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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 23.06.1988, Az.: 2 BvR 260/88

Ehrenamtlicher Richter; Wahl; Asylverfahren; Zweitbescheid; Folgeantrag

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.06.1988
Aktenzeichen
2 BvR 260/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1989, 2197 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 165 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die fehlerhafte Nichtwahl eines Bewerbers als ehrenamtlicher Richter führt nicht dazu, daß sämtliche ehrenamtliche Richter als nicht wirksam gewählt anzusehen sind und sich damit die Richterbank in jedem Einzelfall als falsch besetzt erweist.

2. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist von Rechts wegen nicht befugt, trotz eines vom Asylbewerber erstrittenen klageabweisenden rechtskräftigen Urteils auch dann erneut in der Sache selbst zu entscheiden, wenn ein i. S. von § 14 I AsylVfG i. V. mit § 51 I-III VwVfG beachtlicher Folgeantrag nicht vorliegt.