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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1989, Az.: BVerwG 7 B 57.89

Prüfungsbehörde; Abgeschlossenens Prüfungsverfahren; Fehlerhaftigkeit; Wiederaufgreifen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 57.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 03.12.1987 - AZ: 4 K 1875/86
VGH Baden-Württemberg - 31.01.1989 - AZ: 9 S 1141/88

Fundstellen

  • DVBl 1989, 1196-1197 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 397
  • NVwZ-RR 1990, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verpflichtung einer Prüfungsbehörde, ein durch bestandskräftigen Prüfungsbescheid abgeschlossenes Prüfungsverfahren wegen dessen Fehlerhaftigkeit wiederaufzugreifen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. August 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der im August 1984 (Erstprüfung), im März 1985 (erste Wiederholungsprüfung) und im August 1985 (zweite Wiederholungsprüfung) jeweils ohne Erfolg an der Ärztlichen Vorprüfung teilgenommen hat, begehrt die nochmalige Zulassung zur ersten Wiederholungsprüfung.

2

Die Ergebnisse der Ärztlichen Vorprüfung vom März 1985 waren nachträglich allgemein durch pauschale Gutschrift von 29 Antworten geändert worden, nachdem eine wegen des schlechten Gesamtergebnisses der Prüfung eingesetzte Kommission festgestellt hatte, daß eine Vielzahl von Prüfungsfragen ungeeignet waren. Auch nach der Gutschrift hatte der Kläger jedoch die Bestehensgrenze nicht erreicht. Der Beklagte hatte ihm deshalb mit Prüfungsbescheid vom 17. Juli 1985 mitgeteilt, daß er die Prüfung nicht bestanden habe. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.

3

Im Juli 1986 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der die Ärztliche Vorprüfung vom März 1985 für fehlerhaft erklärt und den gescheiterten Prüflingen einen Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Prüfung zuerkannt hatte, die erneute Zulassung zur Prüfung. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 1. August 1986 und Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1986). Mit seiner darauf erhobenen Klage hatte der Kläger Erfolg. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Bescheide des Beklagten vom 1. August und 10. Oktober 1986 aufgehoben werden und der Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 17. Juli 1985 zu einer erneuten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prüfungsbescheid vom 17. Juli 1985 sei wegen der insgesamt rechtsfehlerhaft durchgeführten Prüfung rechtswidrig; die grundsätzlich im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hätte hier zugunsten des Klägers ausgehen müssen (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null), weil die Aufrechterhaltung des Prüfungsbescheids vom 17. Juli 1985 nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schlechthin unerträglich wäre.

4

Mit der Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision. Er meint, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ferner hat die Rechtssache nach seiner Auffassung grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

5

Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt hat, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sondern daß es ihn zum Wiederaufgreifen mit der Folge der Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 17. Juli 1985 und der Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung verpflichtet hat. In der Begründung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung des Prüfungsbescheids vom 17. Juli 1985 schlechthin unerträglich sei, weil durch die als grob rechtswidrig einzustufende Prüfung das Vertrauen in das Prüfungsverfahren verloren gehen könne und mit diesem Vertrauensverlust eine ganz erhebliche persönliche Belastung und Betroffenheit des Klägers verbunden sei, sieht sie einen Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 - und vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - (BVerwGE 28, 122 und 44, 333) aufgestellten Rechtsgrundsätzen.

6

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erstgenannten Entscheidung ausgeführt, der Grund der Rechtswidrigkeit und der Grad der Offenkundigkeit des Fehlers eines Verwaltungsakts könnten im Rahmen der Ermessensbetätigung beim Wiederaufgreifen bedeutungsvoll sein, aber keinen Maßstab für die Beurteilung der Frage abgeben, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht (a.a.O. S. 127). Es ging in diesem Urteil um die Frage, ob ein Wandel in der Rechtsauffassung, der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck kommt, ebenso wie eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dem Betroffenen einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort entschieden, daß ein Wandel der Rechtsauffassung einer Änderung der Rechtslage nicht gleichgeachtet werden kann. In diesem Zusammenhang wird dargelegt, daß der - etwa durch eine neue Rechtsprechung zutage getretene - Grund der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts und der Grad der Offenkundigkeit des Fehlers keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen, daß ein solcher Anspruch vielmehr nur in den gesetzlich geregelten Fällen besteht und es im übrigen dabei bleibt, daß die Behörden über ein Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Hiernach wird dem Rechtswidrigkeitsgrund und seiner Erkennbarkeit lediglich die Eigenschaft als Tatbestandsmerkmal eines selbständigen Rechtsanspruchs auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgesprochen, nicht aber die Bedeutung für die Ermessensentscheidung, ob das Verfahren wiederaufgegriffen wird oder nicht. Deshalb schließt das Urteil auch nicht aus, dem Gewicht, das die besonderen Umstände des Einzelfalles diesen Rechtswidrigkeitsmerkmalen verleihen, eine solche Bedeutung beizumessen, daß der Ermessensspielraum reduziert wird und nur noch eine einzige Entscheidung, nämlich die, das Verfahren wiederaufzugreifen, als rechtmäßig erscheint.

7

So aber war es nach der Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß im Rahmen der Ermessensbetätigung der Grund der Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids und der Grad der Offenkundigkeit des Fehlers (Urteilsabdruck S. 14) sowie die persönliche Belastung des Betroffenen, das "Maß der - grundrechtlichen - Betroffenheit" (Urteilsabdruck S. 16), von Bedeutung seien.

8

Daß diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, ist nicht zweifelhaft. Ebenso unzweifelhaft ist, daß sie allein nicht in der Lage sind, die Grenze zu markieren, von der ab nur noch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Frage kommt. Dies setzt vielmehr eine Gewichtung voraus, die nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden kann. Diese Gewichtung hat das Berufungsgericht mit dem Ergebnis vorgenommen, daß ihm die Aufrechterhaltung des Prüfungsbescheides "schlechthin unerträglich" erscheint (Urteilsabdruck S. 14).

9

Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber, was als "schlechthin unerträglich" zu werten sei. Hiermit hat das Bundesverwaltungsgerichts in den erwähnten Entscheidungen (BVerwGE 28, 122 <127 f.>[BVerwG 19.10.1967 - III C 123/66] und 44, 333 <336>) die Fallgestaltungen gekennzeichnet, in denen abgesehen von den Fällen eines bereits gesetzlich vorgesehenen Wiederaufgreifensanspruchs - das Ermessen fehlerfrei nur durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgeübt werden kann: Ist die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts "schlechthin unerträglich", so schrumpft der Ermessensspielraum auf Null. Als Beispiel wird in dem erstgenannten Urteil angeführt, daß eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne daß sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind. Eine abschließende Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann, ist dies ersichtlich nicht. Dies wird durch das zweitgenannte Urteil bestätigt, in dem als weitere Gesichtspunkte, die zu einer solchen Ermessensreduzierung führen können, beispielhaft ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben genannt werden.

10

Die Rechtssache hat - entgegen der Beschwerde - auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach Meinung der Beschwerde führt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dazu, daß im Prüfungsrecht der Rechtsgrundsatz, wonach materielle Gerechtigkeit einerseits und Rechtssicherheit andererseits gleichwertige Rechtsgüter sind, zugunsten der materiellen Gerechtigkeit weitgehend außer Kraft gesetzt werde; denn wegen der Grundrechtsbetroffenheit der Prüflinge mache eine als grob rechtswidrig einzustufende Prüfung die negative Prüfungsentscheidung regelmäßig schlechthin unerträglich mit der Folge einer erneuten Zulassung zur Prüfung. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Beschwerde läßt außer acht, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die ganz außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles gestützt hat, der dadurch gekennzeichnet ist, daß nicht etwa ein individuelles Prüfungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist, sondern daß - nach Auffassung des Berufungsgerichts - die gesamte bundesweit abgenommene Ärztliche Vorprüfung vom März 1985 grob fehlerhaft war, den Prüfungszweck insgesamt verfehlt hat und deshalb geeignet war, das Vertrauen in das bei der Ärztlichen Vorprüfung vorgesehene Prüfungsverfahren zu erschüttern. Bei einer auf derart außergewöhnliche Umstände gestützten Entscheidung kann keine Rede davon sein, daß die Auffassung des Berufungsgerichts dazu führen könnte, die Bestandskraft von unanfechtbaren Prüfungsentscheidungen allgemein aus den Angeln zu heben.

11

Schließlich ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aus der Frage, welche Ermessenserwägungen die Behörde überhaupt anstellen darf bei der Entscheidung, ob einem mehrfach durchgefallenen Prüfling nach fehlerhafter Prüfung ein weiterer Prüfungsversuch zuzugestehen ist. Es ist nicht zweifelhaft und wird vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, daß Prüfungsbescheide, auch wenn sie in einem fehlerhaften Prüfungsverfahren ergangen sind, mit ihrer Unanfechtbarkeit bestandskräftig werden, daß ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 LVwVfG besteht, daß die Behörde im übrigen über die Frage des Wiederaufgreifens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden hat und daß der Ermessensspielraum sich nur ausnahmsweise derart reduziert, daß eine andere Entscheidung als das Wiederaufgreifen nicht in Frage kommt. Welche Ermessenserwägungen von der Behörde anzustellen sind, ist eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse, die es rechtfertigen könnten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen, wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

12

Aus dem Urteil des Berufungsgerichts ergibt sich übrigens nicht, daß die Frage, ob und mit welchem Ergebnis sich der Betroffene bisher schon der Prüfung unterzogen hat, bei der Frage des Wiederaufgreifens stets eine unzulässige Ermessenserwägung ist. Das Berufungsgericht vertritt vielmehr die Auffassung, daß in der gegebenen Situation des vorliegenden Falles, die für eine Ermessensreduzierung auf Null spricht, einer Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen allenfalls entgegengestanden haben könnte, daß eine Vielzahl anderer bestandskräftig abgeschlossener Prüfungsverfahren wieder aufgegriffen werden müßten, daß dies hier aber nicht der Fall war. Ob auch anderen Gesichtspunkten unter den gegebenen Umständen ein solches Gewicht hätte beigemessen werden können, daß die Waage sich zur anderen Seite geneigt hätte, ist wiederum eine Frage der Einzelfallwürdigung, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch