Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.07.1989, Az.: BVerwG 7 C 78.88
Erteilung einer Genehmigung; Rechtskraft des Urteils; Behördliche Ablehnung einer Genehmigung; Wiederaufgreifensgrund neuer Beweismittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 78.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 18.09.1984 - AZ: 5 K 1737/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1988 - AZ: 4 A 2556/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 121 VwGO
- § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NW
- § 51 Abs. 2 VwVfG NW
- § 2 GFaG
- § 141 WissHG NW
Fundstellen
- BVerwGE 82, 272 - 278
- BayVBl 1989, 759-761
- DVBl 1989, 1192-1195 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1989, 325-329
- JuS 1990, 851-852
- NJW 1990, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 156 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der auf den Wiederaufgreifensgrund neuer Beweismittel gestützten Klage auf Erteilung einer Genehmigung (hier: zur Führung eines in den USA erworbenen Doktorgrads) steht nicht die Rechtskraft des Urteils entgegen, durch das die behördliche Ablehnung der Genehmigung bestätigt worden ist.
Zum Begriff des "neuen Beweismittels" im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung trotz Rechtskraft eines Urteils, welches durch die behördliche Ablehnung einer Genehmigung bestätigt worden ist, ist zulässig, wenn sie auf den Wiederaufgreifensgrund neuer Beweismittel gestützt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Ministers, ihm die Genehmigung zur Führung des im Jahre 1963 am National College of Chiropractic - im folgenden NCC - in Chicago/III, erworbenen Grades eines "Doctor of Chiropractic (D. C.)" zu erteilen. Einen auf die Genehmigung gerichteten früheren Antrag des Klägers hatte der Beklagte am 17. Januar 1969 ablehnend beschieden und dies damit begründet, daß das fragliche College von dem zuständigen regionalen Hochschulverband der USA, der North Central Association auf Colleges and Secondary Schools - im folgenden NCA - nicht anerkannt (akkreditiert) worden sei. Dieser Bescheid war bestandskräftig geworden, nachdem ihn das Oberverwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 19. November 1971 als Rechtens bestätigt hatte: Der Beklagte habe seine Entscheidung zutreffend auf die fehlende Anerkennung durch den regionalen Hochschulverband gestützt. Die Anerkennung (= professional accreditation) des NCC durch die National Chiropractic Association, den Berufsverband der Chiropraktiker, auf die sich der Kläger berufe, besage lediglich, daß das NCC eine für den Beruf des Chiropraktikers geeignete und ausreichende Ausbildung anbiete, während mit der Anerkennung durch einen regionalen Hochschulverband (= general accreditation) die hinreichend sichere Feststellung verbunden sei, daß es sich bei der anerkannten Bildungseinrichtung um eine wissenschaftliche Hochschule handele; es bestehe kein Anlaß, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder - im folgenden Zentralstelle - gegebene Auskunft in Zweifel zu ziehen, nach der in den USA die regionalen Hochschulverbände für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit von Hochschulen maßstabsbildend seien.
Mit Schreiben vom 2. September 1982 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut, die Führung des am NCC erworbenen Doktorgrades zu genehmigen. Zur Begründung führte er unter anderem an, daß das NCC zwischenzeitlich durch die NCA anerkannt worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. September 1982 unter Hinweis auf seine frühere gerichtlich bestätigte Entscheidung ab: Es fehle an Wiederaufgreifensgründen; das NCC sei erst im, Jahre 1978 durch die NCA anerkannt worden; da der Kläger sein Studium bereits 1963 abgeschlossen habe, bestünden die Gründe der Ablehnung fort. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte am 25. August 1983 zurück.
Die auf die Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Genehmigung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus: Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, das Verwaltungsverfahren nicht wiederaufzugreifen und über den Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten Genehmigung nicht erneut zu entscheiden, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten Äußerungen amerikanischer Stellen - erstinstanzlich das Schreiben des Zulassungsdekans vom 22. März 1983 sowie Schreiben der NCA vom 15. September 1983 und des US-Departments of Education vom 27. Juni 1984, zweitinstanzlich ein Schreiben des U.S. Information Service vom 15. Juli 1985 und ein Schreiben des Council On Postsecondary Accreditation vom 27. Januar 1986 - seien keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Allein der Umstand, daß sie zur Zeit des abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens noch nicht existierten, genüge nicht, um sie als "neu" zu qualifizieren. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen erschöpften sich darin, damals bereits bekannte Tatsachen neu zu bewerten. Solche Stellungnahmen könnten beliebig oft wieder beschafft werden. Das aber sei mit dem Ausnahmecharakter der Wiederaufgreifensregelung des Verwaltungsverfahrensrechts unvereinbar, deren einschränkende Wirkung sonst ohne weiteres durchbrochen werden könnte. Auch Sachverständigengutachten würden nur dann als neue Beweismittel anerkannt, wenn diesen selbst neue Beweismittel zugrunde lägen. Die in den Auskünften und Stellungsnahmen amerikanischer Stellen bewerteten verschiedenen Akkreditierungsarten seien bereits in dem vom Kläger angestrengten ersten Verfahren bekannt gewesen. Zudem habe es der Kläger infolge groben Verschuldens versäumt, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, so daß sein Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig sei. Der Kläger sei in seinem eigenen Interesse gehalten gewesen, entsprechende Stellungnahmen bereits im ersten Verfahren einzuholen und vorzulegen; dies habe sich von seiner Rechtsauffassung her geradezu aufgedrängt.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG sowie unzulängliche Sachaufklärung. Er trägt vor: Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien die des § 26 VwVfG, zu denen Auskünfte einschließlich amtlicher Auskünfte und damit auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehörten. Die Auskünfte belegten Tatsachen und Bewertungen zugleich. Ob dem Kläger der Doktorgrad durch eine wissenschaftliche Hochschule verliehen worden sei, müsse sowohl aus Tatsachen wie aus Bewertungen erschlossen werden, die nicht voneinander abzutrennen seien. Amtliche Auskünfte gingen in der Regel von Tatsachen aus, zögen aus diesen Tatsachen Schlüsse, bewerteten diese und gelangten damit zur Feststellung neuer Tatsachen, wie es auch bei den Gutachten der Sachverständigen üblich sei. Die Besorgnis, ohne den Ausschluß von Bewertungen könne die einschränkende Wirkung der Wiederaufgreifensregelungen übermäßig durchbrochen werden, sei unbegründet, da das Beweismittel neu und der Betroffene ohne grobes Verschulden verhindert gewesen sein müsse, den Wiederaufgreifensgrund geltend zu machen. Was das Verschulden des Klägers betreffe, so hätte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen müssen, weil ohne eine solche nicht erkennbar sei, weshalb der Kläger Anlaß gehabt haben sollte, die eingehenden Ausführungen der Zentralstelle im ersten Verfahren auch noch selbst durch eine Befragung amerikanischer Stellen zu überprüfen. Es rechtfertige jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, daß sich der Kläger mit der Auskunft der Zentralstelle abgefunden habe; deren Zweckbestimmung sei es gerade, die Universitätsverhältnisse im Ausland zu ermitteln.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht.
Die prozessualen Wirkungen des zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1971 stehen einem erneuten Rechtsstreit über das Verlangen des Klägers nicht entgegen, ihm die Führung des Grades eines "Doctor of Chiropractic" zu genehmigen. Der Kläger macht geltend, daß das durch den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 1969 abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen sei. Ist ein durch bestandskräftigen, gerichtlich bestätigten Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren von der Behörde wiederaufzugreifen, so kann dem Betroffenen Rechtsschutz nicht vorenthalten werden, wenn er in dem wiederaufgegriffenen Verfahren erneut ablehnend beschieden oder wenn ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird (1). Ein verwaltungsverfahrensrechtlicher Anspruch auf Wiederaufgreifen steht dem Kläger jedoch nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß es an neuen Beweismitteln fehlt, die in dem Erstverfahren eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2). Es hat deshalb die Entscheidung des Beklagten, das Verwaltungsverfahren nicht wiederaufzugreifen, zu Recht für rechtmäßig erachtet.
1.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1971, durch das dem Kläger ein Anspruch auf Führung des in den USA erworbenen Doktorgrades abgesprochen worden ist, äußert danach Rechtskraft mit der Folge, daß in einem weiteren Rechtsstreit mit gleichem Gegenstand und Grund des Anspruchs nicht entgegengesetzt entschieden werden könnte. Im vorliegenden Verfahren greift der Rechtskrafteinwand indes nicht durch. Der Kläger wiederholt zwar seine Rechtsbehauptung, er werde durch die im Bescheid vom 17. Januar 1969 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Genehmigung in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte nach den - damals maßgeblichen - Bestimmungen des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) verpflichtet gewesen sei, die begehrte Genehmigung zu erteilen. Er beruft sich jedoch darauf, daß ihm die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides von 1969 nicht mehr entgegengehalten werden dürfe; das Genehmigungsverfahren sei mit der Folge wiederaufzugreifen, daß der Ablehnungsbescheid durch eine Genehmigungsentscheidung ersetzt werde; der Anspruch auf eine ihm günstige Sachentscheidung ergebe sich nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG daraus, daß neue Beweismittel existierten, die zu der begehrten Entscheidung geführt haben würden, wenn sie bereits in dem früheren Verfahren verwendet worden wären.
Dieses Vorbringen ist zwar dem Einwand ausgesetzt, das gerichtsverfahrensrechtliche Institut der Rechtskraft sei auf dem Weg über das verwaltungsverfahrensrechtliche Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren nicht zu durchbrechen; § 121 VwGO lasse nach rechtskräftig bestätigtem Erstbescheid den Rechtsstreit über einen im wiederaufgegriffenen Verfahren ergangenen Zweitbescheid oder zumindest eine abweichende Gerichtsentscheidung nicht zu; § 51 VwVfG beziehe sich nur auf solche unanfechtbaren Verwaltungsakte, die nicht gerichtlich bestätigt worden sind. Dieser Einwand ist aber nicht begründet. Mit der Bindungswirkung des § 121 VwGO bezweckt das Verwaltungsprozeßrecht den Ausschluß einander widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen. Was durch eine gerichtliche Entscheidung einmal klargestellt worden ist, soll - zur Erhaltung des Rechtsfriedens und des Vertrauens in die Beständigkeit des Rechts - nicht zum Gegenstand neuen Streites werden, auch wenn nicht zu vermeiden ist, daß sich eine Entscheidung im Einzelfall als unrichtig erweist (vgl. BVerwGE 14, 359 <363>[BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]). Diese Zweckbestimmung wird aber in besonders gravierenden Fällen für Entscheidungen, die möglicherweise unrichtig sind und auf besonders fragwürdigen Grundlagen beruhen, gelockert, so durch die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO). Unabhängig hiervon gibt die hier einschlägige Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG der Verwaltungsbehörde auf, in Bestandskraft erwachsene belastende Verwaltungsakte mit Rücksicht auf eine verbesserte Beweislage des Betroffenen zu korrigieren. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit einer Entscheidung muß nach der gesetzlichen Regelung dem - rechtsstaatlich ebenfalls bedeutsamen - Richtigkeitsinteresse weichen, wenn zum Zwecke einer gerechteren Entscheidungsfindung ein Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und auf neuer Beweisgrundlage eine von dem rechtskräftig bestätigten Erstbescheid abweichende, dem Antragsbegehren entsprechende Verwaltungsentscheidung zu treffen ist; Gleiches gilt, wenn eine Verwaltungsbehörde zu Unrecht ein Wiederaufgreifen ablehnt, diese Entscheidung der gerichtlichen Kontrolle zugeführt und sie vom Gericht korrigiert wird. Das dem Rechtsschutz des Bürgers dienende Verwaltungsprozeßrecht darf nämlich nicht dazu führen, daß demjenigen Bürger das Recht auf ein Wiederaufgreifen vorenthalten wird, der bereits in dem früheren wiederaufzugreifenden Verfahren gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hatte. Eben dies wäre aber die Folge, wenn § 121 VwGO so zu verstehen wäre, daß Klagen gegen einen ablehnenden Zweitbescheid eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wiederaufgegriffenen Verfahrens oder gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens wegen der Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Urteils erfolglos sein müßten. Im wiederaufgegriffenen Verfahren ergehende, das Antragsbegehren erneut ablehnende Zweitbescheide dürfen nämlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der jegliches Verwaltungshandeln unterliegt, einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] <305>[BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - <InfAuslR 1989, 65>). Dasselbe gilt für Bescheide, mit denen das Wiederaufgreifen abgelehnt wird. Ließe die Prozeßordnung die Kontrolle von Zweitbescheiden aus Gründen der Rechtskraft nicht zu, hätte folglich in diesem Umfang auch ein auf den Erlaß von Zweitbescheiden hinzielendes Verwaltungsverfahren zu unterbleiben. Dies wäre eine Konsequenz, die auch bisher in der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht in Erwägung gezogen worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht vielmehr von der Anwendbarkeit dieser Wiederaufgreifensregelung auch in denjenigen Fällen aus, in denen der im Erstverfahren ergangene Bescheid durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt worden ist (BVerwGE 70, 110[BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]; Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - <NVwZ 1986, 293 = ZBR 1986, 127>). Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß hier Landesrecht, nämlich § 51 Abs. 1 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Grundlage für ein Wiederaufgreifen bietet. Auch wenn lediglich Landesrecht das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens anordnet, steht die bundesrechtliche Vorschrift des § 121 VwGO einer erneuten gerichtlichen Kontrolle des erneuten Verwaltungshandelns nicht entgegen; dies folgt nach dem Gesagten aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. auch BVerwGE 70, 110 <113>[BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]).
2.
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Klägr vorgelegten Schriftstücke im Ergebnis zu Recht nicht als "neue Beweismittel" nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anerkannt, "die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden". Mißverständlich, weil zu pauschal, ist allerdings die Äußerung der Vorinstanz, die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen amerikanischer Institutionen und Behörden seien schon deshalb nicht als neue Beweismittel im Sinne jener Bestimmung anzusehen, weil sie lediglich Tatsachen - nämlich die in den USA gehandhabten Formen der Anerkennung von Hochschulen durch regionale Hochschulverbände (regional/general accreditation) und der Anerkennung von Berufsausbildungsprogrammen durch Berufsverbände (Professional/specialized accreditation) - neu bewerteten, diese Tatsachen aber bereits im früheren Verfahren bekannt und dort Entscheidungsgrundlage gewesen seien. Beweismittel sind Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können. Zu diesen Tatsachen zählen auch Werturteile, über die wie über sonstige Tatsachen Beweis erhoben werden kann, sofern sie nicht unmittelbar zur Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm dienen. Ein nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens gefertigtes, Bewertungen enthaltendes Schriftstück kann daher im Wiederaufgreifensverfahren nicht ohne weiteres mit der Begründung zurückgewiesen werden, es sei kein neues Beweismittel, weil Neuheit nur dem Werturteil, nicht aber dem bewerteten Faktum zuzusprechen sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich indes nicht darauf beschränkt, das Wiederaufgreifensbegehren mit der Begründung abzulehnen, die neue Bewertung bereits bekannter Gegebenheiten sei kein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Das Berufungsurteil wird außerdem von der Erwägung getragen, daß das Wiederaufgreifen aufgrund neuer Beweismittel insofern notwendigerweise beschränkt sein müsse, als es mit dessen Wirkung, ausnahmsweise Bestands- und Rechtskraft zu durchbrechen, unvereinbar wäre, wenn es dazu führte, daß ein Verfahren beliebig oft wiederaufzugreifen sei. Diese Überlegung treffe auch auf die neuen Auskünfte und Stellungnahmen zu, die die verschiedenen Akkreditierungsarten amerikanischer Hochschulen lediglich anders als der Beklagte und die Gerichte im ersten Verfahren bewerteten, aber keine neuen, damals nicht bekannten Erkenntnisse über den Sachverhalt der Akkreditierung vermittelten. Das Oberverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - <Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 6>), nach der Sachverständigengutachten nur dann als neue Beweismittel gelten können, wenn sie selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (so zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 1977 - Nr. 52 III 76 - DVBl. 1978, 114). Dem ist zuzustimmen: Der Anlaß zu jener Rechtsprechung, das Bedürfnis, der im Bereich wertender Beurteilungen und Einschätzungen erwachsenden Mißbrauchsmöglichkeit vorzubeugen, durch immer weitere gutachtliche Äußerungen als "neue Beweismittel" ein Verfahren ständig wiederaufgreifen zu können, besteht - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - auch unter der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze fort. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Regelung des § 51 Abs. 2 VwVfG, die die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags daran knüpft, daß der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund des Wiederaufgreiferis in dem früheren Verfahren geltend zu machen, regelmäßig nicht verhindern können, daß eine Behörde trotz bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens stets erneut in eine Sachprüfung hineingezogen werden kann. Denn dem Betroffenen muß der Vorwurf gemacht werden können, daß er die ihm gebotene Sorgfalt in besonders schwerwiegender Weise außer acht gelassen habe, als er die jetzt vorgelegten Gutachten nicht schon in das frühere Verfahren einbezog. Dies wird aber, zumal da Gutachten häufig schwierige, dem Laien schwer zugängliche Fragestellungen betreffen und regelmäßig - wie auch hier - eingewendet werden kann, daß die der Amtsermittlungspflicht unterworfene Behörde sie ebenfalls nicht eingeholt hat, einem Betroffenen nur ausnahmsweise vorzuhalten sein. So ist übrigens auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts schwerlich zuzustimmen, daß der Kläger in dem damaligen Verfahren grob fahrlässig gehandelt habe.
Die Auffassung, daß fachliche Meinungen, wissenschaftliche Ansichten und bloße Folgerungen sachkundiger Personen für sich gesehen nicht genügen, um als Gegenstand neuer Beweismittel einen Anspruch auf Wiederaufgreifen zu begründen, findet letztlich ihre Rechtfertigung in der Forderung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, daß das neue Beweismittel eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, hätte es bereits damals in das Verfahren Eingang gefunden. Das Beweismittel muß so beschaffen sein, daß es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Es muß zu der sicheren Überzeugung führen können, daß die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde. An dieser Beweiseignung fehlt es, wenn sich das dem ursprünglichen Bescheid entgegengehaltene Angriffsmittel bei unveränderter Tatsachenlage darin erschöpft, der rechtlichen Bewertung dieser Tatsachen im ursprünglichen Bescheid zu widersprechen.
Von dieser rechtlichen Ausgangslage her kann es nicht beanstandet werden, daß die dem Beklagten vorgelegten Stellungnahmen amerikanischer Herkunft nicht als neue, zu einer günstigeren Entscheidung führende Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anerkannt worden sind. Die dem Bescheid vom 17. Januar 1969 zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß das den Doktorgrad verleihende College beim Abschlußexamen des Klägers im Jahre 1963 den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen gleichwertig gewesen sein muß, wenn die Führung jenes Grades genehmigt werden soll, führt zu der Prüfung, ob sich Tatsachen finden lassen, die den wissenschaftlichen Rang des College indizieren. Der Beklagte hat den Bescheid vom 17. Januar 1969 insoweit maßgeblich auf ein Indiz gestützt, das nach seiner Auffassung entscheidend gegen den wissenschaftlichen Rang des College sprach, nämlich die Tatsache der Nichtanerkennung durch die North Central Association of Colleges and Secondary Schools - NCA -, den zuständigen regionalen Hochschulverband. Die Tatsache der Anerkennung durch den zuständigen Berufsverband, das Council on Chiropractic Education, ist in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ausdrücklich nicht als Indiz für den Rang des College als wissenschaftliche Hochschule gewertet worden. Gemessen an dieser im Wiederaufgreifensverfahren zu beachtenden Ausgangslage des Erstverfahrens müßte ein den Bescheid vom 17. Januar 1969 erschüttern des neues Beweismittel Tatsachen dafür erweisen, daß die diesen Bescheid tragenden Indizien nicht zutreffend gewesen sind. Solche neuen, zu einer günstigeren Entscheidung zwingenden Tatsachen hat das Oberverwaltungsgericht indes - zu Recht - in keinem der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke gesehen; das ergibt sich insbesondere im Zusammenhang mit den Gründen des Berufungsurteils, in denen ausdrücklich auf die Ausführungen des Urteils vom 19. November 1971 zur fehlenden Indizwirkung der Anerkennung durch den Berufsverband Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse für alle Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt.
Der beschließende Senat hält diesen Betrag entsprechend der Bedeutung der Sache für den Kläger für angemessen; die Entscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow