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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1984, Az.: BVerwG 2 B 33.84

Bindungswirkung einer disziplinargerichtlichen Entscheidung (Fernbleiben vom Dienst)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 33.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 19906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 08.04.1982 - AZ: 3 VG A 29/79
OVG Niedersachsen - 24.01.1984 - AZ: 5 OVG A 89/82

Fundstellen

  • DVBL 1984, 959 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 959 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren im angestrebten Revisionsverfahren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerde nicht dargetan.

2

Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

3

ob bei der Entlassungsentscheidung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG - nach welcher Vorschrift der Beamte auf Probe entlassen werden kann, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann - nach § 134 NDO auch die Schuldfeststellung in einem gegen den Beamten ergangenen rechtskräftigen Disziplinarurteil bindet,

4

bedarf in dem Umfang, in dem sie sich hier in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, keiner revisionsgerichtlichen Klärung mehr, weil sie insoweit bereits nach dem deutlichen Wortlaut und Sinn des § 134 Abs. 3 NDO (= § 130 Abs. 2 BDO) und der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen ist. Die durch die genannte Vorschrift angeordnete Bindung an "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen ..." bezieht sich, wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem inhaltsgleichen § 138 Abs. 2 WDO dargelegt hat, nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls (auf den Tenor und) auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts (BVerwGE 46, 175 [178] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7 = ZBR 1966, 304]), also jedenfalls auf die Würdigung, daß der Sachverhalt ein Dienstvergehen bildet oder nicht bildet. Gerade auf diese Würdigung kommt es bei der hier streitigen Entlassung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG (entsprechend § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG) als erste Voraussetzung an; denn daß eine dem Beamten auf Probe zur Last gelegte Handlung bei einem Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, setzt als erstes voraus, daß die Handlung in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Dienstvergehen (§ 85 NBG) bildet. Diese disziplinarrechtliche Würdigung enthält notwendig auch der hier vom Berufungsgericht herangezogene, auf Grund des § 121 NDO (Neufassung 1970) ergangene Beschluß des Niedersächsischen Disziplinarhofs über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst,§ 9 BBesG (vgl. auch BVerwGE 23, 176 [183]). Nur im Umfang dieser Würdigung hat sich im Ergebnis das Berufungsgericht durch die Entscheidung des Disziplinarhofs zu Lasten des Klägers für gebunden erachtet. Dagegen hat es hinsichtlich der Bemessung der bei einem Beamten auf Lebenszeit zu erwartenden Disziplinarmaßnahme eigene Erwägungen angestellt. Ob die angestellten Erwägungen für den vorliegenden Fall der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, ist nicht rechtsgrundsätzlich, sondern maßgebend anhand der konkreten Umstände dieses Falles zu beurteilen (vgl. dazu übrigens die Entscheidungsübersicht bei Claussen-Janzen, Bundesdisziplinarordnung [4. Auflage], Einl. D 37, mit Angabe durchweg schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen).

5

Die in der Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = DÖV 1971, 62) erwogene Ansicht, daß die tatsächlichen Feststellungen des Disziplinargerichts an der Bindungswirkung nicht teilnehmen, bezieht sich auf den Fall, daß der Sachverhalt unter dem neuen und selbständigen rechtlichen Gesichtspunkt der Schadenshaftung zu würdigen ist (ebenso das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1981 - Nr. 3 B 80 A. 249 - [NZWehrR 1982, 115]). Sie stellt daher jedenfalls die dargelegte Bindung an die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht in Frage; auch dies ist in dem zuerst angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 46, 176 [BVerwG 14.11.1973 - BVerwG I WB 159/71] [178 f.]) bereits ausgesprochen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehaltes als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer