Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1989, Az.: BVerwG 9 B 320.89
Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens; Gesonderte Dreimonatsfrist; Mehrere Wiederaufnahmegründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 320.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.03.1987 - AZ: 10 A 37/83
- OVG Niedersachsen - 07.03.1989 - AZ: 11 A 124/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1990, 216-217
- DVBl 1990, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 61-62
- MDR 1990, 773
- NJW 1990, 2834 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gestützt, gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG.
Redaktioneller Leitsatz
Bei dem Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens beginnt eine gesonderte Dreimonatsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG für jeden Grund neu zu laufen, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf mehrere, in zeitlichen Abständen vorgetragene, Wiederaufnahmegründe gestützt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. März 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11). Sie ist der Ansicht, dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liege die Rechtsauffassung zugrunde, eine Klage, mit der unter Berufung auf ein neuentstandenes Beweismittel eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens erstrebt wird, müsse - auch dann - Erfolg haben, wenn zwar nicht das in der Klageschrift angeführte, wohl aber ein während des anhängigen Gerichtsverfahrens entstandenes anderes neues Beweismittel geeignet sei, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen, auch wenn dieses zweite neue Beweismittel nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden ist. Dieser Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde im Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) dadurch Ausdruck gegeben, daß es in bezug auf eine ausländische Zeugin, die sich erst während des gerichtlichen Verfahrens zur Aussage bereitgefunden hatte, ausführt, die Antragsfrist gemäß der Vorschrift des - mit § 51 Abs. 3 VwVfG übereinstimmenden - § 51 Abs. 3 BayVwVfG sei gewahrt, "da sich die Zeugin erst während des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens zur Aussage bereitgefunden hat". Die Beschwerde leitet daraus als allgemeine Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts her, "daß ein Zweitantrag immer rechtzeitig im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt ist, wenn der konkrete Grund (neues Beweismittel oder neue Sachlage) erst während des anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens eintritt oder wenn sich der Antragsteller überhaupt vor dem unanfechtbaren Abschluß des Verfahrens darauf beruft".
Die behauptete Abweichung besteht jedoch nicht. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht der Rechtssatz entnehmen, für ein neues Beweismittel, das erst im Verlaufe eines Rechtsstreits auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsteht, gelte die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht:
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, mit der im Wege des Wiederaufgreifens unter Berufung auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine erneute, dem Kläger günstigere Sachentscheidung erstrebt wird, ist nach der genannten Gesetzesvorschrift, daß der Wiederaufnahmeantrag auf ein neues Beweismittel gestützt wird. Dies bedeutet zum einen, daß das neue Beweismittel objektiv vorliegen muß (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - a.a.O.), zum anderen, daß sich der Kläger auf dieses Beweismittel beruft, d.h. dieses Beweismittel in den Rechtsstreit einführt. Das Gericht ist nicht befugt, der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Kläger geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8). Wie sich wiederum die Tatsache, daß ein Wiederaufnahmegrund erst im Verlaufe eines bereits schwebenden Rechtsstreits geltend gemacht wird, auf den Fortgang dieses Rechtsstreits auswirkt, beurteilt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem einschlägigen Prozeßrecht. Nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Beklagten hinsichtlich des erstmals im Rechtsstreit geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht kann mithin auch dann, wenn sowohl sich aus dem erstmals im Prozeß vorgetragenen Wiederaufnahmegrund ein Anspruch auf Wiederaufgreifen "schlüssig" ergibt als auch der genannte Grund objektiv vorliegt, der Klage nur stattgeben, wenn der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, sich zu diesem Wiederaufnahmegrund zu äußern (vgl. § 227 ZPO sowie für den Zivilprozeß § 283 ZPO, ferner Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW 1988, 1280 [BVerwG 03.11.1987 - 9 C 235/86]).
Bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags aber der Geltendmachung eines neuen Beweismittels einschließlich der schlüssigen Darlegung seiner Eignung für eine günstigere Entscheidung (Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - a.a.O.) und genügt mithin nicht das "objektive" Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes, bezieht sich auch die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG auf dieses vom Kläger geltend zu machende und in der vorbezeichneten Weise darzulegende Beweismittel. Folglich kann dem Gebot rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dadurch genügt werden, daß hinsichtlich eines bestimmten Beweismittels, das objektiv nicht vorlag oder nach dem Vorbringen des Klägers nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen vermochte, seinerseits die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt war; die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist vielmehr bei jedem Wiederaufgreifensgrund gesondert zu prüfen. Der von der Beschwerde zitierte Halbsatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) enthält deshalb die ihm von der Beschwerde entnommene rechtliche Aussage nicht; die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) besteht folglich nicht.
Hieraus ergibt sich auch, daß die von der Beschwerde - auf der Grundlage ihrer Überlegungen zur Interpretation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (a.a.O.) - als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "ob jeweils eine neue Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) anläuft, wenn ein ursprünglich anders begründeter Asylantrag im Laufe des nachfolgenden Gerichtsverfahrens mit einem neuen, vorher nicht vorhandenen Beweismittel begründet wird oder ob der ursprüngliche Zweitantrag auch mehr als drei Monate nach dem Entstehen des neuen Beweismittels damit begründet werden kann", nicht klärungsbedürftig ist. Diese Frage beantwortet sich anhand des Gesetzestextes, wonach die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von "dem" Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, in Verbindung mit den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts dahin, daß jeweils eine neue Dreimonatsfrist läuft, wenn ein ursprünglich anders begründeter Asylfolgeantrag im Laufe des nachfolgenden Gerichtsverfahrens auf ein neuentstandenes Beweismittel gestützt wird.
Die nach Ansicht der Beschwerde weiterhin rechtsgrundsätzliche Frage, "ob Sachverständigengutachten im Asylverfahren, die sich zur Verfolgungssituation bestimmter Personen und Gruppen im Heimatstaat äußern, neue Beweismittel i.S. des § 51 VwVfG sein können", könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn sie würde sich dort in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen. Eine Sachprüfung des Asylfolgeantrags wäre auf jeden Fall ausgeschlossen. Würde es sich bei dem Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Mai 1988 und bei der mündlichen Äußerung des Religionswissenschaftlers Prof. Dr. Dr. Wiesner vom 11. Oktober 1988 vor dem VG Braunschweig um Beweismittel i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handeln, stünde einer sachlichen Prüfung des Folgeantrags die Versäumung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Sind die genannten Äußerungen keine Beweismittel i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, scheitert eine erneute sachliche Prüfung der behaupteten Asylberechtigung des Klägers daran, daß sein Asylanspruch durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Januar 1983 rechtskräftig verneint worden ist und Wiederaufnahmegründe fehlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dawin