksdeutschen auszugehen ist und deshalb die Motive für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets nicht in jedem Einzelfall zu prüfen sind, sondern nur dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, daß vertreibungsfremde Gründe dafür maßgebend waren. Dieser Rechtsprechung hat sich der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (BVerwGE 74, 336 <339>) ausdrücklich angeschlossen und sie im Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - (BVerwGE 78, 147) rechtsdogmatisch dahin erläutert, daß eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen besteht, die nur dann entfällt, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet (vgl. dazu auch das zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 -). Der Sache nach ist damit keine Änderung gegenüber dem Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - (a.a.O.) eingetreten. Deshalb kann hier nur ein Fall vorliegen, in dem einem Antragsteller nach der unverändert gebliebenen Rechtslage die Erteilung des Vertriebenenausweises seinerzeit möglicherweise zu Unrecht versagt worden ist. Das rechtfertigt eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NW offensichtlich nicht.

5

Die Beantwortung der von der Beschwerde schließlich aufgeworfene Frage, ob eine Änderung der behördlichen Verwaltungspraxis als Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG NW anzusehen ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß eine Verwaltungspraxis und ihr zugrunde liegende, gesetzesauslegende Verwaltungsvorschriften gesetzliche Bestimmungen weder erweitern noch einschränken können (vgl. z.B. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23; Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278) und deshalb ihre Änderung auch keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG NW zu begründen vermag.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.